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Entscheid

LE120005

Abänderung Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

30. März 2012Deutsch7 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. a) Am 6. Januar 2012 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegeben Entscheid über das bei ihr mit Eingabe vom 29. August 2011 eingeleitete Abänderungsverfahren (Urk. 55, Urk. 1). b) Hiergegen erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) am 23. Januar 2012 fristgerecht Berufung (Urk. 54). Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 wurde dem Berufungskläger eine zehntägige Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 57). Unterm 14. Februar 2012 beantragte der Berufungskläger die Erstreckung dieser Frist (Urk. 58). Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 wurde dem Berufungskläger die (erstmalige) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um 10 Tage erstreckt (Urk. 59). Das am 27. Februar 2012 vom Berufungskläger gestellte (Not-)Fristerstreckungsgesuch (Urk. 60) wurde mit Verfügung vom 29. Februar 2012 abgewiesen und ihm – wie bereits in der Verfügung vom 1. Februar 2012 angezeigt – eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten, dies unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 61). Der Rechtsvertreter -- 3 of 5 -des Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, teilte mit Eingabe vom 7. März 2012 mit, dass es ihm trotz grösstem Mühewalten nicht gelungen sei, den Kontakt zum Berufungskläger wiederherzustellen und er sich gezwungen sehe, mit sofortiger Wirkung das Mandat niederzulegen (Urk. 62). Das Rubrum ist dementsprechend anzupassen. Die Verfügung vom 29. Februar 2012 (Nachfristansetzung) wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 2. März 2012 zugestellt (vgl. Urk. 61). Da das Vertretungsverhältnis für die Zustellung gültig bestehen bleibt, bis dem Gericht der Widerruf der Vollmacht – vorliegend die Mandatsniederlegung – mitgeteilt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 3 zu Art. 137 ZPO), begann dem Berufungskläger die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses am 3. März 2012 an zu laufen und endete am 12. März 2012. Innert Frist (und bis heute) wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet (Urk. 63), weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist.

1. a) Am 6. Januar 2012 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegeben Entscheid über das bei ihr mit Eingabe vom 29. August 2011 eingeleitete Abänderungsverfahren (Urk. 55, Urk. 1). b) Hiergegen erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) am 23. Januar 2012 fristgerecht Berufung (Urk. 54). Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 wurde dem Berufungskläger eine zehntägige Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 57). Unterm 14. Februar 2012 beantragte der Berufungskläger die Erstreckung dieser Frist (Urk. 58). Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 wurde dem Berufungskläger die (erstmalige) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um 10 Tage erstreckt (Urk. 59). Das am 27. Februar 2012 vom Berufungskläger gestellte (Not-)Fristerstreckungsgesuch (Urk. 60) wurde mit Verfügung vom 29. Februar 2012 abgewiesen und ihm – wie bereits in der Verfügung vom 1. Februar 2012 angezeigt – eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten, dies unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 61). Der Rechtsvertreter -- 3 of 5 -des Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, teilte mit Eingabe vom 7. März 2012 mit, dass es ihm trotz grösstem Mühewalten nicht gelungen sei, den Kontakt zum Berufungskläger wiederherzustellen und er sich gezwungen sehe, mit sofortiger Wirkung das Mandat niederzulegen (Urk. 62). Das Rubrum ist dementsprechend anzupassen. Die Verfügung vom 29. Februar 2012 (Nachfristansetzung) wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 2. März 2012 zugestellt (vgl. Urk. 61). Da das Vertretungsverhältnis für die Zustellung gültig bestehen bleibt, bis dem Gericht der Widerruf der Vollmacht – vorliegend die Mandatsniederlegung – mitgeteilt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 3 zu Art. 137 ZPO), begann dem Berufungskläger die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses am 3. März 2012 an zu laufen und endete am 12. März 2012. Innert Frist (und bis heute) wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet (Urk. 63), weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 sowie § 12 GerGebV auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagte) ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: se -- 5 of 5 --