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Entscheid

LE120022

Eheschutz (Obhut etc.)

23. August 2012Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.1. Mit Eingabe vom 15. April 2010 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 entschied die Vorinstanz gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 159).

1.1. Mit Eingabe vom 15. April 2010 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 entschied die Vorinstanz gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 159).

1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 23. März 2012 (Urk. 157 B), ergänzt durch die Eingabe vom 30. März 2012 (Urk. 158), erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2011. Gleichzeitig reichte er eine von beiden Parteien unterzeichnete Eheschutzvereinbarung (Urk. 160/4) ein und ersuchte um Genehmigung durch -- 6 of 16 -die erkennende Kammer. Mit Verfügung vom 10. April 2012 wurde der Berufung antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 163). Mit Eingabe vom 28. Mai 2012 erteilte die Klägerin auf Aufforderung der erkennenden Kammer Auskunft über ihre aktuelle Erwerbs- und Einkommenssituation (Urk. 165, 166). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. Juni 2012 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts und in Abänderung ihrer Eheschutzvereinbarung vom 23. März 2012 einen Vergleich zum Kinderunterhalt (Urk. 170). Die Prozessbeiständin des Kindes, Y2._____, nahm mit Eingabe vom 20. August [recte: Juli] 2012 zu den in der Eheschutzvereinbarung beantragten Kinderbelangen Stellung (Urk. 172). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Parteien wurde verzichtet (Prot. S. 5).

2. Vergleich

2.1. Die von den Parteien geschlossene Eheschutzvereinbarung vom 23. März 2012 lautet wie folgt: "Ausgangslage: Die Parteien leben seit 12. April 2010 getrennt und haben eine gemeinsame Tochter. Zur Klärung der Situation und damit das Verfahren EE100181-L/U abgeschlossen werden kann, schliessen die Parteien folgenden Vergleich und beantragen die Genehmigung durch das Gericht:

1. Die Eheleute wohnen weiterhin getrennt.

2. Der Ehemann verbleibt in der ehelichen Wohnung... [Adresse], und kommt für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietzinsverhältnis auf (insb. Bezahlung des Mietzinses).

3. Jeder sorgt für seinen Unterhalt selber. Die Ehefrau möchte aus diesem Grund wieder 50% arbeiten.

4. Die Obhut über C._____ wird vom Vater zu 50% und von der Mutter ebenfalls zu 50% ausgeübt. Hauptwohnsitz der Tochter ist bei der Mutter.

5. Die Eltern vereinbaren folgende Betreuungsordnung: Der Ehemann holt C._____ am Mittwoch um 11.50 vom Kindergarten ab, und bringt sie am Donnerstag um 08:30 Uhr wieder in den Kindergarten. Der Ehemann holt C._____ am Freitag um 11.50 vom Kindergarten ab, und die Ehefrau holt C._____ am Sonntag um 12:00 Uhr in … von der Vaterswohnung ab.

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6. Die Ehefrau betreut C._____ die restliche Zeit. Soweit die Betreuung 50:50 bleibt, können die Parteien einvernehmlich auch eine andere Lösung wählen. Die Betreuungsordnung wird jeweils an die sich ändernden Stundenpläne und Freizeitbeschäftigungen von C._____ angepasst.

7. Der Ehemann erklärt sich ausdrücklich bereit, sich nach den Bedürfnissen der Mutter auszurichten, soweit es geht.

8. Jeder Ehegatte sorgt für den Unterhalt von C._____ selber bzw. die Unterhaltsansprüche der Ehegatten gleichen sich aus. Notwendige, grosse Anschaffungen werden gemeinsam je hälftig getragen. Der Ehemann verpflichtet sich, allfällige von ihm bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen für C._____ an die Ehefrau weiterzuleiten.

9. Die Ehegatten beantragen, die Aufhebung sämtlicher Kinderschutznassnahmen.

10. Die Ehefrau verzichtet auf rückwirkende Unterhaltszahlungen für sich und C._____.

11. Mit Unterzeichnung der ausgearbeiteten Vereinbarung ziehen die Ehegatten sämtliche Anträge im Zusammenhang des Eheschutzes zurück (ausgenommen davon sind ihre jeweiligen Gesuche um unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung).

12. Die Ehegatten übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. Sie verweisen jedoch auf ihre jeweiligen Gesuche um URV/URB.

13. Die Parteien stellen dem Gericht das Gesuch um URB für die nach der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2011 und im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der vorliegenden Vereinbarung entstandenen zusätzlichen Anwaltskosten.

14. Die Parteien beantragen dem Gericht die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung und Abschreibung des Eheschutzverfahrens (Prozess-Nr. EE100181) im Sinne der getroffenen Einigung."

