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Entscheid

LE110042

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

18. Januar 2012Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Am 14. Juni 2011 strengte der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) im Eheschutzverfahren der Parteien eine Berufung gegen das Urteil und die Verfügung vom 14. Januar 2011 des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht s.V. an (Urk. 19 f.). Nach Eingang des Kostenvorschusses am 22. Juli 2011 (Urk. 28) erstattete die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) am 15. August 2011 die Berufungsantwort (Urk. 30). Mit Schreiben vom 8. Januar 2012, beim Obergericht eingegangen am 11. Januar 2012, zog der Beklagte die Berufung zurück. Er teilte mit, er übernehme die Kosten für das laufende Verfahren und die Klägerin verzichte auf eine Prozessentschädigung, das betreffende Schreiben ist von beiden Parteien unterzeichnet (Urk. 32). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Der beklagtische Vertreter teilte mit Schreiben vom 10. Januar 2012 mit, dass er den Beklagten nicht mehr vertrete sowie, dass dieser eine neue Adresse habe. Das Rubrum ist entsprechend zu berichtigen (Urk. 33). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangs- und antragsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vom Verzicht der Klägerin auf eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren ist Vormerk zu nehmen.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 32, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. G. Kenny versandt am: se -- 3 of 3 --