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Entscheid

LE150017

Eheschutz

9. Oktober 2017Deutsch166 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit 2000, mithin seit rund 17 Jahren verheiratet. Sie sind Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2008. Seit dem 23. Dezember 2013 leben sie getrennt.

2. Am 15. August 2013 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen (fortan: Vorinstanz) das Eheschutzgesuch ein (Urk. 1). Betreffend den erstinstanzlichen Prozessverlauf wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 158 S. 7 ff.). Am 9. Dezember 2014 erliess die Vorinstanz den eingangs zitierten Eheschutzentscheid (Urk. 155 = Urk. 158). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 7. April 2015 rechtzeitig Berufung (Urk. 156/1, 157) und stellte die eingangs genannten Anträge sowie ausserdem ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Am 17. April 2015 wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) Frist angesetzt, um einerseits die Berufung zu -- 9 of 108 -beantworten und andererseits zum vorsorglichen Massnahmebegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 162).

3. Mit Eingabe vom 24. April 2015 gelangte die Gesuchstellerin mit dem superprovisorischen Gesuch an die erkennende Kammer, es sei das Besuchsrecht des Gesuchsgegners gegenüber den Kindern C._____ und D._____ ohne Anhörung des Gesuchsgegners zu sistieren (Urk. 163). Mit Verfügung vom 24. April 2015 wurde dem Begehren der Gesuchstellerin betreffend den Besuchstermin vom 2. Mai 2015 entsprochen und der Gesuchsgegner für den Zeitraum bis zum 15. Mai 2015 für nicht berechtigt erklärt, D._____ auf Besuch zu nehmen, im Übrigen wurde es abgewiesen. Ausserdem wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 4. Mai 2015 zum superprovisorischen Massnahmebegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 166).

4. Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 beantwortete der Gesuchsgegner die Berufung und nahm sowohl zum Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 7. April 2015 als auch zum Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen vom 24. April 2015 Stellung und stellte die eingangs zitierten Anträge (Urk. 169). Mit Beschluss vom 6. Mai 2015 wurde das Besuchsrecht für D._____ für den Besuchstermin des 16. Mai 2015 sistiert und der Gesuchstellerin eine nicht erstreckbare Frist bis zum 13. Mai 2015 angesetzt, um ihrerseits zum Gesuch des Gesuchsgegners um Anordnung vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 172). Die entsprechende Stellungnahme der Gesuchstellerin datiert vom 13. Mai 2015 (Urk. 174).

5. Am 22. Mai 2015 gelangte die den Kindern C._____ und D._____ im laufenden Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB ernannte Beiständin, Dr. G._____, an die erkennende Kammer und verlangte insbesondere die Sistierung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners gegenüber D._____ und die Aufhebung seines Besuchsrechts gegenüber C._____ (Urk. 178). Mit Beschluss vom 27. Mai 2015 wurde das Besuchsrecht für D._____ bis zu einem anderslautenden (Massnahme)-Entscheid sistiert. Ausserdem wurden die Parteien aufgefordert, zur vorgenannten Eingabe von Dr. G._____ Stellung zu nehmen (Urk. 180). Nach diversen -- 10 of 108 -weiteren Eingaben und Stellungnahmen der Parteien (Urk. 181 ff.) entschied die beschliessende Kammer am 7. Juli 2015 hinsichtlich der Kinderbelange vorsorglich wie folgt (Urk. 196 Dispositiv-Ziffern 1 bis 4): "1. Das Begehren der Gesuchstellerin, es sei das Besuchsrecht des Gesuchgegners gegenüber den Kindern C._____ und D._____ für die Dauer des Berufungsverfahren zu sistieren, wird abgewiesen.

2. Das Begehren des Gesuchsgegners, es sei im Massnahmenverfahren ein familienpsychologisches interventionsorientiertes Gutachten in Auftrag zu geben, wird abgewiesen.

3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, das Kind D._____, geboren am tt.mm.2008, bis zur strafrechtlichen Klärung der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Kinderpornographie und den sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. bis zum Vorliegen des Berufungsentscheides an jedem Samstag der geraden Wochen von 10.00 bis 19.00 Uhr im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu besuchen. Die Kosten des begleiteten Besuchsrechts sind von den Parteien je hälftig zu tragen.

4. Die für D._____ mit Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Mai 2014 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten. Die KESB Horgen wird damit beauftragt sicherzustellen, dass das angeordnete Besuchsrecht für D._____ bis zur Klärung der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Kinderpornographie und den sexuellen Handlungen mit Kindern begleitet stattfindet. Die Organisation und der Vollzug des begleiteten Besuchsrechts wird der KESB Horgen übertragen. (…)"

6. Am 10. Juli 2015 wurde für die beiden Kinder C._____ und D._____ eine Kindsvertretung für das weitere Berufungsverfahren angeordnet (Urk. 197) und mit Verfügung vom 11. August 2015 Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ zur Vertreterin der Kinder gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ernannt (Urk. 201). Mit Verfügung vom 24. September 2015 wurde die Kindsvertreterin aufgefordert, zu den Anträgen der Parteien betreffend das Besuchsrecht des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin – nachdem sie sich mit Eingabe vom 13. Mai 2015 (Urk. 174) weitere Ausführungen zur Berufungsantwort vorbehalten hatte – aufgefordert, abschliessend zur Berufungsantwort Stellung zu nehmen (Urk. 202). Nach einmaliger Fristerstreckung reichte die Gesuchstellerin unterm 19. Oktober 2015 die Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (Urk. 205 ff.). Die Stellungnahme der Kindsvertreterin erfolgte ebenfalls nach einmaliger Fristerstre-- 11 of 108 -ckung mit Eingabe vom 5. November 2015 und schloss mit den Anträgen (Urk. 211): "1. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, das Kind D._____, geboren am tt.mm.2008, jeden zweiten Samstag der geraden Wochen im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts jeweils (von) 10:00 bis 19:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

2. Es sei für die Kinder C._____ und D._____ eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB anzuordnen.

3. Der Vater sei zu verpflichten, das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, über die Resultat(e) der staatsanwaltschaftlichen Bemühungen bezüglich der Erstellung von act. 160/2 spätesten(s)

10 Tage nach seiner ei(ge)nen Kenntnisnahme in Kenntnis zu setzen."

7. Mit Beschluss vom 12. November 2015 wurde die KESB Horgen damit beauftragt, umgehend Abklärungen betreffend die schulische und häusliche Situation der Kinder C._____ und D._____ und deren physische und psychische Verfassung zu veranlassen. Die KESB Horgen wurde gebeten, die Kammer baldmöglichst darüber zu informieren, wann mit den Abklärungsergebnissen gerechnet werden könne und ob zwischenzeitlich vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen zu treffen seien. Ausserdem wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Antrag der Kindsvertreterin auf Anordnung einer umfassenden Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie zu einem allfälligen Obhutsentzug Stellung zu nehmen, und es wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Oktober 2015 zu äussern. Ausserdem wurde die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ersucht, die Untersuchungsakten i.S. Staatsanwaltschaft IV gegen B._____ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern der ersuchenden Kammer für einige Tage zur Einsicht zu überlassen (Urk. 213). Mit Eingabe vom 24. November 2015 beantragte die Gesuchstellerin unter anderem die unverzügliche Absetzung der Kindsvertreterin (Urk. 218). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 beantragte der Gesuchsgegner, ihm sei die Obhut über D._____ superprovisorisch mit sofortiger Wirkung zuzuteilen (Urk. 221). Am 3. Dezember 2015 reichte der Gesuchsgegner ausserdem die Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Oktober 2015 ins Recht (Urk. 224). Mit -- 12 of 108 -Verfügung vom 7. Dezember 2015 wurde das Begehren des Gesuchsgegners, ihm sei die Obhut über D._____ superprovisorisch zuzuteilen, abgewiesen und der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zur Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2015 Stellung zu nehmen. Im Weiteren wurden die Eingaben der Parteien der jeweiligen Gegenpartei zur Stellungnahme bzw. Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 227).

8. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 reichte die KESB Horgen den Abklärungsbericht des kjz Horgen vom 8. Dezember 2015 ein. Empfohlen wurde die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für die beiden Kinder sowie die Einholung eines rechtspsychologischen Fachberichts (Urk. 229 f.). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 teilte der Gesuchsgegner sodann mit, dass D._____ seit dem 30. September 2015 nicht mehr zur Schule gehe, gleichwohl aber seit diesem Zeitpunkt nicht bei Dr. med. H._____, gemäss dem D._____ traumatisiert sei und unter einer Schulphobie leide, in Behandlung stehe (Urk. 231). Mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 wurde für die beiden Kinder C._____ und D._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Zudem wurde die KESB Horgen gebeten, der beschliessenden Kammer baldmöglichst einen Bericht über den bisherigen Verlauf des für D._____ angeordneten begleiteten Besuchsrechts zukommen zu lassen (Urk. 235). Nach weiteren Stellungnahmen der Parteien sowie der Kindsvertreterin (Urk. 237 ff.), insbesondere nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 2. Dezember 2015 (Urk. 237), teilte die Gesuchstellerin am 18. Januar 2016 mit, D._____ sei in ein anderes Schulhaus umgeteilt worden und besuche seit dem 13. Januar 2016 mit Freude die zweite Klasse (Urk. 247).

9. Mit Beschluss vom 11. Februar 2016 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners auf Umteilung der Obhut über D._____ für die weitere Dauer des Verfahrens abgewiesen. Auch der Antrag der Gesuchstellerin auf Absetzung der Kindsvertreterin wurde abgewiesen. Des Weiteren wurde der Antrag auf Erstellung eines familienpsychologischen interventionsorientierten Gutachtens einstweilen abgelehnt mit der Begründung, solange das Strafverfahren nicht abgeschlossen sei, erweise -- 13 of 108 -sich die Einholung eines Gutachtens nicht als zielführend. Zudem wurde damals noch davon ausgegangen, dass die Begleitung der Besuche durch eine Fachperson dazu beitragen würde, die Situation für D._____ zu entspannen und das Besuchsrecht wieder in Gang zu bringen (Urk. 254).

10. Mit Email vom 4. März 2016 teilte der Beistand, I._____, mit, die Besuchsbegleitung D._____s sei abgebrochen worden, da der Druck für D._____ zu hoch gewesen sei (Urk. 255). Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde die KESB Horgen erneut aufgefordert, der Kammer bis zum 15. April 2016 einen Bericht betreffend den bisherigen Verlauf des begleiteten Besuchsrechts für D._____ zukommen zu lassen (Urk. 256). Dieser erfolgte unterm 14. April 2016. Der Beistand stellte darin folgende Anträge (Urk. 262): "1. Der Beistand beantragt, das Besuchsrecht von Herrn B._____ zu D._____ zu sistieren bis ein Gutachten über das Familiensystem erstellt ist und alle Vorwürfe in Bezug auf die Mutter und den Vater geklärt sind oder die mit dem Gutachten betraute Institution eine Wiederaufnahme des Besuchsrechts empfiehlt oder begleitet;

2. über die Situation von D._____ im Zusammenhang mit dessen Betreuung und Versorgung, der Aufenthaltssituation und dem Besuchsrecht und dessen Verlauf ein prozessorientiertesfamilienpsychologisches Gutachten bei einer unabhängigen Fachstelle erstellen zu lassen, (…)" Mit Verfügung vom 18. April 2016 wurde den Parteien sowie der Kindsvertreterin Frist angesetzt, um zum Bericht und zu den Anträgen des Beistands Stellung zu beziehen (Urk. 265). Die entsprechenden Stellungnahmen erfolgten am 25. April 2016 bzw. 2. Mai 2016 (Urk. 266, 269 und 270).

11. Am 11. Mai 2016 wurden der Kammer schliesslich die vollständigen Strafuntersuchungsakten in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen B._____ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. zur Verfügung gestellt (Urk. 271 f.).

12. Nach weiteren unaufgeforderten Parteieingaben (Urk. 273 ff.) wurde mit Beschluss vom 16. Juni 2016 die Einholung eines kinderpsychiatrischen bzw. -psychologischen Gutachtens zu den Besuchsrechtsfragen sowie zur Erziehungs-

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fähigkeit der Parteien angeordnet und es wurde den Parteien sowie der Kindsvertreterin als Gutachterin lic. phil. J._____, Fachpsychologin für Psychotherapie und Rechtspsychologie, vorgeschlagen. J._____ war zu diesem Zeitpunkt beim Forensischen Institut Ostschweiz (fortan: FORIO) angestellt. Den Parteien sowie der Kindsvertreterin wurde Frist angesetzt, um begründete Einwendungen gegen die Vorgeschlagene zu erheben und sich zum Entwurf des Fragenkataloges zu äussern sowie Änderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Ausserdem wurde das Besuchsrecht des Gesuchsgegners gegenüber D._____ einstweilen sistiert und es wurde den Parteien sowie der Kindsvertreterin mitgeteilt, dass die Akten des gegen den Gesuchsgegner geführten Strafverfahrens auszugsweise in Kopie beigezogen wurden (Urk. 279). Die jeweiligen Stellungnahmen der Parteien datieren vom 1. Juli 2016 (Urk. 286) und vom 4. Juli 2016 (Urk. 289), während die Kindsvertreterin sich nicht vernehmen liess.

13. Mit Beschluss vom 8. Juli 2016 wurde lic. phil. J._____ als Gutachterin ernannt und es wurden ihr folgende Fragen zur Beantwortung unterbreitet (Urk. 290 f.): "1. Wie beurteilen Sie die Situation der Kinder C._____ und D._____ bezüglich des körperlichen und psychischen Allgemeinzustandes, des sozialen und des intellektuellen/schulischen Entwicklungsstandes?

2. Wie beurteilen Sie die Beziehung der Kinder C._____ und D._____ a) zu ihrer Mutter? b) zu ihrem Vater? c) untereinander (Beziehung zw. C._____ und D._____)?

3. Wie beurteilen Sie die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern und wie wirken sich diese auf die beiden Kinder aus?

4. Ist es richtig, dass die beiden Kinder Kontakte zu ihrem Vater ablehnen? Welches ist gegebenenfalls der Grund für diese Haltung? Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Mutter? Ist von einer Beeinflussung der Kinder durch die Mutter gegen den Vater auszugehen? Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Vater?

5.1. Welche Möglichkeiten sehen Sie, um die Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern wieder in Gang zu bringen und die Verhältnisse dauerhaft zu normalisieren? Wie ist dabei gegebenenfalls konkret vorzugehen und welche Personen wären zur Vermittlung einzusetzen? Sind gegebenenfalls mit Bezug auf die beiden Kinder unterschiedliche Wege einzuschlagen? Wäre es insbesondere -- 15 of 108 -sinnvoll, auf die Anordnung eines Besuchsrechts für C._____ zu verzichten?

5.2. Wie könnte die Mutter zu einer Verbesserung der Beziehung der Kinder zum Vater beitragen?

5.3. Wie kann der Beistand oder ein allfälliger Besuchsbegleiter zu einer Verbesserung der Beziehung zwischen den Kindern und dem Vater beitragen?

6. Ist aus kinderpsychologischer Sicht eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen notwendig oder sind weitere Kindesschutzmassnahmen angezeigt?

7. Was sagen Sie zum sistierten Besuchsrecht? Ist das Besuchsrecht im Hinblick auf D._____ allenfalls vor Ende der Begutachtung wieder aufzunehmen. Falls ja, in welcher Form? Falls nein, wäre eine Sistierung des Besuchsrechts für D._____ über einen längeren Zeitraum sinnvoll, für welchen Zeitraum?

8. Gibt Ihnen die Untersuchung zu weiteren im Interesse der Kinder liegender Empfehlungen und/oder Bemerkungen Anlass?"

14. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 liess der Gesuchsgegner dem Gericht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Juni 2016 zukommen, wonach das gegen ihn geführte Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. eingestellt worden war (Urk. 292 ff.). Mit Schreiben vom 2. September 2016 ergänzte er, dass die Einstellungsverfügung nunmehr in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 295).

15. Nach telefonischer Vorankündigung erstattete die Gutachterin am 3. Oktober 2016 einen Zwischenbericht zur Frage der Wiederaufnahme des Besuchsrechts des Gesuchsgegners gegenüber D._____ (Urk. 298 f.). Der Bericht wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 sowohl den Parteien als auch der Kindsvertreterin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 300). Während sich die Kindsvertreterin nicht vernehmen liess, datieren die Stellungnahmen der Parteien vom 15. bzw. 19. Oktober 2016 (Urk. 301 f.; am 21. Oktober 2016 der jeweiligen Gegenpartei und der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt, Urk. 304). Mit Beschluss vom 1. November 2016 wurde betreffend das Besuchsrecht des Gesuchsgegners gegenüber D._____ wie folgt entschieden (Urk. 305): "1. Die Sistierung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners gegenüber D._____, geboren tt.mm.2008, wird aufgehoben.

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2. Der Gesuchsgegner ist bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheids berechtigt, das Kind D._____, geboren tt.mm.2008, alle vierzehn Tage für maximal zwei Stunden zu besuchen. Das begleitete Besuchsrecht ist die ersten vier Male im Forensischen Institut Ostschweiz durchzuführen. Anschliessend hat das begleitete Besuchsrecht in einem vom Beistand zu bestimmenden, geeigneten Besuchstreff stattzufinden.

3. Die für D._____ mit Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Mai 2014 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten. Der Beistand wird beauftragt sicherzustellen, dass das angeordnete begleitete Besuchsrecht für D._____ (Dispositiv-Ziffer 2 hiervor) so rasch als möglich stattfindet, sowie dass sich die Kindseltern bei der Übergabe von D._____ nicht begegnen. (…)"

16. Nachdem die Umsetzung der vorgesehenen begleiteten vier Besuchstermine im FORIO gescheitert war (Urk. 310 ff.), erstattete die Gutachterin schliesslich am 16. Februar 2017 das Schlussgutachten. Weil das Gutachten nicht von der Gutachterin J._____ persönlich, sondern von der Leiterin des FORIO, lic. phil. K._____, "i.V." unterzeichnet war, wies die erkennende Kammer dieses mit Beschluss vom 1. März 2017 zur Verbesserung an die Gutachterin zurück (Urk. 347). Zwischenzeitlich war bekannt geworden, dass die Gutachterin J._____ nicht mehr beim FORIO, sondern neu beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) Zürich angestellt war (Urk. 313 ff.).

17. Am 23. März 2017 ging das von der Gutachterin eigenhändig unterzeichnete finale fachpsychologische Gutachten bei der erkennenden Kammer ein, worin die Gutachterin J._____ die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter als eingeschränkt beurteilte und eine Fremdplatzierung von D._____ empfahl (Urk. 348 f.). Mit Verfügung vom 24. März 2017 wurde sowohl den Parteien als auch der Kindsvertreterin Frist angesetzt, um zum Gutachten Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungen oder Erläuterungen zu beantragen. Ausserdem wurde es den Parteien freigestellt, sich innert der gleichen Frist auch zur Schlussrechnung des FORI.. vom 20. Februar 2017 zu äussern (Urk. 350). Die Stellungnahme der Kindsvertreterin zum Gutachten erging unterm 19. April 2017 (Urk. 356), die Stellungnahmen der Parteien datieren nach je einmaliger Fristerstreckung vom 8. Mai -- 17 of 108 -2017 (Urk. 354 f., Urk. 357 ff.; mit Verfügung vom 10. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt, Urk. 364).

18. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 bat die Kindsvertreterin um die Bevorschussung ihres bisher aufgelaufenen Honorars (Urk. 366 f.). Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 wurde ihr unter Vorbehalt der detaillierten Überprüfung im Rahmen der Schlussabrechnung eine Akontozahlung von Fr. 7'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 369).

19. Am 23. Mai 2017 ersuchte der Gesuchsgegner um Erlass folgender Kindesschutzmassnahmen (Urk. 370 S. 2 f.): "1. Es sei der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2008, zu entziehen.

2. Es sei dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten die alleinige Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2008, zuzuteilen. Es sei der Gesuchgegner zu berechtigen, C._____ in einem Internat in der Schweiz anzumelden und es sei, sollte die Gesuchstellerin ihre Zustimmung dazu verweigern, die fehlende Zustimmung durch eine gerichtliche Anordnung zu ersetzen.

3. Eventualiter sei C._____ bei einer Pflegefamilie fremd zu platzieren.

4. Es sei der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin auf eigene Kosten ein begleitetes Besuchsrecht für C._____ und D._____ einzuräumen." Der Gesuchsgegner verlangte, den Anträgen sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Gesuchstellerin stattzugeben (Urk. 370 S. 3). Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 wurde das Begehren des Gesuchsgegners um superprovisorische Umteilung der Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ abgewiesen und es wurde der Gesuchstellerin und der Kindsvertreterin Frist angesetzt, um zum Massnahmebegehren des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen. Nach einmaliger Fristerstreckung erstattete die Gesuchstellerin unterm 19. Juni 2017 ihre Stellungnahme (Urk. 372 ff.). Die Kindsvertreterin verzichtete auf eine solche (Urk. 375). Nachdem die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 19. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war (Urk. 377/1-2) und sich weder der Gesuchsgegner noch die Kindsvertreterin mehr dazu vernehmen liessen, zeigte die -- 18 of 108 -erkennende Kammer den Parteien mit Verfügung vom 17. Juli 2017 an, dass sie das Verfahren als spruchreif erachte und dieses in die Phase der Urteilsberatung übergehe (Urk. 380).

20. Soweit die Parteien darüber hinaus während des laufenden Berufungsverfahrens zahlreiche weitere zum Teil unaufgeforderte Stellungnahmen ins Recht reichten, welche in der vorstehenden Prozessgeschichte keine Erwähnung fanden, wird darauf nachfolgend im Rahmen der Urteilsbegründung einzugehen sein, soweit sie für die Entscheidfindung von Belang sind.

Erwägungen

II.

1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Von der Gesuchstellerin angefochten wurden Dispositiv-Ziffer 3 (Besuchsrecht des Gesuchsgegners), Dispositiv-Ziffer 7 (Ehegattenunterhaltsbeiträge) sowie Dispositiv-Ziffer 8 (Kosten der ehelichen Liegenschaft) des vorinstanzlichen Entscheids. Mit dem angefochtenen Besuchsrecht untrennbar verbunden ist die von der Vorinstanz angeordnete Besuchsbeistandschaft (Dispositiv-Ziffer 4). Die Berufungsinstanz ist damit für eine Obhutsumteilung grundsätzlich nicht zuständig. Der Grundsatz, wonach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, gilt nach der Rechtsprechung auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime. Auch wenn die erkennende Kammer über die Zuteilung der elterlichen Obhut ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO), kann sie hierbei nicht über den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand hinausgehen (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 11.2.). Somit sind die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 6 und 9 bis 15 des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. Dennoch bleibt es den Parteien unbenommen, während des laufenden Berufungsverfahrens jederzeit Kindesschutzmassnahmen zu beantragen. Hat das Gericht, das für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und -- 19 of 108 -betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Mit Blick auf die Anträge des Gesuchsgegners vom 23. Mai 2017 (Urk. 370) ist daher im vorliegenden Verfahren auch die Umteilung der Obhut über die beiden Kinder an den Gesuchsgegner zu beurteilen.

