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Entscheid

LE110035

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

24. Mai 2012Deutsch7 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 machte der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (vgl. Urk. 1/1). Mit Verfügung vom 19. April 2011 (Urk. 46) entschied die Vorinstanz gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv.

1.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 machte der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (vgl. Urk. 1/1). Mit Verfügung vom 19. April 2011 (Urk. 46) entschied die Vorinstanz gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv.

1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 19. Mai 2011 erhob der Kläger Berufung gegen diese Verfügung der Vorinstanz.

1.3. Nachdem der Kläger innert der ihm hierfür mit Verfügung vom 31. Mai 2011 (Urk. 49) angesetzten Frist den Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– geleistet hatte (vgl. Urk. 50), beantragten die Parteien am 11. bzw. 12. Juli 2011 übereinstimmend die Sistierung des Berufungsverfahrens bis mindestens Ende September 2011 zwecks Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche (vgl. Urk. 52, 53/1 und 54). Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 (Urk. 55) wurde das Berufungsverfahren sodann antragsgemäss längstens bis Ende Dezember 2011 sistiert. Nachdem diese Frist unbenutzt verstrichen war, setzte die erkennende Kammer der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) mit Verfügung vom 28. Februar 2012 (Urk. 56) Frist zur Erstattung der Berufungsantwort an. Diese Frist wurde aufgrund eines entsprechenden Gesuches der Beklagten mit Verfügung vom 9. März 2012 (Urk. 61) einstweilen abgenommen, da die Parteien unterdessen im laufenden Scheidungsverfahren eine Konvention (Urk. 60) geschlossen hatten, welche auch das vorliegende Berufungsverfahren regelt.

2. Rückzug / Kosten- und Entschädigungsfolgen

2.1. Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 (Urk. 62), beim Obergericht eingegangen am 16. Mai 2012, zog der Kläger die Berufung unter Hinweis auf das inzwischen rechtskräftige Scheidungsurteil vom 18. April 2012, in welchem die Parteien gestützt auf die vorstehend erwähnte Konvention geschieden wurden, zurück.

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2.2. In der Scheidungskonvention, welche mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. April 2012 (vgl. Urk. 65/1 im parallelen Berufungsverfahren LE110037) zum Urteil erhoben worden ist, vereinbaren die Parteien unter Ziffer 8.3, die erstund zweitinstanzlichen Kosten im Eheschutzverfahren je hälftig zu übernehmen sowie gegenseitig auf eine Prozessentschädigung zu verzichten. Folglich ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Ziffern

11 und 12 des angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern.

2.3. Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge im Übrigen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das vorliegende mit dem parallelen Berufungsverfahren LE110037 im Entscheidfall vereinigt worden wäre, was aufgrund des insgesamt geringeren Aufwands des Gerichts zu einer niedrigeren Gerichtsgebühr geführt hätte - gestützt auf § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzulegen. Prozessentschädigungen werden auch für das Berufungsverfahren antrags- bzw. vereinbarungsgemäss keine zugesprochen.

1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erstinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

3. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

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5. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. S. Subotic versandt am: se -- 6 of 6 --

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