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Entscheid

LC250016

Ehescheidung

12. Januar 2026Deutsch31 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Einreichung der Klageschrift vom 21. Januar 2019 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) das Scheidungsverfahren bei der Vorinstanz hängig (act. 7/1). Am 17. April 2019 fand die Einigungsverhandlung

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und die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. VI S. 5 ff.). mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als notwendiger Vertreter i.S. von Art. 69 Abs. 1 ZPO des Beklagten und Berufungsklägers (nachfolgend Beklagter) bestellt (act. 7/43). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten trat die Kammer mit Beschluss vom 13. November 2019 nicht ein (act. 7/49/1-2). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. 7/47). Mit Verfügung vom 8. April 2020 wurde Rechtsanwältin lic. iur. E._____ als Kindesvertreterin bestellt (act. 7/55). Am 21. Dezember 2020 fand eine weitere Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde über die vorsorglichen Massnahmen entschieden. Für die Dauer des Verfahrens wurde die Obhut über die Kinder der Klägerin zugeteilt und auf die Festsetzung eines Besuchsrechts für den Beklagten sowie auf die Anordnung einer Besuchsbeistandschaft verzichtet. Ferner wurde der Beklagte für die Dauer des Verfahrens rückwirkend zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet und der Antrag der Klägerin auf persönliche Unterhaltsbeiträge abgewiesen. Ausserdem wurde der Beklagte zur Einreichung von Unterlagen verpflichtet (act. 7/187). Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen, die nach einer Verschiebung schliesslich am 27. November 2023 stattfand (Prot. VI S. 77 ff.). Am 11. Dezember 2023 fällte die Vorinstanz das Urteil (act. 7/234), das, nachdem der Vertreter des Beklagten am 8. Januar 2024 die Begründung verlangt hatte (act. 7/243), den Parteien am 13. bzw. am 20. Mai 2025 (sic! act. 7/263) in einer berichtigten und begründeten Fassung zugestellt wurde (act. 7/262 = act. 6).

2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 erhob der Vertreter des Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz vom 11. Dezember 2023 Berufung (act. 2). Mit Eingabe vom 22. September 2025 beantwortete die Klägerin die Berufung und erhob Anschlussberufung (act. 15). Neben den oben erwähnten Anträgen in der Sache beantragten beide Parteien die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beklagte persönlich reichte am 3. Juli 2025 und am 20. September 2025 je eine Eingabe ein (act. 8 und act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-264).

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3. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 (act. 18) wurde von der teilweisen Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils Vormerk genommen, beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, die von der Vorinstanz bestellte Kindervertreterin entlassen und dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung angesetzt. Die Anschlussberufung wurde mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 beantwortet (act. 20). Am 30. Oktober 2025 reichte der Beklagte persönlich die Kopie eines Schreibens an seinen Vertreter vom 23. Oktober 2025 ein (act. 24). Mit Eingabe vom 3. November 2025 nahm die Klägerin Stellung zur Berufungsantwort (act. 25). Diese Eingabe wurde dem Beklagten zugestellt (act. 26 f.), worauf er persönlich am 12. Dezember 2025 eine weitere Eingabe einreichte (act. 28 f.). Sein Vertreter liess sich demgegenüber nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Wie erwähnt, war dem Beklagten vor Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 ein Vertreter nach Art. 69 ZPO bestellt worden (act. 43; vgl. auch act. 26). Die angeordnete Vertretung gilt auch im Rechtsmittelverfahren, sofern die Postulationsunfähigkeit inzwischen nicht aufgehoben wurde, wovon mit Blick auf die oben erwähnten Eingaben des Beklagten in diesem Verfahren nicht auszugehen ist (ZK ZPO-E. STAEHELIN / SCHWEIZER, Art. 69 N 10a). Im Berufungsverfahren ist daher kein neuer Antrag erforderlich (vgl. act. 2 S. 3 Rz 1). Wie erwähnt, wandte sich der Beklagte persönlich mit verschiedenen Eingaben sowohl per E-Mail (act. 4) als auch per Post (act. 8, 13, 22, 24 und 28) an die Kammer. Abgesehen davon, dass elektronische Eingaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein müssen (Art. 130 Abs. 2 ZPO), was nicht der Fall war, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesen Eingaben auch wegen des fehlenden inhaltlichen Bezugs zum Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2.

Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra-

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gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom

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E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013 E. 2.2.2). In Kinderbelangen hat die Berufungsinstanz darüber hinaus – im Rahmen der Beanstandungen – wie im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO).

III.

1. Wie sich aus dem Beschluss vom 7. Oktober 2025 (act. 18) ergibt, sind die Kinderunterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ (Dispositiv-Ziffer 8) sowie die damit zusammenhängenden Bestimmungen des vorinstanzlichen Urteils (Fehlbeträge und finanzielle Eckdaten; Dispositiv-Ziffern 10, 11 und 13) Gegenstand der Berufung und Anschlussberufung.

1. Wie sich aus dem Beschluss vom 7. Oktober 2025 (act. 18) ergibt, sind die Kinderunterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ (Dispositiv-Ziffer 8) sowie die damit zusammenhängenden Bestimmungen des vorinstanzlichen Urteils (Fehlbeträge und finanzielle Eckdaten; Dispositiv-Ziffern 10, 11 und 13) Gegenstand der Berufung und Anschlussberufung.

2. Der Klägerin, die ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'500.00 erzielte, rechnete die Vorinstanz gestützt auf das Schulstufenmodell ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen für ein 50% Pensum von CHF 1'680.00, ab 1. September 2029 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen für ein 80% Pensum von CHF 2'550.00 und ab 1. März -- 14 of 24 -2033 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen für ein 100% Pensum von CHF 3'190.00 an (act. 6 S. 24 f.). Da der Beklagte nach Auffassung der Vorinstanz seine Arbeitskraft im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Umzugsfachmann offensichtlich nicht vollständig ausschöpfe, rechnete sie ihm wie bei den vorsorglichen Massnahmen (vgl. act. 187) ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'500.00 an (act. 6 S. 25 f.). Sein Verhalten im Prozess lasse zwar tatsächlich den Anschein aufkommen, er könnte psychisch instabil sein. Das könne aber vom Gericht nicht beurteilt werden und er reiche keine ärztlichen Atteste dazu sein. Zudem wäre das, auch wenn es so wäre, kein Grund, weshalb er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (act. 6 S. 27). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kinderzulagen (act. 6 S. 27 f.) und der Bedarfszahlen (act. 6 S. 28 ff.), verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zu folgenden Kinderunterhaltsbeiträgen (act. 6 S. 34 ff., insbes. S. 38 f.): für C._____:  Fr. 1'099.– ab Rechtskraft bis 30. April 2025 (davon Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt)  Fr.1'061.– ab 1. Mai 2025 bis Oberstufeneintritt C._____ (davon Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 861.– ab Oberstufeneintritt von C._____ bis 28. Februar 2027 (davon Fr. 29.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 824.– ab 1. März 2027 bis 31. Mai 2029 (davon Fr. 29.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 832.– ab. 1 Juni 2029 bis Volljährigkeit. für D._____:  Fr. 866.– ab Rechtskraft bis 30. April 2025 (davon Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 878.– ab 1. Mai 2025 bis Oberstufeneintritt C._____ (davon Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 944.– ab Oberstufeneintritt C._____ bis 28. Februar 2027 (davon Fr. 74.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1'107.– ab 1. März 2027 bis 31. Mai 2029 (davon Fr. 74.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1'020.– ab. 1. Juni 2029 bis Oberstufeneintritt D._____ -- 15 of 24 - Fr. 799.– ab Oberstufeneintritt D._____ bis Volljährigkeit.

