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Entscheid

LE130069

Eheschutz (Weisungen betreffend persönlichen Verkehr und Gesundheitszustand der Gesuchstellerin)

7. Mai 2014Deutsch24 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind Eheleute. Sie standen sich vor der Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. In diesem Verfahren fällte die Vorinstanz am 18. Oktober 2013 ein Teilurteil. Über den detaillierten Verlauf des Verfahrens gibt der angefochtene Entscheid Auskunft (Urk. 122 S. 8 f.). Am 31. Oktober 2013 erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) eine Berufung und verlangte, es sei die Dispositivziffer 6 des Teilurteils vom 18. Oktober 2013 aufzuheben (Urk. 121 S. 3). Der mit Verfügung vom 29. November 2013 verlangte Kostenvorschuss wurde fristgemäss am 10. Dezember 2013 einbezahlt (Urk. 129 f.). Im Verlauf des Berufungsverfahrens zog die Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern nach Deutschland (Urk. 131). Am 3. März 2014 wurde an der Kammer, noch bevor die Berufungsantwort eingeholt worden war, eine Vergleichsverhandlung durchgeführt, an der aber kein Vergleich abgeschlossen werden konnte (Prot. S. 12). Mit Einverständnis der Parteien un-- 13 of 20 -terbreitete der zuständige Gerichtsschreiber danach einen begründeten Vergleichsvorschlag. Die Parteien stimmten diesem am 2. bzw. 3. April 2014 zu (Urk.

139 - 144). Mit Verfügung vom 8. April 2014 wurde der Vergleich der Kindsvertreterin zu Kenntnis gebracht, die in der Folge nicht gegen den Vergleich opponierte (Urk. 145 f.).

2. Vorliegend ist nur die Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Teilurteils angefochten. Es ist deshalb vorzumerken, dass die nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern am 1. November 2013 in Rechtskraft erwachsen sind (Dispositivziffern

1 - 5 und 7 -11).

Erwägungen

II.

1.1. Da die Gesuchstellerin mit den Kindern nun in Deutschland wohnt (Urk. 131), liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG ist die internationale Zuständigkeit vorliegend in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 HKsÜ (SR 0.211.231.011, Stand am 13. Feb. 2014) zu bestimmen, da eine Massnahme zum Schutz der Kinder zu beurteilen ist (Art. 3 HKsÜ). Im Geltungsbereich des HKsÜ wird der Gerichtsstand nur in beschränktem Umfang durch die Anhängigmachung eines Prozesses fixiert. Die internationale Zuständigkeit kann auch während hängigem Rechtsmittelverfahren entfallen. Dies galt schon unter Herrschaft des Vorgängerübereinkommens, dem Minderjährigenschutzabkommmen (MSA, SR 0.211.231.01), und entspricht nun dem erklärten gesetzgeberischen Willen zum HKsÜ. Einzig, wenn die Sache vor einer Rechtsmittelinstanz, die nur noch Rechtsfragen und keine Tatsachenfragen mehr beurteilen kann, anhängig ist, bleibt deren Zuständigkeit auch bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder bestehen (Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, LE120028 vom 23. Oktober 2012 E. II. 2. ff. [abzurufen unter www.gerichte-zh.ch]; Urteil des Bundesgerichts 5A_622/2010 vom 27. Juni 2011 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_131/2011 vom 31. März 2011; BGE 132 III 586 E. 2.3.1.; vgl. zum deutschen Recht unter Geltung des MSA: Kegel, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 10 Einführungsgesetz, 12. A., Stuttgart, Berlin, Köln 1996, N 49 vor Art. 19).

1.1. Da die Gesuchstellerin mit den Kindern nun in Deutschland wohnt (Urk. 131), liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG ist die internationale Zuständigkeit vorliegend in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 HKsÜ (SR 0.211.231.011, Stand am 13. Feb. 2014) zu bestimmen, da eine Massnahme zum Schutz der Kinder zu beurteilen ist (Art. 3 HKsÜ). Im Geltungsbereich des HKsÜ wird der Gerichtsstand nur in beschränktem Umfang durch die Anhängigmachung eines Prozesses fixiert. Die internationale Zuständigkeit kann auch während hängigem Rechtsmittelverfahren entfallen. Dies galt schon unter Herrschaft des Vorgängerübereinkommens, dem Minderjährigenschutzabkommmen (MSA, SR 0.211.231.01), und entspricht nun dem erklärten gesetzgeberischen Willen zum HKsÜ. Einzig, wenn die Sache vor einer Rechtsmittelinstanz, die nur noch Rechtsfragen und keine Tatsachenfragen mehr beurteilen kann, anhängig ist, bleibt deren Zuständigkeit auch bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder bestehen (Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, LE120028 vom 23. Oktober 2012 E. II. 2. ff. [abzurufen unter www.gerichte-zh.ch]; Urteil des Bundesgerichts 5A_622/2010 vom 27. Juni 2011 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_131/2011 vom 31. März 2011; BGE 132 III 586 E. 2.3.1.; vgl. zum deutschen Recht unter Geltung des MSA: Kegel, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 10 Einführungsgesetz, 12. A., Stuttgart, Berlin, Köln 1996, N 49 vor Art. 19).