1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Von der Gesuchstellerin angefochten wurden Dispositiv-Ziffer 3 (Besuchsrecht des Gesuchsgegners), Dispositiv-Ziffer 7 (Ehegattenunterhaltsbeiträge) sowie Dispositiv-Ziffer 8 (Kosten der ehelichen Liegenschaft) des vorinstanzlichen Entscheids. Mit dem angefochtenen Besuchsrecht untrennbar verbunden ist die von der Vorinstanz angeordnete Besuchsbeistandschaft (Dispositiv-Ziffer 4). Die Berufungsinstanz ist damit für eine Obhutsumteilung grundsätzlich nicht zuständig. Der Grundsatz, wonach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, gilt nach der Rechtsprechung auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime. Auch wenn die erkennende Kammer über die Zuteilung der elterlichen Obhut ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO), kann sie hierbei nicht über den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand hinausgehen (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 11.2.). Somit sind die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 6 und 9 bis 15 des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. Dennoch bleibt es den Parteien unbenommen, während des laufenden Berufungsverfahrens jederzeit Kindesschutzmassnahmen zu beantragen. Hat das Gericht, das für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und -- 19 of 108 -betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Mit Blick auf die Anträge des Gesuchsgegners vom 23. Mai 2017 (Urk. 370) ist daher im vorliegenden Verfahren auch die Umteilung der Obhut über die beiden Kinder an den Gesuchsgegner zu beurteilen.

2.1. Mit ihrer Berufung verlangt die Gesuchstellerin die Aufhebung der obgenannten Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 157 S. 2). Nicht beantragt hat sie die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 (Kinderunterhaltsbeiträge). Im Widerspruch dazu hält sie auf Seite 33 der Berufungsbegründung zusammenfassend fest, sie halte an den bereits vorinstanzlich beantragten Unterhaltsbeiträgen von wenigstens Fr. 2'500.– pro Kind sowie Fr. 14'500.– für sich persönlich fest (Urk. 157 S. 33).

2.2. Rechtsbegehren sind so bestimmt zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Die Gegenpartei muss wissen, gegen was sie sich zu verteidigen hat (Wahrung des rechtlichen Gehörs), und für das erkennende Gericht muss klar sein, was Streitgegenstand des Verfahrens bildet (BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.1.). Unklare oder mangelhafte Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2.; BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 3.3.). Die Gesuchstellerin beanstandet gemäss den Anträgen in ihrer Berufungsschrift vom 7. April 2015, was die Unterhaltsbeiträge angeht, nur die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge. Insbesondere verlangt sie in Antrag Ziffer 1 der Berufungsschrift, dass Dispositiv-Ziffer 7 (Unterhaltsbeitrag für Gesuchstellerin und Berufungsklägerin) aufzuheben sei, und in Antrag Ziffer 3, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, ihr persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'500.– zu bezahlen (Urk. 157 S. 2). Auch in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 19. Oktober 2015 stellt sie bezüglich der Anpassung der von der Vorinstanz festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge keine ergänzenden Anträge. Zusätzlich verlangt sie einzig die Kostentragung des begleiteten Besuchsrechts durch den Gesuchsgegner, andernfalls "der neu festzusetzende Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin entsprechend zu erhöhen" sei (Urk. 205 S. 2). Aufgrund der Berufungsanträge der Gesuchstellerin ist davon auszugehen, -- 20 of 108 -dass sie nur die Ehegattenunterhaltsbeiträge korrigiert haben will. Hätte die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin auch die von der Vorinstanz festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge in Frage stellen wollen, so hätte sie dies nicht nur im Rahmen ihrer Rechtsbegehren zum Ausdruck bringen, sondern die verlangten Kinderunterhaltsbeiträge auch beziffern und begründen müssen. Dies muss umso mehr gelten, als die Gesuchstellerin trotz expliziten Hinweises des Gesuchsgegners in der Berufungsantwort vom 4. Mai 2015 (Urk. 169 S. 5) in der Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 19. Oktober 2015 nicht weiter auf die Kinderunterhaltsbeiträge einging bzw. erneut lediglich die Erhöhung der Ehegattenunterhaltsbeiträge verlangte (Urk. 205 S. 2).

3. Thema des Berufungsverfahrens bilden damit die Umteilung der Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder, das Besuchsrecht, Bestand und Umfang der Beistandschaft sowie die Höhe der vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistenden Ehegattenunterhaltsbeiträge.

4. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt jedoch die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt zudem die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich im Einzelnen sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt eine Berufungspartei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2. [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden.

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5.1. Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die in Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Berufungsverfahren dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können (Volkart, DIKE-Komm-ZPO,

1. Auflage, Art. 317 N 3). In diesem Zusammenhang sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 9. Dezember 2014 hingewiesen (Urk. 158 S. 14): Die Vorbringen der Parteien und die ins Recht gelegten Dokumente sowie nunmehr auch die im Berufungsverfahren zahlreich neu eingereichten Unterlagen zeigen deutlich, dass die Parteien offensichtlich sehr zerstritten sind. So behaupten beide Parteien in ihren oft sehr umfangreichen Parteivorträgen, Stellungnahmen und (teilweise unaufgeforderten) Eingaben vielfach genau das Gegenteil und erheben gegenseitig schwere Vorwürfe. Es ist nicht Sinn und Zweck des summarischen Eheschutzverfahrens, den Wahrheitsgehalt der Parteivorbringen bis ins letzte Detail zu ermitteln. Auf die Parteivorbringen und neu eingereichten Unterlagen ist nur insoweit einzugehen, als diese rechtzeitig beigebracht wurden und für die Beurteilung des vorliegenden Falls notwendig erscheinen.

5.2. Demgegenüber muss es den Parteien gänzlich verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen kann. In dieser Phase soll es den Parteien nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen (BGE 142 III

413 E. 2.2.5.). Nachdem vorliegend mit Verfügung vom 17. Juli 2017 das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, sind die Noveneingaben des Gesuchsgegners vom 22. September 2017 (Urk. 384 f.) und vom 26. September 2017 (Urk. 387 f.) sowie die Noveneingabe des Beistands I._____ vom 26. September 2017 (Urk. 389/1-2) für die Beurteilung unbeachtlich.

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Die entsprechenden Eingaben sind den Parteien bzw. der Gegenpartei sowie der Kindsvertreterin mit dem heutigen Endentscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.

6. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 ersuchte der Gesuchsgegner auch um Erlass vorsorglicher Kindesschutzmassnahmen. Er beantragte die sofortige Umteilung der Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ an sich sowie die Erlaubnis, C._____ in einem Internat anzumelden (Urk. 370 S. 2). Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 nahm die Gesuchstellerin zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen Stellung und verlangte deren Abweisung (Urk. 373). Angesichts des heutigen Endentscheids erweist sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.

III.

A. Verwertbarkeit des Gutachtens von lic. phil. J._____ vom 16. Februar 2017

1. In den meisten Fällen lassen Elternpaare in Trennung oder Scheidung das Gericht über die Zuteilung von Obhut und elterlicher Sorge entscheiden und kommen mit den entsprechenden Regelungen zurecht. Jedoch gelingt es Eltern in hochkonflikthaften Trennungssituationen nicht immer, zwischen dem eigenen Erleben und der Verarbeitung der gescheiterten Liebesbeziehung auf der einen Seite und dem Empfinden des Kindes, seinen Wünschen und Sorgen auf der anderen Seite zu unterscheiden. Es kommt zu Übertragungseffekten eigener Befindlichkeiten auf das Kind und es besteht die Gefahr der Instrumentalisierung (Fam-Komm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 239). Trägt ein Elternpaar, wie vorliegend die Parteien, einen regelrechten "Beziehungskrieg" aus, ist es weder selbständig noch mit Hilfe des Gerichtes in der Lage, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die dem Wohlergehen der Kinder gerecht werden könnte, weil es in erbitterten und unlösbaren Machtkämpfen verstrickt ist. In diesem Fall vergibt das Gericht Gutachtensaufträge an Psychologen und Psychiater, die im Bereich Kinderund Jugendpsychologie als Experten gelten. In der Regel beinhaltet ein entsprechender Gutachtensauftrag die Fragen, welche Zuteilung der Obhut und Regelung des Besuchsrechts während der Trennung der Eltern dem Kindeswohl am -- 23 of 108 -ehesten gerecht wird, und richtet den Fokus auf die mit der Frage des Kindeswohls eng verknüpften Kriterien der Qualität der Eltern-Kind-Beziehung, der Erziehungseignung, der Betreuungsmöglichkeiten und Lebensverhältnisse der Eltern, der Kontinuität der Lebensbedingungen und den Willen des Kindes (Kling, Gutachten im Familienrecht: Sind Standards notwendig? in: FamPra 3/2009 S. 613; Seifert/Krexa/Kühnel/Bareiss, Leitfaden zur Erstellung psychologischpsychiatrischer Gutachten bei Fragen zum Kindeswohl, in: FamPra 1/2015 S. 123). Obwohl im Eheschutzverfahren Gutachten nur mit gebührender Zurückhaltung angeordnet werden (BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009, E. 3.2.), kam die erkennende Kammer nicht umhin, mit Beschluss vom 16. Juni 2016 zu den zwischen den Parteien hoch strittigen Kinderbelangen die Einholung eines kinderpsychiatrischen bzw. -psychologischen Gutachtens anzuordnen (Urk. 279). Am 8. Juli 2016 wurde lic. phil. J._____, Fachpsychologin für Psychotherapie und Rechtspsychologie, als Gutachterin ernannt und mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragt (Urk. 290). Das Gutachten datiert vom 16. Februar 2017 (Urk. 349; vgl. vorstehend E. I.12. bis 17.).

2. In der Stellungnahme vom 8. Mai 2017 erhob die Gesuchstellerin zahlreiche formelle Einwände gegen das Gutachten vom 16. Februar 2017 und verlangte, es sei dieses zufolge Unverwertbarkeit zurückzuweisen (Urk. 360 S. 2). Entsprechend ist vorab die Verwertbarkeit des Gutachtens vom 16. Februar 2017 zu prüfen und auf die vorgebrachten formellen Mängel im Einzelnen einzugehen.

3.1.1. Die Gesuchstellerin beanstandet, das Gutachten vom 16. Februar 2017 sei von fünf Personen unterzeichnet worden. Dabei werde nicht offengelegt, welche Fachpersonen gestützt auf welche Quellen welche Erkenntnisse gewonnen hätten (Urk. 360 S. 5). Indem vorab nur die Gutachterstelle bzw. der Name der Gutachterin bekannt gegeben worden sei ohne Angabe der weiteren an der Begutachtung mitwirkenden Fachpersonen, habe die Gesuchstellerin nicht erkennen können, ob eine unbefangene Beurteilung gewahrt sein werde. Namen und Qualifikationen aller Gutachter zu kennen, sei für die betroffene Person unabdingbar, um die Einhaltung der Ausstandsvorschriften überprüfen zu können (Urk. 360 S. 25).

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3.1.2. Allgemein gilt für Gutachten, dass als Sachverständige in der Regel nur natürliche Personen in Betracht kommen (ZK ZPO - Weibel, Art. 183 N 30; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 183 N 10). Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass eine sachverständige Person zur Ausarbeitung eines Gutachtens Mitarbeiter oder Hilfspersonen beizieht. Allerdings muss sie darüber im Gutachten vollständig Auskunft geben, damit Gericht und Parteien diesem Umstand, etwa im Hinblick auf die Unbefangenheit oder auch die fachliche Eignung der beigezogenen Personen, Rechnung tragen und dazu gegebenenfalls Stellung nehmen können (ZK ZPO - Weibel, Art. 183 N 33; BSK ZPO - Dolge, Art. 185 N 4).

3.1.3. Aus Seite 10 des Gutachtens vom 16. Februar 2017 ergibt sich, welche Personen vorliegend an der Ausarbeitung des Gutachtens beteiligt waren und wer dabei mit der Kindsmutter, dem Kindsvater, den beiden Kindern und Drittpersonen in Kontakt stand. Ferner ist auf Seite 86 f. des Gutachtens eine Liste der verwendeten Literatur aufgeführt (Urk. 349). Daraus lässt sich für die Parteien ableiten, welche Fachpersonen gestützt auf welche Quellen welche Erkenntnisse gewonnen haben. Dies muss umso mehr gelten, als die Offenlegung der mitwirkenden Hilfspersonen in erster Linie der Beurteilung der Unbefangenheit aller am Begutachtungsprozess beteiligten Personen dient. Dass diese nicht gewährleistet gewesen wäre, macht die Gesuchstellerin jedenfalls nicht geltend, führt sie doch weder gegen die Gutachterin noch gegen die beteiligten Hilfspersonen konkrete Ausstandsgründe ins Feld. Ausserdem war J._____ als Gutachterin zum Beizug von Hilfspersonen gemäss Gutachtensauftrag vom 8. Juli 2016 ermächtigt (Urk. 291 S. 9) und musste somit der Gesuchstellerin von Beginn an klar sein, dass die Gutachterin weitere Mitarbeiter des FORIO zur Ausarbeitung des Gutachtens beiziehen würde. Im Übrigen wurden die Ergebnisse aus der Mitarbeit anderer Fachpersonen als Hilfspersonen durch die Gutachterin übernommen, indem sie für alle Beteiligten verantwortlich das Gutachten unterzeichnete. Selbst wenn jedoch entgegen dem vorstehend Ausgeführten eine nicht korrekt oder genügend transparent durchgeführte Delegation an Hilfspersonen vorläge, hätte dies nicht ohne Weiteres die Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge. Vielmehr wäre dies nur dann der Fall, wenn sich aus dem Beizug der Hilfspersonen gegen die Gutachterin als sachverständige Person Ausstands- oder Ablehnungs-- 25 of 108 -gründe ableiten liessen oder sich eine Voreingenommenheit der Gutachterin aus dem Gutachten ergäbe (ZK ZPO - Weibel, Art. 183 N 33; BGer 8C_596/2013 vom 24. Januar 2014, E. 6.1.2.2). Entsprechendes wird von der Gesuchstellerin jedoch nicht behauptet. Hinzu kommt, dass in kindesrechtlichen Verfahren in der Regel das Kindeswohl der eigentliche Untersuchungsgegenstand einer Begutachtung bildet. Betrachtet man die Komplexität dieses Untersuchungsgegenstandes, so reichen monodisziplinäre Betrachtungen für die Beurteilung einer Gefährdungslage und ihrer Behebungsmöglichkeiten oftmals nicht aus. Es bedarf psychologischer, rechtlicher, soziologischer sowie auch medizinischer Kenntnisse, die für die Beurteilung des Einzelfalls miteinander verknüpft werden müssen. Zudem zeigt der Untersuchungsgegenstand auch, dass die Exploration vorab mittels Interaktionsprozessen erfolgt. Will man die genannten Aspekte beurteilen, so sind Gespräche, Besuche, Eindrücke und Wahrnehmungen von grosser Bedeutung (Rosch, Bedeutung und Standards von sozialarbeiterischen Gutachten bzw. gutachtlichen Stellungnahmen in kindes(schutz)rechtlichen Verfahren, in: AJP 2/2012 S. 180). Um die Fragen in einem familienrechtlichen Gutachten fundiert beantworten zu können, bedarf es daher häufig einer interdisziplinären Zusammenarbeit, wobei es von Vorteil erscheint, wenn Gutachter in einem Team eingebunden sind, weil sie nur so dem Anspruch der Intersubjektivität gerecht werden können (Seifert/Krexa/Kühnel/Bareiss, a.a.O., S. 120). Aus den genannten Gründen ist der Beizug von Hilfspersonen durch die Gutachterin J._____ nicht zu beanstanden.

3.2. Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, die Beurteilung von schwierigen Familiensituationen in Trennungs- und Scheidungskonflikten gehöre gemäss eigenem Porträt des FORIO nicht zu dessen Kerngeschäft (Urk. 360 S. 6). Ob dies zutrifft oder nicht, ist vorliegend unerheblich, war doch nicht das FORIO Auftragnehmerin, sondern wurde der Gutachtensauftrag an lic. phil. J._____, einer zertifizierten Gutachterin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP), vergeben. Damit war die Gutachterin zur Beantwortung des Fragenkatalogs gemäss Gutachtensauftrag (Urk. 291) ohne Weiteres genügend qualifiziert (Seifert/Krexa/Kühnel/Bareiss, a.a.O., S. 120). Ferner wurde die Anstellung der Gutachterin beim FORIO von Seiten der Gesuchstellerin vor der Erteilung des Auftrags auch nicht kritisiert bzw. wurden von ihr keine diesbezüglichen Bedenken -- 26 of 108 -geäussert oder Ausstandsgründe vorgebracht, obwohl den Parteien zur Person der Gutachterin im Sinne von Art. 183 Abs. 1 ZPO das rechtliche Gehör gewährt worden war (Urk. 279, 289).

3.3. Sodann bringt die Gesuchstellerin vor, die im Gutachten vom 16. Februar 2017 erwähnte K._____ arbeite als Geschäftsführerin des FORIO. Sie habe an der Begutachtung offensichtlich nicht mitgewirkt (Urk. 360 S. 6). Ob K._____ an der vorliegenden Begutachtung mitgewirkt hat oder nicht, kann nicht beurteilt werden. Jedenfalls stand sie gemäss den im Gutachten ausgewiesenen Untersuchungsterminen zu den Kindseltern, den Kindern oder Drittpersonen in keinem Kontakt (Urk. 349 S. 10). Was die Gesuchstellerin aus ihrer Argumentation zu ihren Gunsten ableiten will, erhellt indessen nicht. So erscheint es zumindest nicht aussergewöhnlich, dass K._____ als Geschäftsführerin des an der Begutachtung mitwirkenden Instituts FORIO das Schlussgutachten mitunterzeichnete.

3.4. Die Gesuchstellerin rügt sodann, die Gutachterin J._____ arbeite seit spätestens Anfang November 2016 nicht mehr beim FORIO, sondern sei mittlerweile beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Kantons Zürich angestellt. Nach dem Weggang beim FORIO habe sie für die Begutachtung noch ganze fünf Minuten für ein Telefonat mit dem Arzt Dr. L._____ aufgewendet (Urk. 360 S. 6). Dies leitet die Gesuchstellerin offenbar aus der Terminaufstellung auf Seite 10 im Gutachten ab (Urk. 349). Die Liste der durchgeführten Termine ist jedoch mit Bezug auf den von der Gutachterin getätigten Aufwand nicht aussagekräftig. Aus der Rechnung vom 20. Februar 2017 ergibt sich in Übereinstimmung mit der vorgenannten Terminaufstellung, dass der letzte Telefonkontakt am 21. Dezember 2016 stattfand (Urk. 346 S. 2). Jedoch sind in der Rechnung unter den Titeln "Diagnostik und Analyse" sowie "Verfassen" auch für Januar und Februar 2017 Aufwendungen ausgewiesen (Urk. 346 S. 2 f.). Woraus die Gesuchstellerin ableiten will, dass J._____ daran nicht mehr massgeblich beteiligt war, ist nicht nachvollziehbar.

3.5.1. Die Gesuchstellerin kritisiert, bei den im Gutachten genannten Personen M._____ und N._____ handle es sich um Praktikantinnen ohne nennenswerte Erfahrung. O._____ habe zwar im vergangenen Jahr ihr Masterstudium abge-

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schlossen, aber auch ihr würden nennenswerte Berufserfahrung und Zusatzqualifikationen fehlen. Trotzdem habe sie offenbar die Hauptarbeit der Begutachtung übernommen. Es sei unerhört, dass ein Gutachterteam mit den genannten fachlichen Qualifikationen im vorliegenden Fall die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern beurteilt habe (Urk. 360 S. 6 f.).

3.5.2. Die Gutachterin J._____ wurde mit Gutachtensauftrag vom 8. Juli 2016 ermächtigt, Mitarbeiter beizuziehen (vgl. Urk. 291 S. 9). Ohnehin ist der Beizug von Hilfspersonen im Rahmen einer Begutachtung dann unbedenklich, wenn solche für blosse Sekretariatsarbeiten wie beispielsweise Schreib- oder Kopierarbeiten beigezogen werden oder wenn es um Abklärungen geht, welche die sachverständige Person kraft ihres Sachverstandes beherrscht und überblickt (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 185 N 9; BSK ZPO - Dolge, Art. 185 N 4). Dafür, dass die beiden Praktikantinnen M._____ und N._____ massgeblich an der Ausarbeitung des Gutachtens beteiligt gewesen wären, liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie für die Einholung gewisser telefonischer Auskünfte zuständig und im Rahmen der Untersuchungskontakte zu Ausbildungszwecken anwesend bzw. im Falle von N._____ für die Verlaufsdokumentation der Gespräche verantwortlich waren (Urk. 349 S. 10 und S. 49). Bei der Verlaufsdokumentation im Sinne einer Art Protokollführung handelt es sich um eine mit Schreib- und Kopierarbeiten vergleichbare, untergeordnete Hilfstätigkeit. O._____ verfügt über einen Masterabschluss in angewandter Psychologie. Sie war offenbar für die Durchführung der Untersuchungskontakte mit dem Gesuchsgegner verantwortlich (Urk. 349 S. 10). Woraus die Gesuchstellerin ableitet, dass O._____ die Hauptarbeit der Begutachtung übernommen hätte, legt sie nicht weiter dar. Jedenfalls handelt es sich bei den durch O._____ geführten Gesprächen und psychologischen Tests mit dem Gesuchsgegner um Abklärungen, welche die Gutachterin J._____ kraft ihres Sachverstandes jederzeit überblicken und beurteilen konnte und für deren Ergebnisse J._____ mit der Unterzeichnung des Gutachtens die Verantwortung übernahm.

3.6.1. Weiter moniert die Gesuchstellerin, die vom FORIO empfohlenen Kinderheime "P._____" und "Q._____" kämen für D._____ beide nicht in Betracht, da

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das P._____ nur kleine Kinder bis maximal sieben Jahre aufnehme und das Q._____ nur langfristige Platzierungen anstrebe. Offensichtlich habe sich das FORIO die von ihm angegebenen Webseiten der beiden Kinderheime nie angeschaut, was keinen professionellen Eindruck erwecke (Urk. 360 S. 9 f.).