2.2. In teilweiser Abänderung dieser Vereinbarung schlossen die Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. Juni 2012 unter Mitwirkung des Gerichts folgenden Vergleich (Urk. 170, Prot. S. 4): "Wird die von den Parteien mit Eheschutzvereinbarung vom 23. März 2012 beantragte alternierende Obhut über die gemeinsame Tochter C._____ genehmigt, beantragen die Parteien in Abänderung von Ziffer 8 und 10 ihrer Eheschutzvereinbarung vom 23. März 2012 was folgt:

8. Jeder Ehegatte sorgt für den Unterhalt von C._____ in der Zeit seiner Betreuung selber. Notwendige grosse Anschaffungen werden gemeinsam je hälftig getragen.

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Darüberhinaus verpflichtet sich der Ehemann, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 400.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 12. April 2010.

10. Die Parteien stimmen überein, dass beidseits keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind."

2.3. Das Rechtsmittelverfahren steht unter der Herrschaft der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR. 272; Art. 405 Abs. 1 ZPO). Eine Parteivereinbarung hat in Kinderbelangen, die der Offizialmaxime unterstehen, lediglich die Bedeutung übereinstimmender Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

2.4. Obhut und Betreuungsordnung Während die Vorinstanz die Obhut für die Tochter C._____ der Klägerin zuteilte (Urk. 159 S. 12), beantragen die Parteien in ihrer Vereinbarung vom 23. März 2012 (sinngemäss), die Tochter unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen (Urk. 160 S. 2 Ziff. 4). Bereits die Vorinstanz hat die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile und damit deren Eignung als Obhutsinhaber grundsätzlich bejaht und deren enge emotionale Beziehung zu C._____ betont (Urk. 159 S. 8). Bei beiden habe sodann hinsichtlich altersgerechtem Umgang mit dem Kind und Vorgabe von Grenzen eine positive Entwicklung stattgefunden (Urk. 159 S. 9). Die Obhutszuteilung an die Mutter wurde von der Vorderrichterin in erster Linie damit begründet, die - bewährte - Lösung solle im Hinblick auf deren Kontinuität nicht ohne Not geändert werden (Urk. 159 S. 10 ff). Inzwischen haben die Parteien, deren Beziehung während des erstinstanzlichen Verfahrens noch erhebliches Konfliktpotential barg (Urk. 159 S. 11, 15/1, 27, 47/2), zu einer Einigung insbesondere auch hinsichtlich der Obhutszuteilung gefunden. Damit wurde ein wesentlicher Konfliktherd der Parteien ausgeräumt. Sie haben denn auch anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. Juni 2012 glaubhaft versichert, die organisatorischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Obhut der Tochter hätten seit der Einigung zwischen ihnen problemlos besprochen und gelöst werden können. Dies -- 9 of 16 -zeigt auch der Umstand, dass die Betreuungsordnung nach übereinstimmenden Angaben der Parteien heute nicht strikt gelebt, sondern jeweils situativ an die Bedürfnisse aller Beteiligten angepasst werde (vgl. Prot. S. 4), was eine hohe Bereitschaft zu Flexibilität und einen regen Austausch zwischen den Elternteilen erfordert. Die entspannten Übergaben von C._____ und die nunmehr gute Gesprächsbereitschaft der Eltern tragen ohne Zweifel zur weiteren erfreulichen Entwicklung von C._____ bei. Mit Blick auf das Kindeswohl und unter Beachtung der seit dem Entscheid der Vorinstanz eingetretenen Veränderungen im Verhältnis der Parteien steht der beantragten alternierenden Obhut über C._____ nichts entgegen. Dies gilt ebenso für die getroffene Vereinbarung betreffend die Betreuungsordnung, zumal diese bereits heute flexibel und den Bedürfnissen der Beteiligten angepasst gehandhabt wird und die Tochter damit gut zurecht kommt (Prot. S. 4). Dass C._____ gemäss beantragter Betreuungsordnung unter der Woche die (schulfreien) Mittwoch- und die (vorläufig ebenfalls schulfreien) Freitagnachmittage sowie ein Grossteil des Wochenendes in … bei ihrem Vater verbringt, wie die Kindsvertreterin einwendet (Urk. 172 S. 1 f.), ist zutreffend. Sie verfügt jedoch zumindest für das nächste Kindergartenjahr - noch über einen weiteren freien Nachmittag während der Woche, an welchem sie Kontakt zu Kindern in … halten kann. Für die Zeit danach zeigt die ausdrücklich vorgesehene Anpassung der Betreuungsordnung an die ändernden Stundenpläne und die Freizeitbeschäftigungen von C._____, dass die Eltern sehr wohl die Bedürfnisse ihrer Tochter vor Augen haben. Entscheidend positiv wirkt sich sodann auf das Kindswohl aus, dass die Eltern den langwierigen Obhuts- und Besuchsrechtsstreit beilegen konnten, was es zu unterstützen gilt. Die beantragte Betreuungsordnung ist daher zu genehmigen.

