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Entscheid

LE140060

Eheschutz

29. Januar 2015Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C._____ (Jahrgang 2009) und D._____ (Jahrgang 2010). Sie leben seit dem 1. Oktober 2013 getrennt. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig. Am 13. März 2014 fand die Hauptverhandlung statt. Nach den Parteivorträgen wurden Vergleichsgespräche geführt, die jedoch zu keiner Einigung führten (Prot. VI S. 4 ff., S. 14). Am 24. März 2014 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid im Dispositiv (Urk. 19). Auf Begehren des Gesuchsgegners wurde der Entscheid in der Folge begründet (Urk. 32 = Urk. 37) und am 3. Oktober 2014 den Parteien zugestellt (Urk. 33/1+2).

2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 16. Oktober 2014 fristgerecht Berufung mit den einleitend genannten Rechtsmittelbegehren. Die Gesuchstellerin er-

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stattete die Berufungsantwort am 18. November 2014. Mit Verfügung vom 19. November 2014 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um aktuelle Lohnunterlagen einzureichen (Urk. 45), dem er mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 nachkam (Urk. 46 und 48/1-5). Die Gesuchstellerin nahm dazu mit Eingabe vom 17. November 2014 (recte 12. Dezember 2014) Stellung, welche am 5. Januar 2015 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 51).

3. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 1 (Bewilligung Getrenntleben), 2 (Obhutszuteilung), 3 (Besuchsrecht),

6 (Anordnung Gütertrennung), 7 (Gerichtsgebühr), 8 (Kosten-und Entschädigungsfolgen), 9 (Parteientschädigung), 10 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Gesuchstellerin). Diese Ziffern sind somit rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist.

Erwägungen

II.

1.

Im Berufungsverfahren sind die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und die zwei Kinder strittig. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner - ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen als Montageleiter bei der G._____ Heizung/Sanitär, …, von Fr. 6'913.– und einem Bedarf von Fr. 3'668.– - verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'090.– -zu bezahlen, davon für die Kinder C._____ und D._____ je Fr. 1'200.– (Urk. 36 S. 9-19).

2.

Einkommen Gesuchsgegner

2.1

In der Berufung macht der Gesuchsgegner geltend, er habe seinen Arbeitsort per 1. September 2014 gewechselt und eine neue Stelle bei der H._____ AG in … als Spartenleiter Oel/Gas/Holz angetreten. Sein durchschnittliches Einkommen habe sich inklusive Anteil 13. Monatslohn auf Fr. 6'309.75 reduziert. Dies entspreche einer Reduktion von Fr. 603.25, weshalb eine neue Unterhaltsrechnung aufzustellen sei. Zudem sei sein Bedarf angestiegen (Urk. 36 S. 5 f.).

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2.2

Die Gesuchstellerin vertritt in erster Linie die Auffassung, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz beruhe nicht auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Die angebliche Veränderung der beruflichen Situation des Gesuchsgegners habe sich erst nach Eröffnung des Urteils und der Verfügung vom 24. März 2014 ergeben. Daher werde bestritten, dass überhaupt ein Berufungsgrund nach Art. 310 ZPO vorliege (Urk. 42 S. 5).

2.3

Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Stellenwechsel per 1. September 2014 und der damit zusammenhängende neue Arbeitsvertrag bilden ein echtes Novum im Sinne von Art. 317 ZPO. Das Novum wurde denn auch unverzüglich mit der Berufungsschrift eingereicht. Aufgrund der zulässigen Noven darf der Aktenstand erweitert werden. Die Berufungsinstanz hat folglich zu prüfen, ob der zulässig erweiterte Aktenstand mit der Rechtsanwendung der Vorinstanz übereinstimmt. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.

