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Entscheid

LE130017

Eheschutz (Zuteilung Liegenschaft, Unterhaltsbeiträge)

27. September 2013Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1. Die Parteien standen seit dem 20. November 2012 vor Erstinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 31 S. 2), welches mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 4. Februar 2013 seinen Abschluss fand (Urk. 31).

1.1. Die Parteien standen seit dem 20. November 2012 vor Erstinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 31 S. 2), welches mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 4. Februar 2013 seinen Abschluss fand (Urk. 31).

1.2. Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren rechtzeitig (vgl. Urk. 29/2) Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid (Urk. 30 S. 2).

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1.3. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 34) wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angesetzt, welcher Aufforderung dieser rechtzeitig nachgekommen ist (Urk. 36).

1.4. Am 21. März 2013 erstattete die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) innert der ihr mit Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 37) angesetzten Frist die Berufungsantwort mit vorstehenden Anträgen (Urk. 38 S. 2).

1.5. Das Doppel der Berufungsantwort wurde dem Gesuchsgegner samt Beilagen mit Verfügung vom 3. April 2013 (Urk. 41) zur Kenntnisnahme zugestellt.

1.6. Am 11. April 2013 reichte die Gesuchstellerin eine Ergänzung zu ihrer Berufungsantwort zu den Akten (Urk. 42), welche dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 16. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gegenseite Stellung zu nehmen (Urk. 44), welcher Aufforderung dieser innert einmal erstreckter Frist (vgl. Urk. 45) mit Eingabe vom 10. Juni 2013 (Urk. 46) nachkam. Das Doppel dieser Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. S. 6), woraufhin diese am 18. Juni 2013 dazu unaufgefordert Stellung nahm sowie weitere Beilagen einreichte (Urk. 48 und 49/1-3). Diese Eingabe wurde wiederum dem Gesuchsgegner samt Beilagen am 19. Juni 2013 zugestellt (vgl. Prot. S. 7).

2. Mit Schreiben vom 25. September 2013, beim Obergericht eingegangen am 25. September 2013 per Fax und am 26. September 2013 im Original (Urk. 54 A+B), zog der Gesuchsgegner die Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

3.1. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig.

3.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist vorliegend in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) festzulegen und gestützt auf § 10 GebV OG aufgrund des Rückzugs angemessen zu reduzieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bearbeitung des Dossiers bei Eingang des Rückzugs -- 4 of 6 -bereits weit fortgeschritten war. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, für das Berufungsverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

3.3. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin in Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung von 1'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 38 S. 2) zu bezahlen.

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 54 B, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: se -- 6 of 6 --