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Entscheid

LC250041

Ehescheidung

16. Januar 2026Deutsch26 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien hatten am tt. September 2012 in Spanien geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die gemeinsamen Kinder D._____, geboren am tt.mm.2012, und C._____, geboren am tt.mm.2015, hervorgegangen (act. 6/27 und 6/28).

2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (act. 6/1) reichte die Klägerin eine Scheidungsklage sowie diverse Unterlagen beim Bezirksgericht Zürich ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 21. August 2024 schlossen die Parteien eine Teil-Scheidungsvereinbarung (act. 6/34). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. Dezember 2024 schlossen sie eine weitere Teil-Scheidungsvereinbarung über die Betreuung der Kinder während den Ferien. Hinsichtlich der Alltagsbetreuung sowie der Krankenkassenprämien für Januar bis März 2023 konnten sich die Parteien hingegen nicht einigen und baten um einen gerichtlichen Entscheid (act. 6/47). Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels zu den noch offenen Punkten fällte die Vorinstanz am 1. September 2025 das unbegründete Urteil (act. 6/72), worauf beide Parteien innert Frist die Begründung verlangten.

3. Gegen die begründete Ausfertigung des vorinstanzlichen Urteils (act. 6/76 = act. 5), die ihm am 6. November 2025 zugestellt wurde (act. 6/80), erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 rechtzeitig Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-81). Das Verfahren ist spruchreif. Eine Berufungsantwort war nicht einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) ist mit diesem Urteil das Doppel der Berufungsschrift zuzustellen.

Erwägungen

II.

1. Die Berufung ist zu begründen. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Diesen Anforderungen genügt eine Berufungsschrift nicht, die lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kriti-- 10 of 19 -siert. Damit die Berufung für die Rechtsmittelinstanz verständlich ist, müssen die angefochtenen Erwägungen genau bezeichnet und die Aktenstücke, auf die sich die Berufung erhebende Partei stützt, einzeln genannt werden. Die Pflicht zur Begründung der Berufung gilt auch im Anwendungsbereich der familienrechtlichen Untersuchungsmaxime. Wird eine Berufung überhaupt nicht begründet oder genügt die Begründung den erwähnten Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht, wird auf sie nicht eingetreten (REETZ in Sutter-Somm / Lötscher / Leuenberger / Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 311 N 36 ff. m.H. u.a. auf BGE 138 III 374 E. 4.3).

1. Die Berufung ist zu begründen. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Diesen Anforderungen genügt eine Berufungsschrift nicht, die lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kriti-- 10 of 19 -siert. Damit die Berufung für die Rechtsmittelinstanz verständlich ist, müssen die angefochtenen Erwägungen genau bezeichnet und die Aktenstücke, auf die sich die Berufung erhebende Partei stützt, einzeln genannt werden. Die Pflicht zur Begründung der Berufung gilt auch im Anwendungsbereich der familienrechtlichen Untersuchungsmaxime. Wird eine Berufung überhaupt nicht begründet oder genügt die Begründung den erwähnten Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht, wird auf sie nicht eingetreten (REETZ in Sutter-Somm / Lötscher / Leuenberger / Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 311 N 36 ff. m.H. u.a. auf BGE 138 III 374 E. 4.3).