2.4

Im weiteren widerspricht die Gesuchstellerin den Angaben in der Berufungsbegründung. Der Gesuchsgegner habe seine Stelle freiwillig gewechselt. Allerdings habe er schon früher bei der Firma H._____ AG gearbeitet und einen höheren Lohn erzielt, da er noch Pikettdienst-Entschädigung und eine Essenspauschale erhalten habe. Auch habe er seinerzeit eine Rückvergütung für die Garagenmiete erhalten (Urk. 42 S. 6f.). Gestützt auf die vormaligen Lohnabrechnungen macht die Gesuchstellerin ein aktuelles Einkommen von mindestens Fr. 8'015.40 geltend (Urk. 42 S. 8) und führt aus, dass es angemessen wäre, in Anwendung der Offizialmaxime den Kinderunterhalt auf je Fr. 1'500.– anzuheben (Urk. 42 S.

11.

f.).

2.5

Auf Editionsverfügung hin reichte der Gesuchsgegner antragsgemäss die aktuellen Lohnabrechnungen sowie das Spesen-, Bereitschaftsdienst- und Fahrzeugreglement ein (Urk. 48/1-4).

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Laut den Abrechnungen betrug der Lohn im September 2014 Fr. 6'600.– brutto bzw. reduziert um die sozialversicherungsrechtlichen Abzüge Fr. 5'847.95 netto. Im Oktober und November 2014 wurden je eine Zulage für Pikettdienst und eine Essenspauschale entschädigt, weshalb der Lohn auf netto Fr. 6'623.95 bzw. Fr. 6'496.20 anstieg (Urk. 48/4).

2.6

Der Gesuchsgegner macht allerdings geltend, dass er für einen Arbeitskollegen in den Monaten Oktober und November 2014 zusätzliche Arbeiten habe übernehmen müssen, weshalb das Pikettzusatzeinkommen nicht zu berücksichtigen sei. Diese Arbeiten seien überobligatorisch ausgeübt worden, d.h. er habe Arbeiten ausgeübt, welche sein 100%-iges Arbeitspensum überstiegen hätten, was gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht angerechnet werden dürfe. Dass er ab und an aufgrund des Bereitschaftsdienstreglements Zusatzeinkommen erziele, stehe ausser Frage, dieses betrage jedoch höchstens Fr. 100.– (Urk. 46 S. 6). Die Gesuchstellerin hält dafür, für den Pikettdienst sei auf den Durchschnitt der Lohnabrechnungen Januar 2012, Februar 2012, Oktober 2014 und November 2014 abzustellen und es seien Fr. 430.10 p.Mt. anzurechnen (Urk. 50 S. 3 f.). Die Behauptung, es handle sich um Sonderanstrengungen, wird durch keine Unterlagen gestützt. Gegenteils bildet das Reglement betreffend den Bereitschaftsdienst einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages (vgl. Schlussbestimmungen in Urk. 48/2 S. 5), und im Arbeitsvertrag selbst ist der Bereitschaftsdienst namentlich erwähnt, wiederum unter Verweis auf das entsprechende Reglement (Urk. 39/2). Daraus ist zu schliessen, dass es Teil der arbeitsvertraglichen Verpflichtung ist, Bereitschaftsdienst zu leisten. Entsprechend ist das Zusatzeinkommen anzurechnen.

2.7

Auszugehen ist von den aktuellen Lohnabrechnungen. Bei den von der Gesuchstellerin eingereichten Lohnabrechnungen Januar 2012/Februar 2012/Mai 2012 (Urk. 44/2-4) handelt es sich entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners nicht um unzulässige Noven (Urk. 46 S. 6), da erst sein eigenes Novum für die Gesuchstellerin überhaupt Anlass gab, diese Lohnabrechnungen einzureichen, -- 9 of 18 -und diese unverzüglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgelegt wurden. Sie können somit zumindest als Vergleichswert herangezogen werden. Es ist von folgenden Zahlen auszugehen: Der Pikettdienst wurde im September 2014 mit Fr. 0.–, im Oktober 2014 mit Fr. 490.– und im November 2014 mit Fr. 315.– brutto entschädigt (Urk. 48/4). Zum Vergleich weisen die Lohnabrechnungen Januar 2012 und Februar 2012 Fr. 560.– und Fr. 490.– aus, der Mai 2012 dagegen Fr. 0.– aus; (Urk. 44/2-4). Der Pikettdienst, der mit Fr. 35.– pro Tag entschädigt wird, muss laut Reglement während des ganzen Jahres gewährleistet sein (Urk. 48/2, Ziff. 2.1. und 6.1.). Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner Anspruch auf 22 Tage Ferien hat. Daher ist angesichts des summarischen Verfahrens von einem Betrag von Fr. 368.– brutto bzw. von Fr. 340.– netto auszugehen ([Fr. 490.– + Fr. 315.– ]: 2 x 11: 12), wobei der Anfangsmonat September ausser Betracht fällt.

