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Entscheid

LE120083

Eheschutz (Besuchsrecht)

13. Dezember 2012Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 19. November 2012 erfolgte vorgenannter unbegründeter Entscheid (Urk. 2). Hiergegen hat die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 30. November 2012 Berufung erhoben und die eingangs aufgeführten Anträge gestellt. b) Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 liess sich der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) unaufgefordert vernehmen. Darin beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung bezüglich des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2012 nicht zu erteilen und es sei ihm vor dem Entscheid über die allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Frist zu Stellungnahme anzusetzen (Urk. 4).

1. a) Mit Verfügung vom 19. November 2012 erfolgte vorgenannter unbegründeter Entscheid (Urk. 2). Hiergegen hat die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 30. November 2012 Berufung erhoben und die eingangs aufgeführten Anträge gestellt. b) Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 liess sich der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) unaufgefordert vernehmen. Darin beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung bezüglich des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2012 nicht zu erteilen und es sei ihm vor dem Entscheid über die allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Frist zu Stellungnahme anzusetzen (Urk. 4).

2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

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3. a) Wie die Beklagte in ihrer Rechtsmittelschrift vermerkt, handelt es sich beim angefochtenen um einen unbegründeten Entscheid. Zur Erhebung einer Berufung bedarf es als Anfechtungsobjekt allerdings eines begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). An einem solchen fehlt es vorliegend, womit nicht auf die Berufung einzutreten ist. b) Immerhin gibt die vorliegende – unzulässige – Berufung Anlass, in Erinnerung zu rufen, dass nach der Praxis der Kammer Entscheide in der Zeitspanne zwischen der unbegründeten Eröffnung und der Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung noch nicht vollstreckbar sind (vgl. Urteil RT120039 vom 11. Juni 2012 und Urteil RV120010 vom 13. September 2013). Der Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen und damit auch gegen Eheschutzmassnahmen (vgl. BGE 137 III 475) kommt von Gesetzes wegen keine Suspensivwirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; vgl. auch). Die Berufungsinstanz kann jedoch die Vollstreckung gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein Antrag betreffend aufschiebende Wirkung kann frühestens nach Zustellung der schriftlichen Begründung gestellt werden. Würde man somit auch Massnahmeentscheiden, die ohne schriftliche Begründung eröffnet wurden, die sofortige Vollstreckbarkeit zusprechen, könnte die (erstinstanzlich) obsiegende Partei die Massnahme bereits während der Frist zur Stellung eines Antrags auf schriftliche Begründung und der Ausfertigung derselben vollstrecken lassen – noch bevor die unterliegende Partei überhaupt die Möglichkeit hatte, bei der zweiten Instanz den Aufschub der Vollstreckbarkeit zu beantragen. Die Verteidigungsmöglichkeiten des Massnahmegegners würden dadurch eingeschränkt, ohne dass es dafür einen Grund gäbe. Ein Aufschub der Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art.

315 Abs. 5 ZPO wird zwar nur zurückhaltend gewährt. Auch sollen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach dem Willen des Gesetzgebers sofort vollzogen werden können (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7374). Die Möglichkeit, Entscheide ohne schriftliche Begründung zu eröffnen, dient hingegen in erster Linie der Arbeitsentlastung der Gerichte (vgl. Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7275 und 7344). Es finden sich in den Materialien keine Hinweise dafür, dass damit auch eine zeitgerechtere Rechtsverwirklichung erreicht werden sollte. Dort, -- 6 of 8 -wo besondere Dringlichkeit besteht, ist die gesuchstellende Partei auf die Möglichkeit der superprovisorischen Massnahme (Art. 265 ZPO) zu verweisen. Auch solche Dringlichkeitsentscheide sind im Übrigen kurz zu begründen (Zürcher, DI-KE-Komm-ZPO, Art. 265 N 2). Der unbegründete Entscheid vom 19. November 2012 ist bis zum Vorliegen einer Entscheidbegründung demzufolge noch nicht vollstreckbar. Daran vermag auch der Wortlaut in Dispositiv-Ziffer 18 des angefochtenen Entscheides nichts zu ändern. Ein Vollstreckungsgesuch wäre abzuweisen.

4. Den voranstehenden Erwägungen zufolge erweisen sich die mit Eingabe des Klägers vom 11. Dezember 2012 gestellten Anträge als obsolet.

5. Da die vorliegende Berufung unzulässig (E. 3. lit. a) und auch unnötig ist (E. 3. lit. b), sind die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).

6. Dem Kläger ist für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 108 ZPO).

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 4 sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

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Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: se -- 8 of 8 --

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