Lexipedia

Entscheid

LE150002

Eheschutz

22. Januar 2015Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. a) Die Parteien sind seit 22. September 2012 verheiratet; sie haben keine gemeinsamen Kinder (Urk. 49 S. 9). Seit 1. Mai 2014 leben sie getrennt (Urk. 49 S. 5). Am 1. Juli 2014 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Eheschutzbegehren (Urk. 1). Mit Urteil vom 3. Dezember 2014 bewilligte und regelte die Vorinstanz das Getrenntleben (Urk. 40 = Urk. 49), wobei sie u.a. den Gesuchsgegner zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 750.-- pro Monat für die Monate Mai 2014 bis Ap-- 3 of 7 -ril 2015 verpflichtete (Urk. 49 S. 13 Erw. 8.4). Versehentlich fand die Befristung (bis April 2015) keinen Eingang in das Dispositiv des Entscheides (vgl. Urk. 49 Disp.-Ziff. 4), was auf Hinweis des Gesuchsgegners hin (Urk. 43) von Amtes wegen mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 berichtigt wurde (Urk. 44 = Urk. 50; bei Disp.-Ziff. 4 wurde die Befristung eingefügt; vgl. oben S. 2). b) Hierauf hat die Gesuchstellerin am 8. Januar 2015 Berufung erhoben und die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 48). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

1. a) Die Parteien sind seit 22. September 2012 verheiratet; sie haben keine gemeinsamen Kinder (Urk. 49 S. 9). Seit 1. Mai 2014 leben sie getrennt (Urk. 49 S. 5). Am 1. Juli 2014 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Eheschutzbegehren (Urk. 1). Mit Urteil vom 3. Dezember 2014 bewilligte und regelte die Vorinstanz das Getrenntleben (Urk. 40 = Urk. 49), wobei sie u.a. den Gesuchsgegner zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 750.-- pro Monat für die Monate Mai 2014 bis Ap-- 3 of 7 -ril 2015 verpflichtete (Urk. 49 S. 13 Erw. 8.4). Versehentlich fand die Befristung (bis April 2015) keinen Eingang in das Dispositiv des Entscheides (vgl. Urk. 49 Disp.-Ziff. 4), was auf Hinweis des Gesuchsgegners hin (Urk. 43) von Amtes wegen mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 berichtigt wurde (Urk. 44 = Urk. 50; bei Disp.-Ziff. 4 wurde die Befristung eingefügt; vgl. oben S. 2). b) Hierauf hat die Gesuchstellerin am 8. Januar 2015 Berufung erhoben und die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 48). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Das vorinstanzliche Urteil vom 3. Dezember 2014 war der Gesuchstellerin am 10. Dezember 2014 zugestellt worden (Urk. 41). Die entsprechende Berufungsfrist lief damit bis am Montag, 22. Dezember 2014 (Art. 314 Abs. 1, Art. 142 ZPO). Soweit sich die am 8. Januar 2015 zur Post gegebene Berufung der Gesuchstellerin gegen das Urteil vom 3. Dezember 2014 richtet, kann daher zufolge Fristversäumnis (Art. 143 ZPO) nicht darauf eingetreten werden. b) Die Verfügung vom 16. Dezember 2014 war der Gesuchstellerin am 29. Dezember 2014 zugestellt worden (Urk. 45). Die entsprechende Berufungsfrist lief damit bis am 8. Januar 2015 und ist durch Postaufgabe der Berufung am gleichen Tag gewahrt worden (Art. 143 ZPO). c) Wird ein Entscheid berichtigt, so ist er den Parteien (neu) zu eröffnen (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Wie bereits von der Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 50 S. 2 unten, Disp.-Ziff. 4), wird dadurch indessen eine neue Rechtsmittelfrist nur für die berichtigten Punkte in Gang gesetzt, dagegen nicht für solche, welche vom ursprünglichen Entscheid ohne Änderungen übernommen, mithin nicht berichtigt wurden (vgl. BGer 1C_330/2013 Erw. 1.2.2, mit Verweis auf BGer 4A_474/ 2012 Erw. 2, mit Hinweisen; Herzog, BS-Kommentar, N 17 zu Art. 334 ZPO, mit Verweis auf Obergericht ZH, PC110021 vom 15.8.2011; Obergericht ZH, LC130039 vom 27.2.2014). So handelt es sich bei der Berichtigung lediglich um die Behe-- 4 of 7 -bung offenkundiger Versehen, ohne dass Zweifel darüber bestehen, was in der zu berichtigenden Dispositivziffer gesagt werden soll. Entsprechend kann dieser Rechtsbehelf auch nicht zu einer Verlängerung der Berufungsfrist führen. d) Im vorliegenden Fall wurde einzig die im Urteil vom 3. Dezember 2014 aufgrund der Erwägungen klar gewollte (vgl. Urk. 49 S. 13 Erw. 8.3 und 8.4), im Entscheiddispositiv jedoch nicht enthaltene Befristung der Unterhaltsbeiträge mit der Verfügung vom 16. Dezember 2014 noch eingefügt und damit das offenkundige Versehen berichtigt; im Übrigen wurde das Urteil vom 3. Dezember 2014 unverändert übernommen. Die Berufung der Gesuchstellerin richtet sich nun ausschliesslich gegen die Höhe der Unterhaltsbeiträge (sowie – als Folge davon – gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung), dagegen ausdrücklich nicht gegen die Befristung derselben. Sie beschlägt damit nicht den (einzig) berichtigten Punkt. Hinsichtlich der Berufung gegen die Höhe der Unterhaltsbeiträge und die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist jedoch durch die Berichtigung die Berufungsfrist nicht neu in Gang gesetzt worden, weshalb auf die Berufung, wie erwähnt (oben Erw. 2.a), wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werden kann.

3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 48 S. 2). Zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) ist dasselbe jedoch abzuweisen (Art.

117 lit. b ZPO). d) Für das Berufungsverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsgegner erwuchs

-- 5 of 7 --

kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). e) Für ein allfälliges bundesgerichtliches Verfahren wäre von einem Streitwert von Fr. 29'880.-- auszugehen (12 Monate à Fr. 2'490.-- /Monat [Differenz von Fr. 750.-- zu Fr. 3'240.--]).

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 48, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die vorinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

-- 6 of 7 --

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'880.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se -- 7 of 7 --

Eheschutz | Lexipedia