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Entscheid

LE120038

Eheschutz (Zuweisung der ehelichen Wohnung)

25. Juli 2012Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Die Parteien standen seit dem 13. Januar 2012 bei der Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 24. Mai 2012 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 22/1 S. 6 f.): " 1. Beiden Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.

2.

Die eheliche Wohnung an der …-Gasse … in C._____ wird samt der Hälfte von Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 30. September 2012 zu verlassen.

4.

Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners wird von der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin abgesehen.

5.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.

6.

Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

7.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

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8.

(Schriftliche Mitteilung.)

9.

(Rechtsmittelbelehrung.)"

2.

Mit fristgerechter Eingabe vom 25. Juni 2012 erhob der Beklagte gegen das Urteil vom 24. Mai 2012 Berufung mit vorgenanntem Rechtsbegehren. Zudem stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 21 S. 2). Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 wurde dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, soweit diese Kosten der anwaltlichen Vertretung nicht von seiner Rechtsschutzversicherung übernommen würden (Urk. 23 S. 3 Dispositivziffer 1). Sodann wurde der Klägerin Frist angesetzt, um schriftlich die Berufung zu beantworten (Urk. 23 S. 3 Dispositivziffer 2). Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 stellte die Klägerin den prozessualen Antrag, es sei ihr die Frist zur Erstattung der Berufungsantwort bis am 30. Juli 2012 zu erstrecken (Urk. 24).

3.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 (gleichentags zur Post gegeben und hierorts am 23. Juli 2012 eingegangen) zog der Beklagte seine Berufung zurück (Urk. 25). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren verzichtet (Urk. 26).

Dispositiv

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

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2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt, jedoch infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

4. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 25, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 25. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se -- 5 of 5 --