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Entscheid

LD220004

Anweisung an den Schuldner

3. Oktober 2022Deutsch25 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD220004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 3. Oktober 2...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LD220004-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss und Urteil vom 3. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Anweisung an den Schuldner

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. März 2022 (EF220002-K)

Rechtsbegehren:

der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die C._____ AG, D._____-strasse …, E._____, anzuweisen, der Gesuchstellerin monatlich bis auf Widerruf jeweils auf den Ersten jeden Monats, erstmals am 1. März 2022, den Betrag von CHF 3'425.00 akonto Lohn des Gesuchsgegners auf das Konto IBAN CH1, lautend auf B._____, bei der Raiffeisenbank Winterthur, zu überweisen.

2. a) Es sei der Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von einstweilen CHF 3'000.00 (zzgl. MWST) zu verpflichten. b) Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners."

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. März 2022: (Urk. 8 S. 9 f. = Urk. 14 S. 9 f.)

1. Die C._____ AG, B._____-str. …, E._____, wird angewiesen, ab Rechtskraft dieses Urteils vom Lohn des Gesuchsgegners Fr. 3'425.– direkt an die Gesuchstellerin (Konto der Raiffeisenbank Winterthur, IBAN CH1), unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle, zu überweisen.

2. Das Begehren der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

6. [Mitteilungssatz]

7. [Rechtsmittelbelehrung]

Berufungsanträge:

des Berufungsklägers und Gesuchsgegners in der Berufungsschrift (Urk. 13 S. 4 f., sinngemäss):

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. März 2022 aufzuheben und das Begehren der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung abzuweisen.

2. Es seien die nicht korrekten Zahlungsbefehle der Gesuchstellerin zu löschen.

3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihre Anstellung bei der F._____ ab sofort auf 100% zu erhöhen oder eine andere Anstellung mit einem 100% Pensum anzunehmen.

4. Es sei die Scheidung zu vollziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und/oder des Bezirksgerichts Winterthur.

weitere Berufungsanträge des Berufungsklägers und Gesuchsgegners in der Stellungnahme vom 8. Juli 2022 (Urk. 29 S. 1 f., sinngemäss):

5. Dem Berufungskläger seien für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen und er sei nicht zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

6. Dem Berufungskläger sei eine Rückerstattung von zu viel bezahlten Unterhaltsleistungen von mind. Fr. 2'280.– (10 x Fr. 228.–) zu bewilligen.

7. Es sei ein zweites ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten anzuordnen.

8. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sich mit professioneller Unterstützung eine ihr zumutbare Arbeitsstelle zu suchen, welche in Aussicht stellt, dass sie, wie von Gesetzes wegen gefordert, so gut wie möglich selbst für ihren Unterhalt aufkommen kann.

9. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sämtliche Arbeitssuchbemühungen (Anfragen und Absagen), wie sie gemäss Entscheid des Bezirksgerichtes Winterthur vom 1. März 2021 gefordert werden, offenzulegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin (Urk. 25 S. 2): "Es sei die Berufung abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers."

prozessuale Anträge des Berufungsklägers und Gesuchsgegners (Urk. 21 und Urk. 29 S. 1 ff. sinngemäss): Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags sei abzuweisen.

prozessuale Anträge der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin (Urk. 25 S. 2): "Es sei der Berufungskläger zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von einstweilen Fr. 3'000.– (zzgl. MWST) zu verpflichten. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

Erwägungen:

1.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1

Mit Eheschutzurteil vom 1. März 2021 des Bezirksgerichts Winterthur wurde von der Vereinbarung der Parteien Vormerk genommen, mit welcher sich der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) dazu verpflichtete, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 3'425.– zu bezahlen, erstmals auf den 1. Februar 2021. Weiter wurde eine Mehrverdienstklausel vereinbart, gemäss welcher sich der Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des Fr. 2'000.– übersteigenden Betrags reduziert, wenn die Gesuchstellerin ein Fr. 2'000.– übersteigendes monatliches Nettoeinkommen erzielt. Die Gesuchstellerin verpflichtete sich dazu, dem Gesuchsgegner unaufgefordert jeweils quartalsweise sämtliche Lohnabrechnungen zuzustellen (Urk. 3/2 S. 3 = Urk. 15/1 S. 3).

