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Entscheid

LE130071

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Gütertrennung, Auskunftsbegehren, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

6. Dezember 2013Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

10.

Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 750.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

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dass der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

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Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: mc

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