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Entscheid

LE120035

Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Zuteilung eheliche Wohnung, Unterhalt)

8. Oktober 2012Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.1

Die Parteien standen seit dem 7. März 2012 in einem Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Urk. 1). Mit Urteil vom 5. Juni 2012 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien (Urk. 29 = Urk. 35 S. 32 f.).

1.2

Mit fristgerechter Eingabe vom 18. Juni 2012 erhob der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 5. Juni 2012 mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (Urk. 34).

1.3

Am 23. August 2012 erstattete die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) innert der ihr mit Verfügung vom 9. August 2012 (Urk. 43) angesetzten Frist die Berufungsantwort (Urk. 44), welche dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 28. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 48).

1.4

Mit Vorladung vom 28. August 2012 wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 2. Oktober 2012 vorgeladen (Urk. 49).

2.

Vergleich

2.1

Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 2. Oktober 2012 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung (Urk. 50, Prot. S. 6 ff.):

1.

Elterliche Obhut Die Kinder C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2002, verbleiben für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Obhut der Parteien.

2.

Betreuung Die Parteien betreuen die beiden Kinder jeweils alternierend eine Woche lang, wobei der Wechsel jeweils am Sonntagabend um 19.00 Uhr stattfindet. Diese Regelung beginnt am 21. Oktober 2012, wobei die Gesuchsgegnerin die erste Woche der Betreuung übernimmt.

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Die Ferien verbringen die Kinder je zur Hälfte mit dem Gesuchsteller und mit der Gesuchsgegnerin. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts sprechen die Parteien mindestens zwei Monate im Voraus miteinander ab. Die Feiertage verbringen die Kinder in geraden Jahren über Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) und in ungeraden Jahren über Weihnachten/Neujahr (sämtliche Weihnachtsfeiertage bis Silvester und Neujahr des Folgejahres) und über Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) beim Gesuchsteller. In ungeraden Jahren über Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) und in geraden Jahren über Weihnachten/Neujahr (sämtliche Weihnachtsfeiertage bis Silvester und Neujahr des Folgejahres) und über Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) verbringen die Kinder die Feiertage bei der Gesuchsgegnerin. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen sind in gegenseitiger Absprache der Parteien möglich.

3.

Eheliche Wohnung Die Parteien sind sich einig, dass die eheliche Wohnung an der … [Adresse] inklusive Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zugeteilt werden soll. Der Gesuchsteller ist bereits ausgezogen.

4.

Unterhaltsbeiträge Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin bis Ende 2012 monatlich Fr. 915.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus, erstmals per 1. November 2012. Ab 1. Januar 2013 verpflichtet sich der Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin monatlich Fr. 667.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus, erstmals per 1. Januar 2013. An den der Gesuchsgegnerin bereits entstandenen Kosten für die Hobbies der Kinder im Jahr 2012 beteiligt sich der Gesuchsteller hälftig. Die Gesuchsgegnerin erstellt diesbezüglich eine Abrechnung.

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5.

Mediation Die Parteien vereinbaren, die laufende Mediation weiterzuführen. Sie sind sich darüber einig, dass dort auch über Probleme im Zusammenhang mit Erziehung und Betreuung der Kinder gesprochen werden kann und gemeinsam wichtige Entscheidungen über Erziehung und Betreuung der Kinder getroffen werden können.

6.

Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien vereinbaren, die Kosten für das Berufungsverfahren je hälftig zu tragen und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

2.2

Das Rechtsmittelverfahren steht unter der Herrschaft der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Eine Parteivereinbarung hat in Kinderbelangen, die der Offizialmaxime unterstehen, lediglich die Bedeutung übereinstimmender Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

2.3

Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 2. Oktober 2012 für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Obhut ausgesprochen. Massgebliches Kriterium bei der Zuteilung der Obhut ist das Kindeswohl und es sind alle zu dessen Wahrung nötigen Umstände in die Entscheidung mit einzubeziehen. Es ist unter Würdigung aller konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht,

4.

