Lexipedia

Entscheid

LE140007

Eheschutz (Beistandschaft, Besuchsrecht, Unterhalt, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

26. Januar 2015Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2015, beim Obergericht eingegangen am 23. Januar 2015, zog die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Berufung zurück (Urk. 54). Der Rückzug erfolgte gestützt auf eine vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen am 1. Oktober 2014 geschlossene Parteivereinbarung (Urk. 57/1). Das Berufungserfahren ist entsprechend abzuschreiben.

2.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Gemäss Parteivereinbarung vom 1. Oktober 2014 verzichtet der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsgegner) auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 57/1).

Dispositiv

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 54, 56 und 57/1, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

-- 2 of 3 --

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: se -- 3 of 3 --