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Entscheid

LD190005

Anweisung an den Schuldner

5. September 2019Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

4.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 21, Urk. 22, Urk. 24 und Urk. 25/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc -- 3 of 3 --