Auflage, Zürich 1995, S. 406). Grundsätzlich steht dabei das Wohl des Kindes und nicht das Interesse der Eltern im Vordergrund (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 10 zu Art. 133 ZGB). Die Anordnung eines gemeinsamen elterlichen Obhutsrechts im Eheschutzverfahren ist zulässig (ZK-Bräm, N 83 zu Art. 176 ZGB). Es wird dafür jedoch ein entsprechender gemeinsamer Antrag beider Ehegatten zwingend vorausgesetzt, zuallermindest dann, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nicht bloss von kurzer Dauer ist (ZR 2004 Nr. 25; BGE 5P.14/2004 Erw. 2.2; vgl. a. Vetterli in FamKomm Scheidung, Bern 2005 und Bern 2011 [Band I], N 6 zu Art. 176 ZGB). Es gilt der Grundsatz, dass die gemeinsame Obhut nur bei gegebener Kooperationsfähigkeit und -willigkeit der Parteien in Frage kommt. Insbesondere dann, wenn beide Elternteile alle Zuteilungskriterien in gleichem Mass erfüllen, erscheint es angemessen, die Obhut über die Kinder den Parteien gemeinsam zu belassen, -- 8 of 13 -vorausgesetzt, sie haben die nötige Kooperationsfähigkeit und den Willen, sich gemeinsam über die Bedürfnisse der Kinder – auch in alltäglichen Dingen – zu einigen und intensiv zusammenzuarbeiten. Die Parteien erfüllen die Zuteilungskriterien für die Obhut in gleichem Mass, was bereits die Vorinstanz in ihren Ausführungen festgehalten hat (Urk. 35 S. 11, S. 15, S. 16). Sie haben in der Vergangenheit beide ungefähr zu gleichen Teilen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wahrgenommen. Zudem stellen sie gemeinsam den Antrag, die Obhut über ihre beiden Kinder in Zukunft gemeinsam wahrzunehmen. Damit sind die Voraussetzungen für das Belassen der Kinder unter der gemeinsamen Obhut der Parteien erfüllt und auch das Kindeswohl erfordert keine anderweitige Regelung.

2.4

Die gemeinsame elterliche Obhut bedingt sodann einen Betreuungsplan, der den Aufenthalt der Kinder beim jeweiligen Elternteil regelt. Eine gerichtliche Regelung über die Kontakte der Eltern zum Kind ist dann sinnvoll, wenn die Eltern dies beantragen (ZK Bräm, N 107 zu Art. 176 ZGB). Die Parteien haben ihre Kinder bis anhin mehr oder weniger je zur Hälfte betreut. Der Gesuchsteller war wochentags jeweils am Morgen länger zu Hause als die Gesuchsgegnerin, hat den Kindern das Frühstück zubereitet und sie in die Schule geschickt, während die Gesuchsgegnerin mehrheitlich für das Abendessen, die Einkäufe und das ins Bett bringen der Kinder – teilweise in Arbeitsteilung mit dem Gesuchsteller – zuständig war. An den Wochenenden haben sich die Parteien die Kinderbetreuung ebenfalls geteilt. Der Gesuchsteller hat die Kinder jeweils zu ihren ausserschulischen Aktivitäten gefahren, während die Gesuchsgegnerin mit ihnen am Sonntag regelmässig die Kirche besuchte (Urk. 29 = Urk. 35 S. 7, Urk. 34 S. 7 f., Urk. 44 S. 4). Seit dem 1. September 2012 hat die Gesuchsgegnerin eine neue Arbeitsstelle, die es ihr ermöglicht, auch am Morgen für die Kinder zu sorgen und sie in die Schule zu schicken. Ebenso kann sie – aufgrund ihres kürzeren Arbeitsweges und der damit einhergehenden Flexibilität – gewisse Fahrdienste für die ausserschulischen Aktivitäten der Kinder wahrnehmen. Der Gesuchsteller wohnt sodann seit Kurzem in unmittelbarer Nähe der ehelichen Wohnung, sodass die Kinder zu Fuss von der Wohnung der Gesuchsgegnerin zum Gesuchsteller gehen können. Die Parteien haben den Betreuungsplan für die Kinder so ausgestaltet, dass sie jeweils eine Woche lang vom Gesuchsteller und in der folgenden Woche von der Gesuchs-- 9 of 13 -gegnerin betreut werden. Der Wechsel soll jeweils am Sonntag Abend um 19 Uhr stattfinden. Damit ist sichergestellt, dass die Kinder ihren gewohnten Tagesablauf und Wochenrhythmus grösstenteils beibehalten können, ohne dass durch zusätzliche Wechsel des Aufenthaltsortes unter der Woche noch mehr Unruhe entsteht. Die Wochenenden verbringen die Kinder jeweils bei und mit demjenigen Elternteil, der sie die Woche hindurch betreut. Die Vereinbarung betreffend die Feiertage Ostern, Pfingsten und Weihnachten/Neujahr soll den Parteien ermöglichen, mit den Kindern ihre Verwandten in … und … zu besuchen und die Ferien sollen die Kinder je zur Hälfte mit dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin verbringen. Die Betreuungsregelung erscheint somit insgesamt als praktikabel, ausgeglichen und den Bedürfnissen der Kinder angemessen.