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1.2. Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens muss gemäss Art. 310 ZPO sowohl die Rechtsanwendung als auch der Sachverhalt geprüft werden. Dementsprechend besteht im Berufungsverfahren im Anwendungsbereich des HKsÜ keine Fixierung der internationalen Zuständigkeit.

1.3. Da die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Urk. 131), liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ die internationale Zuständigkeit für Schutzmassnahmen für Kinder in Deutschland.

1.4. Im Ergebnis ist die Kammer örtlich nicht mehr zuständig über die Sache zu entscheiden.

2.1. Grundsätzlich ist im Falle der Unzuständigkeit ein Nichteintretensentscheid zu fällen, und in der Folge erwächst der angefochtene Entscheid in Rechtskraft.

2.2.1. Vorliegend ist aber insofern, als dass die Zuständigkeit während des hängigen Verfahrens entfallen ist und die Sache nicht unter Aufrechthaltung der Rechtshängigkeit an ein anderes Gericht überwiesen werden kann, kein Normalfall gegeben. Die vorliegende Konstellation gleicht derjenigen, die dem Urteil des Bundesgerichts 5A_622/2010 vom 27. Juni 2011 zugrunde lag. In jenem Entscheid wurde aufgrund einer identischen Sachlage der erstinstanzliche Entscheid aufgehoben und festgestellt, dass zur Entscheidung über Kindesschutzmassnahmen keine schweizerische Zuständigkeit mehr besteht. Zur Begründung wurde angeführt, dass das gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Rechtsmittel Suspensiv- und Devolutiveffekt habe und daher das angefochtene Urteil zu keinem Zeitpunkt Wirkungen habe entfalten können. Bis zum Zeitpunkt, als die schweizerische Zuständigkeit entfallen sei, sei noch kein Entscheid ergangen, daher gelte die Rechtslage, wie sie vor dem angefochtenen Entscheid bestanden habe, fort (Urteil des Bundesgerichts 5A_622/2010 E. 3 und Dispositivziffer 2).

2.2.2. Die vorliegend zu beurteilende Rechtslage unterscheidet sich von derjenigen, die dem erwähnten höchstrichterlichen Entscheid zugrunde lag, insofern, als dass die vorliegende Berufung gegen Eheschutzmassnahmen gemäss

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Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO von sich aus keine Suspensivwirkung hat, das erstinstanzliche Urteil daher trotz hängiger Berufung Wirkung entfaltet, während die Berufung im betreffenden Bundesgerichtsentscheid Suspensivwirkung hatte. Dies kann aber nicht das entscheidende Kriterium sein: Durch die Zuständigkeitsregelung im HKsÜ, also durch die fehlende Fixierung des Gerichtsstandes, wird angestrebt, dass diejenige Behörde über Kindesschutzmassnahmen befindet, die mit den örtlichen Verhältnissen der Kinder vertraut ist und auch in räumlicher Nähe zu ihnen steht. Es soll verhindert werden, dass ein Entscheid in Rechtskraft erwächst, der den tatsächlichen Umständen der Kinder nicht gerecht wird. Entscheidend ist somit nicht, inwieweit der betreffende Entscheid schon Wirkung entfaltete, sondern ob er in Rechtskraft erwachsen ist. Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass die Vollstreckbarkeit und die Rechtskraft zwei unterschiedliche, einander nicht direkt bedingende Rechtsinstitute sind. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung als ordentliches Rechtsmittel die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung hat, wird doch in dieser Bestimmung nur die Vollstreckbarkeit und nicht die Rechtskraft geregelt (BK-Sterchi, N 8 zu Art. 315 ZPO; Reetz/Hilber, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 315 N 9 und N 55 m.w.H. unter anderem auch auf die Praxis des OG ZH; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2.A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 462 oben und S. 463 unten; a.M. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich, Basel, Genf, 2013, S. 705 Rz 1645 f.).