3.6.2. Die Stiftung P._____ ist tatsächlich nur für Kinder bis zu sieben Jahren gedacht (www.P._____.ch). Das Q._____ ist zumindest "grundsätzlich" an langfristigen Platzierungen interessiert, was kürzere Aufenthalte nicht per se ausschliesst. Die Dauer des Aufenthalts richtet sich gemäss Homepage nach der Situation und dem Befinden des Kindes (www.Q._____.ch/ Ueber-uns/Angebot/…). Letztlich kann die Auswahl der im Gutachten empfohlenen Institutionen für die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens jedoch keine Rolle spielen. Dies muss umso mehr gelten, als – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. III.B. 8.3. und 8.4.) – von einer Fremdplatzierung der Kinder ohnehin abzusehen ist.

3.7. Die Gesuchstellerin macht geltend, die strafrechtlichen Beurteilungen des FORIO seien schlichtweg falsch. Das FORIO unterstelle, dass sowohl die Strafanzeige der Gesuchstellerin wegen Tätlichkeiten als auch das Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gegen den Gesuchsgegner vollkommen zu Unrecht erfolgt seien. Es bringe damit eine Voreingenommenheit gegenüber der Gesuchstellerin zum Ausdruck (Urk. 360 S. 10 f.). Die Gesuchstellerin stützt ihre Kritik auf zwei Zitate aus dem Gutachten (Urk. 360 S. 11). Was das erste Zitat anbelangt ("Mit den Strafanzeigen der Kindsmutter gegen den Kindsvater […] erfuhr der Konflikt eine weitere Akzentuierung", Urk. 349 S. 64), schreibt die Gutachterin nachvollziehbar, dass sich die Eheleute zunehmend voneinander distanziert hätten und sich im Verlauf eine destruktive Dynamik mit eskalativen Momenten zwischen den Kindseltern entwickelt hätte. Nach der Trennung habe sich das Verhältnis weiter verschlechtert und zunehmend auch zu Uneinigkeiten bezüglich der Kontaktregelung betreffend die Kinder geführt (Urk. 349 S. 64). Dass vor diesem Hintergrund eine Strafanzeige wegen sexueller Handlungen mit Kindern nicht zur Beruhigung des Konflikts beiträgt, sondern diesem zusätzliches Gewicht verleiht, liegt auf der Hand. Weiter zeige sich die falsche strafrechtliche Beurteilung und Voreingenommenheit des FORIO gemäss der Gesuchstellerin in folgender -- 29 of 108 -Passage des Gutachtens: "Bei Konflikten tendiert die Kindsmutter dazu, andere zu beschuldigen und fehlerhaftes Verhalten zu unterstellen" (Urk. 349 S. 67). Auch hier reisst die Gesuchstellerin eine kurze Textpassage aus dem Gesamtzusammenhang. So stellte die Gutachterin diagnostisch fest, dass aufgrund der gesamten Befundlage – und nicht etwa aufgrund der von der Gesuchstellerin eingereichten Strafanzeigen – bei der Gesuchstellerin der Verdacht auf das Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen, dissozialen und histronischen Zügen bestehe. Die Gutachterin gelangte zum Schluss, dass die Gesuchstellerin eine ausgeprägte Empfindlichkeit gegenüber Kritik und Zurückweisung aufweise, mit Entrüstung reagiere, wenn sie sich angegriffen oder gar gedemütigt fühle, und dann die Konfrontation und teilweise vermutlich auch die Eskalation suche. In diesem Kontext platzierte sie die von der Gesuchstellerin angeführte Passage (Urk. 349 S. 67). Eine Voreingenommenheit des FORIO bzw. eine solche der Gutachterin lässt sich aufgrund der zwei gänzlich aus dem Gesamtzusammenhang gerissenen Zitate nicht herleiten.

3.8. Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, im Gutachten würden unklare, unwissenschaftliche und herabwürdigende Begriffe verwendet, die unsubstantiiert geblieben seien (Urk. 360 S. 11 f.). Dem muss entgegengehalten werden, dass selbst wenn im Gutachten teilweise Begriffe untechnisch verwendet worden sein mögen, dies die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht in Frage stellt, solange sowohl das Gericht als auch die Parteien im Gesamtzusammenhang verstehen, zu welchen Schlüssen die Gutachterin gelangte und weshalb. Dass dem vorliegend nicht so wäre, behauptet die Gesuchstellerin nicht. Vielmehr hält sie sich in ihrer Eingabe vom 8. Mai 2017 mit einzelnen spezifischen Begriffen auf (Urk. 360 S. 11 f.), die im Gesamtzusammenhang und insbesondere bei der abschliessenden Beurteilung der Fragen keine Rolle spielen.

3.9.1. Die Gesuchstellerin kritisiert die Interpretation der gutachterlichen Befunde und verweist dabei auf zwei von ihr ins Recht gereichte Stellungnahmen zum Gutachten, eine der Fachärztin und Forensischen Psychiaterin Dr. med. R._____ (Urk. 362/1) und eine der Fachpsychologin lic. phil. S._____ (Urk. 362/4). Dr. R._____ gelange zum Schluss, das Gutachten des FORIO sei inhaltlich -- 30 of 108 -falsch, grob fehlerhaft und willkürlich (Urk. 360 S. 3, S. 12 ff.), S._____ beurteile das Gutachten als mangelhaft, fehlerhaft, tendenziös und in seinen Empfehlungen unverhältnismässig (Urk. 360 S. 23 f.).

3.9.2. Es gilt festzuhalten, dass die beiden von der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Stellungnahmen als Parteigutachten zu qualifizieren und somit als blosse Bestandteile der Parteivorbringen zu werten sind. Die Versuche eines Teils der Lehre, das Privatgutachten entgegen der klaren Intention des Gesetzgebers durch die Hintertüre als Beweismittel einzuführen und es als Beweisurkunde im Sinne von Art. 177 ZPO gelten zu lassen, wurden vom Bundesgericht zurückgewiesen (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 183 N 28 m.H.). Auf die inhaltliche Kritik der Gesuchstellerin am Gutachten vom 16. Februar 2017 wird ferner im Rahmen der materiellen Prüfung von Obhutszuteilung und Besuchsrecht einzugehen sein, soweit es sich für die Beurteilung des Falls als notwendig erweist. Indem – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. III.B. 8.3 und 8.4.) – den Empfehlungen der Gutachterin in einem wesentlichen Teil nicht zu folgen sein wird, verliert die inhaltliche Kritik der Gesuchstellerin aber von vornherein an Bedeutung.

3.10. Sodann beanstandet die Gesuchstellerin, die Gutachterin J._____ habe sich mit Verfügung vom 8. Juli 2016 zur Gutachterin ernennen lassen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst habe, dass sie das FORIO im Herbst 2016 verlassen würde. Sie habe damit den Auftrag wider besseres Wissen angenommen (Urk. 360 S. 25). Es handelt sich um eine Behauptung, die weder untermauert wird, noch für die sich in den Akten Anhaltspunkte finden liessen. Im Übrigen ist die Behauptung auch nicht zielführend, wurde doch der Auftrag von der Gutachterin J._____ zu Ende geführt und blieb sie zur Fertigstellung des Gutachtens im Sinne eines Einzelmandats für das FORIO tätig (Urk. 314). Im Übrigen kann es für die Verwertbarkeit des Gutachtens keine Rolle spielen, wo J._____ formell angestellt war. Der Gutachtensauftrag erging an sie persönlich, nicht an das FORIO (Urk. 290 f.).

3.11. Die Gesuchstellerin bringt vor, J._____ als beauftragte Gutachterin habe mit dem Gesuchsgegner als Kindsvater nie gesprochen (Urk. 360 S. 25). Dies dürfte zutreffen (Urk. 349 S. 10). Allerdings war die Gutachterin dazu auch nicht

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verpflichtet. Gemäss Gutachtensauftrag vom 8. Juli 2016 wurde ihr die Bewilligung erteilt, eigene Abklärungen im Sinne von Art. 186 ZPO vorzunehmen, insbesondere mit allen beteiligten Personen Gespräche zu führen. Ferner war sie, wie bereits dargelegt wurde, berechtigt, Mitarbeiter beizuziehen. Eine Verpflichtung, persönlich mit dem Kindsvater zu sprechen, bestand somit nicht. Wenn sie davon absah und damit O._____ beauftragte, so tat sie dies offensichtlich bewusst und aus fachlichem Grund. Es lag an der Gutachterin, aufgrund ihres Sachverstands zu entscheiden, welche Abklärungen und Gespräche sie persönlich führen wollte und welche nicht. Die Untersuchungskontakte mit den Parteien fanden alle in der Zeitspanne von August bis Oktober 2016 statt, weshalb sich ausschliessen lässt, dass die Gutachterin die Gespräche mit dem Gesuchsgegner nicht selbst wahrnahm, weil sie nicht mehr für das FORIO tätig war. Im Übrigen tut die Gesuchstellerin einmal mehr nicht dar, was sie aus dem Einwand ableiten will.

3.12.1. Die Gesuchstellerin erachtet das Gutachten als mangelhaft, weil die Gutachterin sich nicht an die Vorgaben des Obergerichts im Beschluss vom 1. November 2016 gehalten habe, indem die angeordneten Besuchskontakte und die Begutachtung vermischt worden seien. An den Besuchskontakten hätten regelmässig Personen mitgewirkt, die auch an der Begutachtung beteiligt gewesen seien. Nicht nur die Vermischung von Besuchskontakten und Gutachtensauftrag, sondern auch die Missachtung der Vorgaben des Obergerichts als Auftraggeber sei völlig unprofessionell (Urk. 360 S. 26).

3.12.2. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass an der (versuchten) Durchführung des ersten Besuchskontakts vom 7. Dezember 2016 lic. phil. T._____ sowie N._____ und O._____ beteiligt waren. Am zweiten (versuchten) Besuchskontakt vom 12. Dezember 2016 wirkte neben T._____ wiederum N._____ mit und am dritten (versuchten) Besuchskontakt vom 19. Dezember 2016 neben T._____ auch O._____ (Urk. 349). Wie bereits dargelegt, handelte es sich bei N._____ um eine Praktikantin, die an der Ausarbeitung des Gutachtens nicht wesentlich beteiligt war (vgl. vorstehend E. III.A.3.5.2.) und bei den Besuchskontakten wohl in erster Linie zu Ausbildungszwecken zugegen sein durfte bzw. für die Verlaufsdokumentation verantwortlich war (Urk. 349 S. 49). Weiter ergibt sich aus den Akten, -- 32 of 108 -dass bei der Durchführung der geplanten Besuchskontakte T._____ federführend war, die ihrerseits wiederum nicht in den Begutachtungsprozess involviert war. O._____, die an der Ausarbeitung des Gutachtens beteiligt war, schien vor allem für die Organisation und das Zustandekommen der Besuchstreffen, nicht jedoch für die Durchführung derselben zuständig (Urk. 349 S. 49, Urk. 317, Urk. 327, Urk. 331). Ausserdem blieb die verantwortliche Gutachterin J._____ an der Durchführung der Besuchskontakte unbeteiligt (Urk. 349 S. 10). Damit ist einzig mit Bezug auf O._____ eine allenfalls nennenswerte Vermischung des Begutachtungsprozesses mit der Durchführung der Besuchskontakte ersichtlich. Die Gesuchstellerin vermag diesbezüglich jedoch weder konkrete Ausstandsgründe noch eine unzulässige Vorbefassung substantiiert darzutun. Darüber hinaus war J._____ als verantwortliche Gutachterin an der Durchführung der Besuchskontakte nicht beteiligt, so dass die gutachterliche Unabhängigkeit gewahrt wurde.

3.13. Schliesslich führt die Gesuchstellerin ins Feld, die Gutachterin hätte nicht genügend fremd-anamnestische Auskünfte eingeholt bzw. sie habe sich nicht persönlich um die Einholung solcher Auskünfte gekümmert (Urk. 360 S. 26 f.). Die Gesuchstellerin unterlässt es einmal mehr, substantiiert darzulegen, bei wem die Gutachterin zusätzlich welche Auskünfte hätte einholen müssen, und begnügt sich mit allgemein gehaltener Kritik. Wie bereits ausgeführt, war die Gutachterin ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, eigene Abklärungen im Sinne von Art. 186 ZPO vorzunehmen. Im Gutachten vom 16. Februar 2017 werden sämtliche externen Befunde und Explorationen im Umfeld der Parteien ausgewiesen (Urk. 349 S. 52 ff.). Daraus ergibt sich, dass entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin zahlreiche fremd-anamnestische Auskünfte eingeholt wurden. Der Vorhalt, dass die Gutachterin diese nicht persönlich eingeholt habe, verfängt nicht, durfte doch die Gutachterin – namentlich auch für derartige Tätigkeiten – Hilfspersonen beiziehen (vorstehend E. III.A.3.1.3.). Mit der Unterzeichnung des Gutachtens durch die Gutachterin J._____ wurden sämtliche Erkenntnisse aus fremd-anamnestischen Auskünften durch sie übernommen. Soweit die Gesuchstellerin ausserdem moniert, insbesondere vom Kindsvater seien keine fremd-anamnestischen Auskünfte eingeholt worden (Urk. 360 S. 27), unterlässt sie es darzutun, bei wem (Umfeld, allfälligen Therapeuten und behandelnden Ärzten, Fachleuten) entsprechende -- 33 of 108 -Auskünfte bezüglich welcher offenen, massgeblichen Sachverhaltselemente zusätzlich hätten eingeholt werden sollen. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht (vgl. vorstehend E. II.4.).

4. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass die rechtlich-formellen Einwände der Gesuchstellerin die Verwertbarkeit des Gutachtens vom 16. Februar 2017 nicht in Frage zu stellen vermögen. Auf die inhaltliche Kritik am Gutachten wird wie ausgeführt im Rahmen der nachfolgenden materiellen Erwägungen zur Zuteilung der Obhut und zum Besuchsrecht einzugehen sein, soweit sich dies als für die Beurteilung der Kinderbelange notwendig erweist. B. Zuteilung der Obhut

1. Die Vorinstanz stellte die beiden gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2008, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin. Diese habe sich bereits während der gelebten Ehe mehrheitlich der Kinderbetreuung angenommen, während der Gesuchsgegner einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Es entspreche dem Kindeswohl, insbesondere mit Blick auf das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse sowie auch der bisher gelebten Rollenverteilung der Parteien, dass die Kinder weiterhin bei der Gesuchstellerin leben würden. Obwohl letztlich auch der Gesuchsgegner die Zuteilung der elterlichen Obhut an die Gesuchstellerin beantrage, habe er gewisse Vorbehalte bezüglich deren Erziehungsfähigkeit angebracht. So behaupte er beispielsweise, die Gesuchstellerin benutze die Kinder für die Durchsetzung ihrer finanziellen Eigeninteressen und setze alles daran, sie dem Gesuchsgegner zu entfremden und das Verhältnis zu ihm zu torpedieren. Es ergäben sich hieraus jedoch keine genügend konkreten Anhaltspunkte, welche gegen die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin sprechen würden. Dass sich Eltern – nicht zuletzt im Kontext eines strittig geführten Eheschutzverfahrens – über Erziehungsziele und methoden nicht immer einig seien, erscheine nicht unüblich. Sodann sei bei der Obhutszuteilung dem Wunsch des Kindes Rechnung zu tragen. Aus der Kinderanhörung vom 27. August 2014 ergebe sich, dass C._____ sich grundsätzlich -- 34 of 108 -wohl fühle unter der Obhut der Gesuchstellerin. Es entspreche damit zumindest betreffend C._____ auch dem Wunsch des Kindes, die Obhut der Gesuchstellerin zuzuteilen (Urk. 158 S. 15 ff.).

2. Obwohl die Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ an die Kindsmutter durch die Vorinstanz weder von der Gesuchstellerin noch vom Gesuchsgegner mit der Berufung in Frage gestellt wurde, sah sich die erkennende Kammer vor dem Hintergrund der von den Parteien im Laufe des Berufungsverfahrens neu erhobenen, gegenseitigen Vorwürfe und Vorbringen zur Einholung eines kinderpsychiatrischen bzw. -psychologischen Gutachtens zu den zwischen den Parteien höchst strittigen Kinderbelangen veranlasst (vgl. vorstehend E. III.A.1.). Entsprechend ist im zweitinstanzlichen Verfahren die Umteilung der Obhut im Rahmen der vom Gesuchsgegner beantragten Kindesschutzmassnahmen zu beurteilen (BGer 5A_807/2012 vom 6. Februar 2013, E. 4.2.3.).

3.1. Der Gesuchsgegner stellte die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Frage. So führte er vor Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin benutze die Kinder dem Kindeswohl diametral zuwiderlaufend für ihre Zwecke, wozu insbesondere ein hoher Unterhaltsbeitrag und das Verbleiben in der ehelichen Liegenschaft gehören würden (Urk. 58 S. 2 ff.; Urk. 81 S. 7). Auch in der Berufungsantwort hält der Gesuchsgegner fest, die Gesuchstellerin würde die Kinder ständig und massiv instrumentalisieren und sie fortwährend ins Eheschutzverfahren einbeziehen (Urk. 169 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin bringe insbesondere seiner Ansicht nach C._____ in einer dem Kindeswohl abträglichen Art bei, dass ihre Erkrankung gewisse Vorteile mit sich bringe und C._____ diesbezüglich die Trumpfkarte ausspielen könne (Urk. 169 S. 10). Ausserdem sei es die Gesuchstellerin, die den völligen Kontaktabbruch von C._____ zum Vater seit Frühjahr 2014 und von D._____ zum Vater seit Ende Februar 2015 zu verantworten habe. Dieses Verhalten lasse sehr grosse Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin aufkommen (Urk. 169 S. 20). Dennoch beanspruchte er weder vor Vorinstanz die elterliche Obhut für sich, noch appellierte er gegen den vorinstanzlichen Entscheid, womit die elterliche Obhut der Gesuchstellerin zugeteilt wurde. Vielmehr verzichtete er einstweilen auf die Umsetzung seines Besuchs-- 35 of 108 -rechts gegenüber C._____, wobei er erklärte, dies zu tun, um seine Tochter zu entlasten (Urk. 169 S. 11, 20 und 32). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 verlangte er erstmals superprovisorisch die Umteilung der elterlichen Obhut über D._____ an sich. Er argumentierte, dass die Gesuchstellerin die Kinder massiv gegen ihn beeinflusse, einen wahren Krieg gegen ihn angezettelt habe und beide Kinder aktiv in die diversen Verfahren miteinbeziehe. Sie vernachlässige ausserdem den Haushalt derart, dass eine Gefährdungsmeldung notwendig geworden sei. Die Gesuchstellerin biete den Kindern keine feste Tagesstruktur, halte D._____ seit Wochen der Schule fern und lasse unzählige Absenzen von C._____ zu. Es liege eine Instrumentalisierung vor, welche die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder massivst gefährde (Urk. 221 S. 10). In der Eingabe vom 25. April 2016 führte der Gesuchsgegner sodann aus, dass er seine Tochter C._____ seit April 2014 und den Sohn D._____ seit Februar 2015 nicht mehr regelmässig und unbegleitet gesehen habe. Zudem habe C._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. März 2016 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht bestätigt, weshalb die Notwendigkeit eines begleiteten Besuchsrechts gegenüber D._____ entfalle, sobald das Ergebnis des Strafverfahrens vorliege. Es sei definitiv die Gesuchstellerin, welche die Kinder instrumentalisiere und manipuliere und deren Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kinder durch die Gesuchstellerin instrumentalisiert würden. Ausserdem liege eine Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei bei den Akten (Urk. 212/1), wonach diese die KESB Horgen um Einleitung geeigneter Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen ersucht habe. Beide Kinder würden aufgrund des Wollens der Gesuchstellerin unzählige Fachpersonen wie Ärzte, Psychiater, Psychologen und Therapeuten besuchen, und die Verhaltensauffälligkeiten der Kinder, insbesondere die mehrmonatige Schulverweigerung bei D._____ und die überdurchschnittlich häufigen Absenzen bei C._____, seien aktenkundig (Urk. 266 S. 7 f.). Aktenkundig sei ausserdem, dass die Gesuchstellerin die Kinder massiv in den ehelichen Konflikt miteinbeziehe und dadurch einen starken Loyalitätskonflikt bei diesen auslöse. Auffällig sei auch, dass die Gesuchstellerin gegen Personen, die ihre Ansichten nicht teilen würden, unsachliche und schwere Geschütze auffahren -- 36 of 108 -würde und diese Personen als unqualifiziert betitle. Es sei ihr durch ihr unverantwortliches Tun gelungen, die ehemals gute und enge Vater-Tochter-Beziehung auf unbestimmte Zeit zu zerstören. Es dürfe nicht zugelassen werden, dass ihr dies auch mit Bezug auf D._____ gelinge (Urk. 266 S. 9). Der Schaden, den das das Kindeswohl negierende Verhalten der Kindsmutter bei den Kindern verursacht habe und noch verursache, sei erheblich. Das Verhalten der Gesuchstellerin müsse endlich gestoppt werden und es sei zumindest D._____ zu ermöglichen, die Beziehung zum Vater wieder aufzunehmen und zu leben (Urk. 266 S. 10).

3.2. Die Gesuchstellerin wehrt sich gegen die vom Gesuchsgegner ins Feld geführten Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit. So hielt sie in der Eingabe vom 5. Januar 2016 fest, dass der Gesuchsgegner bisher stets die Obhutszuteilung über die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ an die Mutter beantragt habe. Es sei völlig unerfindlich, weshalb sie nach zweieinhalbjährigem Eheschutzverfahren plötzlich nicht mehr in der Lage sein solle, die beiden Kinder zu betreuen (Urk. 237 S. 3 f.). Sie habe monatelang miterleben müssen, wie D._____ in der Schule geplagt und drangsaliert worden sei, weshalb sie dem Schulleiter ein Umteilungsgesuch gestellt habe (Urk. 237 S. 10). Ein Obhutsentzug komme nicht in Frage, die diesbezüglichen Überlegungen des Gesuchsgegners seien unbehelflich und unsubstantiiert und würden vollumfänglich bestritten (Urk. 237 S. 12 f.). Bestritten werde ferner eine Instrumentalisierung der Kinder durch die Mutter (Urk. 237 S. 13). Wenn es dem Gesuchsgegner damit ernst sei, dass C._____ und D._____ in einer unbelasteten Umgebung aufwachsen und ihre Kindheit geniessen könnten, solle er aufhören, an ihr keinen guten Faden zu lassen. Der Gesuchsgegner habe sich während des Zusammenlebens kaum um die beiden Kinder gekümmert und er könne sich angesichts seiner Berufstätigkeit auch aktuell nicht um die Kinder kümmern. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die von den Parteien selber gewählte Rollenteilung nach all den Jahren plötzlich auf den Kopf gestellt werden sollte (Urk. 237 S. 13 f.). Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 teilte die Gesuchstellerin dem Gericht ausserdem mit, ein halbes Jahr nach Einreichung des Umteilungsgesuches sei die Schulpflege F._____ nun zur Vernunft gekommen und habe D._____ mit sofortiger Wirkung ins Schulhaus -- 37 of 108 -…. umgeteilt. Seit 13. Januar 2016 besuche D._____ mit Freude die 2. Klasse. Er sei wie ausgewechselt, voller Freude und positiver Feedbacks. Damit stehe fest, dass sie mit ihrem Umteilungsgesuch im Kindeswohlinteresse von D._____ gehandelt habe. Während der Schulabsenz habe sie D._____ persönlich zuhause unterrichtet. Auch habe er während dieser Zeit regelmässig den reformierten Religionsunterricht, den Klavierunterricht sowie das Fussball- und Kung-Fu-Training besucht. Von einer Isolation könne keine Rede sein (Urk. 247 S. 4 f.).

4. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 ordnete das hiesige Gericht eine Kindsvertretung gemäss Art. 299 ZPO an (Urk. 197) und bestellte mit Verfügung vom 11. August 2015 Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kindsvertreterin (Urk. 201). Mit Eingabe vom 5. November 2015 hielt die Kindsvertreterin unter anderem fest, dass die Kindseltern, welche beide im Rahmen der Trennung verletzt worden seien, heute ihren Paarkonflikt unter anderem auch auf der Ebene ihrer Elternschaft weiter austragen würden und nicht in der Lage seien, sich gemeinsam für ihre Kinder zusammenzuraufen und eine Lösung zu erarbeiten. Vielmehr gingen aus den Akten unzählige Vorwürfe und Anschuldigungen hervor (Urk. 211 S. 2 f.). Weiter kommt die Kindsvertreterin zum Schluss, dass sich die Namen der durch die Mutter genannten unzähligen Ärzte, Therapeuten und in die Angelegenheit A._____B._____ involvierten Personen wie ein Telefonbuch lesen würden, was an das sogenannte Münchhausen-Syndrom erinnere, in dessen Rahmen Kinder kränker oder krank gemacht würden, nur damit eine Mutter überall und immer wieder Aufmerksamkeit bekomme. Die Akten hinterliessen bei ihr den Eindruck, als würde die Mutter auf allen Ebenen Solidaritätspartner suchen (Urk. 211 S. 4). Ausserdem sei es offensichtlich, dass die Gesuchstellerin ihre Gefühle dem Gesuchsgegner gegenüber immer wieder vor den Kindern thematisiere. Dabei würden sich Kinder im Alter von C._____ und D._____ in derartigen Situationen zwangsläufig in erster Linie an den Elternteil binden, bei dem sie wohnten. C._____ habe sich als Schutzmechanismus mit der Mutter total solidarisiert und bespreche mit dieser den ganzen Prozess, der sie mit jeder Sicherheit weit überfordere. D._____ hingegen versuche, sich aus der Sache herauszuhalten und sich zu verweigern. C._____ und D._____ würden von ihrem sozialen Umfeld bezüglich ihres Vaters und dessen Familie auf eine Art und Weise instrumentalisiert, -- 38 of 108 -welche ihre Persönlichkeitsentwicklung aufs massivste gefährde (Urk. 211 S. 10). Für eine abschliessende Beurteilung von zentraler Bedeutung werde der Ausgang des gegen den Gesuchsgegner eingeleiteten Strafverfahrens sein. Ihres Erachtens sei es jedoch dringend notwendig, dass D._____ umgehend wieder Kontakt zu seinem Vater haben könne und Freiräume bekomme. Die Mutter scheine die Kinder in einem ungesunden Mass an sich zu binden. Sodann könne C._____ nicht für die Mutter Verantwortung übernehmen und sollte sie Freiräume erhalten. Ihre Epilepsie könne auch einen psychosomatischen Grund haben, da sie ihr im mütterlichen Haushalt stark eingeschränkt vorkomme und ihres Erachtens unter grossem Druck stehe. C._____ habe ihren Vater derzeit negativ idealisiert. Ein 13-jähriges Mädchen in ihrer Situation solle nicht gezwungen werden, gegen ihren Willen Kontakt mit ihrem Vater zu haben. Käme es vorliegend zu einer Fremdplatzierung bzw. zu einem Obhutsentzug, werde sich der Kontakt zum Vater nach einer gewissen Zeit wieder einstellen (Urk. 211 S. 18 f.).

5. Auf Empfehlung des kjz Horgen im Bericht vom 8. Dezember 2015 (Urk. 230) wurde mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die beiden Kinder C._____ und D._____ eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB angeordnet. Ausserdem wurde die KESB Horgen um baldmöglichsten Bericht über den bisherigen Verlauf des für D._____ mit Beschluss vom 7. Juli 2015 (Urk. 196) angeordneten begleiteten Besuchsrechts ersucht (Urk. 235). Im Abklärungsbericht vom 14. April 2016 hielt der zuständige Beistand I._____ fest, dass schon der erste Besuchstag am 14. November 2015 gescheitert sei. Gemäss dem beauftragten Besuchsbegleiter vom Zentrum … Zürich sei D._____ nie alleine mit dem Vater gewesen. Der Besuchsbegleiter U._____ sehe den Abbruch für die Besuchsbegleitung im Zusammenhang mit der Anwesenheit der Gesuchstellerin. Dies habe dazu geführt, dass D._____ der Zugang zum Vater verwehrt gewesen sei (Urk. 262 S. 3). Die nächsten zwei Besuchstermine hätten zufolge Ferienabwesenheit und Krankheitsfall in der Familie des Besuchsbegleiters U._____ abgesagt werden müssen. Der Besuchstermin vom 26. Dezember 2015 habe nicht stattgefunden, weil die Gesuchstellerin mitgeteilt habe, dass sie in den Ferien sei (Urk. 262 S. 4). Für den Besuchstermin vom 9. Januar 2016 liegen unterschiedliche Angaben vor. Zum ei-- 39 of 108 -nen, D._____ habe sich nicht zu einem Treffen mit dem Vater motivieren lassen, habe sich zum bevorstehenden Besuch abwehrend geäussert und eingenässt. Zum anderen, das Besuchsrecht sei vom Besuchsbegleiter krankheitsbedingt abgesagt worden (Urk. 262 S. 4). Am 30. Januar 2016 habe D._____ von Anfang an angespannt gewirkt und sich nicht für ein Treffen mit dem Vater motivieren lassen; der Besuchstag habe erneut abgesagt werden müssen (Urk. 262 S. 4). Am 13. Februar 2016 habe sich D._____ nach langen Verhandlungen dazu bewegen lassen, in Begleitung der Gesuchstellerin und eines Freundes der Familie zur Bushaltestelle zu gehen, wo der Gesuchsteller wohnt, um bei diesem sein neues Spielzeugauto abzuholen. In der Wohnung des Gesuchsgegners habe D._____ seinen Vater kaum angesehen und sich diesem gegenüber sehr distanziert verhalten. Nachdem er das Auto erhalten habe, habe er sich vom Vater verabschiedet. Der darauffolgende Besuchstermin vom 27. Februar 2016 habe wiederum abgesagt werden müssen, weil D._____ sich geweigert habe, mit dem Besuchsbegleiter mitzugehen. Einen Grund dafür habe er auch auf mehrmaliges Nachfragen der Gesuchstellerin hin nicht nennen wollen. In der Folge habe das Zentrum … dem Beistand mitgeteilt, dass es aufgrund der hohen Belastung für D._____ nicht möglich sei, die Besuchsbegleitung weiterzuführen. Die Zusammenarbeit und das Vertrauen gegenüber den Fachleuten der Institution … sei von der Gesuchstellerin immer wieder in Frage gestellt worden. Die Gesuchstellerin habe deshalb die Arbeit und die dazugehörigen Berichte des Zentrums … berichtigen wollen, wohl um sich gegenüber dem Gesuchsgegner zu rechtfertigen (Urk. 262 S. 5). Der Beistand sei zum Schluss gekommen, dass Handlungsbedarf im Familiensystem bestehe. Die Parteien seien in ein hochstrittiges Trennungs- und Besuchsrechtsverfahren involviert und das Strafverfahren gegen den Vater sei hängig. Der Beistand gehe davon aus, dass auch die Kinder über den Konflikt informiert seien. Er schätze die Gefährdung von D._____ als hoch ein, sehe dringenden Handlungsbedarf und empfehle eine Begutachtung, welche das Augenmerk auf das gesamte Familiensystem lege und die vorhandenen Vorwürfe und offenen Fragen kläre. Bis dahin sei das Besuchsrecht gegenüber D._____ einstweilen zu sistieren (Urk. 262 S. 6 f.).

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6.1. Die Beurteilung der Frage, welche Konsequenzen bei einer Beeinflussung der Kinder durch einen Elternteil oder der totalen Ablehnung von Besuchskontakten gegenüber einem Elternteil im Einzelfall zu ziehen sind, hängt von verschiedensten Faktoren ab. In sehr komplexen Fällen – und zu einem solchen hat sich der vorliegende Fall entwickelt– kann ein Gericht nicht ohne gründliche fachpsychiatrische bzw. -psychologische Begutachtung entscheiden, wobei alle Beteiligten in die Begutachtung einzubeziehen sind. Es wurde daher von der erkennenden Kammer am 16. Juni 2016 die Einholung eines entsprechenden kinderpsychiatrischen bzw. -psychologischen Gutachtens beschlossen (Urk. 279).

6.2. Das gerichtlich angeordnete Gutachten wurde am 16. Februar 2017 erstattet. Die Gutachterin gelangt darin zu folgenden Schlussfolgerungen (Urk. 349 S. 79 ff.):

6.2.1. Aus gutachterlicher Sicht müsse von einer parentifizierten Bindung zwischen C._____ und der Gesuchstellerin ausgegangen werden. Aufgrund der hochstrittigen Elternsituation würden C._____ und D._____ in der Beziehung zur Kindsmutter immer wieder in einen kognitiven und emotionalen Konflikt geraten. Dieser werde bewältigt, indem die beiden Kinder mit der Kindsmutter eine Allianz bildeten, die Lebenswelt des Kindsvaters in Gegenwart der Kindsmutter kognitiv und emotional abspalteten und die abwertende Haltung der Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater übernähmen. Es handle sich um eine pathologische Konfliktlösung, weshalb die Entwicklungsprognosen für C._____ und D._____ entsprechend ungünstig seien und insbesondere auch im Hinblick auf die Adoleszenz ein Entwicklungsrisiko bestehe. Die Loyalität der Kinder zur Kindsmutter sei ausgesprochen hoch und so würden sie jeden Besuchskontakt zum Kindsvater verweigern. Ein Teil möge aus Enttäuschung durch den Kindsvater, welcher aus Kindersicht die Familie verlassen habe, entstanden sein. Überwiegen dürfte jedoch, dass es für die Kindsmutter kaum tolerierbar sei, wenn die Kinder sich gegen aussen orientierten und andere bedeutsame Bezugspersonen hätten. Die Allianzbildung der Kinder mit der Kindsmutter erschwere es dem Kindsvater, den Kontakt zu den Kindern wieder aufzunehmen resp. verunmögliche dies im Zeitpunkt der Begutachtung. Die Beziehungsbasis zum Kindsvater sei aufgrund des Ver-- 41 of 108 -laufs der zugrundeliegenden familiären Dynamik und des längeren Beziehungsabbruchs derzeit bei beiden Kindern problematisch. Aus gutachterlicher Sicht sei allerdings von einer grundsätzlich geeigneten Basis mit Anknüpfungspunkten auszugehen (Urk. 349 S. 80 f.).

6.2.2. Die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter beurteilt die Gutachterin als eingeschränkt. Diagnostisch bestehe bei der Kindsmutter aufgrund der Befundlage der Verdacht auf das Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen, dissozialen und histrionischen Zügen. Es habe sich im Rahmen der Begutachtung im Sinne differentialdiagnostischer Überlegungen zudem der Verdacht auf das Vorliegen eines Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms ergeben. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, würde dies die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter zusätzlich und massiv einschränken bzw. wäre diese nicht gegeben. Die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters beurteilt die Gutachterin als grundsätzlich gegeben (Urk. 349 S. 66 und S. 81).

6.2.3. Die Gutachterin hält weiter fest, dass für eine Normalisierung der familiären Verhältnisse die Kindseltern gefordert seien, die massiven Konflikte auf Paarebene zugunsten einer einvernehmlichen Lösung aufzugeben, den anderen Elternteil in Gegenwart von C._____ und D._____ zu erhalten und den Kindern damit eine Chance auf eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen. Aufgrund der Ausgangslage müsse davon ausgegangen werden, dass dies ein langwieriger und aufreibender Prozess für die Parteien darstelle, zumal er nur bei Kooperation beider Elternteile gelingen könne. Die Kindsmutter schaffe es aus gutachterlicher Sicht nicht, den Kindsvater als Elternteil zu erhalten und erscheine in dieser Hinsicht dementsprechend eingeschränkt geeignet, die Kinder den Bedürfnissen entsprechend zu betreuen und versorgen. Der Kindsvater seinerseits erscheine geeignet und kompetent, die Kinder zu versorgen. Die Beziehungsbasis sei aufgrund des Verlaufs, der zugrundeliegenden familiären Dynamik und des längeren Beziehungsabbruchs derzeit jedoch für beide Kinder problematisch. Aufgrund des unterschiedlichen Alters würden sich aus fachpsychologischer Sicht bei C._____ und D._____ andere Fragestellungen und Überlegungsansätze betreffend eine Anpassung der aktuellen Situation stellen (Urk. 349 S. 82):

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- Hinsichtlich C._____ sei von einer Fremdunterbringung zum gegenwärtigen Zeitpunkt abzusehen. Als 14-jährige Jugendliche sei ihr alltäglicher Betreuungsbedarf dergestalt, dass sie vermehrt auf ein qualitativ stringentes Monitoring angewiesen sei. Viele ihrer Aufgaben könne C._____ kompetent und selbständig ausüben. Vor dem Hintergrund ihrer dysfunktionalen Bindung an die Kindsmutter erscheine eine Fremdunterbringung für C._____ wohl entwicklungsproblematischer als ein Verbleib bei der Kindsmutter mit entsprechenden flankierenden Massnahmen. Beispielsweise könne mit dem Erhalt der Beistandschaft, dem Erhalt der psychotherapeutischen Behandlung und regelmässigen Standortsitzungen in der Schule zur Sicherung der schulischen Karriere eine ausreichende familienergänzende Betreuung sichergestellt werden, um C._____ in der mütterlichen Obhut zu belassen (Urk. 349 S. 82). - Bei D._____ sei aus gutachterlicher Sicht eine vorerst auf eine beschränkte Dauer angesetzte Fremdplatzierung zu empfehlen. D._____ könne so seinen Lebensmittelpunkt an einen neutralen, nicht konflikthaft kontaminierten Ort verlegen und von dort aus die Beziehung zu den Kindseltern pflegen. Auf diese Weise könne das System aufgelöst und könnten dysfunktionale Dynamiken wie die maligne Loyalität zur Kindsmutter, welche den Kontakt zum Kindsvater verunmögliche, reduziert werden. Die Kindseltern müssten sich während der Dauer der Fremdplatzierung bereit erklären, den weiteren Verlauf begleiten und überprüfen zu lassen. Dies bedinge, dass sie dem Beiziehen von Fachpersonen und einem engen Austausch in einem erweiterten System unwiderruflich zustimmen würden. Sie müssten klaren Zielvereinbarungen zustimmen und über die Konsequenzen bei allfälligem Scheitern oder Nichteinhalten der Auflagen in Kenntnis gesetzt werden (beispielsweise Beibehaltung der Fremdplatzierung, Obhutsumteilung oder Obhuts- und Sorgerechtsentzug; Urk. 349 S. 83).

7.1. Die Gesuchstellerin wehrt sich in ihrer Eingabe vom 8. Mai 2017 nicht nur in formeller Hinsicht gegen das Gutachten, sondern bezeichnet dieses auch in inhaltlicher Hinsicht als fehlerhaft. Unter Bezugnahme auf zwei Privatgutachten, ei-

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nes der Forensischen Psychiaterin Dr. R._____ vom 12. April 2017 (Urk. 362/1) und eines von lic. phil. S._____ vom 28. April 2017 (Urk. 362/4), weist sie auf unzulässige Interpretationen des FORIO hin. So sei sie als Mutter in der Lage gewesen, auch im Kontext des Ehestreites für die Bedürfnisse ihrer Kinder einzustehen und trotz massiven Eheschwierigkeiten eine Entwicklung zu unterstützen, welche die Kinder nicht beeinträchtigt habe. Dass sie sich als Mutter angesichts der Borreliose und der darauffolgenden Epilepsien ihres Kindes besorgt zeige, sei nicht nur normal, sondern wichtig. Dass es ihr ausserdem gelungen sei, in dieser schwierigen Situation der Tochter so viel Beistand zu leisten, dass diese den Mut habe entwickeln und aufrechterhalten können, um ins Gymnasium überzutreten, dürfe als Beleg für die Stabilität und Resilienz der Gesuchstellerin interpretiert werden, gerade in der schwierigen Ehesituation zugunsten der Kinder zu handeln. Desgleichen verhalte es sich mit D._____, dessen psychische Befindlichkeit sich nach Schulhauswechsel verbessert bzw. stabilisiert habe. Dies könnte als Beleg dafür gelten, dass der unermüdliche Einsatz der Gesuchstellerin für die Umteilung ihres Sohnes in eine andere Klasse eine objektivierbare Berechtigung gehabt habe (Urk. 360 S. 13 ff.). Gemäss Meinung von Dr. R._____ handle es sich im Kontext der Interpretationen betreffend die Kindsmutter um ein rein gedankliches Konstrukt, welches sich im Gutachten nicht substantiieren lasse (Urk. 360 S. 16). Wie die Autoren des Gutachtens bei der Gesuchstellerin auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen, histrionischen und narzisstischen Zügen kämen, eine Bezeichnung, die sie nicht etwa mit einer Quelle belegen würden, die eine Akzentuierung beschreibe, sondern mit einer Quelle, die eine Persönlichkeitsstörung beschreibe, sei nicht nachvollziehbar, und die Attribuierung widerspreche jeglicher fachlicher Grundlage (Urk. 360 S. 19 f.). Im Übrigen bezeichne Dr. R._____ auch den Verdacht auf das Vorliegen eines Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms als reine Fantasiebeurteilung. Den Nachweis, worauf sich diese abenteuerliche Behauptung stütze, würden die Autoren des Gutachtens schuldig bleiben (Urk. 360 S. 20 f.). Dr. R._____ schreibe, die Schlussfolgerungen der Gutachterin seien im Hinblick auf das Kindeswohl und die Betreuung der Kinder nicht von Substanz getragen. Die Grundlage der Beurteilung sei in sich fehlerhaft, zuweilen gar willkürlich (Urk. 360 S. 21). Aus den ihr zur Verfügung ste-- 44 of 108 -henden Informationen und Unterlagen leite Dr. R._____ ab, dass die Gesuchstellerin bis dato der Garant dafür gewesen sei, dass die Kinder trotz objektivierbaren Schwierigkeiten unter Einbezug verschiedener Fachpersonen und des familiären Umfelds einen guten Entwicklungsstand aufweisen würden, welcher ohne die Art und Weise der Einwirkung ihrer Mutter so mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit nicht geglückt wäre (Urk. 360 S. 22). S._____ beurteile das Gutachten als mangelhaft, fehlerhaft, tendenziös und in seinen Empfehlungen unverhältnismässig. Insbesondere sei der Vorschlag, D._____ vorübergehend in einem Heim zu platzieren, unverhältnismässig und werde dem Kindeswohl nicht gerecht. Wenn auch die aktuelle Familiensituation von Spannungen geprägt sei, lebe D._____ doch in Geborgenheit, werde gut erzogen und versorgt und fühle sich unter der Obhut der Mutter wohl. Eine zusätzliche drastische und als gewaltsam wahrgenommene Massnahme wie eine Fremdplatzierung dürfte das Wohl des Kindes stark beeinträchtigen. Die Massnahme sei auch deshalb unverhältnismässig, weil die Belastungen durch eine Beruhigung der Situation abnehmen würden (Urk. 360 S. 23 f.).

7.2. Der Gesuchsgegner fühlt sich gemäss seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 8. Mai 2017 durch dieses in seinen Ängsten und Befürchtungen bestätigt. Er habe bereits im November 2013 an der ersten Verhandlung zum ersten Mal vorgebracht, dass die Kinder von der Kindsmutter instrumentalisiert würden und ihr Wohl bei einem Zusammenleben mit der Mutter gefährdet sei. Das aktive Verhindern der Fortführung der Beziehung zwischen Kindern und Vater sei als Kindesmisshandlung zu qualifizieren (Urk. 357 S. 2). Nicht teilen könne er die Einschätzung der Gutachterin, wonach C._____ bei der Kindsmutter wohnen bleiben und weiterhin unter ihrer Obhut stehen solle. Der Schaden, den C._____ bei einem weiteren Verbleib bei der Kindsmutter erleide, erachte er als irreparabel und sehr gross. Ausserdem lasse die Gutachterin ausser Acht, dass es für D._____ unverständlich sein werde, weshalb nur er von Zuhause weg müsse. Er sei überzeugt, dass D._____ die Schuld bei sich suchen und die Fremdplatzierung als eine Bestrafung ansehen werde (Urk. 357 S. 3). Ausserdem sei zu verhindern, dass durch den Verbleib von C._____ bei der Mutter sich zwischen den Geschwistern ein Graben auftue und sich die Geschwister voneinander entfremdeten. Er erachte für C._____ ein Internat als die passende Lösung. Dort könne sie einen Neuan-- 45 of 108 -fang machen, komme sie in ein neutrales Umfeld und treffe sie neue Schulkameraden, die ihre Familiengeschichte nicht kennen würden. Sie solle dabei kinderpsychologische Betreuung erhalten (Urk. 357 S. 4 f.). Was D._____ anbelange, so teile er die Einschätzung der Gutachterin in Bezug auf den Obhutsentzug der Kindsmutter für D._____, allerdings beantrage er die Zuteilung der Obhut an sich. Um das Vertrauensverhältnis zu D._____ wieder aufzubauen, könne ein mehrwöchiger Aufenthalt in einem Tennis- oder Feriencamp, wo er und D._____ die Gelegenheit hätten, gemeinsam Sport zu treiben und in einem neutralen Umfeld eine Wiederannäherung zu starten, geplant werden. Zudem schlage er vor, dass die Ferien von einer kinderpsychologisch geschulten Fachperson begleitet würden, vorzugsweise jemand vom FORI., den D._____ bereits kenne. Dies gebe D._____ Sicherheit und er könne seinen Vater wieder kennenlernen (Urk. 357 S. 6 f.). Der Lösungsvorschlag des FORIO, D._____ für eine befristete Dauer in ein Kinderheim einzuweisen, stelle seiner Ansicht nach eine unbegreifliche Härte für D._____ dar, die er seinem Sohn ersparen wolle (Urk. 357 S. 7 f.). Er anerkenne, dass es Sache der Eltern sei, den Kindern den Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen. Er sei jedoch der Ansicht, dass die Gesuchstellerin die Kinder vorerst nur begleitet besuchen solle, um eine weitere schädliche Einflussnahme auf diese zu verhindern. Es sei zudem notwendig, dass die Gesuchstellerin eine engmaschige Therapie besuche, um ihre Probleme aufzuarbeiten. Im Rahmen dieser Therapie müsse abgeklärt werden, ob sie am Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom leide (Urk. 357 S. 12).

