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Entscheid

LC230046

Ehescheidung auf gemeinsames Begehren

7. Mai 2024Deutsch20 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

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1. Die Parteien haben am tt.mm.2014 in Zürich geheiratet (act. 21/1). Am gleichen Tag ist die gemeinsame Tochter C._____ auf die Welt gekommen. Zwei Jahre später brachte A._____, die Klägerin und Berufungsklägerin, die zweite gemeinsame Tochter, D._____, geboren tt.mm.2016, auf die Welt. Seit dem 28. August 2016 leben die Parteien getrennt und stehen seit April 2017 in einem strittigen Scheidungsprozess, nachdem sie sich zuvor in zwei Eheschutzverfahren gegenüberstanden. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 4. September 2023 wurde die Ehe der Parteien geschieden, und es wurden die Nebenfolgen geregelt (act. 233 = act. 251 = act. 252 [OG-Exemplar]). Die Vorinstanz ging im Ergebnis von Kinderunterhaltsbeiträgen aus in der Höhe der IV-Kinderrenten von monatlich Fr. 862.-- und der monatlichen Familienzulagen von Fr. 200.-- bzw. 250.--, jeweils für jedes der beiden Kinder (act.

251 S. 23 f.). Im Übrigen hielt die Vorinstanz fest, dass mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten keine (Kinder-)Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden könne und hielt Mankobeträge fest (act. 252 S. 42 f. Dispositivziffer 9; Mankobeträge der Kinder im Bereich von Fr. 186.-- bis Fr. 449.--; act. 252 S. 43 Dispositivziffer 10./5. [mangels Leistungsfähigkeit kein nachehelicher Unterhalt]). Die IV-Kinderrenten aus 2. Säule berücksichtigte die Vorinstanz im Urteil nicht, weil keine entsprechende Auskunft des Versicherers E._____ AG vorliegen würde und angesichts der langen Verfahrensdauer ein weiteres Zuwarten nicht opportun sei (act. 251 S. 23). Dagegen führt die Berufungsklägerin und Klägerin (nachfolgend: Klägerin) mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 rechtzeitig Berufung (act. 248 i.V.m. act. 242/1) und beantragt sinngemäss die Überweisung der IV-Kinderrenten aus 2. Säule für die beiden Kinder an sie, unter Offenlegung der IV-Rente aus 2. Säule, die der Berufungsbeklagte und Beklagte (nachfolgend: Beklagter) für sich bezieht (act. 248 S. 2). Zugleich stellt die Klägerin die vorne wiedergegebenen prozessualen Anträge (act. 248 S. 2 f.). In der Folge wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten samt den Akten der Eheschutzverfahren (Bezirksgericht Uster, EE160105, act. 5, und Bezirksgericht Dielsdorf, EE170019, act. 6) veranlasst (act. 1-act. 246).

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2. Die IV-Kinderrenten aus 2. Säule sind mittlerweile verfügt worden und betragen monatlich Fr. 322.90 für jedes der beiden Kinder (act. 255/3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen, beschränkt auf die verlangte Überweisung der IV-Kinderrenten aus 2. Säule an die Klägerin und die Offenlegung der monatlichen IV-Rente aus 2. Säule, die der Beklagte für sich selbst bezieht. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 reichte der Beklagte eine beschränkte Berufungsantwort ein und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 264). Die Klägerin nahm im Sinne der Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 21. Februar 2024 Stellung zu der eingeschränkten Berufungsantwort und führte aus, dass die Kinderrente aus der 2. Säule des Beklagten für den Monat Januar 2024 nicht an die Klägerin ausbezahlt worden sei, was zeige, dass die autoritative Anordnung der Überweisung der Kinderrenten an die Klägerin unabdingbar sei (sinngemäss, act. 268 S. 2). Abklärungen der Kammer am 15. März 2024 bei der E._____ ergaben, dass die Invaliden-Kinderrenten für die beiden Töchter C._____ und D._____ ab sofort vierteljährlich vorschüssig direkt an die Klägerin ausbezahlt würden, im Betrag von vierteljährlich insgesamt je Fr. 968.70 (entsprechend Fr. 322.90 pro Monat und Kind) (act. 270). Die Parteien nahmen die Abklärungen zur Kenntnis und liessen sich dazu nicht vernehmen (act. 271, act. 272). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid noch ein Doppel der Eingabe der Klägerin vom 21. Februar 2024, act. 268, zukommen zu lassen.

Erwägungen

II.