2.5

In finanzieller Hinsicht haben die Parteien vereinbart, die Kosten für die Kinder (Krankenkasse, Betreuungskosten, Hobbies, Mobilitätskosten) je zur Hälfte zu tragen. Der Gesuchsteller erzielt einen Lohn von netto Fr. 5'957.– monatlich und hat bis 31. Dezember 2012 einen Bedarf einschliesslich Kinderkosten von Fr. 5'314.–. Ab 1. Januar 2013 beträgt der Bedarf des Gesuchstellers aufgrund anderer Steuerbeträge (Quellensteuer) Fr. 5'399.–. Die Gesuchsgegnerin verdient seit 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 netto Fr. 4'289.– pro Monat bei einem Bedarf einschliesslich Kinderkosten von Fr. 5'485.–. Ab 1. Januar 2013 verdient die Gesuchsgegnerin Fr. 4'463.– netto pro Monat und ihr Bedarf beträgt ab dann – ebenfalls aufgrund anderer Steuerbeträge – Fr. 5'236.–. Dem Gesuchsteller verbleiben nach Deckung seines Bedarfs bis 31. Dezember 2012 rund Fr. 640.– und ab 1. Januar 2013 rund Fr. 560.–, während der Gesuchsgegnerin bis 31. Dezember 2012 zur Deckung ihres Bedarfs Fr. 1'196.– und ab 1. Januar 2013 noch Fr. 773.– fehlen. Die Unterhaltsberechnung bis 31. Dezember 2012 ergibt insgesamt ein Manko von Fr. 553.– (Gesamteinkommen Fr. 10'246.–./. Gesamtbedarf Fr. 10'799.–). Ab 1. Januar 2013 beträgt das Manko Fr. 215.– (Gesamteinkommen Fr. 10'420.–./. Gesamtbedarf Fr. 10'635.–). Die Parteien haben vereinbart, das Manko je zur Hälfte zu tragen. Der Unterhaltsbeitrag des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin setzt sich somit wie folgt zusammen:

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- bis Ende 2012: Fr. 640.– (Freibetrag des Gesuchstellers) + Fr. 275.– (1/2 Mankoausgleich) = Fr. 915.– - ab 1. Januar 2013: Fr. 560.– (Freibetrag des Gesuchstellers) + Fr. 107.– (1/2 Mankoausgleich) = Fr. 667.– Diese Unterhaltsbeiträge sind dahingehend zu verstehen, dass jede der Parteien zusätzlich je eine Kinderzulage bezieht. Insgesamt erscheint damit die von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend die Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin den Verhältnissen angemessen.

2.6

Das Kindeswohl erfordert sowohl im Bezug auf die Zuteilung der Obhut als auch in finanzieller Hinsicht keine andere Regelung und die Vereinbarung der Parteien kann – soweit Kinderbelange betroffen sind – genehmigt bzw. können die entsprechenden autoritativen Anordnungen getroffen werden.

2.7

Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.

Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Disp. Ziff. 8-10) blieb unangefochten. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

Dispositiv

1. Die Kinder C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2002, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen.

2. Ziffer 2 der Vereinbarung vom 2. Oktober 2012 (Betreuungsplan) wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

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"Betreuung Die Parteien betreuen die beiden Kinder jeweils alternierend eine Woche lang, wobei der Wechsel jeweils am Sonntagabend um 19.00 Uhr stattfindet. Diese Regelung beginnt am 21. Oktober 2012, wobei die Gesuchsgegnerin die erste Woche der Betreuung übernimmt. Die Ferien verbringen die Kinder je zur Hälfte mit dem Gesuchsteller und mit der Gesuchsgegnerin. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts sprechen die Parteien mindestens zwei Monate im Voraus miteinander ab. Die Feiertage verbringen die Kinder in geraden Jahren über Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) und in ungeraden Jahren über Weihnachten/Neujahr (sämtliche Weihnachtsfeiertage bis Silvester und Neujahr des Folgejahres) und über Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) beim Gesuchsteller. In ungeraden Jahren über Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) und in geraden Jahren über Weihnachten/Neujahr (sämtliche Weihnachtsfeiertage bis Silvester und Neujahr des Folgejahres) und über Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) verbringen die Kinder die Feiertage bei der Gesuchsgegnerin. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen sind in gegenseitiger Absprache der Parteien möglich."

3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder Fr. 915.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten des Monats. Der Gesuchsteller wird überdies verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2013 an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder Fr. 667.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten des Monats.

4. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben.

5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

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6. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsverfahren auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth versandt am: se -- 13 of 13 --