2.8

Der Vollständigkeit halber ist zu der von der Gesuchstellerin in der Berufungsantwort geltend gemachten Aufrechnung von weiteren Positionen Folgendes anzuführen: Die "Aktionen/Prämien" sind nicht als wiederkehrender Lohnbestandteil zu qualifizieren, da in den Akten lediglich die Lohnabrechnung Februar 2012 eine solche ausweist (Urk. 44/3). Bei der Essenspauschale handelt es sich um einen Spesenersatz für Mittagessen pro Arbeitstag (Urk. 48/1, Ziff. 3.1.2), der weder in den Ferien ausbezahlt, noch beim 13. Monatslohn mitberücksichtigt wird. Dasselbe gilt für die "Rückerstattung der Garagenmiete" (vgl. Urk. 42 S. 8).

2.9

Das anrechenbare Monatseinkommen ist daher inkl. Anteil 13. Monatslohn mit gerundet Fr. 6'675.– zu veranschlagen (Grundlohn: Fr. 5'847.95 x 13: 12 plus Pikettdienst: Fr. 340.–).

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3.

Bedarf Gesuchsgegner

3.1

Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf wie folgt (Urk. 37 S. 12 f.): Grundbetrag Fr. 1'200.– Miete Fr. 1'609.– Garagenplatz Fr. 100.– Krankenkasse Fr. 412.– Hausrat-Versicherung Fr. 30.– Telefon/Radio/TV Fr. 100.– Auswärtige Verpflegung Fr. 217.– Total Fr. 3'668.–

3.2

In der Berufungsschrift macht der Gesuchsgegner geltend, infolge des Stellenwechsels könne er über kein Firmenfahrzeug mehr verfügen. Da er für die Arbeit auf ein Auto angewiesen sei, seien ihm die gleich hohen Fahrzeugkosten wie der Gesuchstellerin (Fr. 325.–) sowie die Kosten für die Garage (Fr. 100.–) anzurechnen (Urk. 36 S. 5). In der Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 anerkennt der Gesuchsgegner, dass ihm von seiner Arbeitgeberin ein Firmenfahrzeug zur privaten Verwendung zur Verfügung gestellt wird. Er habe aber für die Versicherungsprämie sowie die Verkehrsabgabe selbst aufzukommen. Daher seien die Kosten von Fr. 325.– monatlich ausgewiesen. Auch müsse er für die Garagekosten selber aufkommen (Urk. 46 S. 7). Die Gesuchstellerin entgegnet, bei der Weiterbelastung der Verkehrsabgabe und Versicherungsprämie handle es sich um eine Kann-Vorschrift und der Gesuchsgegner könne nicht belegen, dass ihm die entsprechenden Kosten anfallen würden, abgesehen davon sei ein jährlicher Betrag von Fr. 3'900.– viel zu hoch für die geltend gemachten Positionen (Urk. 50 S. 4f.). Der Gesuchsgegner zeichnet laut Arbeitsvertrag für den Bereich "Service Kundendienst - Bereich Oel/Gas/Holz" verantwortlich. Gemäss Fahrzeugreglement (Urk. 48/3) Ziff. 1.1.1 stehen dem Verkaufs-Aussendienst-Mitarbeiter und dem Kundendienst-Techniker ein Firmenauto als Arbeitswerkzeug zur Verfügung, das sie auch uneingeschränkt für Privatfahrten im Inland benutzen können (Ziff. 6.1). Für Kundendienst-Techniker gilt, dass die Servicefahrzeuge nach Möglichkeit in -- 11 of 18 -einer Garage unterzubringen sind. Die Kosten dafür werden von der Firma getragen (Ziff. 1.13.2). Weiter gilt, dass je nach Regelung des Arbeitsvertrages und/oder Zusatz zum Arbeitsvertrag dem Benutzer die Verkehrssteuer und die Versicherungsprämie für die Teilkasko jährlich in Abzug gebracht werden (Ziff. 6.1.2). Der Arbeitsvertrag äussert sich dazu nicht. Über einen Zusatz zum Arbeitsvertrag ist nichts bekannt. Daher ist der behauptete Betrag nicht glaubhaft gemacht. Folglich sind dem Gesuchsgegner weder die neu geltend gemachten Auslagen für die Versicherung und Verkehrsabgabe anzurechnen, noch ist die Garagenmiete zu berücksichtigen. Letztere ist im Bedarf zu streichen.