7.3. Die Kindsvertreterin nahm in ihrer Eingabe vom 19. April 2017 zum Gutachten wie folgt Stellung: Es habe im vorliegenden Verfahren von Beginn ihrer Bestellung an eine grosse Diskrepanz zwischen dem Kindeswillen und dem Kindeswohl bestanden und es stelle sich die Frage, welches Interesse geschützt werden müsse. Sie sei über die gutachterlichen Ausführungen dankbar. Das Institut für Forensik und Rechtspsychiatrie Bern habe 2016 in einem ähnlich gelagerten Fall festgehalten, der einmalige Schock der Fremdplatzierung wiege minderschwer und stelle die geringere psychische Belastung dar als ein ständiges Aushalten und Einbezogen werden in die elterlichen Konflikte sowie das Erleben einer -- 46 of 108 -instabilen und unberechenbaren Situation. Im Rahmen der Fremdunterbringung in einer geeigneten Institution könne D._____ zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben, wobei die Besuche anfänglich begleitet stattfinden sollten. Zudem sei es wichtig, dass eine psychotherapeutisch arbeitende Fachperson mit D._____ die Gründe der Fremdunterbringung thematisiere sowie den Kontaktaufbau mit dem Vater erarbeite. Aufgrund der bereits zahlreich involvierten Fachpersonen in den Konflikt erscheine es von hoher Wichtigkeit, eine neue und neutrale Psychotherapeutin für D._____ einzusetzen (Urk. 356).

8.1. Im Eheschutzverfahren gelten für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden, das heisst die Fähigkeit, eine in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht optimale Entfaltung des Kindes zu gewährleisten. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter des Kindes – seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein soll (vgl. BGE 115 II 206 E. 4a; BGE 115 II 317 E. 2. und 3.; BGE 117 II 353 E. 3.; BGE 136 I 178, E. 5.3.). Eine Rangordnung der Kindeswohlkriterien besteht nicht. Es ist die Gesamtsituation des Kindes nach allen für das Kindeswohl bedeutsamen Kriterien zu untersuchen und abzuwägen, welche Obhutsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht respektive die am wenigsten schädliche Alternative darstellt (vgl. zum Ganzen: BSK ZGB I - Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 4 f.; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, München 2015, § 1671 BGB N 46 ff.).

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8.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Gerichte in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht die Ergebnisse des vorliegenden Gutachtens (Urk. 349) unkritisch übernehmen darf. Gutachten unterliegen wie alle Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sowohl letztere wie auch die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt Aufgabe des Gerichts. In diesem Sinne hat es zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGer 5A_473/2013 vom 6. August 2013, E. 5.; BGer 5A_170/2009 vom 10. Juni 2009, E. 2.2.1.; BGE 130 I 337 E. 5.4.2.).

8.3. Die Gutachterin beurteilt die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin als eingeschränkt. Es bestünden bei ihr aus gutachterlicher Sicht sowohl Ressourcen als auch Defizite in der Erziehung. Insgesamt könne aus gutachterlicher Sicht das Engagement und die Kompetenz der Kindsmutter, C._____ und D._____ angemessen zu versorgen und zu betreuen, gewürdigt und als geeignet beurteilt werden. Sie zeige sich engagiert und präsent in den Kindsbelangen. Jedoch gelinge es ihr emotional vor dem Hintergrund der eigenen Problematik nur mangelhaft, die kindlichen Bedürfnisse vollumfänglich wahrzunehmen, die Vaterfigur des Gesuchsgegners zu erhalten, den Kontakt zu ihm zu tolerieren und die Kinder vor den eigenen, die Erwachsenenebene betreffenden Belastungen zu schützen (Urk. 349 S. 76). Die Gutachterin beurteilt – abgesehen vom erwähnten Erziehungsdefizit der Mutter mit Bezug auf die Kontakte zum Vater – die Einstellungen, Kenntnisse und das Verhalten der Kindsmutter im Bereich der Erziehung als auf gesellschaftlich konventionellen Normen basierend. Die Gesuchstellerin zeige Interesse an ihren Kindern und weise grundsätzlich adäquate Einstellungen bezüglich ihres erzieherischen Engagements, Akzeptanz und Permissivität auf (Urk. 349 S. 75). C._____ besuche seit zwei Jahren die Kantonsschule … mit neusprachlichem Profil. Mit den Mitschülern und Lehrpersonen verstehe sie sich ihren Angaben zufolge gut. Aufgrund zahlreicher krankheitsbedingter Absenzen sei C._____ im letzten Schuljahr "provisorisch" geworden. In ihrer Freizeit treffe sie sich mit Freunden, spiele Klavier und Tennis (Urk. 349 S. 43). D._____ erlebte die Gutachterin als grundsätzlich offenen, unbeschwerten und fröhlichen Jungen, der un-- 48 of 108 -auffällig und altersadäquat entwickelt sei. Er besuchte zum Zeitpunkt der Exploration die 3. Klasse im Schulhaus …. In seiner Freizeit mache er seinen Aussagen zufolge Kung Fu, spiele Tennis und Fussball beim FC F._____-… (Urk. 349 S. 47). Diese Feststellungen traf die Gutachterin vor dem Hintergrund des Verdachts, dass bei der Gesuchstellerin eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen, dissozialen und histrionischen Zügen bestehe (vgl. Urk. 349 S. 66). Damit ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass es ihr offenbar trotz der schwierigen Trennungssituation und vermehrter gesundheitlicher Probleme von C._____ gelungen ist, C._____ beim Übertritt ins Gymnasium zu unterstützen und D._____s schulische Situation durch die Umteilung in ein anderes Schulhaus zu stabilisieren. Jedenfalls scheinen beide Kinder trotz des hochstrittigen Eheschutzverfahrens heute einen altersgerechten, guten Entwicklungsstand aufzuweisen. Damit ist die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin grundsätzlich zu bejahen. Zu diesem Schluss gelangt auch das Gutachten, worin die Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter nicht etwa mit grundlegenden Mängeln an erzieherischen Kenntnissen oder Kompetenzen begründet wird, sondern einzig mit der Tendenz, ihr Verhalten und den Umgang mit den Kindern in Bezug auf die Vaterrolle des Gesuchsgegners nicht am Kindeswohl zu orientieren (Urk. 349 S. 76). Zwar ist es ohne Weiteres als Erziehungsfehler zu werten, wenn ein Elternteil zu einer Ablehnung oder gar hasserfüllten Einstellung gegen den andern Elternteil beeinflusst (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB N 61). Trotzdem darf allein zum Zweck einer effizienten Durchsetzung des Kontaktrechts ein Obhutsentzug mit dem Ziel der Heimunterbringung nicht angeordnet werden (vgl. für Deutschland BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11, in: FamRZ 2/2012 S. 103). Dass die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin infolge eines Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms weitergehend eingeschränkt bzw. gar nicht gegeben wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Es existieren gemäss Gutachterin keine eindeutigen Erkennungsmerkmale für ein Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom (Urk. 349 S. 76). Vielmehr äussert die Gutachterin damit einen nicht weiter substantiierten Verdacht im Sinne einer Differenzialdiagnose, auf den sie selber bei der Empfehlung zur Fremdplatzierung von D._____ nicht weiter abstellt, wenngleich festzustellen ist, dass die Anzahl von betreuenden Ärzten, -- 49 of 108 -Therapeuten und dergleichen bei beiden Kindern das zu erwartende Mass übersteigt.

8.4. Hervorzuheben ist, dass im Eheschutzverfahren - in welchem grundsätzlich Regelungen für einen beschränkten Zeithorizont zu treffen sind - dem Kriterium einer grösstmöglichen Stabilität der Verhältnisse besondere Bedeutung zukommt. Im Unterschied zur Situation bei der Ehescheidung, die meistens eine Neuorientierung aller beteiligten Personen, auch der Kinder, zur Folge hat, sollten die bisherigen Lebensumstände eines Kindes nicht ohne Not von Grund auf verändert werden. Kinder sollten mit möglichst wenig einschneidenden Veränderungen belastet werden. Ihr Umfeld (Beziehungen zu Geschwistern, die Schule, Beziehungen zu Freunden und Freizeitaktivitäten) hat daher besonderes Gewicht (ZK ZGB - Bräm/Hasenböhler, Art. 176 N 76). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Parteien bis zur Trennung eine klassische Rollenverteilung gelebt haben. Die Erwerbstätigkeit oblag primär dem Gesuchsgegner und die Betreuung der Kinder primär der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin ist daher – auch wenn sich der Gesuchsgegner in der Vergangenheit ebenfalls an der Kinderbetreuung sowie der Erziehung beteiligt hat – als Hauptbezugsperson der Kinder anzusehen. Individuelle emotionale Bindungen an eine oder mehrere Personen entsprechen einem allgemeinen menschlichen Bedürfnis und sind insbesondere für die gedeihliche Entwicklung des Kindes von essentieller Bedeutung. Schon deshalb wird man es als Recht des Kindes bezeichnen müssen, dass eine staatliche Massnahme wie die Obhutszuteilung im Kind gewachsene Bindungen möglichst wenig und nicht ohne triftigen Grund beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass der Abbruch derartiger persönlicher Bindungen je nach Alter, Veranlagung und psychischer Konstitution des Kindes nachteilige Folgen für die geistige und seelische Entwicklung haben und daher mit einem schwer kalkulierbaren Risiko für das Kind verbunden sein kann (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB N 69). Auch die Bindungen eines Kindes zu seinen Geschwistern sind zu berücksichtigen. Die emotionale Geschwisterbindung zu beachten, entspricht der allgemeinen Überzeugung, dass es regelmässig dem Wohl des Kindes dient, wenn es zusammen mit den Geschwistern aufwächst und erzogen wird. Daher sollte die Trennung von aneinander hängenden Geschwistern grundsätzlich vermieden und nur in Ausnahme-- 50 of 108 -fällen zugelassen werden (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB N 73 f.; BGE 115 III 317 E. 2.). Der Umstand, dass die genannten Kindesbindungen durch eine erhebliche Beeinflussung des Kindes durch einen Elternteil entstanden sind oder sich verstärkt haben, genügt allein als Grund nicht, die Kindesbeziehung zu negieren oder ihre Bedeutung zu schmälern. Andernfalls würde man das Kind, das die für sein Wohl wichtigen Bindungen nun einmal entwickelt hat, wegen des Fehlverhaltens des betreffenden Elternteils "bestrafen" (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB N 77). Eine Umstossung des bisher gelebten Rollenmodells erscheint vorliegend im Hinblick auf das Kindeswohl nicht sinnvoll, zumal die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin trotz der genannten Bedenken grundsätzlich zu bejahen ist. Deshalb ist im vorliegenden Fall von einer Fremdplatzierung von D._____ mit Blick auf das Kindeswohl abzusehen. Auch die Gutachterin hält fest, dass eine Fremdplatzierung von D._____ zu Dekompensationsreaktionen im familiären System führen könne, weshalb der weitere Verlauf einer solchen unter anderem im Hinblick auf das Kindeswohl von D._____ im Auge zu behalten sei (Urk. 349 S. 85). Im Übrigen äussert sich die Gutachterin nicht weiter zur Frage, welche mittelfristige Perspektive mit einer befristeten Heimunterbringung von D._____ verbunden ist. Sie lässt eine Prognose offen bzw. legt die Beurteilung der heiklen Frage des Scheiterns der Fremdplatzierung von D._____ in die Verantwortung der mit einer allfälligen Fremdplatzierung betrauten Fachpersonen. Käme es im Rahmen einer Fremdplatzierung von D._____ tatsächlich zu Dekompensationsreaktionen und ginge es D._____ nach einer Fremdplatzierung über längere Zeit schlecht bzw. immer schlechter, würde sich die Frage nach Alternativen stellen, und dies wäre kaum dem Kindeswohl zuträglich. Zum gleichen Schluss kam auch der Beistand in seinem Bericht vom 27. Januar 2017 (Urk. 338 S. 6). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass eine Fremdplatzierung von D._____ letztlich deutlich mehr schaden als nützen könnte. Dies gilt es zu vermeiden. Das Kindeswohl gebietet, dass nur Massnahmen ergriffen werden, die (soweit prognostizierbar) Erfolg versprechend sind (BSK ZGB I - Breitschmid, Art. 307 N 4). Selbst der Gesuchsgegner kommt in seiner Eingabe vom 8. Mai 2017 zum Schluss, der Lösungsvorschlag des FORIO, D._____ für eine befristete Dauer in -- 51 of 108 -ein Kinderheim einzuweisen, stelle eine für ihn unbegreifliche Härte für D._____ dar (Urk. 357 S. 7 f.). Darüber hinaus erweist sich eine Fremdplatzierung von D._____ auch im Hinblick auf eine Trennung der Geschwister als unverhältnismässig und dem Kindeswohl beider Kinder zuwiderlaufend. Trennen sich die Eltern, bleiben Geschwister, die dieses Schicksal teilen, in der Regel wichtige und konstante Bezugspersonen. Von Bedeutung ist ferner, dass der Beistand in seinem Bericht vom 27. Januar 2017 festhält, D._____ habe sich gemäss schulischem Standortgespräch vom 16. Juni 2016 gut in die neue Klasse im Schulhaus … integriert. Er habe Freunde gefunden, sei fröhlich, manchmal auch ein bisschen quirlig. Er sei ein guter Schüler und es hätten sich keine fachlichen Defizite aufgrund der krankheitsbedingten Absenz gezeigt (Urk. 338 S. 5). C._____ habe gemäss dem Bericht des Beistands vom 27. Januar 2017 (Urk. 339) aufgrund der vielen krankheitsbedingten Absenzen in der Kantonsschule … mit der Prorektorin für das Frühjahrsemester 2016 ein Spezialsetting vereinbaren können. Ausserdem seien die Lehrpersonen von C._____ über deren belastende Vergangenheit und Gegenwart informiert worden und es hätten im Beisein der Schulärztin und Therapeutin von C._____ Gespräche stattgefunden, wie C._____ unterstützt werden könne (Urk. 339 S. 4). Vor diesem Hintergrund ist bei einem Verbleib der Kinder in der Obhut der Gesuchstellerin die Kontinuität sowie die Stabilität des örtlichen, schulischen und sozialen Umfelds für die Kinder am besten gewährleistet. Dies muss für die Frage der Fremdplatzierung von D._____ in einem Kinderheim gleichermassen gelten wie für den Vorschlag des Gesuchsgegners, die Obhut über die Kinder an ihn umzuteilen und C._____ auf ein Internat zu schicken (Urk. 357). Auch dadurch würden die Kinder aus ihrem derzeit funktionierenden örtlichen, schulischen und sozialen Umfeld herausgerissen und es wäre mit Dekompensationsreaktionen zu rechnen. Im Übrigen hält auch die Gutachterin fest, dass zum heutigen Zeitpunkt eine geeignete Beziehungsbasis des Gesuchsgegners fehlt, um eine Obhutsumteilung in Betracht zu ziehen (Urk. 349 S. 73).

8.5. Je nach Alter der Kinder ist zudem ihrem eindeutig geäusserten Wunsch bei der Obhutszuteilung Rechnung zu tragen, und zwar im Sinne eines weiteren Zuteilungskriteriums, welches in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist. Beide Kinder äusserten sich im Verfahren dahingehend, dass sie bei der Mutter leben -- 52 of 108 -wollen und sie sich bei ihr wohl fühlen (Urk. 349 S. 43 f. und S. 48). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Kinder sich nach der plausiblen Einschätzung der Gutachterin in einem schwerwiegenden Loyalitätskonflikt befinden bzw. aus Loyalität zur Mutter den kognitiven und emotionalen Konflikt dahingehend bewältigen, dass sie mit ihr eine Allianz bilden, die Lebenswelt des Kindsvaters in Gegenwart der Kindsmutter kognitiv und emotional abspalten und die abwertende Haltung der Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater übernehmen (Urk. 349 S. 80). Ihr Wunsch ist somit bei der Frage der Obhutszuteilung kritisch zu hinterfragen.

8.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammengefasst festzuhalten, dass ein Entzug der Obhut der Gesuchstellerin in Form einer Fremdplatzierung von D._____ trotz der für die Kinder teilweise problematischen Umstände nicht angezeigt ist, weil die Kinder ihren Lebensraum und ihr Umfeld bei der Gesuchstellerin haben, die sie seit deren Geburt als primäre Bezugsperson betreut hat, und die Kinder heute schulisch und sozial gut integriert sind. Vor diesem Hintergrund wäre eine Fremdplatzierung von D._____ einschneidend und mit grosser Wahrscheinlichkeit für beide Kinder traumatisierend. Zudem erscheint es fraglich, was eine Fremdplatzierung mittelfristig für D._____ überhaupt bewirken könnte. Aufgrund zu befürchtender Dekompensationsreaktionen ist jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass eine solche deutlich mehr schaden als nützen könnte. Eine Umteilung der Obhut über die Kinder an den Gesuchsgegner stellt mangels einer genügenden Beziehungsbasis zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern keine Option dar. Aus den genannten Gründen sind die Kinder unter der Obhut der Gesuchstellerin zu belassen und die Anträge des Gesuchsgegners vom 23. Mai 2017 auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Urk. 370) abzuweisen. C. Besuchsrecht

1. Die Vorinstanz sah für beide Kinder ab März 2015 ein gerichtsübliches, unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende mit Übernachtung beim Gesuchsgegner von Samstag auf Sonntag vor. Zudem traf sie eine Feiertagsregelung und räumte dem Gesuchsgegner ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wo-

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chen pro Jahr ein. Die Vorinstanz hielt fest, dass derzeit keine Besuchskontakte der Tochter C._____ zum Gesuchsgegner stattfinden würden, und legte die schrittweise Wiederaufnahme der Kontakte zwischen Tochter und Vater in die Verantwortung des Besuchsbeistandes. Eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB hatte die Vorinstanz bereits mit Urteil vom 27. Mai 2014 angeordnet (Urk. 158 S. 75 f.; Urk. 83).

2. Die Gesuchstellerin stellte im Rahmen ihrer Berufung vom 7. April 2015 ein superprovisorisches Gesuch, wonach aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsgegner zwischenzeitlich bereits selber auf die Ausübung des Besuchsrechts gegenüber der Tochter C._____ verzichtet habe, die Gesuchstellerin im ehelichen Heim eine Sammlung pornographischer Aufnahmen von Jugendlichen gefunden habe und sich die psychische Gesundheit beider Kinder weiter verschlechtert habe, das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht des Gesuchsgegners für die weitere Dauer des Eheschutzverfahrens vollständig aufzuheben bzw. bis auf Weiteres zu sistieren sei (Urk. 157 S. 10). Nachdem das Besuchsrecht des Gesuchsgegners gegenüber D._____ von der erkennenden Kammer zunächst sistiert worden war (Urk. 166, 172 und 180), wurde dem Gesuchsgegner mit Beschluss vom 7. Juli 2015 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens ein begleitetes Besuchsrecht für D._____ an jedem zweiten Wochenende eingeräumt (Urk. 196). Die Umsetzung dieses begleiteten Besuchsrechts scheiterte jedoch; der Beistand teilte der erkennenden Kammer im März 2016 mit, dass die Besuchsbegleitung für D._____ habe abgebrochen werden müssen (Urk. 255). Daraufhin wurde das Besuchsrecht des Gesuchsgegners gegenüber D._____ mit Beschluss vom 16. Juni 2016 ein weiteres Mal einstweilen sistiert und die Einholung eines kinderpsychiatrischen bzw. -psychologischen Gutachtens beschlossen (Urk. 279). Nachdem schliesslich die Gutachterin J._____ im Zwischenbericht vom 3. Oktober 2016 aufgrund der bisherigen Befunde empfahl, das sistierte Besuchsrecht des Gesuchsgegners gegenüber D._____ vor Ende der Begutachtung wieder aufzunehmen (Urk. 299), ordnete die erkennende Kammer mit Beschluss vom 1. November 2016 erneut ein begleitetes Besuchsrecht des Gesuchsgegners gegenüber D._____ an, und zwar alle vierzehn Tage für maximal zwei Stunden, wobei die ersten vier Besuchstermine im FORIO -- 54 of 108 -und die folgenden Termine in einem vom Beistand zu bestimmenden, geeigneten Besuchstreff stattfinden sollten (Urk. 305). In der Folge scheiterten aber auch die begleiteten Besuchstreffen im FORIO (Urk. 335), und der Beistand teilte am 20. Januar 2017 telefonisch mit, dass sich das vorgesehene begleitete Besuchsrecht für D._____ nicht umsetzen liesse (Urk. 336).

3. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Es handelt sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei dieses in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für die Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann denn auch gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Kindeswohls im vorgenannten Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass das Kontaktrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen. Was eine Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese unter "andere wichtige Gründe" im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB subsumiert werden. Es ist dabei insbesondere das Alter des Kindes zu berücksichtigen sowie dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Ein Kind kann also nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es den Umgang mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil haben möchte. Zudem gilt wie bereits dargelegt die kinderpsychologische Erkenntnis als anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielt (BGer 5A_656/2016 vom 14. März -- 55 of 108 -2017, E. 4. m.H.). Diese Überlegungen sind nachfolgend in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

4. C._____ ist mit 15 Jahren in einem Alter, in dem sie ohne Weiteres zu autonomer Willensbildung fähig ist. Sie möchte den Gesuchsgegner nicht sehen. Das hat auch der Gesuchsgegner akzeptiert, als er zur Entlastung seiner Tochter auf sein Besuchsrecht verzichtete (Urk. 160/2a; Urk. 169 S. 11; Urk. 357 S. 5). Es sei ihm ein grosses Anliegen festzuhalten, dass er seine Tochter nicht aufgebe, alles für diese tun wolle und nach wie vor hoffe, dass er und C._____ sich langsam wieder annähern werden. Er werde aber keinen Druck auf C._____ ausüben, sondern abwarten, bis C._____ Schritte auf ihn zu unternehme (Urk. 357 S. 5). Zwar ist der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom Besuchsrecht ultima ratio (vgl. BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.1.). Vor dem gegebenen Hintergrund ein Besuchsrecht für C._____ zu bestimmen, erscheint aber nicht sinnvoll. Vielmehr muss es C._____ zufolge ihres Alters überlassen werden, ob und gegebenenfalls wann bzw. in welcher Form sie bereit ist, den Kontakt zu ihrem Vater wieder aufzunehmen. Der persönliche Verkehr dient in erster Linie dem Kindeswohl. Dieses Ziel ist mit einem "erzwungenen" Kontakt bei fast volljährigen Kindern, die seit Jahren einen festen Willen äussern, nicht (mehr) zu erreichen (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.1.). C._____ steht zwar mit 15 Jahren noch nicht unmittelbar vor dem Mündigkeitsalter, aber es handelt sich bei ihr faktisch nicht mehr um ein Kind, sondern um eine Jugendliche. Sie äussert ihren Willen seit Jahren in konstanter Weise. Auf die Festsetzung eines Besuchsrechts für C._____ ist daher zu verzichten.

