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Entscheid

LE140077

Eheschutz

6. Januar 2015Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Die Parteien sind seit tt. November 1995 (Urk. 1) oder 1998 (Urk.

14.

S. 3) verheiratet; sie haben einen Sohn, geboren tt.mm.1994 (Urk. 1). Am 14. Mai 2014 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein Gesuch um Eheschutz ein (Urk. 1). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. September 2014 nahmen beide Parteien teil (Vi-Prot. S. 3). Eine zusätzliche Vergleichsverhandlung am 12. September 2014 endete ohne Ergebnis (Vi-Prot. S. 24). Am 24. November 2014 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien mit dem eingangs wiedergegebenen Urteil (Urk. 25 = Urk. 28).

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b) Hiergegen hat der Beklagte mit undatierter, am 9. Dezember 2014 zur (…) Post gegebener Eingabe fristgerecht Berufung erhoben und die vorstehend wiedergegebenen Berufungsanträge gestellt (Urk. 27). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2.

Der Beklagte verlangt eine Fristverlängerung zur Einreichung einer verbesserten Berufung, falls seine Anträge abgelehnt würden (Berufungs-Ziffer 1.6). Die Frist zur Einreichung der Berufung ist eine vom Gesetz selbst festgesetzte Frist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) und für eine solche gesetzliche Frist ist eine Verlängerung nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Ohnehin kann einer Partei nicht zum Voraus – bevor darüber entschieden wurde – mitgeteilt werden, dass ihr Rechtsstandpunkt nicht oder nicht genügend begründet ist, sondern dies hat mit dem entsprechenden Endentscheid zu geschehen.

3. a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Berufungsschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. In der Berufungsschrift sind somit konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen (worauf schon in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides hingewiesen wurde). Diese sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Auf Geldzahlung (oder -nichtzahlung) gerichtete Anträge sind sodann genau zu beziffern (BGE 137 III 617). Auch bei einem juristischen Laien kann und muss sodann verlangt werden, dass aus den Berufungsanträgen hinreichend klar hervorgeht, was er genau will. Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. b) Die Berufungsschrift des Beklagten enthält keine solchen Anträge. Es ist offensichtlich, dass der Beklagte der Klägerin weniger bezahlen will, aber weder aus den Anträgen noch aus der Begründung wird klar, wieviel weniger er zu bezahlen bereit ist, oder ob er die Unterhaltspflicht eventuell ganz aufgehoben -- 4 of 6 -haben will. Aus dem Verlangen, dass die Einkommen beider Parteien "auf einen normalen Level" angehoben bzw. abgesenkt werden sollen (Berufungs-Ziffern 1.0 und 1.1), lässt sich nicht ableiten, welches Einkommen als "normal" erachtet wird. Das Gleiche gilt bezüglich des Verlangens, die Übergangsfrist für die Klägerin "auf ein normales Mass" zu verkürzen (Berufungs-Ziffer 1.3). Unzulässig ist auch die Stellung von sich gegenseitig ausschliessenden Alternativbegehren ("entweder [...] oder aber [...]"; Berufungs-Ziffer 1.2); zulässig wäre diesbezüglich die Stellung von Haupt- und Eventualbegehren. Auch hinsichtlich der Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten geht aus der Berufung nicht hervor, welche Kostenverteilung der Beklagte erreichen will; die Formulierung "zu Gunsten des Beklagten korrigiert" lässt dies offen (Berufungs-Ziffer 1.4). Ebenso unbestimmt ist das Verlangen, dass das Einkommen des Beklagten für die Monate Mai bis September "neu berechnet wird" (Berufungs-Ziffer 1.5). c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Berufung des Beklagten nicht eingetreten werden.

3. a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Berufungsschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. In der Berufungsschrift sind somit konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen (worauf schon in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides hingewiesen wurde). Diese sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Auf Geldzahlung (oder -nichtzahlung) gerichtete Anträge sind sodann genau zu beziffern (BGE 137 III 617). Auch bei einem juristischen Laien kann und muss sodann verlangt werden, dass aus den Berufungsanträgen hinreichend klar hervorgeht, was er genau will. Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. b) Die Berufungsschrift des Beklagten enthält keine solchen Anträge. Es ist offensichtlich, dass der Beklagte der Klägerin weniger bezahlen will, aber weder aus den Anträgen noch aus der Begründung wird klar, wieviel weniger er zu bezahlen bereit ist, oder ob er die Unterhaltspflicht eventuell ganz aufgehoben -- 4 of 6 -haben will. Aus dem Verlangen, dass die Einkommen beider Parteien "auf einen normalen Level" angehoben bzw. abgesenkt werden sollen (Berufungs-Ziffern 1.0 und 1.1), lässt sich nicht ableiten, welches Einkommen als "normal" erachtet wird. Das Gleiche gilt bezüglich des Verlangens, die Übergangsfrist für die Klägerin "auf ein normales Mass" zu verkürzen (Berufungs-Ziffer 1.3). Unzulässig ist auch die Stellung von sich gegenseitig ausschliessenden Alternativbegehren ("entweder [...] oder aber [...]"; Berufungs-Ziffer 1.2); zulässig wäre diesbezüglich die Stellung von Haupt- und Eventualbegehren. Auch hinsichtlich der Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten geht aus der Berufung nicht hervor, welche Kostenverteilung der Beklagte erreichen will; die Formulierung "zu Gunsten des Beklagten korrigiert" lässt dies offen (Berufungs-Ziffer 1.4). Ebenso unbestimmt ist das Verlangen, dass das Einkommen des Beklagten für die Monate Mai bis September "neu berechnet wird" (Berufungs-Ziffer 1.5). c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Berufung des Beklagten nicht eingetreten werden.

4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 5 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

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3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an den Beklagten auf dem Rechtshilfeweg. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc -- 6 of 6 --