2.5 Aufhebung Kindesschutzmassnahmen Die Vorinstanz begründete die von ihr angeordnete Weiterführung der Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für die Tochter mit der mangelhaften Kommunikation der Parteien, welche nicht in der Lage seien, die ihnen zustehende elterliche Sorge ohne Unterstützung einer Drittperson angemessen gemein-- 10 of 16 -sam wahrzunehmen. Zudem würden die Parteien zur Konsolidierung ihres neuen Erziehungsverhaltens gegenüber C._____ und zur Organisation und laufenden Anpassung der Besuchsmodalitäten Unterstützung bedürfen (Urk. 159 S. 14). In der Zwischenzeit haben die Parteien ihre Kommunikationsbereitschaft betreffend C._____s Angelegenheiten unter Beweis gestellt. Der Umstand, dass sie sich hinsichtlich einer gemeinsamen Regelung einigen konnten, wie auch die in der Folge gelebte flexible Handhabung der Betreuung der gemeinsamen Tochter räumen die Bedenken bezüglich mangelnder Kommunikationsbereitschaft aus. Bereits die Vorinstanz attestierte sodann nicht nur der Klägerin, sondern auch dem Beklagten, dass er seine Erziehungskompetenzen aufgrund der bisherigen Unterstützung gestärkt habe, mithin beide Elternteile nunmehr C._____ angemessen Grenzen setzen und sie altersadäquat in ihrer Entwicklung fördern würden (Urk. 159 S. 10). Angesichts der Dauer der Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft - die entsprechenden Kindesschutzmassnahmen wurden erstmals mit Verfügung vom 27. Mai 2010 angeordnet (Urk. 41) - ist denn auch glaubhaft, dass die Konsolidierung des neuen Erziehungsverhaltens nunmehr abgeschlossen ist (vgl. auch Schlussbericht … vom 14. September 2011, Urk. 134). Die Parteien scheinen heute in der Lage zu sein, die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ gut ohne Unterstützung und Einwirkung einer Drittperson auszuüben. Angesichts der erfreulichen Entwicklung C._____s, der es nunmehr sehr gut gehe und die sich in ihrem Umfeld wohl fühle (Prot. S. 4, vgl. auch Urk. 134) ist es daher angezeigt, für die weitere Dauer des Getrenntlebens auf Kindesschutzmassnahmen zu verzichten. Sollte in Zukunft entgegen der heutigen Einschätzung neuer Handlungsbedarf entstehen, bleibt es der Vormundschaftsbehörde unbenommen, die nötigen Massnahmen zu veranlassen.

2.6. Kinderunterhalt Beim Beklagten ist in den Jahren 2010 und 2011 von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 3'750.– auszugehen (Urk. 162/14-16). Bei einem monatlichen Bedarf von Fr. 3'332.– (Grundbetrag [Fr. 1'200.–], Miete [Fr. 1'500.–, Urk. 158 S. 14], Krankenkasse [Fr. 257.–, Urk. 162/18], Telefon [Fr. 125.–, Urk. 162/19.1], Versicherung [Fr. 40.–, Urk. 158 S. 19], Billag [Fr. 40.–], -- 11 of 16 -Fahrspesen [Fr. 100.–], Betreuungskosten C._____ [Fr. 70.–]) resultiert eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 418.–. Neu machte er geltend, sein Monatseinkommen sei seit Anfang 2012 zufolge neuer Anstellung und Pensumsreduktion auf rund 65% um rund Fr. 100.– auf Fr. 3'642.– gesunken (Prot. S. 5). Dieses Einkommen ist belegt (Urk. 169/1-6). Unklar ist indes, inwiefern der Beklagte als Treuhänder noch weiteres Einkommen generiert. Dies ist ihm denn auch wie bisher möglich und zumutbar, verfügt er doch neben dem ohne ersichtlichen Grund stark reduzierten Arbeitspensum und der Betreuung der gemeinsamen Tochter über weitere Erwerbskapazität. Die geltend gemachte Einkommenseinbusse seit Januar 2012 findet daher für die vorliegende Berechnung keine Berücksichtigung. Die Klägerin beabsichtigt eine Erwerbsaufnahme, ist zur Zeit jedoch noch stellenlos und wird von den Sozialen Diensten unterstützt (Urk. 165, 166). Die getroffene Regelung betreffend Zahlung eines monatlichen Kinderunterhaltes von Fr. 400.– an die Klägerin erscheint unter diesen Umständen als angemessen.

