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Entscheid

LE120088

Eheschutz (Wohnungszuteilung, Unterhaltsbeiträge)

11. Februar 2013Deutsch7 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren mit eingangs wiedergegebenen Begehren anhängig (vgl. Urk. 1). Mit Urteil vom 13. November 2012 entschied die Vorinstanz gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 27 = Urk. 32).

1.1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren mit eingangs wiedergegebenen Begehren anhängig (vgl. Urk. 1). Mit Urteil vom 13. November 2012 entschied die Vorinstanz gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 27 = Urk. 32).

1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 21. Dezember 2012 erhob der – mittlerweile rechtlich vertretene – Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 13. November 2012 (Urk. 31).

1.3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 35).

2. Vergleich

2.1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 liess die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass sich die Parteien hätten einigen können und liess folgende Vereinbarung vom 30. Januar 2013 einreichen (Urk. 36 und Urk. 37): " I. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, es sei das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2013 (EE120336-L) wie folgt abzuändern: Anstelle von Dispositiv-Ziffer 2: Die eheliche Wohnung an der C._____-Str. … in D._____ wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung überlassen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, für die Wohnkosten alleine aufzukommen. Anstelle von Dispositiv-Ziffer 3: Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen hin folgende persönliche Gegenstände auszuhändigen: - Sämtliche Kleidungsstücke der Gesuchstellerin - Sämtliche Bücher der Gesuchstellerin - Sämtliche Bilder und Skulpturen der Gesuchstellerin -- 4 of 7 -Anstelle von Dispositiv-Ziffer 4: Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 500.– zu bezahlen, zahlbar auf den 1. eines jeden Monats, erstmals per 1. März 2013, für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners, längstens aber bis Ende Juli 2013. In Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 5: Die Parteien verpflichten sich, die noch ausstehenden Steuerschulden für das Steuerjahr 2011 im Verhältnis 2:1 (Gesuchstellerin/Gesuchsgegner) zu übernehmen. Anstelle von Dispositiv-Ziffer 7: Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Urteils je zur Hälfte. Anstelle von Dispositiv-Ziffer 8: Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. II. Die Parteien übernehmen – unter Hinweis auf das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (LE120088-O) je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils so trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten alleine. III. Abschliessend beantragen die Parteien, es sei das Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich (LE120088-O) in Folge vollständiger Einigung der Parteien als erledigt abzuschreiben."

2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

3. Unentgeltliche Rechtspflege Der Gesuchsgegner stellt für das Berufungsverfahren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 31 S. 2). Das vorliegende Verfahren war nicht aussichtslos und der Gesuchsgegner war als juristischer Laie auf rechtlichen Beistand angewiesen. Deshalb sowie aufgrund der dargelegten finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 31 S. 5 und Urk. 33/1) ist dem Gesuchsgegner, der zur Zeit ein Einkommen von lediglich Fr. 2'802.– pro Monat erzielt, die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

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4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.– festzulegen.

4.2. Entsprechend dem gegenseitigen Verzicht der Parteien sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 37).

1. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Die Vereinbarung der Parteien vom 30. Januar 2013 wird vorgemerkt und das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

1. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchsgegners an den zweitinstanzlichen Kosten wird infolge ihm gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

2. Es werden für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 36, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

3. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

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Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth versandt am: se -- 7 of 7 --