1. Die Parteien sind sich einig, dass die IV-Kinderzusatzrenten aus 2. Säule im monatlichen Betrag von je Fr. 322.90 rechtsprechungsgemäss den Kindern zustehen und sie der Klägerin, welche alleinige Sorge- und Obhutsinhaberin von C._____ und D._____ ist, auszurichten sind (act. 248 S. 2, act. 264 S. 6 oben). Administrativ vollzog die Pensionskasse E._____, wie bereits erwähnt (E. 2. vorstehend), die Überweisung (act. 270). Mit dem vorliegenden Entscheid erfolgt der Nachvollzug, und es ist das Urteil der Vorinstanz entsprechend zu ergänzen. Die IV-Kinderrenten sind an die ausgewiesenen Mankobeträge anzurechnen. Die Vor-- 10 of 16 -instanz regelte verbindlich die Unterhaltspflicht, berücksichtigte aber den Rentenanspruch der Kinder aus 2. Säule (noch) nicht. Die nachträglich verfügten Sozialversicherungsleistungen sind vom festgelegten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen (so auch die Parteien: act. 248 S. 6 oben, act. 264 S. 6; act. 252 S. 43 Dispositivziffer 9). Der Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang der Kinderrente (vgl. Art. 285a Abs. 3 ZGB). Zusammenfassend entspricht der Kinderunterhaltsbeitrag den Sozialversicherungsleistungen. Falls die Klägerin ihre Berufungsanträge Ziffern 1.2. und 3. als Anträge um Neuberechnung (Erhöhung) der Kinderunterhaltsbeiträge verstanden wissen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Berufung die Voraussetzungen einer Rechtsmitteleingabe nicht erfüllt. Die Berufung ist mit einem Antrag versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Weder geht ein Antrag, wie die Kammer neu über die Kinderunterhaltsbeiträge zu entscheiden hätte, noch eine Begründung aus der Berufung hervor, in welchem Umfang und weshalb die Kinderunterhaltsbeiträge geändert (erhöht) werden sollen. Damit genügt die Berufung den Anforderungen einer Berufung nicht, was zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel führt.

1. Die Parteien sind sich einig, dass die IV-Kinderzusatzrenten aus 2. Säule im monatlichen Betrag von je Fr. 322.90 rechtsprechungsgemäss den Kindern zustehen und sie der Klägerin, welche alleinige Sorge- und Obhutsinhaberin von C._____ und D._____ ist, auszurichten sind (act. 248 S. 2, act. 264 S. 6 oben). Administrativ vollzog die Pensionskasse E._____, wie bereits erwähnt (E. 2. vorstehend), die Überweisung (act. 270). Mit dem vorliegenden Entscheid erfolgt der Nachvollzug, und es ist das Urteil der Vorinstanz entsprechend zu ergänzen. Die IV-Kinderrenten sind an die ausgewiesenen Mankobeträge anzurechnen. Die Vor-- 10 of 16 -instanz regelte verbindlich die Unterhaltspflicht, berücksichtigte aber den Rentenanspruch der Kinder aus 2. Säule (noch) nicht. Die nachträglich verfügten Sozialversicherungsleistungen sind vom festgelegten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen (so auch die Parteien: act. 248 S. 6 oben, act. 264 S. 6; act. 252 S. 43 Dispositivziffer 9). Der Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang der Kinderrente (vgl. Art. 285a Abs. 3 ZGB). Zusammenfassend entspricht der Kinderunterhaltsbeitrag den Sozialversicherungsleistungen. Falls die Klägerin ihre Berufungsanträge Ziffern 1.2. und 3. als Anträge um Neuberechnung (Erhöhung) der Kinderunterhaltsbeiträge verstanden wissen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Berufung die Voraussetzungen einer Rechtsmitteleingabe nicht erfüllt. Die Berufung ist mit einem Antrag versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Weder geht ein Antrag, wie die Kammer neu über die Kinderunterhaltsbeiträge zu entscheiden hätte, noch eine Begründung aus der Berufung hervor, in welchem Umfang und weshalb die Kinderunterhaltsbeiträge geändert (erhöht) werden sollen. Damit genügt die Berufung den Anforderungen einer Berufung nicht, was zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel führt.

2. Die IV-Renten des Beklagten sind offengelegt (z.B. act. 265/7 [Budget des Beklagten gemäss Aufstellung seiner Beiständin vom 22. Januar 2024 {Druckdatum}]. Der Beklagte bezieht eine IV-Rente aus 1. Säule von Fr. 2'156.-- und eine solche aus 2. Säule von Fr. 1'614.15.

III.

1 Die Streitigkeit ist vermögensrechtlicher Natur. Der Prozess dreht sich einzig um die Überweisung der IV-Kinderrenten aus 2. Säule an die Klägerin. Angesichts der zu klärenden Frage und des geringen Aufwandes rechtfertigt sich keine Gebühr nach Streitwert bzw. nach zu kapitalisierenden IV-Zusatzrenten. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen.

