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Entscheid

LE110071

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Besuchsrecht)

18. Juli 2012Deutsch12 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 25. August 2011 ging bei der Vorinstanz das Eheschutzbegehren der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) ein (Urk. 1). Anlässlich der am 21. September 2011 und 26. Oktober 2011 durchgeführten Verhandlungen konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden (Prot. I S. 10, S. 15 f.). Am 15. November 2011 erging eingangs erwähnter Entscheid der Vorinstanz (Urk. 13).

1.2 Hierauf verlangte der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) die Begründung des Urteils (Urk. 15, Urk. 17).

2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 (zur Post gegeben am 24. Dezember 2011, eingegangen am 28. Dezember 2011) erhob der Beklagte innert Frist Berufung mit eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 19). Dispositiv Ziffern 1, 2,

3 Abs. 1 und 4 (mit Ausnahme von Abs. 1, 2. Lemma) sowie Dispositiv Ziffern 5 bis 11 des erstinstanzlichen Entscheids blieben damit unangefochten.

3. Am 5. Januar 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Festlegung provisorischer Unterhaltsbeiträge während der Prozessdauer (Urk. 21). Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2012 wurde die vorzeitige Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 15. November 2011 ab sofort für die Zeit bis zum 31. März 2012 in vollem Umfang sowie für die Zeit ab dem 1. April 2012 im Umfang von monatlich Fr. 2'140.– (exkl. Kinderzulage) bewilligt. Sodann wurde der Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'000.– verpflich-tet (Urk. 22 S. 7).

4. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurden die Parteien zur Verhandlung auf den 21. Juni 2012 vorgeladen (Urk. 23; Urk. 24).

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Erwägungen

II.

1.

Anlässlich der Verhandlung vom 21. Juni 2012 wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Die Klägerin erklärte sich mit dem Vergleich noch gleichentags einverstanden. Dem Beklagten wurde eine Frist bis zum 2. Juli 2012 (Datum des Poststempels) angesetzt, um den Vergleichsvorschlag zu unterzeichnen. Gleichzeitig wurden ihm drei von der Klägerin bereits eigenhändig unterzeichnete Vergleichstexte mitgegeben (Prot. II S. 6). Der vom Beklagten unterzeichnete Vergleich ging am 3. Juli 2012 ein. Der Vergleich lautet wie folgt (Urk. 26): "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, Dispositivziffer 3 Abs. 2 und Dispositivziffer 4 – letztere in Bezug auf die Dauer ab April 2012 – des Urteils des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 15. November 2011 sei wie folgt abzuändern: '3. (…) Ausserdem wird der Beklagte berechtigt erklärt, die drei Kinder jeweils für

6.

Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferienpläne des Beklagten sind der Klägerin mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen.'

4.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche, im Voraus zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: - (…); - ab April 2012 monatlich Fr. 850.– pro Kind, insgesamt Fr. 2'550.– zuzüglich Kinderzulagen. Erzielt die Klägerin ab April 2012 dauerhaft ein Fr. 2'200.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen (inkl. 13. Monatslohn), so reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4, 2. Lemma, hiervor mit Wirkung ab dem Folgemonat um 70% des Fr. 2'200.– übersteigenden Teils. Der Kinderunterhaltsbeitrag ist im Umfang von gesamthaft Fr. 2'100.– pro Monat, zuzüglich Kinderzulagen, jedenfalls geschuldet, unabhängig von einer weiteren Einkommenssteigerung der Klägerin.

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Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten jeweils bis Ende März, Ende Juni, Ende September und Ende Dezember unaufgefordert entsprechende Belege über das im zurückliegenden Quartal erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen.'

2.

Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

2.

Das Rechtsmittelverfahren steht unter der Herrschaft der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; Art. 405 Abs. 1 ZPO). Eine Parteivereinbarung hat in Kinderbelangen, die der Offizialmaxime unterstehen, lediglich die Bedeutung übereinstimmender Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

3.1

In Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides vereinbarten die Parteien ein Ferienbesuchsrecht für den Beklagten von insgesamt sechs Wochen pro Jahr, wie die Klägerin dies bereits vor Vorinstanz und der Beklagte im Berufungsverfahren beantragt hatten (Prot. I S. 13; Urk. 19). Da der Beklagte an seiner jetzigen Arbeitsstelle sechs Wochen Ferien pro Jahr zu Gute hat (Prot. II S. 4) und eine solche Regelung auch dem Kindeswohl entspricht, ist dieser Punkt der Vereinbarung zu genehmigen und dem Beklagten ein Ferienbesuchsrecht von sechs Wochen pro Jahr zuzusprechen.

3.2

In finanzieller Hinsicht beantragte der Beklagte eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge an die drei Kinder mit der Begründung, dass diese nicht den konkreten Verhältnissen und der gegebenen Leistungsfähigkeit bzw. der tatsächlichen Lebensstellung entsprechen würden und nicht angemessen seien (Urk. 19). Da Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen sind, wurde bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2012 festgehalten, dass der Antrag dahingehend zu verstehen sei, dass der Beklagte die Reduktion der Unterhaltsbeiträge ab 1. April 2012 auf insgesamt Fr. 2'140.– pro Monat beantragte (Fr. 5'830.– [80% Einkommen, unbestritten] abzüglich Fr. 3'690.– [unbestritten gebliebener Bedarf ab 1. April 2012], Urk. 22 S. 4 f.). In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin neu ein Pensum vom 40% arbeitet und entsprechend einen Lohn von rund Fr. 2'200.– -- 7 of 10 -(inkl. 13. Monatslohn) erzielt (Prot. II S. 5), sowie unter Berücksichtigung der Kinderzulagen sind die vorliegend festgesetzten Unterhaltsbeiträge angemessen. Entsprechend ist auch dieser Punkt der Vereinbarung zu genehmigen.

III.

1.1

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

1.2

Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Entsprechend sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen.

2.

Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs ist davon abzusehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen.

Dispositiv

1. In Abänderung von Dispositivziffer 3 Abs. 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 15. November 2011 wird der Beklagte für berechtigt erklärt, die drei Kinder jeweils für

6 Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferienpläne des Beklagten sind der Klägerin mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen.

2. In Abänderung von Dispositivziffer 4, 2. Lemma, des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 15. November 2011 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche, im Voraus zahlbare Kinderunterhaltsbeiträ-

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ge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: - (…) - ab April 2012 monatlich Fr. 850.– pro Kind, insgesamt Fr. 2'550.– zuzüglich Kinderzulagen. Erzielt die Klägerin ab April 2012 dauerhaft ein Fr. 2'200.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen (inkl. 13. Monatslohn), so reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4, 2. Lemma, mit Wirkung ab dem Folgemonat um 70% des Fr. 2'200.– übersteigenden Teils. Der Kinderunterhaltsbeitrag ist im Umfang von gesamthaft Fr. 2'100.– pro Monat, zuzüglich Kinderzulagen, jedenfalls geschuldet, unabhängig von einer weiteren Einkommenssteigerung der Klägerin. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten jeweils bis Ende März, Ende Juni, Ende September und Ende Dezember unaufgefordert entsprechende Belege über das im zurückliegenden Quartal erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird dem Beklagten zurückerstattet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den hälftigen Betrag an den Gerichtskosten von Fr. 750.– zu bezahlen.

5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Urk. 27, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein.

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Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se -- 10 of 10 --