3. Im Berufungsverfahren verlangt der Beklagte die Befristung seiner Unterhaltspflicht bis zum Eintritt in das AHV-Alter. Ausserdem will er eine Reduktion des ihm angerechneten hypothetischen Einkommens, die Aufnahme einer Lehrlingslohnklausel sowie die Korrektur von einzelnen Bedarfszahlen (act. 2 S. 4 ff.). Für die Zeit bis zum Eintritt des Beklagten in das AHV-Alter wendet sich die Klägerin gegen eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge und für die Zeit danach verlangt sie mit der Anschlussberufung die Auszahlung der ihm zustehenden AHV-Kinderrenten an sich selbst (act. 15 S. 6 ff.).

4. Für die Bemessung des Kinderunterhalts ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Der Unterhaltsbemessung darf indes dann ein hypothetisches Einkommen zu Grunde gelegt werden, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken und der Pflichtige bei gutem Willen und hinreichender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte. Das hypothetische Einkommen muss einerseits zumutbar und andererseits tatsächlich erzielbar sein. Dabei ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit auszuüben zumutbar erscheint, während eine Tatfrage bildet, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4).

5. Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, angesichts seiner langen Absenz vom Arbeitsmarkt und seines fortgeschrittenen Alters sei es nicht zulässig, ihm ein hypothetisches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen (act. 2 S. 4 f. Rz 8). Der Beklagte übersieht, dass ihm die Vorinstanz kein hypothetisches Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anrechnete, sondern unter Verweis auf ihren Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 22. Dezember 2021 (act. 187) festhielt, es gehe nicht darum darzulegen, dass es ihm möglich wäre, eine neue Arbeitsstelle zu finden, sondern es sei ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, weil er seine Arbeitskraft als Selbständigerwerbender nicht ausschöpfe ( act. 6 S. 26).

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Daraus ergibt sich, dass ihm die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anrechnete. Seine Ausführungen zu den Berechnungsgrundlagen und dass höchstens von einer Anstellung im Bereich von Kurierdiensten mit einem monatlichen Nettoverdienst von CHF 3'514.00 ausgegangen werden könne (act. 2 S. 5 Rz 10 ff.), gehen daher an der Sache vorbei, da sie sich auf die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beziehen, wovon die Vorinstanz gerade nicht ausging. Die Einwände des Beklagten, dass ihn seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und sein Alter sowie "seine aktuelle persönliche Verfassung" (womit er insbesondere seine psychische Gesundheit meint), ihn bei der Stellensuche behinderten (act. 2 S. 4 f.), beziehen sich auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit, so dass er im Hinblick auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit nichts daraus ableiten kann. Mit der Begründung der Vorinstanz, die demnach auf der Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit beruht, setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Seine Ausführungen zu seiner selbständigen Tätigkeit - seine Firma sei erloschen und er erziele als Selbständigerwerbender kein bedarfsdeckendes Einkommen (act. 2 S. 5 Rz 9) - sind unbehelflich, da es um ein hypothetisches Einkommen geht, von dem die Vorinstanz nicht annimmt, dass er dieses tatsächlich erziele, sondern dessen Erzielung lediglich möglich sein muss, wozu er nichts sagt. Dass die Erzielung eines solchen Einkommens mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich wäre, stellt der Beklagte somit nicht in Abrede. Ausgehend von der Feststellung im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 22. Dezember 2021, dass er mit einem Arbeitspensum von ca. 40% ein Einkommen als selbständig Erwerbstätiger von CHF 2'465.00 erzielt habe (act. 187 S. 25 f.), die im Übrigen unangefochten blieb, erscheint die Erzielung eines Einkommens von CHF 4'500.00 durchaus plausibel. An dieser Zahl ist demnach festzuhalten.

