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Entscheid

LE130003

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Auskunftspflicht, Prozesskostenbeitrag), Kosten- und Entschädigungsfolgen

10. April 2014Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. Die Parteien standen seit dem 29. Februar 2012 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 1 ff.). Mit Urteil vom 21. Dezember 2012 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben gemäss eingangs wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 52 = Urk. 56). Für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die dortigen Akten sowie auf die Ausführungen im Urteil verwiesen werden.

1. Die Parteien standen seit dem 29. Februar 2012 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 1 ff.). Mit Urteil vom 21. Dezember 2012 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben gemäss eingangs wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 52 = Urk. 56). Für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die dortigen Akten sowie auf die Ausführungen im Urteil verwiesen werden.

2. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) mit Eingabe vom 14. Januar 2013 rechtzeitig (vgl. Urk. 53/1) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 55). Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 8'500.– zu leisten. Auf Antrag der Klägerin wurde diese Frist mit Verfügung vom 29. Januar 2013 bis zum 20. Februar 2013 erstreckt (Urk. 61). Daraufhin stellte sie am 18. Februar 2013 den Antrag auf Leistung einer Sicherheit durch teilweise Abtretung in Höhe von Fr. 8'500.– der ihr von der Vorinstanz zugesprochenen und aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter), welcher mit Verfügung vom 22. Februar 2013 abgewiesen und ihr eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt wurde, um einen -- 5 of 8 -einstweilen auf Fr. 4'250.– reduzierten Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 66). Dieser Vorschuss ging am 28. Februar 2013 rechtzeitig ein (vgl. Urk. 67).

3. Mit Eingabe vom 19. März 2013 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit, den Beklagten nicht mehr zu vertreten (Urk. 69A und B). Daraufhin wurde der in den USA weilende Beklagte mit Verfügung vom 21. März 2013 rechtshilfeweise ersucht, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (vgl. Urk. 70 – 80). Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 liess der Beklagte mitteilen, sich im vorliegenden Verfahren erneut von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ vertreten zu lassen, und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten (Urk. 81 und 82). Die Frist zur Beantwortung der Berufung wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 16. Juli 2013 angesetzt (Urk. 83). Sie ging am 2. August 2013 rechtzeitig ein (Urk. 85) und wurde der Klägerin mit Verfügung vom 13. August 2013 zur Kenntnisnahme sowie zur Stellungnahme zu den neu eingereichten Unterlagen und den neu aufgestellten Behauptungen zugestellt (Urk. 88). Innert einmalig erstreckter Frist erging die Stellungnahme rechtzeitig (Urk. 90) und wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 – wiederum unter Fristansetzung zur Stellungnahme zu neuen Behauptungen – dem Beklagten zugestellt (Urk. 93). Innert einmalig erstreckter Frist erging die Stellungnahme des Beklagten mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 (Urk. 95).

4. Am 26. Februar 2014 liessen der Beklagte und mit Eingabe vom 4. April 2014 auch die Klägerin durch ihre Rechtsbeistände mitteilen, dass zwischenzeitlich in den USA ein Scheidungsverfahren durchgeführt und in dessen Rahmen eine Einigung bezüglich der in der Schweiz hängigen Verfahren gefunden worden sei, weshalb das vorliegende Verfahren entsprechend abzuschreiben sei (Urk. 100A und B und Urk. 103). Der Wortlaut von Ziffer 16 der von den Parteien am 25. Februar 2014 unterzeichneten Vereinbarung lautet wie folgt (Urk. 102 = 104 S. 9): "16: FOREIGN PROCEEDINGS: The Wife agrees that she will forthwith dismiss all legal matters pending in the Swiss Courts. To the extent necessary, they will jointly sign any necessary dismissals an/or releases and they will be equally responsible for any court costs resulting from said proceedings. The payments to Wife in Paragraph 13 shall be made by the Husband upon dismissal."

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Das Berufungsverfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Barauslagen für die rechtshilfeweise Zustellung an den Beklagten sowie die Übersetzung der Verfügung vom 21. März 2013 sind den Parteien zusätzlich zu den pauschalen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Die Barauslagen betragen Fr. 374.10.

3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 937.05 zu ersetzen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 100B, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 103 sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

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Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 10. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Jucker-Demuth versandt am: js -- 8 of 8 --