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Entscheid

LE110037

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge), Kosten- und Entschädigungsfolgen

24. Mai 2012Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 machte der Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (vgl. Urk. 1/1). Mit Verfügung vom 19. April 2011 (Urk. 46) entschied die Vorinstanz gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv.

1.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 machte der Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (vgl. Urk. 1/1). Mit Verfügung vom 19. April 2011 (Urk. 46) entschied die Vorinstanz gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv.

1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 19. Mai 2011 (Urk. 45) erhob die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) Berufung gegen diese Verfügung der Vorinstanz und ergänzte diese am 11. Juli 2011 (Urk. 53).

1.3. Nachdem die Beklagte innert der ihr hierfür mit Verfügung vom 31. Mai 2011 (Urk. 49) angesetzten Frist den Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– geleistet hatte (vgl. Urk. 50), beantragten die Parteien am 11. bzw. 12. Juli 2011 übereinstimmend die Sistierung des Berufungsverfahrens bis mindestens Ende September 2011 zwecks Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche (vgl. Urk. 56 sowie Urk. 52, 53/1 und 54 im parallelen Berufungsverfahren LE110035). Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 (Urk. 57) wurde das Berufungsverfahren sodann antragsgemäss längstens bis Ende Dezember 2011 sistiert. Nachdem diese Frist unbenutzt verstrichen war und die Beklagte dem Gericht das Scheitern der Vergleichs-- 4 of 7 -gespräche angezeigt hatte (vgl. Urk. 58), setzte die erkennende Kammer dem Kläger mit Verfügung vom 28. Februar 2012 (Urk. 60) Frist zur Erstattung der Berufungsantwort an. Diese Frist wurde aufgrund eines entsprechenden Gesuches des Klägers (Urk. 61) mit Verfügung vom 9. März 2012 (Urk. 63) einstweilen abgenommen, da die Parteien unterdessen im laufenden Scheidungsverfahren eine Konvention (Urk. 62 und 65/1) geschlossen hatten, welche auch das vorliegende Berufungsverfahren regelt.

2. Rückzug / Kosten- und Entschädigungsfolgen

2.1. Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 (Urk. 64), beim Obergericht eingegangen am 15. Mai 2012, zog die Beklagte die Berufung unter Hinweis auf das inzwischen rechtskräftige Scheidungsurteil vom 18. April 2012 (Urk. 65/1), in welchem die Parteien gestützt auf die vorstehend erwähnte Konvention geschieden wurden, zurück.

2.2. In der Scheidungskonvention (Urk. 65/1), welche mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. April 2012 (Urk. 65/1) zum Urteil erhoben worden ist, vereinbaren die Parteien unter Ziffer 8.3, die erst- und zweitinstanzlichen Kosten im Eheschutzverfahren je hälftig zu übernehmen sowie gegenseitig auf eine Prozessentschädigung zu verzichten. Folglich ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Ziffern 11 und 12 des angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern.

2.3. Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge im Übrigen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das vorliegende mit dem parallelen Berufungsverfahren LE110035 im Entscheidfall vereinigt worden wäre, was aufgrund des insgesamt geringeren Aufwands des Gerichts zu einer niedrigeren Gerichtsgebühr geführt hätte - gestützt auf § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzulegen. Pro-- 5 of 7 -zessentschädigungen werden auch für das Berufungsverfahren antrags- bzw. vereinbarungsgemäss keine zugesprochen.

1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erstinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

3. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–.

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Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. S. Subotic versandt am: se

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