6. Im Hinblick auf die Dauer seiner Leistungspflicht bringt der Beklagte mit der Berufung weiter vor, obwohl vor Vorinstanz geltend gemacht worden sei, dass eine Leistungspflicht über das Referenzalter hinaus nicht bestehe, würden Unter-

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haltsleistungen weit darüber hinaus festgelegt, was nicht begründet werde. Eine weitere Tätigkeit in der körperlich strengen Umzugsbranche sei ihm altersbedingt nicht mehr möglich. Eine Anstellung über das Alter von 65 Jahren sei ausgeschlossen. Selbst mit Gelegenheitsarbeiten könnte er kein Einkommen erzielen, welches zusammen mit der AHV-Rente seinen Bedarf decken würde, geschweige denn Raum für Unterhaltsleitungen offenliesse. Dazu äussere sich die Vorinstanz nicht (act. 2 S. 6). Der Umstand, dass der Beklagte in den nächsten Jahren das Rentenalter erreicht und danach abgesehen von der AHV-Rente keine Leistungsfähigkeit mehr vorhanden ist, wurde von seinem Vertreter an der Hauptverhandlung vom 27. November 2023 thematisiert (Prot. VI S. 98 ff.). Sinngemäss stellt er mit seiner Argumentation sowohl die Zumutbarkeit als auch die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus in Frage. Ob eine Unterhaltsverpflichtung im Rentenalter überhaupt zumutbar ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Dass sich diese vorliegend stellt, ist eine Folge des fortgeschrittenen Alters des Beklagten, das der Vorinstanz bekannt war. Entgegen der Auffassung der Klägerin schadet es dem Beklagten daher nicht, dass er nicht früher im vorinstanzlichen Verfahren auf diesen Punkt aufmerksam machte und erst im Berufungsverfahren einen entsprechenden Antrag stellt.

7. An die Ausnützung der Erwerbskraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu minderjährigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, besonders in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Erreichen des Rentenalters lässt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bezahlung von Minderjährigenunterhalt daher noch nicht als unzumutbar erscheinen. Sollte es dem Unterhaltspflichtigen in Zukunft einmal aus (altersbedingten) gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist er auf die Abänderungsklage zu verweisen (BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2). Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten demnach grundsätzlich zu Recht über das Rentenalter hinaus ein hypothetisches Einkommen an. Ob dem Beklagten dannzumal eine weitere Erwerbstätigkeit altersbedingt noch möglich sein wird, -- 18 of 24 -was er bestreitet (act. 2 S. 6), stellt eine Tatfrage dar, die sich nicht im Voraus klären lässt, sondern im Moment offen bleiben muss. Obwohl der Entscheid der Vorinstanz demnach nicht zu beanstanden ist, wäre es angezeigt gewesen, in der Begründung auf diese Punkte einzugehen.

8. Die Klägerin verlangt im Berufungsverfahren keine Kinderunterhaltsbeiträge vom Beklagten über das Erreichen des AHV-Alters hinaus. Stattdessen beantragt sie mit der Anschlussberufung die Auszahlung der ab dann fälligen AHV-Kinderrenten an sich (act. 15 S. 14). Der Beklagte hat dagegen nichts einzuwenden (act. 20 S. 5). Wie der Beklagte in diesem Zusammenhang erwähnt, ist die Kinderrente bei nicht oder nicht mehr verheirateten oder getrennt lebenden Eltern auf entsprechenden Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge zusteht und das Kind bei ihm wohnt, was auf die Klägerin zutrifft (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Unter Verweis auf diese Rechtslage sieht der Beklagte kein Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Anweisung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) zur Auszahlung der Kinderrenten an die Klägerin (act. 20 S. 5). Das Gesetz behält jedoch abweichende vormundschaftliche und zivilrichterliche Anordnungen vor. Zur Klarstellung, dass kein solcher Fall gegeben ist, ist die entsprechende Berechtigung der Klägerin festzuhalten. Es wird jedoch an der Klägerin sein, diesen Anspruch zu gegebener Zeit gegenüber der SVA geltend zu machen, damit die entsprechenden Auszahlungen erfolgen.

9. Gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien ist der vorinstanzliche Entscheid demnach entsprechend abzuändern und keine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten über das Erreichen des AHV-Rentenalters im März 2028 hinaus vorzusehen. Als Ersatz erhält die Klägerin die AHV-Kinderrenten in der Höhe von 40% der Altersrente. Damit erübrigen sich Ausführungen zum weiteren Einwand des Beklagten, für den Fall, dass er zu namhaften Leistungen sogar über das Referenzalter hinaus ver-- 19 of 24 -pflichtet würde, wäre eine Lehrlingslohnklausel in den Entscheid aufzunehmen (act. 2 S. 6 f.), da seine Leistungspflicht nach dem Gesagten mit dem Erreichen des AHV-Alters durch die Kinderrente der AHV abgelöst wird und dieser Fall demnach nicht eintritt.

10. Mit Bezug auf seine Bedarfszahlen beanstandet der Beklagte den Grundbetrag und die Wohnkosten (act. 2 S. 7). Die Vorinstanz rechnete beiden Parteien einen Grundbetrag von CHF 850.00 an. Bei der Klägerin begründete sie dies damit, dass ihr Lebenspartner zwar nicht in der gleichen Wohnung, aber im gleichen Gebäude wohne und aufgrund ihrer Ausführungen davon auszugehen sei, dass der Lebensunterhalt gemeinsam bestritten werde. Beim Beklagten führte die Vorinstanz aus, dass er mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung lebe (act. 6 S. 29). Angesichts einer allenfalls langjährigen Unterhaltspflicht und des hohen Alters seiner Mutter wehrt sich der Beklagte gegen die Anrechnung eines Grundbetrags von nur CHF 850.00 (act. 2 S. 7). Die Klägerin weist demgegenüber darauf hin, dass der Beklagte seit der Trennung, d.h. seit nahezu 10 Jahren bei seiner Mutter wohne, was nicht darauf hindeute, dass er ausziehen wolle. Sie macht geltend, aus Gründen der Parität sei beiden Parteien ein Grundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen. Würde der Betrag beim Beklagten erhöht, wäre er hingegen auch bei ihr zu erhöhen (act. 15 S. 15 f.). Wie die Klägerin erwähnt, hatte der Beklagte vor Vorinstanz angegeben, dass er mit der Mutter eine gemeinsame Haushaltskasse führe (act. 15 S. 16 m.H. auf Prot. VI S. 12). Dass die Vorinstanz ihm nur den hälftigen Ehegattenbetrag anrechnete, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für die Klägerin, die mit ihrem Lebenspartner zwar in unterschiedlichen Wohnungen im gleichen Haus wohnt, aber einen gemeinsamen Haushalt führt (act. 6 S. 29 m.H. auf Prot. VI S. 51 f.). Es ist demnach bei beiden Parteien von einem Grundbetrag von CHF 850.00 auszugehen. Da eine Änderung der Wohnsituation des Klägers nicht absehbar ist, sind ihm weiterhin die tatsächlich anfallenden Wohnkosten bei der Mutter anzu-- 20 of 24 -rechnen und nicht die hypothetischen Kosten für eine künftige eigene Wohnung. Die nach diesem Entscheid beschränkte Dauer der Unterhaltspflicht relativiert den Einwand, dass diese Wohnsituation möglicherweise nicht von Dauer sein werde.

11. Weiter verlangt der Beklagte die Anrechnung von Auslagen für den Arbeitsweg, was die Vorinstanz mit der Begründung abgelehnt hatte, dass er diese über das Geschäft abrechne (act. 6 S. 30). Der Beklagte wendet ein, bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei das nicht möglich (act. 2 S. 8). Wie oben gezeigt wurde, verkennt er, dass die Vorinstanz von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausging. Ihre Argumentation ist daher konsequent und es besteht kein Anlass zur zusätzlichen Anrechnung von entsprechenden Auslagen.

12. Im Übrigen blieben die Bedarfszahlen unangefochten. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Einkommens- und Bedarfszahlen der Vorinstanz unverändert bleiben. Die entsprechende Wiedergabe dieser Zahlen in Dispositiv-Ziffer 13 ist demnach zu bestätigen. Was sich ändert, ist hingegen die Dauer der Unterhaltspflicht, da diese mit dem Eintritt des Beklagten in das AHV-Alter im März 2028 durch die AHV-Kinderrente abgelöst wird. Im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung sind die Unterhaltsverpflichtung in Dispositiv-Ziffer 8 und die Feststellung der Fehlbeträge in Ziffer 10 und 11 entsprechend anzupassen. Im Sinne einer Klarstellung ist zudem festzuhalten, dass die Klägerin berechtigt ist, die Auszahlung der AHV-Kinderrenten an sich zu verlangen.