2. Der Beklagte erwähnt in der Berufung, dass der Kinderunterhalt in den Teil-Scheidungsvereinbarungen vom 21. August und 3. Dezember 2024 geregelt worden sei. Darin sei vorgesehen, dass der Elternteil diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfielen, in der sie sich bei ihm aufhalte, jeweils selbst übernehme. Zudem sei der Beklagte verpflichtet, der Klägerin monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe von je CHF 300.00 zu bezahlen. Ferner sähen die Teil-Scheidungsvereinbarungen vor, dass die Rechte und Pflichten des Berufungsklägers aus dem Mietvertrag für die Familienwohnung allein auf die Klägerin übertragen würden. Gegen diese Bestimmungen des Urteils und der genehmigten Teil-Scheidungsvereinbarungen richte sich die Berufung (act. 2 S. 5). Der Beklagte führt aus, er sei im Eheschutz zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 300.00 pro Kind verpflichtet worden. Während des Getrenntlebens habe sein Betreuungsanteil ca. 30% und derjenige der Klägerin ca. 70% betragen. Während des Scheidungsverfahrens seien die Kinder entsprechend dieser Betreuungsregelung betreut worden. Aufgrund seines familienrechtlichen Bedarfs und obwohl kein Überschuss bestehe, habe die Vorinstanz festgelegt, dass er einen monatlichen Beitrag an die Kinderkosten in der Höhe von je CHF 300.00 zu bezahlen habe. Die Vorinstanz habe eine Betreuungsregelung ausgesprochen, nach der jeder Elternteil die Kinder zu gleichen Anteilen betreuen werde. Da er die Kosten, die während der Zeit anfielen, in der beide Kinder bei ihm seien, selbst tragen müsse, sei es ihm unmöglich und unzumutbar, zusätzlich Kinderunterhalt in Höhe von CHF 600.00 zu leisten. Sein Existenzminimum sei -- 11 of 19 -knapp bemessen bzw. bei ihm resultiere ein monatliches Manko, während die Klägerin über einen Überschuss verfüge, mit welchem die Kosten gedeckt werden könnten. Es sei ihm faktisch nicht möglich, zusätzlich Unterhaltsbeiträge von CHF 300.00 pro Kind zu erbringen (act. 2 S. 6 f.). Der Beklagte bringt weiter vor, das Existenzminimum des zahlenden Elternteils müsse immer gedeckt und gesichert sein. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts stünden Kinder unter der alternierenden Obhut finanziell so, dass bei ähnlicher Leistungsfähigkeit die Lasten umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen seien, und bei asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle erfolge die Verteilung entsprechend der sich ergebenden Matrix. Aus diesem Grund hätte für den Zeitraum von Juni 2024 bis August 2025 von den von der Vorinstanz festgelegten Kindesalimenten in Höhe von je CHF 300.00 abgesehen werden sollen. Die zu viel bezahlten Kindesalimente wären von der Klägerin an den Beklagten zurückzuerstatten. Ab 1. September 2025 sollte ein allfälliger Kindesunterhalt in Anbetracht der gleichen Betreuungsanteile zwischen den Elternteilen entfallen (act. 2 S. 9 f.). Der Mietvertrag für die Familienwohnung laute auf den Namen des Beklagten. Da von der Verwaltung eine Sanierung geplant sei, möchte er den Mietvertrag auf seinen Namen behalten. Er habe der Klägerin die Wohnung lediglich befristet bis zum Ende der Sanierung im März 2027 überlassen und beabsichtige, nach Beendigung der Sanierung mit den Kindern wieder in der Wohnung einzuziehen. Er habe ihr die Wohnung im Interesse des Kindeswohls überlassen. Die Klägerin sei jedoch bereits dreimal ermahnt worden, zuletzt unter Kündigungsandrohung. Es bestehe das Risiko einer Kündigung, was zu einer Wohnsituation führen würde, welche die Stabilität der Kinder gefährden könnte. Aufgrund der anstehenden Sanierung stelle die Verwaltung keine neuen Mietverträge aus, selbst wenn ein gerichtliches Trennungs- oder Scheidungsurteil vorliege. Deshalb sollte die Übertragung der Rechte und Pflichten nicht an die Klägerin erfolgen. Dabei handle es sich um entscheidrelevante neue Tatsachen, die ohne sein Verschulden erst nachträglich bekannt geworden seien bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher hätten vorgebracht werden können (act. 2 S. 10 f.).

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3. Die Vorinstanz entschied im angefochtenen Urteil über die Regelung der Kinderbetreuung im Alltag sowie über die Bezahlung der Krankenkassenbeiträge von Januar bis März 2023 und genehmigte ausserdem die Teil-Vereinbarungen, mit denen sich die Parteien über die restlichen Nebenfolgen geeinigt hatten. Die Bestimmungen, welche mit der Berufung angefochten werden, sind entweder ein Bestandteil dieser Teil-Vereinbarungen (Ziff. 4 a betreffend Kinderunterhalt) oder beruhen auf diesen (Disp.-Ziffer 9 betreffend Familienwohnung). Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wird vom Gericht genehmigt, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Unangemessenheit erfordert eine Inhaltskontrolle der Scheidungsvereinbarung. Allgemein ist der Scheidungsvereinbarung die Genehmigung zu versagen, wenn sie einen gesetzes- oder sittenwidrigen Inhalt aufweist, worunter auch eine übermässige Bindung fällt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind nur offensichtlich unangemessene Vereinbarungen nicht zu genehmigen. Ob eine Konvention offensichtlich unangemessen ist, entscheidet das Gericht aufgrund eines Vergleichs mit dem Entscheid, den es treffen würde, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen wäre. Offensichtliche Unangemessenheit liegt vor, wenn eine Vereinbarung in sofort erkennbarer Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich dieser Unterschied aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt. Die blosse Abweichung von einer Gerichtspraxis macht eine Vereinbarung hingegen noch nicht offensichtlich unangemessen (KUKO ZPO-STALDER / VAN DE GRAAF, 3. A., Art. 279 N 10 f.). Massgeblich sind nicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, sondern zum Zeitpunkt der Genehmigung. Entscheidend ist nicht die (offensichtliche) Unangemessenheit einer konkreten Vertragsabrede, sondern die Beurteilung der Vereinbarung als Ganzes (STOLL / BURRI in Sutter-Somm / Lötscher / Leuenberger / Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 279 N 16).