2.3. Da im vorliegenden Fall die angefochtene Dispositivziffer nicht in Rechtskraft erwachsen, jedoch grundsätzlich vollstreckbar ist, darf im Ergebnis kein Nichteintretensentscheid gefällt werden, sondern es muss – gleich wie im Urteil des Bundesgerichts 5A_622/2010 vom 27. Juni 2011 – der vorinstanzliche Entscheid im Umfang, in dem er angefochten wurde, aufgehoben und die fehlende Zuständigkeit in der Schweiz festgehalten werden.

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III.

1. Nachdem der zuständige Gerichtsschreiber den Parteien die soeben dargestellte Rechtslage im Rahmen eines begründeten Vergleichsvorschlages mitgeteilt und auch aus prozessökonomischen Gründen noch vor Zustellung der Berufungsschrift und Erstattung der Berufungsantwort einen Vergleich angeregt hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich. Dieser lautet wie folgt (Urk. 142 und Urk. 144 je S. 4 f.): "Vergleich:

1. Nach Kenntnisnahme der einstweiligen und unpräjudiziellen Einschätzung der Sach- und Rechtslage des zuständigen Gerichtsschreibers und unter Hinweis auf die in der Präambel hiervor festgehaltenen Ausführungen beantragen die Parteien dem Obergericht des Kantons Zürich gemeinsam, die Dispositivziffer 6 des angefochtenen Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Oktober 2013 (Geschäfts-Nr.: EE120026) aufzuheben und festzustellen, dass zurzeit in der Schweiz keine Zuständigkeit zur Beurteilung der mit Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils angeordneten Kindesschutzmassnahme mehr besteht.

2. Weiter beantragen sie gemeinsam, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

4. Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte, B._____, verzichtet darauf, eine Berufungsantwort zu erstatten und beantragt festzuhalten, dass er die Berufungsschrift nicht erhalten hat."

2. Der Antrag gemäss Ziff. 1 des Vergleichs entspricht der zwingenden Rechtslage, wie sie in der Erwägung II. hiervor dargelegt wurde. Es ist daher antragsgemäss zu entscheiden. Dementsprechend ist zunächst festzuhalten, dass zur Beurteilung der angefochtenen Dispositivziffer 6 zurzeit keine internationale -- 17 of 20 -Zuständigkeit in der Schweiz besteht und danach die betreffende Dispositivziffer aufzuheben.

3. Auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird sogleich einzugehen sein, dem Antrag gemäss Ziff. 4 des Vergleichs kann entsprochen werden.

IV.

1.1. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (LS 211.11) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– zu bemessen.

1.2. Vorliegend wird zwar dem Antrag der Gesuchstellerin formell entsprochen. Dies ist aber durch die hiervor erläuterte spezielle Konstellation bedingt; grundsätzlich ist die Situation vergleichbar mit jener, in welcher aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit ein Nichteintretensentscheid gefällt wird. Da die Gesuchstellerin selber die Unzuständigkeit der von ihr angerufenen Berufungsinstanz durch den Umzug mit den Kindern ins Ausland verursacht hat, sind ihr die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

2. Beide Parteien und die Kindsvertreterin haben auf eine Parteientschädigung verzichtet (Urk. 142 und Urk. 144 je S. 5 Ziff. 3; Prot. S. 14). Es sind daher keine Parteientschädigung festzulegen.

V.

Die Vorinstanz ersuchte um beförderliche Zustellung ihrer Verfahrensakten, da sie das Verfahren fortsetzen müsse (Prot. S. 15). Mit der Rücksendung der Akten ist daher nicht bis nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzuwarten, vielmehr sind die Akten zusammen mit diesem Entscheid der Vorinstanz zuzustellen.

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1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 5 sowie Dispositivziffern

7 bis 11 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Oktober 2013 (EE120026-G) am 1. November 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Dispositivziffer 6 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Oktober 2013 (EE120026-G) wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass für einen Entscheid betreffend Schutzmassnahmen für die Kinder C._____ (geb. tt.mm.2009) und D._____ (geb. tt.mm.2012) zurzeit keine schweizerische Zuständigkeit besteht.

2. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte die Berufungsschrift vom 31. Oktober 2013 nicht erhalten und auf die Erstattung einer Berufungsantwort verzichtet hat.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 144 und Urk. 146, an den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 142 und eines Doppels von Urk. 146, an die Verfahrensbeteiligten sowie an das Bezirksgericht Meilen unter sofortiger Beilage der vorinstanzlichen Akten.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

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1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Mai 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. G. Kenny versandt am: se -- 20 of 20 --