IV.

1. Eine Scheidung ist keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Im Berufungsverfahren sind jedoch nur noch die Kinderunterhaltsbeiträge strittig, was für sich allein eine vermögensrechtliche Angelegenheit darstellt. Die Entscheidgebühr ist daher aufgrund des Streitwerts festzusetzen (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Geb OG).

2. Der Beklagte wurde von der Vorinstanz zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen zwischen CHF 824.00 und CHF 1'107.00 für die Kinder C._____ und D._____ bis zur Volljährigkeit im April 2031 bzw. im Februar 2035

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verpflichtet, was einen Totalbetrag von über CHF 150'000.00 ausmacht. Mit der Berufung will er je monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 88.00 bis Februar 2028 bezahlen, was einen Totalbetrag von etwas mehr als CHF 5'000.00 ergibt. Es handelt sich um wiederkehrende Leistungen mit beschränkter Dauer i.S. von Art. 92 Abs. 1 ZPO. Es kann festgehalten werden, dass der Streitwert CHF 100'000.00 übersteigt.

3. Der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung in Bezug auf die Höhe der Unterhaltspflicht, während er mit Blick auf die Dauer obsiegt. Die Gutheissung der Anschlussberufung beruht auf der gesetzlichen Regelung nach der AHVV und wirkt sich auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht aus. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Parteien demnach je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

1. a) In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden Dispositiv-Ziffer 8, 10 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Dezember 2023 neu wie folgt gefasst:

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Kindesunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: für C._____:  Fr.1'061.– ab Rechtskraft bis Oberstufeneintritt C._____ (davon Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 861.– ab Oberstufeneintritt von C._____ bis 28. Februar 2027 (davon Fr. 29.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 824.– ab 1. März 2027 bis Februar 2028 (davon Fr. 29.– als Betreuungsunterhalt). für D._____:  Fr. 878.– ab Rechtskraft bis Oberstufeneintritt C._____ (davon Fr. 51.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 944.– ab Oberstufeneintritt C._____ bis 28. Februar 2027 (davon Fr. 74.– als Betreuungsunterhalt)

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 Fr. 1'107.– ab 1. März 2027 bis Februar 2028 (davon Fr. 74.– als Betreuungsunterhalt). zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche und/oder vertragliche Familienzulagen. Die Klägerin ist berechtigt, ab März 2028 die Auszahlung der AHV-Kinderrenten für C._____ und D._____ an sich zu verlangen.

10. Mit dem festgelegten Bar- und Betreuungsunterhalt ist der betreibungsrechtliche Notbedarf von C._____ in allen Phasen gedeckt. Für den gebührenden Unterhalt (familienrechtlicher Notbedarf) fehlen ihr folgende Beträge:  Für die Zeit ab Rechtskraft bis Oberstufeneintritt von C._____: Fr. 43.–.  Für die Zeit ab 1. März 2027 bis Februar 2028: Fr. 37.–.

11. Mit dem festgelegten Bar- und Betreuungsunterhalt ist der betreibungsrechtliche Notbedarf von D._____ in allen Phasen gedeckt. Für den gebührenden Unterhalt (familienrechtlicher Notbedarf) fehlen ihm folgende Beträge:  Für die Zeit ab Rechtskraft bis Oberstufeneintritt C._____: Fr. 43.–.  Für die Zeit ab 1. März 2027 bis Februar 2028: Fr. 37.–. b) Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Dezember 2023 wird bestätigt. c) Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

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4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von Kopien von act. 22, act. 24, act. 28 und act. 29/1-4. sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. R. Bantli Keller Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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