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Entscheid

LE120053

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

21. September 2012Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 20. Juli 2012, mit dem die Obhut über beide Kinder der Parteien der Beklagten zugeteilt wurde, haben sowohl der Kläger als auch die Prozessbeiständin der Kinder D._____ und A._____ Berufung erhoben. Zur Vereinfachung und zwecks Vermeidung widersprüchlicher Entscheide sind die beiden Berufungsverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das vorliegende Berufungsverfahren ist dabei als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben.

Dispositiv

1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE120052 vereinigt und unter jener Nummer weitergeführt.

2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (inkl. Verfahrensbeteiligte), je gegen Empfangsschein, sowie zu den Akten des Prozesses LE120052.

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Zürich, 21. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se

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