1.2

Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Begehren um Schuldneranweisung mit den eingangs aufgeführten An-

trägen ein (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils entnommen werden (Urk. 14 S. 2). Am 8. März 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 14).

1.3

Gegen das Urteil vom 8. März 2022 erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 9) Berufung mit den obengenannten Anträgen (Urk. 13). Mit Schreiben vom 18. März 2022 (Urk. 16) reichte der Gesuchsgegner Doppel der mit der Berufung eingereichten Beilagen (Urk. 15/1–15) nach. Am 30. März 2022 reichte der Gesuchsgegner eine weitere Eingabe samt Beilagen ein (Urk. 18; Urk. 19/1–3). Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– angesetzt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 stellte der Gesuchsgegner sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 21), woraufhin ihm mit Verfügung vom 3. Juni 2022 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen abgenommen wurde (Urk. 23). Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 24). Die Berufungsantwortschrift mit den oben aufgeführten Anträgen ging am 24. Juni 2022 ein (Urk. 25). Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsgegner zugestellt und ihm Frist angesetzt, um zum Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags, den neu aufgestellten Behauptungen sowie den neu eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (Urk. 28). Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 reichte der Gesuchsgegner seine Stellungnahme mit den obengenannten Anträgen ein (Urk. 29). Sie wurde der Gesuchstellerin am 15. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 7; Urk. 31). Am 5. September 2022 ging eine weitere Eingabe der Gesuchstellerin ein (Urk. 32), welche dem Gesuchsgegner am 6. September 2022 zugestellt wurde (Prot. II S. 8; Urk. 35). Hierauf liess sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. September 2022 erneut vernehmen (Urk. 36). Sie wurde der Gesuchstellerin am 12. September 2022 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 9; Urk. 38). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 26. September 2022 angezeigt wurde (Urk. 39).

2.

Prozessuale Vorbemerkungen

2.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

2.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

2.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig respektive zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).

2.3. In seiner Berufungsschrift (Urk. 13) sowie in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2022 (Urk. 29) stellt der Gesuchsgegner neue Anträge, die er vor Vor-

instanz nicht gestellt hatte. So beantragt er die Löschung der Zahlungsbefehle, die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Aufnahme einer 100% Erwerbstätigkeit resp. zur Suche einer zumutbaren Arbeitsstelle, welche in Aussicht stelle, dass sie so gut wie möglich selbst für ihren Unterhalt aufkommen könne, und zwar mit professioneller Unterstützung, den Vollzug der Scheidung, die Bewilligung der Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge, die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens über die Gesuchstellerin sowie die Offenlegung der Arbeitssuchbemühungen der Gesuchstellerin (Urk. 13 S. 5; Urk. 29 S. 1 f.). Der Gesuchsgegner stellt folglich neue, eigenständige Anträge; formell handelt es sich dabei um Widerklagebegehren im Sinne von Art. 224 ZPO, soweit sie nicht als für das vorliegende Verfahren irrelevante Beweisanträge zu verstehen sind. Eine Widerklage hat jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes mit der Klageantwort in erster Instanz erhoben zu werden. Die Erhebung erst in der Berufung ist unzulässig (ZR 111/2012 S. 6). Auf die Berufungsanträge Ziffern 2–4 sowie Ziffern 6–9 (Urk.

13 S. 5; Urk. 29 S. 1 f.) ist daher nicht einzutreten.

2.4. Der Gesuchsgegner reichte am 30. März 2022 eine weitere Eingabe ein, in welcher er Ausführungen zu den Pauschalspesen sowie den Steuern macht (Urk. 18). Des Weiteren machte der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2022 Ausführungen zur Zusammensetzung seines Bedarfs und verweist diesbezüglich auf eine eigene Aufstellung (Urk. 29 S. 3; Urk. 30/4). Der Gesuchsgegner legt nicht dar, weshalb er all dies nicht bereits in seiner Berufungsschrift vom 18. März 2022 (Urk. 13) vorbringen konnte. Die entsprechenden Behauptungen und Beweismittel haben daher vor dem Hintergrund von Art. 317 ZPO (dazu vorne, E. 2.2) bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB) unberücksichtigt zu bleiben.