5. Es ist aktenkundig, dass D._____ den Kontakt zum Gesuchsgegner gegenwärtig vehement ablehnt. Gemäss dem Gutachten wirkte er im Gespräch darüber abwesend und erschöpft (Urk. 349 S. 51). Solange ein Kind sich ernsthaft weigert, mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zusammenzukommen, ist eine mit dem Kindeswohl zu vereinbarende Durchführung der Kontakte jedoch kaum möglich (vgl. BSK ZGB I - Schwenzer/Cottier, Art. 274 N 13). Eine Normalisierung kann nur erreicht werden, wenn Ruhe in das ganze System einkehrt. Es erscheint daher derzeit nicht sinnvoll, eine Besuchsrechtsregelung gegen den Wil-- 56 of 108 -len von D._____ durchzusetzen. Dem Argument, dass ein Unterbruch des Besuchsrechts zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung und damit zu einer weiteren Entfremdung zwischen dem Kindsvater und D._____ führen wird, muss von vornherein entgegengehalten werden, dass – wie die Vergangenheit gezeigt hat – eine weitere Entfremdung eintreten kann gleichviel, ob das Besuchsrecht formell sistiert ist oder zwar bestehen bleibt, aber nicht durchgesetzt werden kann. Damit D._____ zur Ruhe kommen kann, drängt es sich auf, das Besuchsrecht für D._____ für einen gewissen Zeitraum auszusetzen. Die Parteien sind aufgefordert, im dringenden Interesse ihrer beiden Kinder das gemeinsame Gespräch zu suchen und nötigenfalls um mediatorische Unterstützung bemüht zu sein. Dies gilt für beide Parteien in gleicher Weise. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist von den Parteien zu erwarten, dass sie auf eine künftige Umsetzung bzw. eine künftige Wiederaufnahme des Besuchsrechts hinarbeiten und ihren ehelichen Konflikt soweit kontrollieren, dass sie ihrer Verantwortung als Eltern nachkommen und die Kinder so weit nur möglich aus dem Konflikt heraushalten (Urk. 158 S. 30). Insbesondere ist die Gesuchstellerin anzuhalten, bei der Erziehung der Kinder, der Rolle des Kindsvaters und der Frage künftiger Besuchskontakte zwischen Kindsvater und Kindern die Paarebene auszublenden. Gemäss plausibler Darstellung der Gutachterin drängt sich aus gutachterlicher Sicht die Hypothese auf, dass die Kindsmutter nach der Trennung vom Kindsvater auf der Basis einer unverarbeiteten Paargeschichte eine realitätsverzerrte Negativdarstellung des Kindsvaters initiierte und auch die Kinder involvierte (Urk. 349 S. 67). Die Gesuchstellerin muss sich bewusst sein, dass, sollte es ihr nicht gelingen, Paarund Elternebene auseinanderzuhalten und die Besuchskontakte zwischen D._____ und dem Gesuchsgegner zu fördern, sich die Frage eines Sorgerechtsund Obhutsentzugs in einem allfälligen späteren Scheidungsverfahren oder auch ausserhalb eines solchen Verfahrens ernsthaft stellen wird.

6. Das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten grundsätzlich dessen ganze Unterbindung (vgl. BGer 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017, E. 4.1.). Ein vollständiger Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die absolute ultima ratio. Ein zeitweiliger Aus-- 57 of 108 -schluss geht dem dauernden in jedem Fall vor (BSK ZGB I - Schwenzer/Cottier, Art. 274 N 16). Da ein Zeitraum von rund einem halben Jahr genügen sollte, damit eine genügende Normalisierung eintreten kann, ist das zu sistierende Besuchsrecht zwischen dem Gesuchsgegner und D._____ ab April 2018 wieder aufzunehmen. Dabei kann die Wiederaufnahme der Besuchskontakte schon allein aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsgegner und D._____ sich seit Februar 2015 nicht mehr in einem üblichen Rahmen und unbegleitet gesehen haben, nicht unbegleitet erfolgen. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen (BGer 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017, E. 4.1.). Es ist insbesondere in Fällen zweckmässig, in denen es nach fehlendem Kontakt um das erneute Anbahnen einer Beziehung zwischen dem Kind und einem Elternteil geht (vgl. Fam-Komm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 274). Der Gesuchsgegner ist vor diesem Hintergrund berechtigt zu erklären, den Sohn D._____ ab April 2018 (erstmals am 7. April 2018) alle zwei Wochen jeweils am Samstagnachmittag von

14 bis 17 Uhr im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Als Besuchsbegleiter wäre nach Ansicht des Gerichts insbesondere V._____, Pflegefachmann HF, welcher selbständig für die psychiatrische Spitex arbeitet und ausserdem der Praxis von Dr. med. H._____ angegliedert ist (vgl. Urk. 349 S. 34; www.praxis….ch/PageAngebotSpitex.htm), in Betracht zu ziehen. Die Gesuchstellerin erachtet V._____ als geeigneten Besuchsbegleiter, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie entsprechenden durch V._____ begleiteten Besuchen gegenüber offen und positiv eingestellt und diese auch zu fördern bereit ist. Sie ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass von ihr auch die volle Kooperation mit einem anderen Besuchsbegleiter erwartet wird.

7. Ein begleitetes Besuchsrecht stellt grundsätzlich nur eine Übergangslösung dar und ist daher für eine begrenzte Dauer anzuordnen (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016, E. 2.2.). Ziel der Anordnung ist wie dargelegt die Wiederannäherung zwischen dem Gesuchsgegner und D._____. Entsprechend ist die vorgenannte Begleitung der Besuche lediglich für eine angemessene Übergangsfrist anzuordnen. Der letzte persönliche Kontakt zwischen Vater und Sohn hat im Feb-- 58 of 108 -ruar 2015 stattgefunden. Es erscheint daher angemessen, die ersten 15 Besuchsrechtskontakte zwischen dem Gesuchsgegner und D._____ begleitet durchzuführen. Dies entspricht einem persönlichen Verkehr von 45 Stunden, was für eine Annäherung und einen Wiederaufbau der Vater-Kind-Beziehung ausreichend erscheint. Bei durchschnittlich zwei Besuchen pro Monat wird diese begleitete Übergangsphase ca. sieben Monate dauern. Anschliessend, d.h. ab dem 16. Besuchsrechtskontakt bzw. spätestens ab Mitte November 2018 ist der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, D._____ an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Über eine weitere Ausdehnung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners gegenüber D._____, insbesondere auch betreffend Übernachtungen beim Gesuchsgegner, wird allenfalls dereinst im Rahmen der Scheidung oder auch in einem separaten Verfahren zu befinden sein.

8. Sofern das begleitete Besuchsrecht nicht durch das Verhalten eines Elternteils allein verursacht worden ist, sollten die durch die Besuchsbegleitung entstehenden Kosten durch beide Elternteile je zur Hälfte getragen werden (BSK ZGB I - Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 28). Bei einer hälftigen Kostenteilung wird davon ausgegangen, dass Kindesschutzmassnahmen, wie sie begleitete Besuche darstellen, zum Wohle des gemeinsamen Kindes angeordnet und die einhergehenden Kosten somit im Interesse des Kindes aufgewendet werden. Hintergrund der hälftigen Kostenteilung ist die allgemeine Erfahrung, dass die Gründe für das Nichtfunktionieren der elterlichen Beziehung in Kinderbelangen vielschichtig sind, und in der Regel nicht eine einzige, bestimmte Verhaltensweise eines Elternteils Grund für die Anordnung der Kindesschutzmassnahme bilden kann (OGer ZH PQ160053 vom 29.09.2016, E. II.1.2.). Entsprechend sind die Kosten des anzuordnenden begleitenden Besuchsrechts den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. D. Beistandschaft

1. Mit Urteil vom 27. Mai 2014 ordnete die Vorinstanz für die beiden Kinder C._____ und D._____ eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an und es wurde die KESB Horgen angewiesen, einen Beistand zu ernen-

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nen, der die Modalitäten und die Einhaltung des von der Vorinstanz angeordneten vorsorglichen Besuchsrechts begleitet und überwacht (Urk. 83). Mit vorinstanzlichem Endentscheid vom 9. Dezember 2014 wurde an der Besuchsbeistandschaft festgehalten und es wurde dem Beistand zusätzlich die Aufgabe übertragen, die schrittweise Wiederaufnahme der Kontakte der Tochter C._____ zum Gesuchsgegner bzw. deren Modalitäten zu begleiten mit dem mittelfristigen Ziel, das in Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils angeordnete gerichtsübliche Besuchsrecht umzusetzen (Urk. 158 S. 76). Nachdem sich der eheliche Konflikt im Laufe des Berufungsverfahrens weiter zugespitzt hatte und sowohl die Kindsvertreterin (Urk. 211 S. 19) als auch das kjz Horgen in seinem Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2015 (Urk. 230) beantragten, es sei eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten, wurde eine solche mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für beide Kinder angeordnet und es wurde der Beistand – zusätzlich zur bestehenden Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB – damit beauftragt, die Parteien künftig in ihrer Sorge für die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen, die weitere Pflege, Erziehung, Entwicklung und Ausbildung der Kinder zu begleiten und zu überwachen, dafür besorgt zu sein, dass die Kinder die Schule regelmässig besuchen sowie nötige weitergehende Massnahmen zu beantragen (Urk. 235 S. 7).

2. Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das Gericht, welches für die Eheschutzmassnahmen zuständig ist und die Beziehung der Eltern zu den Kindern gestaltet, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug. Dabei hat das Gericht von Amtes wegen eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB anzuordnen, wenn das Kindeswohl beim Zusammensein mit einem Elternteil gefährdet erscheint. Vorliegend besteht aufgrund des im Raum stehenden Vorwurfs der Instrumentalisierung der Kinder durch die Gesuchstellerin die Gefahr, dass das Kindeswohl durch eine dauerhafte Entfremdung vom Gesuchsgegner als Vater weiterhin gefährdet wird. Bis die hochstrittige eheliche Auseinandersetzung sich dereinst beruhigt haben wird und Kontakte zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern wieder stattfinden können, ist die Beibehaltung der umfassenden Beistandschaft -- 60 of 108 -im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB auch nach Abschluss des vorliegenden Eheschutzverfahrens unabdingbar, weshalb sie beizubehalten ist. Dem Beistand ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Urteil der Vorinstanz vom 27. Mai 2014 sowie gemäss Beschluss vom 23. März 2015 der Auftrag zu erteilen, die schrittweise Wiederaufnahme der Kontakte von D._____ zum Gesuchsgegner im Rahmen des anzuordnenden Kontaktrechts zu organisieren und um die Einsetzung eines geeigneten Besuchsbegleiters besorgt zu sein (vgl. vorstehend E. III.C.6. f.), da die Ernennung einer geeigneten Drittperson in den Kompetenzbereich des Beistands fällt. Weiter hat der Beistand die begleiteten Treffen insoweit zu überwachen, als er in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung der Besuche bei der zuständigen Drittperson in Erfahrung zu bringen hat. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer Aufhebung oder einstweiligen Sistierung des Besuchsrechts die Möglichkeit zu brieflichem Kontakt aufrecht erhalten bleibt (BSK ZGB I - Schwenzer/Cottier, Art. 274 N 16). Entsprechend hat der Beistand dafür besorgt zu sein, dass Briefe und Geschenke des Gesuchsgegners an seine Kinder persönlich an diese weitergegeben werden. Dagegen wird die Ergänzung des Aufgabenbereichs gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils der Vorinstanz vom 9. Dezember 2014 obsolet, weshalb diese Aufgabe dem Beistand nicht zu übertragen ist. E. Unterhalt

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner ab 1. Dezember 2013 für die Dauer des Getrenntlebens zur Leistung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen für die beiden Kinder C._____ und D._____ von je Fr. 1'800.– pro Kind (zuzüglich Familienzulagen) und zu Ehegattenunterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin von Fr. 4'874.– pro Monat vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014, von monatlich Fr. 4'679.– vom 1. April 2014 bis 30. April 2015 und von Fr. 4'389.– ab 1. Mai 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Urk. 158 S. 76 f.). Den Bedarf (ohne Wohnkosten) der Gesuchstellerin für sich und die beiden Kinder bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 8'764.– für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 bzw. von Fr. 8'279.– ab 1. April 2014 und ging ab 1. Mai 2015 ausserdem von einem hypothetischen Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 290.– -- 61 of 108 -pro Monat aus (Urk. 158 S. 59 ff.). Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners erachtete die Vorinstanz ohne Weiteres als gegeben. Dieser weise gemäss der im Recht liegenden Steuererklärung ein Einkommen aus Haupt- und Nebenerwerb sowie Liegenschaftenertrag von total rund Fr. 400'000.– aus und mache einen Bedarf von Fr. 4'877.10 geltend (Urk. 158 S. 63).

2. Die Gesuchstellerin beantragt mit der Berufung, es seien die Ehegattenunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 14'500.– zu erhöhen. Die Kinderunterhaltsbeiträge blieben unangefochten (Urk. 157 S. 2; vgl. vorstehend E. II. 2.1. und 2.2.). Im Berufungsverfahren sind Einkommen und gebührender Bedarf der Gesuchstellerin mit den beiden Kindern zu beurteilen.

3. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen im Eheschutzverfahren Unterhaltsbeiträge geschuldet und wie diese zu berechnen sind. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 158 S. 31 ff.). Sie hat den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin nach der einstufig-konkreten Methode (Berechnung der geführten Lebenshaltung während des ehelichen Zusammenlebens) berechnet. Diese Methode ist den vorliegenden finanziellen Verhältnissen angemessen und wurde im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet (Urk. 157 S. 11 und S. 13).

4. Einkommen der Gesuchstellerin

4.1. Nach Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend grundsätzlich von der bisherigen Aufgabenteilung der Parteien auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin lägen nicht vor. Zum einen würden die finanziellen Mittel für zwei getrennte Haushalte ausreichen, zum anderen sei das jüngste Kind D._____ (zum Urteilszeitpunkt der Vorinstanz) erst sieben Jahre alt. Nach den Richtlinien des Bundesgerichts sei der Gesuchstellerin ein Wiedereinstieg bzw. eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Die Gesuchstellerin habe jedoch bei Einleitung des Eheschutzverfahrens bis Ende März 2014 Teilzeit gearbeitet und ein Einkommen von jährlich Fr. 3'500.– bzw. monatlich Fr. 290.– generiert. Da sich zwischenzeitlich keine wesentlichen Änderungen in der Kinderbetreuung ergeben hätten, sei der Gesuchstellerin ein Teil-- 62 of 108 -zeiterwerb im bisherigen Umfang zumutbar. Nach einer angemessenen Übergangsfrist bis 1. Mai 2015 sei der Gesuchstellerin wieder ein Einkommen von Fr. 290.– pro Monat anzurechnen (Urk. 158 S. 60 f.).

4.2. Die Gesuchstellerin bringt im Berufungsverfahren vor, es sei unbestritten, dass sie bis Ende März 2014 Teilzeit gearbeitet habe. Sie habe einem befreundeten Arzt in der Praxis ausgeholfen und dafür monatlich netto Fr. 290.– erhalten. Diese Tätigkeit habe sie auf ärztlichen Rat hin aufgegeben (Urk. 77 S. 18; Urk. 157 S. 32; Urk. 78/14).Tatsache sei, dass sie seither nicht mehr erwerbstätig sei. Gemäss Rechtsprechung könne einer Partei nur ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn sie die reale Möglichkeit habe, wieder ein Einkommen im früheren Umfang zu erzielen. Der frühere Arbeitgeber Dr. W._____ habe keinen Bedarf mehr nach einer Aushilfe, da er sich nach ihrem Weggang neu organisiert habe. Es sei ihr weder möglich noch zumutbar, sich um eine Arbeitsstelle mit einem Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 300.– im Monat zu bewerben. Solche Arbeitsstellen mit Minimalpensen würden auf dem Arbeitsmarkt nicht existieren. Zudem müsse sie sich mit all ihren Kräften um die behandlungs- und therapiebedürftigen Kinder der Parteien kümmern (Urk. 157 S. 32).

4.3. Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, die Vorinstanz ziehe zu Recht den Schluss, dass die Gesuchstellerin sich nach einer Übergangsfrist wieder eine Teilzeitstelle im bisherigen Pensum zu suchen habe. Es komme nicht darauf an, dass das Einkommen der Gesuchstellerin ohnehin zu vernachlässigen sei. Massgebend sei die bisherige Aufgabenteilung. Es sei der Gesuchstellerin ohne Weiteres zumutbar und auch möglich, sich wieder eine Teilzeitstelle zu suchen. Sie führe selber aus, dass Dr. AA._____ eine Nachfolgerin für seine …-Praxis suche und sie sich für die Übernahme dieser Praxis interessiere. Es sei kein Grund ersichtlich, wieso die Gesuchstellerin bei Dr. AA._____ oder ihrer Freundin AB._____, die ebenfalls eine Praxis betreibe, nicht ein Teilzeitpensum erhalten könne. Suchbemühungen habe die Gesuchstellerin keine ins Recht gereicht. Die Gesuchstellerin argumentiere widersprüchlich. Zum einen müsse sie sich mit allen Kräften um die behandlungs- und therapiebedürftigen Kinder kümmern. Auf der anderen Seite wolle sie über genug Zeit verfügen, um mindestens 20x im Sommer dem -- 63 of 108 -zeitintensiven Golfsport nachgehen zu können und Tennis zu spielen (Urk. 169 S. 61 f.)

4.4. Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz 10.80; Six, Eheschutz, 2. Aufl., Rz 2.158), zu denen neben der bisher gelebten Aufgabenverteilung, der zeitlichen Verfügbarkeit, dem Alter, der Ausbildung, der Berufserfahrung und der gesundheitlichen Verfassung insbesondere auch die aktuelle finanzielle Lage der Parteien gehört (Six, a.a.O., Rz 2.158). Es handelt sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (BGE 134 III 577 E. 4.; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3.; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2.). Im Lichte der genannten Grundsätze ist die vorinstanzliche Auffassung, wonach es der Gesuchstellerin möglich und zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit im Minimalumfang der freiwillig aufgegebenen Arbeitstätigkeit nachzugehen, nicht zu beanstanden. Zwar ist der Gesuchstellerin gemäss den vorstehenden Erwägungen die Obhut über beide Kinder zuzuteilen (vorstehend E. III.B.) und lehnen beide Kinder aktuell den Kontakt zum Vater ab. Damit leistet die Gesuchstellerin einen erheblichen Betreuungsaufwand. Ausserdem kann gemäss gefestigter Rechtsprechung dem die Kinder betreuenden Ehegatten die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt zugemutet werden, in welchem das jüngste Kind das 10. Altersjahr erreicht hat (BGer 5A_95/2012 vom 28. März 2012, E. 4.2. m.H.; BGer 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004, E. 2.3.). Trotzdem ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhielt, dass es dem Grundsatz von Treu und Glauben und der bisher gelebten Rollenverteilung der Parteien widerspreche, wenn ein Ehegatte, dem die Kinderbetreuung obliege und der bereits vor Erreichen des 10. Altersjahrs des jüngsten Kindes einem Teilzeitpensum nachgegangen sei, plötzlich auf das bisherige durch die Teilzeitarbeit gewonnene Einkommen verzichte (Urk. 158 S. 60 unter Verweis auf Six, a.a.O., N. 2.160). Die Gesuchstellerin erledigte von 2012 bis 2014 im Rahmen eines Minimalpensums von zwei Stunden pro Woche Sekretariatsarbei-- 64 of 108 -ten in der Arztpraxis … bei Dr. W._____ in Zürich (Urk. 22 S. 13). Diese Anstellung gab sie Ende März 2014 freiwillig auf. Als Grund für den erwähnten ärztlichen Rat gab sie vor Vorinstanz an, dass D._____ im Sommer 2014 in die Primarschule wechsle und C._____ ins Gymnasium übertrete. Aufgrund der bevorstehenden Schulwechsel und der anhaltenden gesundheitlichen Probleme von C._____ sei sie mit der Kinderbetreuung aktuell voll ausgelastet (Urk. 77 S. 18 f.). Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin daher ein hypothetisches Einkommen ab Mai 2015 im bisherigen Umfang an (Urk. 158 S. 60 f.). Wieso es der Gesuchstellerin in der Folge nicht möglich war, sich per Mai 2015 um eine entsprechende Teilzeitstelle zu bemühen, legt sie in ihrer Berufungsschrift nicht nachvollziehbar dar. Immerhin war D._____ zu diesem Zeitpunkt bereits fast ein Jahr in der Primarschule und C._____ im Gymnasium. Die Kinder waren also tagsüber mehrheitlich ausser Haus, weshalb es der Gesuchstellerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit in einem Arbeitspensum von mindestens einem halben Tag pro Woche aufzunehmen. Daran ändert auch ein erhöhter Behandlungs- und Therapiebedarf der Kinder (so die Gesuchstellerin: Urk. 157 S. 22) nichts. Wenn sie vorbringt, Arbeitsstellen mit Minimalpensen würden auf dem Arbeitsmarkt nicht existieren (Urk. 157 S. 32), dann bleibt ihre Behauptung unsubstantiiert und unbelegt. Sie unterlässt es, konkrete Suchbemühungen, geschweige denn Bewerbungen oder Absagen, zu behaupten und dokumentieren. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht (vgl. vorstehend E. II.4.). Es bleibt daher beim von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Einkommen im Umfang von Fr. 290.– pro Monat. Dies muss umso mehr gelten, als D._____ mittlerweile neun Jahre alt ist und die Gesuchstellerin im Lichte der angeführten Gerichtspraxis ohnehin gut daran tut, sich baldmöglichst um eine Teilzeitstelle zu bemühen.