2.7 Insgesamt ergibt sich aus dem Ausgeführten, dass das Wohl des Kindes keine andere Regelung erfordert und die Vereinbarung der Parteien mit den unter Mitwirkung des Gerichts getroffenen Änderungen - soweit Kinderbelange betroffen sind - genehmigt werden kann bzw. die entsprechenden autoritativen Anordnungen getroffen werden können.

2.8. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge im Übrigen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 2'000.– festzulegen.

2.9. Die von der Vorinstanz beiden Parteien bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 119, 159 S. 25) ist ihnen antragsgemäss auch für das Berufungsverfahren zu gewähren, sind doch gemäss vorstehender Ausführungen beide Parteien bedürftig und können ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren erscheint die Bestellung einer rechtskundigen Vertretung zur -- 12 of 16 -gehörigen Wahrung der Rechte der Parteien im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als sachlich notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Entsprechend sind die Kostenbetreffnisse der Parteien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 festgesetzte Entschädigung für Fürsprecherin lic.iur. Y1._____ blieb unangefochten und ist im entsprechenden Umfang zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 12 Abs. 2, Urk. 159). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde … vom 17. Juni 2010 wurde C._____ eine Prozessbeiständin bestellt, welche sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch mit Erstattung einer Stellungnahme (Urk. 171) im Berufungsverfahren teilnahm. In Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO ist auch über die Kosten der Kindesvertretung im erstinstanzlichen Verfahren zu entscheiden (Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. e ZPO). Diese sind als Teil der Verfahrenskosten den Eltern entsprechend der getroffenen Vereinbarung für beide Verfahrensstufen je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Nachforderungsrecht der Gerichtskasse bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO bzw. § 92 ZPO/ZH). Mit der vorliegenden Beendigung der Beistandschaft wird die Vormundschaftsbehörde der Stadt … (Urk. 50) ersucht, den Aufwand der Prozessbeiständin für das vorinstanzliche Verfahren gegenüber der Vorinstanz und für das Berufungsverfahren gegenüber der erkennenden Kammer getrennt auszuweisen.

1. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2006, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.

2. Die Ziffern 5 und 6 der Vereinbarung vom 23. März 2012 (Betreuungsordnung) werden genehmigt. Sie lauten wie folgt: "Die Eltern vereinbaren folgende Betreuungsordnung: Der Ehemann holt C._____ am Mittwoch um 11.50 vom Kindergarten ab, und bringt sie am Donnerstag um 08:30 Uhr wieder in

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den Kindergarten. Der Ehemann holt C._____ am Freitag um 11.50 vom Kindergarten ab, und die Ehefrau holt C._____ am Sonntag um 12:00 Uhr in Zürich von der Vaterswohnung ab. Die Ehefrau betreut C._____ die restliche Zeit. Soweit die Betreuung 50:50 bleibt, können die Parteien einvernehmlich auch eine andere Lösung wählen. Die Betreuungsordnung wird jeweils an die sich ändernden Stundenpläne und Freizeitbeschäftigungen von C._____ angepasst."

3. Die mit Verfügung vom 27. Mai 2010 angeordnete und mit Verfügungen vom 15. Oktober 2010 und 8. Dezember 2011 bestätigte Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft für die Tochter C._____ wird aufgehoben.

4. Jeder Ehegatte sorgt für den Unterhalt von C._____ in der Zeit seiner Betreuung selber. Notwendige grosse Anschaffungen werden gemeinsam je hälftig getragen. Darüberhinaus wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 400.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 12. April 2010.

5. Im Übrigen wird die Vereinbarung vorgemerkt und das Berufungsverfahren abgeschrieben.

6. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Klägerin wird Fürsprecherin lic.iur. Y1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Beklagten Rechtsanwältin lic.iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren, einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge der ihnen gewährten unentgeltlichen

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Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bzw. § 92 ZPO/ZH.

9. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten.

10. Fürsprecherin lic.iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 24'000.– zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer auf dem Betrag von Fr. 18'000.– und 8% Mehrwertsteuer auf dem Betrag von Fr. 6'000.– entschädigt, worauf die ihr mit Verfügung vom 1. März 2011 bereits ausgerichtete Akontozahlung von Fr. 15'300.– aus der Gerichtskasse angerechnet wird. Die Klägerin trifft eine Nachzahlungspflicht im Sinne von § 92 ZPO/ZH.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage eines Doppels von Urk. 172, an die Kindsvertreterin, an die Vormundschaftsbehörde der Stadt … und der Stadt …, an die Erziehungsbeiständin des Kindes D._____, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 23. August 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. G. Ramer Jenny versandt am: se

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