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Entscheid

LE110006

Eheschutz (Obhut, Unterhaltsbeiträge, unentgeltliche Rechtspflege)

22. März 2012Deutsch12 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien standen seit dem 12. August 2010 in einem Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien (Urk. 3).

2. Mit fristgerechter Eingabe vom 10. Februar 2011 erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) gegen die vorinstanzliche Verfügung Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen (Urk. 2).

3. Mit Beschluss vom 30. März 2011 wurde das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen und auf das sinngemäss gestellte Gesuch der Klägerin, es sei die Vollstreckbarkeit von Disp.-Ziff. 4 der Zweitverfügung der Vorinstanz aufzuschieben, nicht eingetreten. Sodann wurde dem Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) mit demselben Beschluss Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 8). Dem kam der Beklagte mit Eingabe vom 11. April 2011 innert Frist nach (Urk. 9).

4. Schliesslich wurden die Parteien mit Vorladung vom 2. Februar 2012 zur Vergleichsverhandlung auf den 9. März 2012 vorgeladen (Urk. 21).

Erwägungen

II.

1.

Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 9. März 2012 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung (Urk. 22, Prot. S. 6):

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" 1. Die Kinder C._____, geb. tt. mm 2003, und D._____, geb. tt. mm 2005, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Beklagten gestellt.

2.

Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Kinder jeweils am Dienstagabend nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) sowie an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend ab 18.00 Uhr bis Montagmorgen (Schulbeginn) und am zweiten Weihnachtsfeiertag sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und in solchen mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten zu sich oder mit sich auf eigene Kosten auf Besuch zu nehmen. Ferner wird der Klägerin das Recht eingeräumt, die Kinder jährlich während vier Wochen in den Schulferien zu sich oder mit sich auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 2 Monate im Voraus mitzuteilen, wann sie das Ferienbesuchsrecht ausüben will. Ein weitergehendes Besuchsrecht regeln die Parteien untereinander und im Einverständnis mit den Kindern. Die Parteien halten ausdrücklich fest, bei ausserordentlichen Ereignissen, welche die Betreuung der Kinder verunmöglicht (beispielsweise berufsbedingte Auslandabwesenheiten des Beklagten, Krankheit), jeweils zuerst den anderen Elternteil zu informieren und die Betreuung der Kinder gemeinsam sicherzustellen.

3.

Der Beklagte verzichtet für die Dauer des Getrenntlebens auf Unterhaltsbeiträge der Klägerin für sich persönlich sowie für die beiden gemeinsamen Kinder.

4.

Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

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5.

Der Beklagte zieht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zurück.

6.

Im Übrigen zieht die Klägerin ihre Berufung zurück."

2.1

Das Rechtsmittelverfahren steht unter der Herrschaft der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; Art. 405 Abs. 1 ZPO). Eine Parteivereinbarung hat in Kinderbelangen, die der Offizialmaxime unterstehen, lediglich die Bedeutung übereinstimmender Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

2.2

Die Parteien haben vereinbart, dass die Kinder C._____, geb. tt. mm 2003, und D._____, geb. tt. mm 2005, für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Beklagten zu stellen seien (Urk. 22). Bereits die Vorinstanz hat die Obhut über die beiden Kinder dem Beklagten zugeteilt, weshalb zunächst auf die dortigen zutreffenden Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 3 S. 5 ff.). Überdies haben sich in der Zwischenzeit keine Änderungen ergeben, welche eine andere Zuteilung der Obhut notwendig erscheinen liessen. Die Vereinbarung der Parteien ist in diesem Punkt deshalb zu genehmigen und die Obhut über die beiden Kinder ist dem Beklagten zuzuteilen.

2.3. Die von den Parteien getroffene Besuchs- und Ferienbesuchsregelung ist schliesslich vor dem Hintergrund, dass die beiden Kinder so möglichst viel Zeit mit beiden Elternteilen verbringen können, nicht zu beanstanden und demnach ebenfalls zu genehmigen.

2.3. Die von den Parteien getroffene Besuchs- und Ferienbesuchsregelung ist schliesslich vor dem Hintergrund, dass die beiden Kinder so möglichst viel Zeit mit beiden Elternteilen verbringen können, nicht zu beanstanden und demnach ebenfalls zu genehmigen.

2.3. In finanzieller Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beklagte mit seinem monatlichen Einkommen von durchschnittlich rund Fr. 12'490.– (exkl. Kinderzulagen) seinen Notbedarf sowie denjenigen der beiden Kinder der Parteien von insgesamt rund Fr. 8'036.– problemlos decken und ausserdem seine Schulden weiter abtragen kann. Die Klägerin vermag mit ihrem monatlichen Einkommen von rund Fr. 2'834.– ihren Notbedarf von rund Fr. 2'968.– knapp nicht zu decken, weshalb ein Verzicht des Beklagten auf Unterhaltsbeiträge der Klägerin für sich -- 7 of 10 -persönlich sowie für die beiden gemeinsamen Kinder sachgerecht und damit ebenfalls zu genehmigen ist.

3. Im Übrigen ist das Berufungsverfahren aufgrund des Rückzuges der Berufung durch die Klägerin abzuschreiben.

III.

1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Entsprechend sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen.

3. Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs ist davon abzusehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen.

1. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt. mm 2003, und D._____, geboren am tt. mm 2005, wird dem Beklagten zugeteilt.

2. Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Kinder jeweils am Dienstagabend nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) sowie an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend ab 18.00 Uhr bis Montagmorgen (Schulbeginn) und am zweiten Weihnachtsfeiertag sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und in solchen mit ungerader -- 8 of 10 -Jahreszahl über Pfingsten zu sich oder mit sich auf eigene Kosten auf Besuch zu nehmen. Ferner wird der Klägerin das Recht eingeräumt, die Kinder jährlich während vier Wochen in den Schulferien zu sich oder mit sich auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten zwei Monate im Voraus mitzuteilen, wann sie das Ferienbesuchsrecht ausüben will. Ein weitergehendes Besuchsrecht regeln die Parteien untereinander und im Einverständnis mit den Kindern. Die Parteien halten ausdrücklich fest, bei ausserordentlichen Ereignissen, welche die Betreuung der Kinder verunmöglicht (beispielsweise berufsbedingte Auslandabwesenheiten des Beklagten, Krankheit), jeweils zuerst den anderen Elternteil zu informieren und die Betreuung der Kinder gemeinsam sicherzustellen.

3. Für die Dauer des Getrenntlebens werden keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen.

4. Im Übrigen wird der Vergleich vorgemerkt und das Berufungsverfahren abgeschrieben.

5. Vom Rückzug des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege des Beklagten wird Vormerk genommen.

6. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

8. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. B. Demuth versandt am: se -- 10 of 10 --