4.5. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist problematisch, da einerseits die Anrechnung eines solchen ausser Betracht bleiben muss, wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 128 III 4 E. 4a), und sie andererseits unzulässige Eingriffe in das Existenzminimum nach sich ziehen kann. Sie ist in Ausnahmefällen aber vorgesehen, wenn dem Betroffenen ein unredliches Verhalten vorzuwerfen ist (BGer 5P.79/2004 vom -- 65 of 108 -10. Juni 2004, E. 4.3.). Die Gesuchstellerin musste ab Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Dezember 2014 damit rechnen, dass ihr ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in einem Minimalpensum angerechnet werden würde. Dennoch wies sie keine entsprechenden Suchbemühungen nach. Stattdessen trägt sie unsubstantiiert vor, Arbeitsstellen mit Minimalpensen würden auf dem Arbeitsmarkt nicht existieren. Das verdient keinen Schutz. Dies muss umso mehr gelten, als die Gesuchstellerin vor Vorinstanz zu Protokoll gab, sie arbeite, um den Anschluss nicht zu verlieren (Prot. I S. 27). Ausserdem zog sie damals eine …-Ausbildung in Betracht. Diese sei machbar (Prot. I S. 28 f.). Indem die Gesuchstellerin sich trotz vorinstanzlichem Entscheid in der Folge weder um eine entsprechende Anstellung bemühte noch darlegte, dass sie anstelle der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit mittlerweile mit der …-Ausbildung begonnen hätte, handelte sie treuwidrig. Die Gesuchstellerin hat es allein zu verantworten, dass sie heute nicht über das ihr angerechnete hypothetische Einkommen verfügt. Dies darf sich nicht zu Lasten des Gesuchsgegners auswirken, welcher keinen Einfluss auf die Willensbildung der Gesuchstellerin hat. Es ist deshalb der von der Vorinstanz festgelegte Zeitpunkt zu bestätigen, auch wenn dieser mittlerweile in der Vergangenheit liegt. Mithin ist der Gesuchstellerin ab 1. Mai 2015 ein Einkommen von Fr. 290.– pro Monat anzurechnen.

5. Bedarf der Gesuchstellerin mit den Kindern

5.1. Die Vorinstanz hat der Unterhaltsberechnung folgenden gebührenden Bedarf (ohne Wohnkosten) zugrunde gelegt (Urk. 158 S. 59):

01.12.2013 31.03.2014 ab 31.03.2014 Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Kinderzuschlag C._____, geb. tt.mm.2002 Fr. 600.– Fr. 600.– Kinderzuschlag D._____, geb. tt.mm.2008 Fr. 400.– Fr. 400.– Nebenkosten (kleiner Unterhalt) Fr. 50.– Fr. 50.– Krankenkasse Gesuchstellerin Fr. 325.– Fr. 325.– Gesundheitskosten Fr. 50.– Fr. 50.– Unfall Zusatzversicherung Fr. 16.– Fr. 16.– Krankenkasse Kinder Fr. 231.– Fr. 231.– -- 66 of 108 --

01.12.2013 31.03.2014 ab 31.03.2014 Gesundheitskosten C._____ Fr. 91.– Fr. 91.– Gesundheitskosten D._____ Fr. 8.– Fr. 8.– Medikamente C._____ Fr. 120.- Fr. 120.– Bioresonanz C._____ Fr. 360.– Fr. 360.– Dentalhygiene Fr. 30.– Fr. 30.– Linsen Fr. 94.– Fr. 94.– Hausrat/Haftpflichtversicherung Fr. 109.– Fr. 109.– Auto / Fahrspesen Fr. 400.– Fr. 400.– Auswärtige Verpflegung Fr. 330.– Fr. 330.– Telefon / Radio / TV / Internet Fr. 250.– Fr. 250.– Billag Fr. 39.– Fr. 39.– Kleider Fr. 600.– Fr. 600.– Ferien Fr. 1'500.– Fr. 1'500.– Musikschule C._____ Fr. 137.– Fr. 137.– Nachhilfe C._____ Fr. 485.– Tenniskosten Kinder Fr. 71.– Fr. 71.– Taschengeld Kinder Fr. 150.– Fr. 150.– Golf Fr. 68.– Fr. 68.– Haustiere Fr. 350.– Fr. 350.– Steuern Fr. 550.– Fr. 550.– Total Bedarf Fr. 8'764.– Fr. 8'279.–

5.2. Bestritten sind hinsichtlich der vorstehenden Bedarfsrechnung die Positionen Grundbeträge, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Krankenkasse Kinder, Gesundheitskosten Kinder, Medikamente, Hausrat-/Haftpflichtversicherung, Auto/Fahrspesen, auswärtige Verpflegung, Kleider, Ferien, Tennis, Golf, Nachhilfe C._____ und Steuern. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, es seien in der Bedarfsrechnung ausserdem die Positionen Wohnkosten, Putzfrau, Coiffeur/Kosmetika, Reiten C._____, Schulkosten, Kino/Zeitschriften/Bücher und Geschenke zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Urk. 157 S. 12 ff.).

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5.3. Grundbeträge

5.3.1. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid beträgt der monatliche Grundbetrag für eine alleinerziehende Person Fr. 1'350.–, für Kinder, die das zehnte Altersjahr überschritten haben, Fr. 600.– und für Kinder unter zehn Jahren Fr. 400.–. Die Grundbeträge richten sich nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009. Der Grundbetrag decke, so die Vorinstanz, Ausgaben für Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizkosten; Urk. 158 S. 35 f.).

5.3.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, das obgenannte Kreisschreiben stelle keine verbindliche und materiellrechtlich vorgeschriebene Berechnungsweise dar, sondern gebe lediglich Anhaltspunkte für die konkrete Bestimmung von Unterhaltsrenten im Familienrecht. Bei durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen sei das Abstellen auf die Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum regelmässig sinnvoll. Würden die Ehegatten in finanziell sehr guten Verhältnissen leben, in denen die durch das Getrenntleben entstehenden Mehrkosten ohne Weiteres gedeckt seien, habe der unterhaltsberechtigte Ehegatte dagegen Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt werde, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden könne. Das Bundesgericht gehe deshalb davon aus, dass das Abstellen auf die Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum in Eheschutzverfahren ebenso verbreitet wie auch für durchschnittliche finanzielle Verhältnisse sinnvoll sei und dass mit dem Abstellen auf die Richtlinien begriffsnotwendig eine gewisse Pauschalisierung einhergehe, dass die eingesetzten Beträge jedoch angemessen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien stehen müssten und nicht einfach aus den Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum übernommen werden könnten. Insgesamt bedeute dies nichts anderes, als dass in überdurchschnittlichen Verhältnissen das Abstellen auf die unveränderten Grundbeträge gemäss den Richtlinien, wie es die Vorinstanz vorliegend getan habe, den ehelich geleb-- 68 of 108 -ten Verhältnissen der Parteien in keiner Art und Weise gerecht werde. Die Rechtsprechung gehe bei sehr guten Verhältnissen von einem bis zu fünffachen Grundbetrag zur Berechnung des gebührenden Bedarfs eines Ehegatten aus. Aus den genannten Gründen müssten im Bedarf der Gesuchstellerin mindestens Fr. 2'700.– für die Gesuchstellerin und Fr. 1'200.– pro Kind eingesetzt werden, was einer Verdoppelung des Grundbetrags entspreche (Urk. 157 S. 12 ff.).

5.3.3. Der Gesuchsgegner lehnt eine Erhöhung der Grundbeträge ab. Die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz zu Recht nur die einfachen Grundbeträge für sich und die Kinder geltend gemacht und vorgebracht, dass sie vom Gesuchsgegner jeweils Fr. 3'000.– pro Monat für die Einkäufe des täglichen Bedarfs erhalten habe bzw. finanziell an der kurzen Leine gehalten worden sei. Sie habe den Zuschlag für gehobene Verhältnisse nicht urkundlich belegt und widerspreche auch ihren eigenen Zugaben vor Vorinstanz, wonach man eben gerade nicht dem überdurchschnittlich guten Einkommen des Gesuchsgegners entsprechend gelebt habe (Urk. 169 S. 41).

5.3.4. Wie der Gesuchsgegner zu Recht ins Feld führt, verlangte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz Grundbeträge in der Höhe von Fr. 1'350.– für sich und Fr. 1'000.– für die beiden Kinder. Sie machte diesbezüglich geltend, dass der Grundbetrag nur für Nahrungsmittel ausreichen würde, weshalb sie für Ausgaben betreffend Kleidung und Kulturelles separat zu entschädigen sei (Urk. 22 S. 8; Urk. 49 S. 28). Entsprechend rechnete ihr die Vorinstanz zusätzlich zum Grundbetrag für Kleider und Accessoires einen monatlichen Betrag von Fr. 600.– an. Damit hat die Vorinstanz die Grundbeträge antragsgemäss festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Ob der von der Vorinstanz zugestandene Betrag für Kleidung ausreichend ist und ob die geltend gemachten Kosten für Kulturelles wie Kino/Zeitschriften/Bücher von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind, wird in der Folge zu prüfen sein.

5.4. Wohnkosten, Nebenkosten, kleiner Unterhalt

5.4.1. Die Vorinstanz teilte die eheliche Liegenschaft an der E.______-Strasse … in F._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern

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zur alleinigen Benützung zu, verpflichtete jedoch den Gesuchsgegner, den Hypothekarzins sowie die Unterhaltskosten (ausgenommen jene für den kleinen Unterhalt) dafür rückwirkend ab 1. Dezember 2013 direkt zu bezahlen (Urk. 158 Dispositiv-Ziffern 5 und 8). Sie erwog, dass sich die eheliche Liegenschaft im Alleineigentum des Gesuchsgegners befinde und der Hypothekarvertrag allein auf ihn als Schuldner laute. Der Zinssatz für das Hypothekardarlehen über Fr. 1'150'000.– betrage 1.080 % für den Zeitraum vom 30. April 2013 bis 30. April 2014, was einen monatlichen Hypothekarzins von Fr. 1'058.– ergebe. Es erscheine sachgerecht, die Bezahlung der Hypothekarkosten dem Gesuchsgegner zu überlassen, insbesondere weil er als Schuldner für die gesamte Hypothek hafte. Zudem unterlägen die Hypothekarzinsen jährlichen Veränderungen, weshalb eine solche Regelung auch unter diesem Gesichtspunkt adäquat erscheine. Die tatsächliche Höhe der Unterhalts- und Nebenkosten für die eheliche Liegenschaft lasse sich aus den von den Parteien eingereichten Unterlagen nicht eindeutig feststellen. Vorliegend seien jedoch auch die Kosten für den Unterhalt und die Nebenkosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Auf diese Weise obliege es dem Gesuchsgegner als Alleineigentümer, die notwendigen Unterhalts- und Reparaturarbeiten auszuführen bzw. durch Handwerker seiner Wahl vornehmen zu lassen. Der Gesuchstellerin erwachse daraus insofern kein Nachteil, als ihr im Bedarf zwar keine Wohnkosten angerechnet würden, ihr diesbezüglich jedoch auch keine Kosten anfielen (Urk. 158 S. 37).

5.4.2. Die Gesuchstellerin moniert, dass äusserst strittige Verhältnisse vorlägen. Angesichts dieser Umstände sei klar, dass die vorinstanzliche Regelung Tür und Tor für weitere Streitigkeiten öffne. Es könne nicht angehen, dass es im alleinigen Machtbereich des Gesuchsgegners liege, wann und in welcher Qualität an der durch die Gesuchstellerin und die Kinder bewohnten Liegenschaft Unterhaltsarbeiten durchgeführt würden. Der Gesuchsgegner sei nicht damit einverstanden gewesen, dass die Gesuchstellerin und die Kinder in der ehelichen Liegenschaft verbleiben würden. Daher sei anzunehmen, dass er kein besonderes Interesse daran haben werde, das Haus für die Gesuchstellerin zu unterhalten, und jede Möglichkeit ergreifen werde, ihr den weiteren Aufenthalt so unangenehm wie möglich zu gestalten. Mit der vorinstanzlichen Regelung sei die Gesuchstellerin -- 70 of 108 -der Willkür des Gesuchsgegners vollständig ausgeliefert. Aus diesem Grund seien ihr die Hypothekarzinsen im Betrag von Fr. 1'058.– im Bedarf anzurechnen. Ausserdem sei ihr für den Unterhalt der ehelichen Liegenschaft 1 % des Liegenschaftswertes von rund Fr. 3 Mio., also Fr. 2'500.– pro Monat, im Bedarf anzurechnen (Urk. 157 S. 15 f.).

5.4.3. Der Gesuchsgegner bestreitet die Behauptungen der Gesuchstellerin. Diese sei gelernte Gärtnerin und habe vor Vorinstanz zutreffend ausgeführt, sie erledige die Gartenarbeit selbst. Die Parteien hätten während des ehelichen Zusammenlebens zu keiner Zeit einen Gärtner beschäftigt, dies entspreche nicht dem ehelichen Standard. Die Gesuchstellerin müsse nicht um Erlaubnis fragen, um einen Gärtner zu beschäftigen, müsse allerdings die Kosten dafür alleine bezahlen. Weiter werde bestritten, dass die vorinstanzliche Regelung für die Gesuchstellerin und die Kinder unzumutbar sei. Der Verweis auf das strittige Verhältnis unter den Parteien ändere daran nichts. Es sei aktenkundig, dass er sehr an der Liegenschaft, bei welcher er den Innenausbau selbst bestimmt habe, hänge. Ausserdem wolle er als Geschäftsmann den Wert seines Eigentums erhalten und vermehren. Zudem würden auch die Kinder in der Liegenschaft leben und der Gesuchsgegner wolle seinen Kindern weder schaden noch den Aufenthalt unangenehm machen. Weiter treffe es nicht zu, dass die Unterhaltskosten der Liegenschaft Fr. 2'500.– pro Monat betragen sollen, diese Kosten seien unsubstantiiert und massiv überhöht. Zudem sei der Kaufpreis der Liegenschaft beträchtlich tiefer als Fr. 3 Mio. gewesen (Urk. 169 S. 42 ff.).

5.4.4. Zur Untermauerung ihrer Befürchtung, wonach es im alleinigen Machtbereich des Gesuchsgegners liege, wann und in welchem Umfang im Haus Unterhaltsarbeiten durchgeführt würden, reichte die Gesuchstellerin eine Email vom 3. April 2014 an den Gesuchsgegner ins Recht, worin sie diverse zu behebende Mängel auflistete. Dazu gehörten der Handlauf hinter dem Haus, das Licht beim Haupteingang, Leuchten im Garagenabteil sowie eine Tablaraufhängung über dem Abfalleimer (Urk. 160/6a). Es ist festzuhalten, dass erfahrungsgemäss insbesondere die Reparatur von Lampen oder eines Tablars über dem Abfalleimer zum kleinen Unterhalt gehören, da sich die Kosten dafür jeweils betragsmässig -- 71 of 108 -auf kaum mehr als Fr. 200.– belaufen. Gemäss vorinstanzlichem Urteil hat die Gesuchstellerin jedoch den kleinen Unterhalt selber zu finanzieren. Dafür rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin monatlich Fr. 50.– im Bedarf an. Da die Verhältnisse tatsächlich strittig sind und sich im Laufe des Berufungsverfahrens gezeigt hat, dass die Parteien nur schlecht miteinander kommunizieren können, rechtfertigt es sich, den der Gesuchstellerin für kleinere Reparaturen zugestandenen monatlichen Betrag von Fr. 50.– auf Fr. 200.– zu erhöhen mit dem Hinweis, dass die Gesuchstellerin sämtliche kleinere Reparaturen im Rahmen des kleinen Unterhalts selber zu decken hat. Strittig scheinen weiter die Aufwendungen für Elektrizitätskosten zu sein (Urk. 334/2). Die Vorinstanz erachtete diese als vom Grundbetrag der Gesuchstellerin gedeckt (Urk. 158 S. 35). Da erfahrungsgemäss die Elektrizitätskosten für ein mehrstöckiges Einfamilienhaus deutlich höher liegen als für eine 3- oder 4Zimmerwohnung, rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin über den Grundbetrag hinaus für die Elektrizitätskosten einen zusätzlichen Betrag von Fr. 40.– pro Monat zuzugestehen, welcher ihr im Bedarf anzurechnen ist. Im Übrigen hat die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert dargetan, inwiefern der Gesuchsgegner grössere Unterhaltsposten nicht begleichen würde. Vielmehr äusserte sie die reine Befürchtung bzw. blosse Annahme, dass der Gesuchsgegner kein besonderes Interesse habe, das Haus für sie und die Kinder zu erhalten und jede Möglichkeit ergreifen werde, ihr den Aufenthalt so unangenehm wie möglich zu gestalten. Auch belegt sie die von ihr im Berufungsverfahren geltend gemachten Unterhaltskosten von pauschal Fr. 2'500.– pro Monat nicht. Vor Vorinstanz machte sie jedenfalls noch Unterhalts- und Nebenkosten von rund Fr. 900.– geltend (Urk. 1 S. 6; Urk. 22 S. 8). Dass diese neu um über das Doppelte höher liegen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Damit sind die Hypothekarzinsen und sämtliche übrigen Nebenkosten (Gebäudeversicherung, Wasser/Abwasser/Kehricht, Kosten Liftkontrolle, Brandschutzkontrolle etc.) weiterhin durch den Gesuchsgegner zu begleichen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist dies sinnvoll, da der Gesuchsgegner Alleineigentümer der Liegenschaft ist und als Hypothekarschuldner für die Bezahlung der Zinsen haftet bzw. als Eigentümer -- 72 of 108 -am Werterhalt der Liegenschaft ein grosses Interesse hat. Hinzu kommt, dass nicht nur die Hypothekarzinsen, sondern auch die Unterhaltskosten jährlichen Schwankungen unterliegen. Im Sinne einer Präzisierung des vorinstanzlichen Urteils ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, sämtliche Wohnkosten (Hypothekar-, Unterhalts- und Nebenkosten) mit Ausnahme der Kosten für den kleinen Unterhalt sowie der Elektrizitätskosten direkt zu bezahlen, und zwar rückwirkend ab 1. Dezember 2013. Für den kleinen Unterhalt und Elektrizitätskosten sind der Gesuchstellerin im Bedarf Fr. 240.– pro Monat einzusetzen.

5.5. Krankenkasse und Gesundheitskosten der Gesuchstellerin

5.5.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin monatlich Fr. 325.– für die Krankenkassenprämien an (Urk. 158 S. 38 und S. 59; Urk. 22 S. 8). In der Berufung bringt die Gesuchstellerin vor, dass die Versicherungsprämien im Jahr 2015 neu Fr. 303.70 für die Grund- und Fr. 165.70 für die Zusatzversicherung, mithin total Fr. 469.40 im Monat betragen würden (Urk. 157 S. 16). Dazu reicht sie entsprechende Versicherungsausweise der Krankenkasse für das Jahr 2015 ins Recht, beide ausgestellt im Oktober 2014 (Urk. 160/7-8). Nachdem beiden Parteien mit Verfügung vom 5. November 2014 Frist angesetzt wurde, um der Vorinstanz eine freigestellte Stellungnahme zu den (allfälligen) Noven einzureichen (Urk. 127), handelt es sich dabei um unechte Noven, die im vorliegenden Berufungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. vorstehend E. II.5.).

5.5.2. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, die ihr von der Vorinstanz zugestandenen Fr. 50.– für Gesundheitskosten seien nicht ausreichend. Die durch die Krankenkasse nicht vergüteten Gesundheitskosten hätten sich 2013 auf Fr. 63.– pro Monat belaufen. Dazu reicht die Gesuchstellerin ein Merkblatt für Versicherte vom 29. Dezember 2014 ins Recht (Urk. 157 S. 17; Urk. 160/9). Dem Gesuchsgegner ist diesbezüglich zuzustimmen, wenn er in der Berufungsantwort entgegenhält, die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz Gesundheitskosten von Fr. 50.– geltend gemacht und auch zugesprochen erhalten (Urk. 169 S. 45; Urk. 22 S. 8). Zum einen hätte die Gesuchstellerin ihre Selbstbehalte aus dem Jahr 2013 ohne -- 73 of 108 -Weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren belegen können und zum anderen vermag der neu von der Gesuchstellerin ins Recht gereichte Beleg auch nicht zu beweisen, dass die Gesundheitskosten der Gesuchstellerin im Durchschnitt wesentlich mehr als Fr. 50.– betragen.

5.6. Krankenkasse und Gesundheitskosten der Kinder

5.6.1. Auch bei den von der Gesuchstellerin mit der Berufung eingereichten Prämienübersichten 2015 der Krankenkasse für die beiden Kinder vom Oktober 2014 (Urk. 160/10) sowie der Leistungsübersicht 2013 betreffend die nicht vergüteten Gesundheitskosten von C._____ vom 7. August 2014 (Urk. 160/11) handelt es sich um unechte Noven, die im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. vorstehend E. II.5.). Wie die Vorinstanz richtig erkannte, wies die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht gedeckte Gesundheitskosten von C._____ in der Höhe von Fr. 1'090.60 aus (Urk. 3/16; Urk. 158 S. 39). Entsprechend hat es bei den von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 91.– pro Monat zu bleiben.

5.6.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Gesuchstellerin glaubhaft dargelegt habe, dass die Probiotika "Bactosan pro FOS" medizinisch indiziert, aber nicht kassenpflichtig seien. Da C._____ gemäss der ins Recht gereichten ärztlichen Atteste auch in Zukunft Epilepsiemedikamente würde einnehmen müssen, sei davon auszugehen, dass weiterhin Kosten für die Probiotika im Umfang von Fr. 120.– pro Monat anfallen würden. Betreffend die Kosten für die weiteren Medikamente "Berocca", "Floradix" und Erkältungsmedikamente sei jedoch davon auszugehen, dass diese bei Vorliegen eines entsprechenden ärztlichen Rezepts von der Krankenkasse übernommen und somit der Gesuchstellerin dafür keine zusätzlichen Kosten anfallen würden. Eine gesonderte Berücksichtigung für die weiteren geltend gemachten Auslagen (Kukident, Gesichtsreinigungsgel, Warz-AB) würde sich ebenfalls nicht rechtfertigen, da im monatlichen Grundbetrag bereits Ausgaben für Körper- und Gesundheitspflege enthalten seien (Urk. 158 S. 40 f.).

5.6.3. Die Gesuchstellerin moniert, die gesundheitlich geschwächte C._____ benötige zusätzliche nicht kassenpflichtige Medikamente, Vitaminpräparate etc.,

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was auf der Hand liege. Die Vorinstanz wolle diese Kosten im Grundbetrag berücksichtigt haben, was aufgrund der wohlhabenden Verhältnisse der Parteien nicht nachvollziehbar sei. Für weitere medizinische Präparate wie die von ihr erwähnten Kukident, Gesichtsreinigungsgel, Warz-Ab etc. seien ihr Fr. 50.– pro Monat im Bedarf zuzugestehen (Urk. 157 S. 17 f.).