3. Materielle Beurteilung

3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Eheschutzurteil vom 1. März 2021 grundsätzlich ausgewiesen sei. Auch habe der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 21. Februar 2022 explizit bestätigt, seiner Pflicht, Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin zu zahlen, bisher nicht vollumfänglich nachgekommen zu sein. Seine hierzu aufgeführten Gründe hielt die Vorinstanz für nicht überzeugend: Die Pflicht zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge sei gemäss dem Eheschutzurteil nicht davon abhängig, ob die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner ihre Lohnabrechnungen zukommen lasse. Der Gesuchsgegner sei damit auch nicht berechtigt, seine Unterhaltszahlungen zurückzuhalten, bis die Gesuchstellerin ihm die Lohnabrechnungen herausgebe. Auch würden die im Eheschutzurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge solange gelten, als sie vom Gericht nicht abgeändert würden (oder zufolge Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht weggefallen seien). Insoweit der Gesuchsgegner der Ansicht sei, es sei aufgrund der geltend gemachten Lohnreduktion ein Abänderungsgrund gegeben, hätte er ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Dies habe er unterlassen, womit die Unterhaltspflicht im festgelegten Umfang weitergelte. Er könne auch nicht aus der geltenden Mehrverdienstklausel, die sich einzig mit dem Einkommen der Gesuchstellerin befasse, eine "Wenigerverdienstklausel" konstruieren und darauf gestützt den Unterhaltsbeitrag reduzieren. Der Gesuchsgegner habe sich auch nicht darauf berufen, dass die Gesuchstellerin ein Einkommen erzielen würde, das zu einer Reduktion seiner Unterhaltsbeiträge gemäss der im Eheschutzurteil festgehaltenen Mehrverdienstklausel führen würde (Urk. 14 S. 3 f.). Da der Gesuchsgegner (entgegen seiner Ansicht) nicht berechtigt gewesen sei, die Unterhaltszahlungen zu reduzieren oder zurückzuhalten, sei eine Vernachlässigung seiner gerichtlich festgelegten Unterhaltspflicht ab November 2021 ohne weiteres zu bejahen. Nachdem er trotz der eingeleiteten Betreibung und dem vorliegenden Verfahren an seiner Ansicht und seinem Vorhaben festhalte, sei zu erwarten, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gemäss Eheschutzurteil vom 1. März 2021 auch in Zukunft nicht nachkommen werde (Urk. 14 S. 5).

Weiter prüfte die Vorinstanz, ob die Bezahlung des festgelegten Unterhaltsbeitrags von monatlich Fr. 3'425.– in das Existenzminimum des Gesuchsgegners eingreife. Hierzu erwog sie, dass sich aus dem Eheschutzurteil ergebe, dass damals von einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 9'800.– ausgegangen worden sei. Der Gesuchsgegner selbst gehe offenbar von einem (neuen) monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 8'786.40 aus. Aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Abrechnungen der Monate Oktober 2021 und Januar 2022 sowie dem neuen Arbeitsvertrag vom 4. Oktober 2021 ergebe sich, dass der Gesuchsgegner monatlich noch rund Fr. 8'470.– netto verdiene. Dazu komme gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag eine Jahresendzulage in der Höhe eines Monatsgehalts. Damit sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 9'175.– ([13 x Fr. 8'470.–] / 12) erziele. Zu seinem Bedarf mache der Gesuchsgegner keine Angaben bzw. berufe er sich selbst auf den im Eheschutzurteil vom 1. März 2021 festgelegten Bedarf von Fr. 5'490.–. Es ergebe sich somit, dass dem Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von monatlich rund Fr. 9'175.– ein Bedarf (der über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehen dürfte) von Fr. 5'490.– gegenüberstehe. Der Gesuchsgegner sei somit (mindestens) mit Fr. 3'685.– zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen leistungsfähig (Fr. 9'175.– abzgl. Fr. 5'490.–). Die Bezahlung des Unterhaltsbeitrags von Fr. 3'425.– greife demnach nicht in sein Existenzminimum ein. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die C._____ AG antragsgemäss und unter der Androhung der Doppelzahlungspflicht im Unterlassungsfall anzuweisen sei, ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils monatlich Fr. 3'425.– vom Lohn des Gesuchsgegners direkt an die Gesuchstellerin auszubezahlen (Urk. 14 S. 6 f.).

