Lexipedia

Entscheid

LD160001

Anweisung an den Schuldner

18. April 2016Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 39 und 43/3-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

-- 3 of 4 --

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se

-- 4 of 4 --

Anweisung an den Schuldner | Lexipedia