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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, weil der Anspruch auf Überweisung der IV-Kinderrenten aus 2. Säule unbestritten ist und beide Parteien die berechtigten Interesse ihrer gemeinsamen Kinder wahrgenommen haben (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind entsprechend keine zuzusprechen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

3. Beide Parteien stellen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten und der Kosten für die Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZP0). Das Gesuch des Beklagten um Befreiung von den Gerichtskosten kann nicht bewilligt werden. Die eigenen Einkommens- und Bedarfszahlen des Beklagten (act. 265/7) zeigen einen Überschuss auf, der es dem Beklagten möglich macht, innert ein paar Monaten in Raten die Gerichtskosten zu begleichen. Einem Bedarf von Fr. 3'362.-- (Fr. 1'100.-- Grundbetrag, Fr. 206.-- Mobilität, Fr. 900.-- Miete, Fr. 647.-- Gesundheitskosten, Fr. 59.-- Versicherungskosten, Fr. 450.-- Steuern; Fr. 50.-- für Kleider sind im Grundbetrag enthalten und Kosten für Ferien können nicht berücksichtigt werden) steht ein monatliches Einkommen von Fr. 3'770.-- gegenüber. Der Differenzbetrag, mithin der Überschuss beläuft sich auf Fr. 408.--. Auch wenn (aktuelle) Kontoauszüge fehlen (vgl. act. 264 S. 8) ist aufgrund der Aktenlage zugunsten des Beklagten, und um Weiterungen zu vermeiden, davon auszugehen, dass seine finanzielle Verhältnisse es derzeit nicht erlauben, die Anwaltskosten zu bezahlen. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, G._____ Rechtsanwälte, Zürich ist zu bewilligen. Der Beklagte ist ausdrücklich auf das Nachforderungsrecht der Gerichtskasse gemäss Art. 123 ZPO aufmerksam zu machen. Aufgrund der Aktenlage ist die unentgeltliche Rechtsprechung der (derzeit im Stundenlohn arbeitenden) Klägerin rechtsprechungsgemäss, und um Weiterungen zu vermeiden, zu bewilligen, auch wenn hier ebenfalls (aktuelle) Kontoauszüge fehlen (vgl. act. 264 S. 8). Die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es ist der Klägerin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____, H._____ Rechtsanwälte, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertre-- 12 of 16 -terin zu bestellen. Dem Familieneinkommen von Fr. 5'870.-- (Einkommen Klägerin Fr. 3'100.-- + je Fr. 1'385.-- Kinderrenten und Familienzulagen) steht ein Familienbedarf von Fr. 5'557.-- gegenüber (Fr. 2'998 + Fr. 1'248 + Fr. 1'311.--; act. 252 S. 27; act. 248 S. 10; die Klägerin begründet nicht, weshalb sie keine KK-Prämienverbilligung mehr erhalten sollte). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 313.--, welcher nach Massgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine alleinstehende Person mit minderjährigen Kindern in ihrer Obhut die Bewilligung des Armenrechtsgesuchs zur Folge hat. Die Klägerin ist ausdrücklich auf das Nachforderungsrecht der Gerichtskasse gemäss Art. 123 ZPO aufmerksam zu machen.

1. Das Gesuch des Beklagten und Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beklagten und Berufungsbeklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, G._____ Rechtsanwälte, Zürich, wird bewilligt. Der Beklagte wird ausdrücklich auf das Nachforderungsrecht der Gerichtskasse gemäss Art.

123 ZPO aufmerksam gemacht.

3. Das Gesuch der Klägerin und Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt und es wird der Klägerin und Berufungsklägerin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____, H._____ Rechtsanwälte, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die Klägerin wird ausdrücklich auf das Nachforderungsrecht der Gerichtskasse gemäss Art. 123 ZPO aufmerksam gemacht.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet, die von der E._____ geleisteten IV-Kinderrenten aus

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2. Säule für die beiden gemeinsamen Töchter der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2014, und D._____, geboren tt.mm.2016, im (derzeitigen) Betrag von je Fr. 968.70 (entsprechend Fr. 322.90 pro Kind und pro Monat) per sofort an die Klägerin und Berufungsklägerin zu überweisen.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die E._____ die IV-Kinderrenten aus 2. Säule für die beiden gemeinsamen Töchter der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2014, und D._____, geboren tt.mm.2016, im (derzeitigen) Betrag von je Fr. 968.70 (entsprechend Fr. 322.90 pro Kind und pro Monat) bereits seit Januar 2024 und weiter, vierteljährlich, vorschüssig und direkt der Klägerin und Berufungsklägerin ausbezahlt.

3. Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht, vom 4. September 2023 wird wie folgt geändert: "Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (betreibungsrechtliches Existenzminimum) fehlen den Kindern monatlich die folgenden Beträge (Barunterhalt): Phase I: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2024 C._____: CHF 0.00 D._____: CHF 0.00 Phase II: August 2024 bis und mit Juni 2026 C._____: CHF 63.00 D._____: CHF 0.00 Phase III: Juli 2026 bis und mit Juni 2028 C._____: CHF 13.00 D._____: CHF 126.00 Phase IV: Juli 2028 bis und mit Juli 2029 C._____: CHF 13.00 D._____: CHF 76.00 -- 14 of 16 -Phase V: August 2029 bis und mit Juli 2032 C._____: CHF 13.00 D._____: CHF 0.00." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil der Vorinstanz bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegte Anteil wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin und Berufungsklägerin wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO aufmerksam gemacht.

5. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 268, im Dispositivauszug Ziffern 1 und 2 des Urteils an die Pensionskasse E._____, … [Adresse], und an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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