4. Der Beklagte schreibt, die Vorinstanz habe aufgrund seines familienrechtlichen Bedarfs festgelegt, dass er einen monatlichen Beitrag an die Kinderkosten in

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der Höhe von je CHF 300.00 zu bezahlen habe, obwohl kein Überschuss bestehe, und er wirft der Vorinstanz vor, sie habe den monatlichen Kindesunterhalt nicht korrekt berechnet (act. 2 S. 6), ohne auf den Umstand einzugehen, dass es sich dabei um den Inhalt einer Vereinbarung der Parteien handelte, den die Vorinstanz lediglich auf deren übereinstimmenden Antrag genehmigte. Zwischen der Vereinbarung mit dem darin enthaltenen Antrag auf Genehmigung und seinem heutigen Vorgehen besteht ein Widerspruch, den er nicht auflöst. Er erläutert nicht, weshalb er heute die Aufhebung der von ihm vor Vorinstanz geschlossenen Vereinbarung verlangt. Er geht mit keinem Wort auf den Umstand ein, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um die gerichtliche Genehmigung einer Parteivereinbarung handelt, und er führt nicht aus, weshalb die Genehmigung zu verweigern gewesen wäre. Diese Begründung ist in wesentlichen Teilen unvollständig und damit so mangelhaft, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Zu den auf eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils gerichteten Anträgen des Beklagten ist im Übrigen anzumerken, dass die Vereinbarung der Parteien bei einer Verweigerung der Genehmigung nicht einfach in einzelnen Punkten zu seinen Gunsten abgeändert werden könnte, wie er beantragt, sondern dass nach Durchführung eines Schriftenwechsels darüber neu zu entscheiden wäre, was die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erfordern würde (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).

5. Inhaltlich begründet der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung des vereinbarten Kinderunterhalts damit, dass sein Existenzminimum nicht gedeckt sei, und im Übrigen beruft er sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Parteien bei alternierender Betreuung (sog. Matrix; act. 2 S. 9). Der Grundsatz, dass dem Unterhaltspflichtigen auch in knappen oder defizitären Verhältnissen das Existenzminimum zu belassen ist, steht nicht im Gesetz, sondern stellt eine (umstrittene) Rechtsprechung des Bundesgerichts dar (vgl. BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 285 N 30), auf die sich der Beklagte nach dem oben Ausgeführten nicht zur Begründung einer offensichtlichen Unangemessenheit berufen kann. Das gleiche gilt für die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Be-- 14 of 19 -rücksichtigung eines Leistungsgefälles zwischen den Parteien bei einem asymmetrischen Verhältnis der Betreuung (BGE 147 III 265 E. 5.5). Es gibt keine Anzeichen dafür und wird vom Beklagten, der bereits vor Vorinstanz anwaltlich vertreten war, auch nicht geltend gemacht, dass er beim Abschluss der Teil-Vereinbarungen unter Druck gestanden oder seine Zustimmung nicht reiflich überlegt habe. Die von der Vorinstanz angeordnete Betreuungsregelung entsprach seinen Anträgen und ist deshalb kein Grund, auf seine Zustimmung zurückzukommen. Der Beklagte ist auch nicht besonders schutzbedürftig, so dass kein anderer Genehmigungsmassstab zur Anwendung kommt, sondern es bedürfte einer offensichtlichen Unangemessenheit (vgl. STOLL / BURRI in Sutter-Somm / Lötscher / Leuenberger / Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 279 N 16). Der vom Beklagten angeführte Umstand, dass sein Einkommen nicht genüge, um seinen familienrechtlichen Bedarf zu decken (act. 2 S. 7), ist anhand der in der Vereinbarung festgehaltenen Grundlagen der Unterhaltsberechnung offenkundig (act. 6/34 Ziff. 6), so dass davon auszugehen ist, dass er sich dessen bei Abschluss der Vereinbarung bewusst war. Es fragt sich überdies, wie zuverlässig die Angaben des Beklagten zu seinem Einkommen sind, das er als Angestellter einer von ihm kontrollierten Unternehmung erzielt (vgl. act. 6/17/6 ff.), und ob er nicht zumindest mittelfristig ein (wesentlich) höheres Einkommen erzielen kann. Andernfalls wäre angesichts der festgestellten Unterdeckung des gebührenden Unterhalts der Kinder die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu prüfen. Mit Bezug auf den Kinderunterhalt wäre die Berufung daher abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde, weil die Teil-Vereinbarung der Parteien nicht offensichtlich unangemessen ist, so dass die Genehmigung durch die Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