3.2. Der Gesuchsgegner macht berufungsweise im Wesentlichen geltend, dass mit der Schuldneranweisung in sein Existenzminimum eingegriffen werde und er sich dadurch zusätzlich verschulde. Entgegen der Vorinstanz betrage sein monatliches Einkommen ab 1. Oktober 2021 nicht Fr. 9'175.–, da die Spesen von Fr. 700.– eigentlich nicht Lohnbestandteil seien. Wenn, dann dürften die Spesen nur zum Teil angerechnet werden, wie dies auch im Eheschutzurteil vom 1. März 2021 geschehen sei. Korrekterweise betrage sein Einkommen Fr. 8'687.– ([Fr. 8'478.80 - Spesen von Fr. 700.–] x 13 / 12 + Spesen von Fr. 260.– gemäss Eheschutzurteil). Diesem Einkommen stehe sein gemäss Eheschutzurteil errechneter familienrechtlicher Bedarf von Fr. 5'490.– gegenüber, was eine Differenz von Fr. 3'197.– ergebe. Mit dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'425.–, für den die Anweisung erfolgt sei, werde folglich im Umfang von Fr. 228.– in sein Existenzminimum eingegriffen (Urk. 13 S. 1–3).

Des Weiteren führt der Gesuchsgegner aus, dass die Gesuchstellerin es selbst zu verantworten habe, dass er die Unterhaltszahlungen eingestellt habe, da sie keine Nachweise für ihre Bemühungen um Aufstockung des Arbeitspensums auf 100% vorgelegt und damit gegen das Eheschutzurteil verstossen habe. Ein Lohnabzug sei daher nicht zulässig (Urk. 13 S. 4).

3.3. Die Gesuchstellerin lässt in ihrer Berufungsantwort bestreiten, dass der Gesuchsgegner seit dem 1. Oktober 2021 ein um Fr. 1'030.– reduziertes Bruttogehalt erziele (Urk. 25 Rz. 5). Selbst wenn dies jedoch zutreffen würde, liege kein Eingriff in den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Gesuchsgegners vor. So berufe sich der Gesuchsgegner fälschlicherweise wie bereits vor Vorinstanz auf den im Eheschutzurteil vom 1. März 2021 festgelegten und ausdrücklich als familienrechtlicher Bedarf bezeichneten Betrag von Fr. 5'490.–. Dieser gehe erheblich über den restriktiv zu berechnenden betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus, welcher – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe – vorliegend relevant sei. Bei einer verhältnismässigen Reduktion der Wohnkosten auf Fr. 1'500.– resultiere ein betreibungsrechtlicher Notbedarf von höchstens Fr. 3'500.– (Fr. 1'200.– Grundbetrag, Fr. 1'500.– Wohnkosten, Fr. 400.– Krankenkasse KVG, Fr. 70.– zusätzliche Gesundheitskosten, Fr. 210.– auswärtige Verpflegung, Fr. 30.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung, Fr. 80.– Kommunikation inkl. Serafe, Urk. 25 Rz. 6–9). Damit verbliebe dem Gesuchsgegner nach Abzug der Unterhaltsbeiträge immer noch ein Überschuss von Fr. 1'762.– (Fr. 8'687.– - Fr. 3'500.– - Fr. 3'425.–, Urk. 25 Rz. 10). Soweit der Gesuchsgegner sinngemäss einwende, er sei berechtigt gewesen, seine Unterhaltszahlungen zu reduzieren bzw. ganz einzustellen, weil die Gesuchstellerin ihre Pflichten aus dem Eheschutzurteil verletzt habe, habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Pflicht des Gesuchsgegners zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge nicht davon abhängig sei, ob die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner ihre Lohnabrechnungen zukommen lasse oder nicht (Urk. 25 Rz. 11 f.).

3.4. Die Anweisung an den Schuldner nach Art. 177 ZGB ist eine besondere privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme (BGE 110 II 9 E. 1e). Vorausgesetzt werden hierfür ein Unterhaltstitel sowie eine erhebliche Vernachlässigung der sich

aus dem Unterhaltstitel ergebenden Unterhaltspflichten (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 291 N 4). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II 9 E. 4b). Hat sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreifen würde, hat das Anweisungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinngemäss anzuwenden und dem Unterhaltsschuldner ist ein entsprechender Notbedarf zu belassen (BGE 145 III 255 E. 5.5.2; BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; je m.w.H.). Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 der Grundbetrag, Wohnkosten, Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt), rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Kosten für die Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken sowie ausserordentliche, in billiger Weise zu berücksichtigende Einmalauslagen.

