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Entscheid

LC230023

Ehescheidung

7. Februar 2024Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. März 2023 wurde die Ehe der Parteien unter Regelung der Nebenfolgen geschieden. Beide Parteien erhoben gegen dieses Urteil Berufung, wofür zwei separate Verfahren angelegt wurden. Die Berufung der Klägerin und Erstberufungsklägerin ist Gegenstand des Verfahrens LC230022, die Berufung des Beklagten und Zweitberufungsklägers ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nachdem beide Parteien den von ihnen verlangten Kostenvorschuss geleistet hatten, wurde in beiden Verfahren Frist für die Berufungsantwort angesetzt. In beiden Verfahren wurden die Berufungsantworten mit Verfügungen vom 23. Januar 2024 je der Gegenpartei zugestellt mit dem Hinweis, dass die Ausübung des Replikrechts anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattfinden würde. Beide Parteien haben eine mündliche Verhandlung verlangt, weshalb sie zeitnah vorzuladen sind. Das Gericht kann nach Art. 125 lit. c ZPO selbständig eingereichte Klagen zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. Da beide Berufungen dieselbe Sache betreffen und sich die Verfahren im gleichen Stadium befinden, rechtfertigt es sich, die Verfahren zur Vereinfachung zu vereinigen. Das vorliegende Verfahren ist mit dem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. LC230022 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben.

Dispositiv

1. Das vorliegende Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC230023 wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC230022 vereinigt und unter der zuletzt genannten Geschäfts-Nr. weitergeführt.

2. Das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC230023 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Eine Ausfertigung dieser Verfügung wird zu den Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. LC230022 gelegt.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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