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Entscheid

LD170001

Anweisung an den Schuldner und unentgeltliche Rechtspflege

10. Juli 2017Deutsch21 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

VII.

Eine Minderheit des Gerichts hat in Anwendung von § 124 GOG eine abweichende Meinung verfasst (Urk. 34).

Es wird beschlossen:

Erwägungen

1.

Die Rechtsmittelschrift wird hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffer 1 der Erstverfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 27. Januar 2017 betreffend Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als Beschwerde entgegengenommen.

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2.

Das Beschwerdeverfahren RD170001-O wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren LD170001-O vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

3.

Der Gesuchstellerin wird für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Advokatin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4.

Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

5.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Dispositiv

Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung II des Einzelgerichts im 1. summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 27. Januar 2017 wird bestätigt. Die Beschwerde betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 2. wird abgewiesen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- 4. stellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- 5. fungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'080.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen.

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Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je unter Bei- 6. lage einer Kopie von Urk. 34, sowie je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 7.

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und betreffend Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc -- 16 of 16 --