3.5. Soweit sich der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Schuldneranweisung darauf beruft, dass die Gesuchstellerin ihrer Pflicht zum Nachweis ihrer Arbeitssuchbemühungen nicht nachgekommen sei (Urk. 13 S. 2–5), wiederholt er seine bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen (Urk. 7 S. 2 f. und S. 5 f.), ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 14 S. 4 f.) auseinanderzusetzen. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (oben E. 2.1). Eine weitere Auseinandersetzung mit seinen diesbezüglichen Ausführungen kann daher unterbleiben. Nachfolgend bleibt einzig zu prüfen, ob mit der Anweisung betreffend den Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'425.– in das Existenzminimum des Gesuchsgegners eingegriffen wird und ob die Anweisung entsprechend betragsmässig zu reduzieren ist. Der Gesuchsgegner stellt dem von ihm behaupteten Einkommen von Fr. 8'687.– seinen gemäss Eheschutzurteil vom 1. März 2021 berechneten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 5'490.– gegenüber (Urk. 13 S. 2 f.). Wie sich dieser Bedarf zusammensetzt, erläutert der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift jedoch nicht (vgl. Urk. 13) und ergibt sich auch nicht aus dem Eheschutzurteil vom 1. März 2021 (vgl. Urk. 15/1). Dass die mit der Stellungnahme vom 8. Juli 2022 eingereichte Aufstellung (Urk. 30/4) in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden kann, wurde bereits dargelegt (oben E. 2.4). Wie auch die Vorinstanz festhielt (Urk. 14 S. 6), dürfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum, welches für die Berechnung des Existenzminimums im Rahmen der Schuldneranweisung relevant ist (dazu oben E. 3.4), tiefer liegen als der familienrechtliche Bedarf von Fr. 5'490.–. Dem Gesuchsgegner gelingt es daher nicht, rechtsgenügend aufzuzeigen, dass mit der Schuldneranweisung über den Betrag von Fr. 3'425.– in sein Existenzminimum eingegriffen wird. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass, wollte man Urk. 30/4 entgegen den obigen Erwägungen berücksichtigen, sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners gemäss dessen eigener Aufstellung auf Fr. 4'115.– monatlich (Fr. 1'200.– Grundbetrag, Fr. 2'297.– Wohnkosten, Fr. 408.– Krankenkasse, Fr. 210.– auswärtige Verpflegung) beläuft, denn ein Teil der aufgeführten Positionen kann gestützt auf das unter E. 3.4 Dargelegte nicht berücksichtigt werden. Stellt man das vom Gesuchsgegner geltend gemachte Einkommen von Fr. 8'687.– den Fr. 4'115.– gegenüber, verbleibt dem Gesuchsgegner ein Überschuss von Fr. 4'572.–. Folglich wäre das Existenzminimum des Gesuchsgegners mit der Schuldneranweisung über den Betrag von Fr. 3'425.– ohnehin gewahrt. Die Berufung ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Höhe der vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistenden Parteientschädigung werden nicht beanstandet. Da der Gesuchsgegner vollständig unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 14 S. 9 Dispositivziffern 3–5) zu bestätigen.

4.2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Überdies ist der Gesuchsgegner antragsgemäss (Urk. 25 S. 2) zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 und § 9 AnwGebV ist sie auf Fr. 2'300.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer und damit insgesamt auf Fr. 2'477.10 festzusetzen.

4.3. Der Gesuchsgegner ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 21; Urk. 29 S. 1). Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 3'000.– zu bezahlen, eventualiter ersucht sie ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) (Urk. 25 S. 2).

4.4. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der leistungsfähige Ehegatte verpflichtet werden kann, dem unbemittelten anderen Ehegatten auf dessen Begehren hin die finanziellen Mittel zur Führung eines Prozesses vorzuschiessen. Diese Pflicht fliesst aus der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) und geht der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO vor (vgl. dazu OGer ZH LY140041 vom 05.02.2015, E. IV/c; OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV/1). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Prozesskostenbeitrags sind die Grundsätze zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) analog anzuwenden. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E.