3.3

Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner Fr. 271.– für auswärtige Verpflegung angerechnet. Die Lohnabrechnungen Oktober und November 2014 weisen eine Essenspauschale von Fr. 323.– bzw. Fr. 357.– aus (Urk. 48/4). Gemäss Spesenreglement erhalten Aussendienst-Mitarbeiter und Kundendienst-Techniker eine pauschale Essensentschädigung von Fr. 17.– pro Mittagessen (Urk. 48/1 Ziff. 3.1.2). Da das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 bei Auslagen für auswärtige Verpflegung nur Mehrauslagen zubilligt, nämlich max. Fr. 15.– (Kreisschreiben Ziff. III.3.2), sind dem Gesuchsgegner keine weiteren Auslagen zuzugestehen. Entsprechend ist der Betrag im Bedarf zu streichen. Es kann auch offen bleiben, weshalb im September 2014 keine Essensentschädigung vergütet wurde, da dem Gesuchsgegner ein Anspruch darauf gemäss dem besagten Reglement zustehen würde.

3.4

Der Bedarf berechnet sich daher wie folgt: Total gemäss Vorinstanz Fr. 3'668.–./. Garage Fr. 100.–./. Verpflegung Fr. 217.– Bedarf neu Fr. 3'351.–

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4.

Unterhalt

4.1

Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf ergibt das Folgende: Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'003.– (vgl. Urk. 37 S. 18) Einkommen Gesuchsgegner Fr. 6'675.– Bedarf Gesuchstellerin Fr. 4'784.– (vgl. Urk. 37 S. 18) Bedarf Gesuchsgegner Fr. 3'351.– Überschuss Fr. 543.–

4.2 Der Überschuss ist analog dem angefochtenen Entscheid zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin samt Kindern zuzuweisen (vgl. Urk. 37 S. 18).

4.2 Der Überschuss ist analog dem angefochtenen Entscheid zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin samt Kindern zuzuweisen (vgl. Urk. 37 S. 18).

4.3 Bedarf Gesuchstellerin Fr. 4'784.– + 2/3 Überschuss Fr. 362.– - Einkommen Fr. 2'003.– Unterhaltsanspruch Fr. 3'143.–

4.4 Mit einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 6'675.– und einem Bedarf von Fr. 3'351.– ist der Gesuchsgegner ohnehin in der Lage, die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.– für die Kinder und von Fr. 690.– für die Gesuchstellerin zu bezahlen, ohne dass in sein Existenzminimum eingegriffen wird. Daher kann die Frage, ob der Gesuchsgegner seine vormalige Stelle freiwillig verlassen hat, offen bleiben.

4.5 Reduziert man den unter Ziff. 4.3 errechneten Unterhaltsanspruch von Fr. 3'143.– um den Unterhalt für die Gesuchstellerin von Fr. 690.–, resultieren Fr. 2'453.–. Das sich aus der Dispositionsmaxime ergebende Verbot der reformatio in peius (d.h. der Berufungskläger darf nicht schlechter gestellt werden als gemäss erstinstanzlichem Entscheid und muss im für ihn ungünstigsten Fall einzig mit dessen Bestätigung durch die Berufungsinstanz rechnen) gilt u.a. dann nicht, wenn es sich um Ansprüche handelt, welche der Offizialmaxime unterliegen, wie etwa Kinderunterhaltsbeiträge (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Zürich 2013, Vorbemerkungen zu Art. 308-318, N 17). Die Berufungsinstanz ist im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht an die Rechtsmittelanträge der Parteien gebunden bzw. darf von diesen abweichen -- 13 of 18 -(Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 317 N 76). Die geringfügige Abweichung von Fr. 53.– lässt es indes vertretbar erscheinen, den Kinderunterhaltsbeitrag von je Fr. 1'200.– zu belassen.