6. Auch die Zuweisung der Familienwohnung an die Beklagte stützt sich auf die Übereinkunft der Parteien, die der Beklagte offenbar nicht mehr halten will, da von Juli 2026 bis März 2027 eine Sanierung geplant sei und er der Klägerin die Wohnung nur noch bis zum Ende der Sanierung im März 2027 überlassen wolle, -- 15 of 19 -wobei unklar ist, ob die Wohnung während der Sanierung bewohnt werden kann. Offenbar befürchtet er, die Verwaltung werde der Klägerin kündigen (act. 2 S. 10). Der Hinweis des Beklagten auf die Zuweisungskriterien nach Art. 121 ZGB geht fehl, da sich die Zuweisung auf eine von der Vorinstanz genehmigte Vereinbarung der Parteien stützt, auf die er einseitig zurückkommen will, was den Nachweis eines Willensmangels voraussetzen würde. Der Beklagte beruft sich dafür auf neue Tatsachen, die im Berufungsverfahren zulässig seien, weil er sie nicht früher habe vorbringen können (act. 2 S. 11). Ein wesentlicher Irrtum i.S. von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR kann sich ausnahmsweise auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen. Das setzt allerdings voraus, dass deren Eintritt von der Partei, die sich darauf beruft, im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung entweder als sicher vorausgesehen oder ausgeschlossen wurde, was für sie eine wesentliche Grundlage darstellte und wiederum für die andere Partei erkennbar gewesen sein musste (BSK OR I-FOUNTOULAKIS / SCHWEN-ZER, Art. 24 N 18 f.). Bei den vom Beklagten angeführten Gründen für seinen Sinneswandel (Sanierung der Wohnung und Abmahnung durch den Vermieter) handelt es sich nicht um Entwicklungen, die völlig ausserhalb des objektiv Erwartbaren lagen. Insbesondere die angeblich konfliktive Persönlichkeit der Klägerin (vgl. act. 2 S. 10) müsste dem Beklagten nach mehr als zehn Jahren Ehe bekannt gewesen sein, so dass eine dadurch verursachte Belastung des Mietverhältnisses für ihn keine Überraschung gewesen sein sollte. Es ist im Übrigen weder ersichtlich, dass diese Umstände für den Beklagten bereits beim Abschluss der Vereinbarung von Bedeutung gewesen wären, noch dass die Klägerin das hätte erkennen müssen. Auch mit Bezug auf die Zuweisung der Wohnung wäre die Berufung daher abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde, weil der Beklagte mit der geltend gemachten Begründung nicht auf seine Zustimmung zur Vereinbarung zurückkommen kann.

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7. Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten, und würde darauf eingetreten, wäre sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. Damit ist das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden, was festzustellen ist.

III.

1. Der Beklagte beantragt in prozessualer Hinsicht für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seiner Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 2 S. 3 Ziff. 4 und S. 11). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Standpunkt nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da auf die Berufung wegen ihrer mangelhaften Begründung nicht einzutreten ist und sie ansonsten ohne Weiteres abzuweisen wäre, ist die zweite Voraussetzung (fehlende Aussichtslosigkeit) nicht erfüllt, so dass dieses Gesuch abzuweisen ist, ohne dass die finanziellen Verhältnisse zu überprüfen sind.

2. Da auf die Berufung nicht einzutreten ist, wird der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich rechtskräftig. Das gilt insbesondere auch für die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Da der Beklagte unterliegt, trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 ZPO). Der Streit um die Kinderunterhaltsbeiträge ist vermögensrechtlicher Natur. Es wurde keine Unterhaltspflicht über das Mündigkeitsalter hinaus festgesetzt, was ausgehend vom Antrag auf Wegfall der Unterhaltspflicht per 1. Juli 2024 eine Dauer der Unterhaltspflicht von rund 9 bzw. 5 ½ Jahren à je CHF 3'600.00 ergibt. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit ist die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Der Klägerin ist für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr in dessen Rahmen keine wesentlichen Aufwendungen entstanden sind.

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1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Damit ist das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2025 rechtskräftig geworden.

2. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2 und act. 4/3 und 4/4), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. R. Bantli Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:

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