4.1 m.w.H.). Es sind daher auch Bedarfspositionen wie zum Beispiel laufende Steuern oder Steuerschulden zu berücksichtigen, jedoch nur, wenn sie regelmässig und nachweislich bezahlt werden (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 55). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art.

118 Abs. 3 ZPO).

4.5. Der Gesuchsgegner unterliess es vorliegend, ein Gesuch um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags zu stellen, obschon er selbst davon ausgeht, dass der Gesuchstellerin ein monatlicher Überschuss verbleibt und ihr insgesamt mehr Mittel zur Verfügung stehen als ihm selbst (vgl. Urk. 29 S. 5; Urk. 30/16). Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist bereits aus diesem Grund abzuweisen (BGer 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019, E. 2.3, m.w.H.). Des Weiteren fehlt es aber auch an der Mittellosigkeit des Gesuchsgegners. Mit Verweis auf seine Aufstellung macht der Gesuchsgegner einen Bedarf von monatlich Fr. 5'843.15 geltend (Urk. 29 S. 3; Urk. 30/4). Nicht zu berücksichtigen sind jedenfalls die geltend gemachten Abzahlungsraten für Steuerschulden in Höhe von monatlich Fr. 750.–, da der Gesuchsgegner selbst ausführt, seit März oder April 2022 keine Abzahlungen mehr zu leisten (vgl. Urk. 30/4). Ausgehend von den übrigen vom Gesuchsgegner geltend gemachten Bedarfspositionen resultiert ein Bedarf von Fr. 5'093.15 (vgl. Urk. 30/4). Damit verbleibt dem Gesuchsgegner, geht man auch vom von ihm geltend gemachten tieferen Einkommen aus, nach Abzug des Unterhaltsbeitrags an die Gesuchstellerin von Fr. 3'425.– immer noch ein monatlicher Überschuss von Fr. 168.85 (Fr. 8'687.– - Fr. 5'093.15 - Fr. 3'425.–), womit der Gesuchsgegner in der Lage ist, die Gerichtskosten von Fr. 1'500.– innert eines Jahres zu tilgen. Der Gesuchsgegner ist daher nicht mittellos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren ist.

4.6. Die Gesuchstellerin ersucht um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 3'000.– (zzgl. MwSt.). Wie gezeigt, hat die Gesuchstellerin keine Kosten des vorliegenden Prozesses zu tragen und erhält sie eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'477.10. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags erweist sich damit als gegenstandslos. Ebenso ist der Eventualantrag der Gesuchstellerin, soweit er sich auf die unentgeltliche Prozessführung bezieht (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO), als gegenstandslos abzuschreiben, da die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren keine entsprechenden Kosten zu tragen hat (ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 14). Über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) ist mit Blick auf eine allfällige Berufung auf Art. 122 Abs. 2 ZPO jedoch zu befinden (ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N 11). Die Gesuchstellerin verdient monatlich durchschnittlich Fr. 2'000.– (Urk. 25 Rz. 22–24; Urk. 26/5–6). Ferner hat sie Anspruch auf die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 3'425.–, von denen weder behauptet wird noch ersichtlich ist, dass sie nicht durchsetzbar wären. Damit ist insgesamt von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 5'425.– netto pro Monat auszugehen. Dem stellt die Gesuchstellerin einen Bedarf von Fr. 4'829.– monatlich gegenüber (Urk. 25 Rz. 28). Stellt man auf diesen Bedarf ab, verbleibt ihr ein monatlicher Überschuss von Fr. 596.–. Mit diesem ist die Gesuchstellerin offensichtlich in der Lage, ihre Anwaltskosten innerhalb eines Jahres zu decken. Der Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist daher infolge fehlender Mittellosigkeit abzuweisen.

1. Auf die Berufungsanträge Ziffern 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9 des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

4. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Im Übrigen (unentgeltliche Prozessführung) wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Berufungsanträge Ziffern 1 und 5 werden abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. März 2022 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'477.10 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie im Dispositiv-Auszug gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils an die C._____ AG, D._____-strasse …, E._____, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

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