5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbegründet und sind die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 4 und 5 zu bestätigen.

III.

1. Der Gesuchsgegner unterliegt mit seiner Berufung, weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Überdies ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der Anw-GebV).

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs.

2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 2'500.–.

3. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege Gesuchsgegner

3.1 Der Gesuchsgegner beantragt einen Prozesskostenvorschuss (sinngemäss Prozesskostenbeitrag) von Fr. 5'000.–, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 36 S. 3).

3.2 Gemäss konstanter Praxis der Kammer kann im Eheschutz die angesprochene Partei gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, der ansprechenden Partei einen Betrag an ihre finanziellen Aufwendungen für das Verfahren zu bezahlen (ZR 85 Nr. 32). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht nach (BGE 85 I

4 ff. E. 3; ZR 83 Nr. 21 und ZR 90 Nr. 82). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person

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Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

3.3 Der Gesuchsgegner begründet seine Berufung mit dem Stellenwechsel und der damit verbundenen Lohneinbusse und dem daraus resultierenden höheren Bedarf. Er war indessen im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung am 16. Oktober 2014 bereits im Besitz der entsprechenden Reglemente (der Arbeitsvertrag datiert vom 25. Juni 2014) und wusste daher sehr wohl, dass er Pikettdienst leisten muss, dass ihm weiterhin ein Firmenfahrzeug für private Zwecke zur Verfügung steht und die Arbeitgeberin auch die Kosten für die Garage übernimmt. Zudem muss ihm bekannt gewesen sein, dass er gemäss Spesenreglement Anspruch auf eine Essensentschädigung hat, auch wenn in der Lohnabrechnung September 2014 keine solche enthalten war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berufung als aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für einen Prozesskostenvorschuss bzw. Prozesskostenbeitrag. Das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist desgleichen abzuweisen.

4. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege Gesuchstellerin

4.1 Die Gesuchstellerin beantragt ebenfalls einen Prozesskostenvorschuss (sinngemäss Prozesskostenbeitrag), eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 42 S. 2).

4.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie über ein monatliches Einkommen von Fr. 2'003.– verfüge und einen Bedarf von Fr. 5'840.80 habe (Urk. 42 S. 12). Die Vorinstanz hat die Gesuchstellerin (bei einem minimalen Freibetrag von Fr. 309.– ) als mittellos eingeschätzt (Urk. 37 S. 23), wovon auch im Berufungsverfahren auszugehen ist. Der Prozessstandpunkt war insgesamt nicht aussichtslos und die Gesuchstellerin auf anwaltlichen Rechtsbeistand angewiesen. Da der Gesuchsgegner ebenfalls nicht als leistungsfähig gilt, zumal diesbezüglich auch die Steuern zu berücksichtigen sind, ist das Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege dagegen ausgewiesen. Aufgrund der Kostenverteilung im Berufungsverfahren -- 15 of 18 -ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung allerdings gegenstandslos geworden. Dagegen ist Rechtsanwältin MLaw Y._____ antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

4.3 Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. Die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners ist, wie erwähnt, zu bejahen. Folglich ist in Anwendung der genannten Bestimmung die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin direkt aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 160.– Mehrwertsteuer zu entschädigen. Der Anspruch auf diese unerhältliche Parteientschädigung, welche in derselben Höhe festzusetzen ist, geht auf die Gerichtskasse über, was festzustellen ist.

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 6 bis 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. März 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Das Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (bzw. Prozesskostenbeitrags), eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (bzw. Prozesskostenbeitrags) für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

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5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. März 2014 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin MLaw Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 2'160.– auf die Gerichtskasse über.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Migrationsamt des Kantons Zürich, das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen sowie an die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: se -- 18 of 18 --