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Entscheid

LE120034

Eheschutz

6. September 2012Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Zum weiteren Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 32 S. 2 f.). Mit Urteil vom 4. April 2012 (Urk. 32), welches vorstehend im Dispositiv wiedergegeben ist, fand das vorinstanzliche Verfahren seinen Abschluss.

1.1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Zum weiteren Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 32 S. 2 f.). Mit Urteil vom 4. April 2012 (Urk. 32), welches vorstehend im Dispositiv wiedergegeben ist, fand das vorinstanzliche Verfahren seinen Abschluss.

1.2. Hiergegen hat der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) am 13. Juni 2012 (Datum des Poststempels: 14. Juni 2012) fristgerecht (vgl. Urk. 23) Berufung erhoben.

1.3. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber hat die Berufung konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Disp.-Ziff. 12) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil angefochten wird; diese Anträge haben sich auf das Dispositiv (den eigentlichen Entscheid) des angefochtenen Urteils zu beziehen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO) und präzise anzugeben, wie genau die Berufungsinstanz entscheiden soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 zu Art. 311 ZPO).

2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufungsschrift des Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine konkreten Anträge, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheides abzuändern sei. In solchen Fällen - Fehlen von Anträgen - kann nicht eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden, sondern ist sogleich auf die Berufung nicht einzutreten (Sutter-Somm/Ha-- 4 of 6 -senböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311). Allenfalls kann aus der beklagtischen Berufungsschrift herausgelesen werden, dass der Beklagte die durch die Vorinstanz vorgenommene Zuteilung der Obhut über die gemeinsamen Kinder an die Klägerin (Dispositiv Ziffer 2) monieren und damit die Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffer beantragen möchte. Die Berufung erhebende Partei darf sich aber nicht damit begnügen, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen, sondern muss konkrete Begehren in der Sache stellen, d.h. hat anzugeben, was an Stelle des aufzuhebenden Entscheids treten soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 zu Art. 311 ZPO).

3.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2. Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 31, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. S. Subotic versandt am: se -- 6 of 6 --