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Entscheid

LE120071

Eheschutz

29. Januar 2013Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 machte der Gesuchsteller, Gegengesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren mit eingangs wiedergegebenem Begehren anhängig (vgl. Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 liess die Gesuchsgegnerin, Gegengesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) ihrerseits die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Begehren stellen (Urk. 4 S. 2). Mit Verfügung und Urteil vom 24. September 2012 entschied die Vorinstanz gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 12 = Urk. 17).

1.1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 machte der Gesuchsteller, Gegengesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren mit eingangs wiedergegebenem Begehren anhängig (vgl. Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 liess die Gesuchsgegnerin, Gegengesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) ihrerseits die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Begehren stellen (Urk. 4 S. 2). Mit Verfügung und Urteil vom 24. September 2012 entschied die Vorinstanz gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 12 = Urk. 17).

1.2. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2012 ersuchte der – bis dahin rechtlich nicht vertretene – Gesuchsteller bei der Kammer um eine 'Wiederanhörung', ohne jedoch konkrete Anträge bezüglich des Urteils der Vorinstanz vom 24. September 2012 zu stellen (Urk. 16). Einzig zum von der Vorinstanz in Dispositiv Ziffer 4 des genannten Entscheides festgelegten Besuchsrecht äusserte sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe dahingehend, dass er nicht verstehe, warum er seinen Sohn nur während 4 Stunden pro Woche sehen dürfe (Urk. 16 S. 1). Das Begehren wurde dennoch als Berufung entgegengenommen und unter der vorstehenden Geschäftsnummer angelegt.

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1.3. Mit Schreiben vom 27. November 2012 und Vollmacht vom 19. November 2012 legitimierte sich schliesslich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsbeistand des Gesuchstellers (Urk. 20 und Urk. 21). Nach Rücksprache mit der Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, als auch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wurden die Parteien schliesslich zur Vergleichsverhandlung auf den 25. Januar 2013 vorgeladen (Urk. 24).

1.4. Vorab ist anzumerken, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 8 des Entscheides der Vorinstanz vom 24. September 2012 nicht angefochten wurden und damit in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Vergleich

2.1. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 25. Januar 2013 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung (Urk. 29, Prot. S. 4 f.): " 1. Der Gesuchsteller ist für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm. 2010, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen: - jeden Dienstagnachmittag; - jeden zweiten Samstag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr, erstmals am 26. Januar 2013.

2. Der Gesuchsteller ist für berechtigt zu erklären, C._____ in geraden Jahren am 24. Dezember, am 2. Januar sowie am Ostersonntag und in ungeraden Jahren am 25. Dezember, am 1. Januar sowie am Pfingstsonntag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

3. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ zurückzuziehen und die bis heute (25. Januar 2013) ausstehenden, fälligen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'500.– der Gesuchsgegnerin wie folgt zu bezahlen: Fr. 3'250.– bis Ende Februar 2013 und Fr. 3'250.– bis Ende April 2013. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich im Gegenzug, mit einer Fortsetzung der Betreibung bis Ende April 2013 zuzuwarten.

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4. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung."

2.2. Das Rechtsmittelverfahren steht unter der Herrschaft der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272; Art. 405 Abs. 1 ZPO). Eine Parteivereinbarung hat in Kinderbelangen, die der Offizialmaxime unterstehen, lediglich die Bedeutung übereinstimmender Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

2.3. Die Parteien beantragen im Vergleich vom 25. Januar 2013 gemeinsam eine Ausdehnung des Besuchsrechts des Gesuchstellers für C._____. Bisher hat der Gesuchsteller C._____ jeweils am Dienstagnachmittag betreut. Neu soll er ihn auch jeden zweiten Samstag im Monat zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen dürfen. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen ausgeführt, der Gesuchsteller müsse zu C._____ erst noch eine stabile Bindung aufbauen, da sich die beiden in den ersten 10 Lebensmonaten von C._____ gar nie gesehen hätten (Urk. 17 S. 5). Angesichts des Alters von C._____ sei es vorteilhafter, wenn er den Gesuchsteller oft, dafür jeweils nicht allzu lange sehe (Urk. 17 S. 6). Einer Ausdehnung des Besuchsrechts auf zusätzlich jeden zweiten Samstag im Monat steht aus Sicht des Kindeswohls nichts entgegen. Selbst wenn die Darstellung der Vorinstanz richtig sein sollte, dass der Gesuchsteller seinen Sohn in den ersten Monaten nicht gesehen haben sollte, gibt es keine Hinweise dafür, dass der Gesuchsteller zu seinem unterdessen 2 1/4 -jährigen Sohn in den vergangenen Monaten keine gute Beziehung aufbauen konnte. Weder im Verfahren vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren wurden Gründe dargetan, die aus Sicht des Kindeswohls gegen eine Erweiterung im erwähnten Umfang sprächen. Dasselbe gilt für die Regelung des Besuchsrechts über die Feiertage. Angesichts des Alters von C._____ sind die Besuche beim Gesuchsteller einstweilen allerdings noch ohne Übernachtung festzulegen. Die Vereinbarung der Parteien kann somit – soweit Kinderbelange betroffen sind – genehmigt werden.

2.4. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Was die Parteien bezüglich des Rückzuges des Rechtsvorschlages sowie der Bezahlung der fälligen und ausstehenden Unterhaltsbeiträge vereinbart

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haben, untersteht der Dispositionsmaxime. Davon ist Vormerk zu nehmen, und der Prozess ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2.5. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.– festzulegen.

2.6. Der mittellosen Gesuchsgegnerin ist - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

11. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 8 des Entscheides des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. September 2012 in Rechtskraft erwachsen sind.

12. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

13. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 24. September 2012 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt (Ziff. 1 und 2 des Vergleichs): "Der Gesuchsteller ist berechtigt, das gemeinsame Kind der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2010, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - jeden Dienstagnachmittag;

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- jeden zweiten Samstag im Monat, von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, erstmals am 26. Januar 2013. Der Gesuchsteller ist überdies berechtigt, C._____ in geraden Jahren am 24. Dezember, am 2. Januar sowie am Ostersonntag und in ungeraden Jahren am 25. Dezember, am 1. Januar sowie am Pfingstsonntag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen."

2. Im Übrigen wird der Vergleich vorgemerkt (Ziff. 3 des Vergleichs) und das Verfahren als erledigt abgeschrieben.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Die Barauslagen (Dolmetscherkosten) betragen Fr.187.50.

14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Gesuchsgegnerin wird zufolge ihr gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

17. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth versandt am: se

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