5.6.4. Die Gesuchstellerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur ungenügend auseinander. Insbesondere unterlässt sie es darzutun, auf welche nicht kassenpflichtigen Medikamente und Vitaminpräparate sie sich bezieht. Dass es sich bei der Kukident Zahnreinigung und beim Gesichtsreinigungsgel gerade nicht um medizinisch indizierte Präparate handelt, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten. Hingegen scheint die Vorinstanz übersehen zu haben, dass es sich gemäss Schreiben von Dr. AC._____ vom 10. September 2013 bei den Medikamenten Berocca und Floradix um nicht kassenpflichtige Rezepte handelt (Urk. 18/30/2-3), weshalb die monatlichen Medikamentenkosten von C._____ auf Fr. 174.– zu erhöhen sind (Urk. 23/53). Soweit der Gesuchsgegner in der Berufungsantwort neu vorbringt, die Kosten für die Probiotika im Umfang von Fr. 120.– würden seit der Kostengutsprache von der IV-Stelle übernommen, bleibt dies unbelegt (Urk. 169 S. 46 f.).

5.7. Dentalhygiene / Zahnarzt Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin für die Kosten der jährlichen ein bis zwei Dentalhygiene-Termine Fr. 30.– pro Monat an (Urk. 158 S. 42). Dies entspricht dem von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz unter der Position "Dentalhygiene Gesuchstellerin" geltend gemachten Betrag (Urk. 22 S. 8). Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufung aktenwidrigerweise geltend, die Vorinstanz hätte für sie und die Kinder, mithin für drei Personen, Zahnarztkosten von lediglich Fr. 30.– pro Monat berücksichtigt (Urk. 157 S. 18). Dabei sei es gerichtsnotorisch, dass Kinder regelmässig zum Zahnarzt gehen würden. Zur Untermauerung ihres Standpunkts reicht sie eine Rechnung von Dr. AD._____ vom 18. November 2014 ins Recht (Urk. 160/12). Weder hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz Zahnarztkosten der Kinder behauptet, noch solche belegt. Ihre diesbezüglichen Vorbringen -- 75 of 108 -in der Berufung erfolgen verspätet. Es bleibt daher bei den von der Vorinstanz für die Kosten der Dentalhygiene eingesetzten Fr. 30.– pro Monat.

5.8. Putzfrau

5.8.1. Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, die Parteien hätten während des Zusammenlebens keine Putzfrau beschäftigt. Noch vor dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft sei eine Putzfrau eingestellt worden, welche sie als Arbeitgeberin am 12. September 2013 bei der Ausgleichskasse der SVA Zürich angemeldet habe (Urk. 157 S. 18).

5.8.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf die Weiterführung des zuletzt gelebten ehelichen Standards habe. Da die Parteien gemäss übereinstimmender Darstellung während des Zusammenlebens keine Putzfrau beschäftigt hätten, sei der Gesuchstellerin nun auch keine diesbezügliche Position im Bedarf einzurechnen (Urk. 158 S. 43 mit Verweis auf Urk. 1 S. 9 und Urk. 24 S. 24). Der Vorinstanz ist zu folgen. Die Gesuchstellerin machte in ihrer Eheschutzeingabe vom 15. August 2013 eigens geltend, der Gesuchsgegner habe sich bislang geweigert, eine Putzfrau zu engagieren. Da sie mit den übrigen Pflichten, insbesondere der Kinderbetreuung sehr belastet sei, rechtfertige es sich, ihr eine Putzfrau anzurechnen (Urk. 1 S. 9). Daraus lässt sich ableiten, dass eine Putzfrau gerade nicht zum ehelichen Standard gehörte und die Gesuchstellerin eine solche ohne Einverständnis des Gesuchsgegners engagierte, nachdem sie das Eheschutzverfahren bereits eingeleitet hatte. Dass der Gesuchsgegner mit dem Entscheid, eine Putzfrau anzustellen, einverstanden gewesen sei, behauptet sie denn auch bezeichnenderweise nicht (Urk. 157 S. 19). Entsprechende Kosten sind daher in ihrem Bedarf nicht zu berücksichtigen.

5.9. Hausrat-/Haftpflichtversicherung Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung monatlich Fr. 109.– an (Urk. 158 S. 43 f.). Die Gesuchstellerin bringt berufungsweise vor, diese Kosten würden mittlerweile Fr. 117.– pro Monat betragen

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(Urk. 157 S. 19). Sie belegt dies mit einer Rechnung der … Versicherungs-Gesellschaft AG, zahlbar bis 1. September 2014 (Urk. 160/16). Bei der Rechnung handelt es sich um ein unechtes Novum, welches im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist (vgl. vorstehend E. II.5.). Es bleibt damit beim von der Vorinstanz eingesetzten Betrag von Fr. 109.– pro Monat.

5.10. Autokosten

5.10.1. Zu den Autokosten hielt die Vorinstanz was folgt fest (Urk. 158 S. 44 f.): Unbestrittenermassen habe ein Motorfahrzeug für die Gesuchstellerin zum ehelichen Standard gehört. Aufgrund des Gesundheitszustands von C._____ müsse zudem die Mobilität gewährleistet sein. Aus den von der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Belegen ergebe sich, dass die Kosten für die Verkehrsabgabe für das Jahr 2013 – ohne Wechselschildgebühr – Fr. 427.50 und die Kosten für die Motorfahrzeugversicherung Fr. 1'350.10 betragen hätten. Aufgrund der Trennung seien ausserdem die Benzinkosten der Gesuchstellerin höher als zuvor, da nun die Auslagen für alle Fahrten, inklusive Ausflüge und Ferien, von der Gesuchstellerin bezahlt würden. Hingegen habe die Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt, dass bei ihrem Fahrzeug Serviceleistungen bis 100'000 Kilometer inklusive seien und entsprechend derzeit keine zusätzlichen Kosten für Reparaturen anfallen würden. Es rechtfertige sich daher, der Gesuchstellerin Autokosten von insgesamt Fr. 400.– pro Monat im Bedarf anzurechnen.

5.10.2. Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, dass gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für Automobilkosten im Bedarf zwischen Fr. 100.– und Fr. 600.– pro Monat einzusetzen seien. Zwar habe sie in der Verhandlung vom 12. Februar 2014 bestätigt, dass reine Serviceleistungen inklusive seien, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass Ersatzteile, neue Pneus etc. bezahlt werden müssten (Prot. I S. 37). Bis 2012 habe sie ausserdem monatliche Benzinkosten von Fr. 400.– gehabt (Prot. I S. 38). Sie fahre ein Fahrzeug der Marke Mercedes Kombi, also kein Billigfahrzeug. Und sie fahre ausgesprochen viel, da sie C._____ wegen deren Epilepsieerkrankung täglich zum Bahnhof F._____ und oft auch in die Schule nach Zürich bringe oder dort abhole. Zudem benutze sie das Fahrzeug regelmässig für Ein-- 77 of 108 -käufe, Freizeitaktivitäten und Ferien. Der TCS berechne für ein durchschnittliches Musterauto jährliche Kosten von Fr. 10'932.– bzw. Fr. 911.– pro Monat bei einer angenommenen Fahrleistung von 15'000 km pro Jahr. Selbst wenn nur 10'000 km pro Jahr zurückgelegt würden, würde dies immer noch jährliche Kosten von Fr. 7'300.– bzw. Fr. 683.– pro Monat ergeben. Es sei schlicht lebensfremd, für ein Auto der Marke Mercedes Kombi monatliche Kosten von nur gerade Fr. 400.– im Bedarf einzurechnen. Ausserdem sei die Verkehrsabgabe 2015 gegenüber dem Jahr 2013 neu auf Fr. 518.– pro Jahr angestiegen. Somit seien im Bedarf der Gesuchstellerin Autokosten von mindestens Fr. 600.– pro Monat zu berücksichtigen (Urk. 157 S. 19 f.).

5.10.3. Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, Versicherungskosten und Verkehrsabgabe würden pro Jahr Fr. 1'777.60 betragen bzw. pro Monat Fr. 148.10. Die Vorinstanz habe zu Recht nicht auf die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Benzinkosten in der Höhe von Fr. 400.– pro Monat abgestellt. Selbst wenn die Kosten für den halbjährlichen Pneuwechsel von ca. Fr. 100.– noch hinzugerechnet würden, verblieben der Gesuchstellerin immer noch monatlich Fr. 235.– für Benzinkosten. Es werde bestritten, dass die Gesuchstellerin ausgesprochen viel Auto fahre. Insbesondere werde bestritten, dass die Gesuchstellerin C._____ täglich zum Bahnhof und oft in die Schule nach Zürich fahre. Sie mache an anderer Stelle geltend, C._____ fahre mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule und habe ein öV-Abonnement. Bestritten sei, dass die Gesuchstellerin das Fahrzeug für die Ferien, darunter auch für Fahrten nach St. Tropez, nutze. Richtig sei, dass sie mit dem Fahrzeug nach Klosters gefahren sei. Im Übrigen gebe es in F._____ und … sehr gute Einkaufsmöglichkeiten, weshalb die Gesuchstellerin ihre Einkäufe ohne weite Fahrwege erledigen könne. Die von der Vorinstanz veranschlagten Kosten von Fr. 400.– seien angemessen und ausreichend. Diese würden sich auf das konkret benutzte Fahrzeug beziehen und die Besonderheit der kostenlosen Serviceleistungen berücksichtigen. Bereits aus diesem Grund gehe der Vergleich mit dem von der Gesuchstellerin als Beweisofferte herangezogenen Musterfahrzeug fehl (Urk. 169 S. 49 f.).

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5.10.4. Die Autoversicherungskosten der Gesuchstellerin belaufen sich auf rund Fr. 1'350.– pro Jahr bzw. Fr. 112.50 pro Monat (Urk. 18/34/10). Hinzu kommt die Verkehrsabgabe. Diese beträgt gemäss Rechnung vom 15. Januar 2015 neu Fr. 518.– pro Jahr (Urk. 160/18), mithin Fr. 43.20 pro Monat. Anlässlich der vorinstanzlichen Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2014 machte die Gesuchstellerin Benzinkosten von Fr. 400.– pro Monat geltend (Prot. I S. 38). Belegt hatte sie hingegen monatliche Benzinkosten von Fr. 125.– (Urk. 18/34/8). Zuzustimmen ist der Gesuchstellerin allerdings, dass sie trotz grundsätzlich integrierter Serviceleistungen gewisse Kosten selbst zu tragen hat. Dies ergibt sich beispielsweise aus der im Recht liegenden Rechnung vom 3. Mai 2013 über einen Betrag von Fr. 220.35 für den Oelwechsel (Urk. 18/34/5). Addiert man die vom Gesuchsteller zugestandenen Kosten für die jährlichen Pneuwechsel von Fr. 200.– (Urk. 169 S. 50), ergeben sich Servicekosten von jährlich rund Fr. 500.– bzw. Fr. 42.– pro Monat, welche die Gesuchstellerin selbst zu tragen hat. Damit belaufen sich die monatlichen Autokosten total inkl. Benzin auf Fr. 320.– und liegen somit unter dem von der Vorinstanz zugestandenen Betrag. Damit erscheinen die von der Vorinstanz eingerechneten Fr. 400.– für Autokosten angemessen. Im Weiteren hat die Gesuchstellerin auch nicht dargetan, welche Strecken sie mit dem Auto zurücklegt. Der von ihr pauschal herangezogene Vergleich mit den Durchschnittkosten eines TCS-Musterautos genügt den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht (vgl. vorstehend E. II.4.).

5.11. Auswärtige Verpflegung

5.11.1. Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft dargetan, dass die Parteien während ihres Zusammenlebens fast jeden Samstagmittag in der …-Bar assen. Sie berücksichtigte dafür Kosten für ein Mittagessen für die Gesuchstellerin und die Kinder von Fr. 50.– pro Essen bzw. Fr. 200.– pro Monat im Bedarf. Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse und dem Umstand, dass die Gesuchstellerin betreffend gemeinsame Mittagessen regelmässiges Auswärtsessen glaubhaft gemacht habe, es naheliegend erscheine, dass die Parteien auch ab und zu am Abend auswärts gegessen hätten. Der Gesuchstellerin sei hierfür ein monatliches Abendessen für sich und -- 79 of 108 -die beiden Kinder von Fr. 130.– zuzugestehen, so dass für auswärtige Verpflegung insgesamt Fr. 330.– pro Monat einzusetzen seien (Urk. 158 S. 46).

5.11.2. Die Gesuchstellerin taxiert die vorinstanzlichen Erwägungen als "weltfremd". Für Fr. 16.65 pro Person seien in der …-Bar am Paradeplatz in Zürich keine Snacks für Feinschmecker erhältlich. Sie reicht dazu eine Quittung der …Bar vom 30. März 2015 über einen Betrag von Fr. 68.50 ins Recht (Urk. 160/20). Der Betrag für die Mittagessen in der … Bar sei mindestens auf Fr. 400.– zu verdoppeln (Urk. 157 S. 21). Was die von der Vorinstanz zugestandenen Abendessen im … anbelange, so koste selbst ein Abendmenu der mittleren Preisklasse mit Vorspeise, Hauptspeise und Dessert sowie mit einer Flasche Wein im Restaurant … wenigstens Fr. 150.– pro erwachsene Person und Fr. 50.– pro Kind. Damit seien der Gesuchstellerin monatlich mindestens Fr. 250.– einzusetzen bzw. für auswärtiges Essen insgesamt Fr. 650.– pro Monat (Urk. 157 S. 21 f.).

5.11.3. Die Vorinstanz erachtete es zu Recht als glaubhaft dargetan, dass man während des ehelichen Zusammenlebens oft den Samstagmittag in der …-Bar verbrachte und dort zu Mittag ass. Dies ergibt sich zumindest aus einer im Recht liegenden Bestätigung vom 23. Oktober 2013 (Urk. 23/39). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich beim Eheschutzverfahren um ein summarisches Verfahren handelt, weshalb die Gerichte von vornherein gewisse Annahmen zu treffen haben und es nicht Aufgabe des Eheschutzrichters sein kann, auf den Franken genau zu eruieren, ob nun ein Mittagessen in der …-Bar jeweils Fr. 80.– oder Fr. 100.– pro Mittag gekostet hat. Vielmehr handelt es sich bei der Festsetzung der Kosten, sofern deren genaue Höhe nicht belegt wurde, um einen Ermessensentscheid der Vorinstanz. Zwar überprüft die Berufungsinstanz den vorinstanzlichen Entscheid auch auf seine Angemessenheit (ZK ZPO - Reetz/Theiler, Art. 310 N 36). Dennoch greift die Berufungsinstanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (ZK ZPO - Reetz/Theiler, Art. 310 N 36). Ausserdem ist dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz keine Belege eingereicht hatte, welche ihre bestrittenen Behauptungen zu den Kosten der auswärtigen Verpflegung stützen würden (Urk. 169 S. 51). Zwar reichte sie im Be-- 80 of 108 -rufungsverfahren eine Quittung für ein Essen in der …-Bar nach. Diese bezieht sich jedoch auf ein Mittagessen an einem Montagmittag im Jahre 2015 und somit nicht auf die Mittagessen während des ehelichen Zusammenlebens (Urk. 160/20). Die Gesuchstellerin behauptete selber vor Vorinstanz Kosten für ein Mittagessen in der …-Bar von "über" Fr. 100.– pro Mittag für vier Personen (Prot. I S. 45). Dies ergäbe somit Kosten für drei Personen von "über" Fr. 75.– pro Mittag. Eine Verdoppelung des von der Vorinstanz angerechneten Betrags von Fr. 50.– pro Samstagmittag rechtfertigt sich schon aus diesem Grund nicht. Hinzu kommt, dass die Parteien auch nicht jeden Samstagmittag in der …-Bar verbrachten und für Kinder in einem Restaurant im Allgemeinen weniger ausgegeben wird als für Erwachsene (Prot. I S. 44; Urk. 22 S. 6). Insgesamt erscheinen damit die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 200.– pro Monat angemessen. Das Gleiche gilt für das von der Vorinstanz angerechnete monatliche auswärtige Abendessen über einen Betrag von Fr. 130.–. Die Gesuchstellerin unterliess es einmal mehr, ihre Behauptungen mit Belegen zu untermauern. Es verfängt nicht, wenn sie vorbringt, ein Abendessen koste selbst in einer mittleren Preisklasse mit Vorspeise, Hauptspeise und Dessert sowie mit einer Flasche Wein wenigstens Fr. 150.– pro erwachsene Person und mit der Berufungsschrift verspätet die Speise- und Weinkarte des Restaurants … nachreicht, zumal die Kinder keinen Wein trinken und eine Flasche Wein daher – bei nur einem Erwachsenen – nicht einer normalen Konsumation entspricht. Damit sind die von der Vorinstanz angerechneten Fr. 330.– für auswärtiges Essen pro Monat insgesamt nicht zu beanstanden.

5.12. Kleider und Accessoires

5.12.1. Zum Ausgabeposten "Kleider und Accessoires" hielt die Vorinstanz vorab fest, dass im Grundbetrag der Gesuchstellerin sowie der Kinder bereits ein Betrag für Kleidung enthalten sei. Separat zu berücksichtigen seien damit nur erhöhte Kosten. Anhand der von der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Belege ergebe sich, dass die Ausgaben für Kleidung und Schuhe der Parteien überdurchschnittlich gewesen seien. Aus der Kreditkartenabrechnung der Gesuchstellerin gehe hervor, dass die Parteien in Boutiquen wie Maje, Kidsdesign …, Sandal Rondini, Grieder etc. eingekauft hätten. Ausserdem sei von der Gesuchstellerin mehrfach -- 81 of 108 -behauptet worden, dass viele Einkäufe bar getätigt worden seien und keine Belege dafür existieren würden. Auch der Gesuchsgegner habe eingeräumt, dass dies vorgekommen sei. Glaubhaft sei damit, dass diverse Kleidereinkäufe bar getätigt worden seien und dass der Einkauf von Markenkleidung zum ehelichen Standard gehört habe. Damit erscheine es angemessen, der Gesuchstellerin und den Kindern für Kleidung und Schuhe zusätzlich zum Grundbetrag einen erhöhten Betrag von zusätzlich je Fr. 100.– pro Person einzurechnen. Ausserdem habe die Gesuchstellerin Unterlagen betreffend die Anschaffung teurer Accessoires ins Recht gereicht. So habe sie beispielsweise 2011 bei Louis Vuitton eine Handtasche im Wert von Fr. 1'710.– und ein Foulard im Wert von Fr. 130.– gekauft und beim Juwelier Kurz in Zürich sei ein Einkauf über Fr. 1'010.– getätigt worden. Ausgehend von zwei bis drei solchen Anschaffungen pro Jahr erscheine es angemessen, der Gesuchstellerin für die Anschaffung aussergewöhnlicher Accessoires einen Betrag von Fr. 3'600.– pro Jahr und damit Fr. 300.– monatlich im Bedarf anzurechnen. Total sei der Gesuchstellerin damit unter dem Titel Kleider, Schuhe und Luxusaccessoires ein Betrag von Fr. 600.– pro Monat zuzugestehen (Urk. 158 S. 49 f.).

5.12.2. Die Gesuchstellerin beanstandet, die Erwägungen der Vorinstanz seien vor dem Hintergrund, dass die Parteien in komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hätten und die Vorinstanz sogar einräume, der Einkauf von Markenkleidern habe zum ehelichen Standard gehört, unhaltbar. Dafür genüge ein Zusatzbetrag für Kleider pro Monat von Fr. 100.– bzw. von Fr. 33.35 pro Person und Monat bei Weitem nicht. Beispielsweise seien im ersten Halbjahr 2013 Kleider und Schuhe für sie und die Kinder im Betrag von rund Fr. 5'000.– bzw. Fr. 834.– pro Monat gekauft worden, wobei die ins Recht gereichten Belege die zusätzlich getätigten Bareinkäufe nicht erfassen würden. Somit erscheine der von ihr vor Vorinstanz geltend gemachte Zusatzbetrag für Kleider und Schuhe von Fr. 1'400.– pro Monat als ausgewiesen (Urk. 157 S. 22 f.). Weiter habe die Vorinstanz festgehalten, dass der Einkauf von eher teuren Accessoires ebenfalls zum ehelichen Standard gehört habe. Zu den Accessoires würden selbstredend auch Uhren und Schmuck gehören. Uhren und Schmuckstücke hätten sich die Parteien fast monatlich geleistet. Die meisten Uhren und den Schmuck habe sie -- 82 of 108 -vom Gesuchsgegner geschenkt erhalten, weshalb sie dafür keine Quittungen vorlegen könne. Inzwischen habe sie jedoch ältere Kreditkartenabrechnungen des Gesuchsgegners gefunden, welche die Uhren- und Schmuckkäufe belegen würden. Beispielsweise habe der Gesuchsgegner ihr im November 2010 eine Uhr von IWC für Fr. 8'200.– gekauft. Somit sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz ihr nur gerade Fr. 600.– im Bedarf einsetzen wolle. Angemessen sei ein Betrag für Accessoires von wenigstens Fr. 600.– zusätzlich zum Betrag für Kleider und Schuhe (Urk. 157 S. 23 f.).

5.12.3. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass von der Gesuchstellerin erneut aktenwidrige Behauptungen aufgestellt würden. So habe die Vorinstanz Fr. 100.– pro Person bzw. insgesamt Fr. 300.– pro Monat für Kleider angerechnet. Ausserdem sei das erste Halbjahr 2013 nicht repräsentativ, da davon auszugehen sei, dass die Gesuchstellerin damals mit weit über dem Durchschnitt liegenden Einkäufen bereits das Anfang September 2013 eingeleitete Eheschutzverfahren vorbereitet habe (Urk. 169 S. 52). Was die Accessoires anbelange, so habe die Gesuchstellerin vor Vorinstanz 24 Quittungen der Boutique Louis Vuitton über einen Zeitraum von 1999 bis 2013 ins Recht gereicht, wobei sich auf 15 Jahre verteilt ein Durchschnittsbetrag von Fr. 44.69 pro Monat ergebe. Obwohl die Gesuchstellerin wahrheitswidrig behaupte, um die zehn Louis Vuitton-Taschen zu besitzen, belege sie mit den 24 Quittungen gerade mal den Kauf einer einzigen Handtasche. Der Kauf von Luxusgütern in der von der Gesuchstellerin behaupteten Grössenordnung habe nie zum ehelichen Standard gehört. Es werde bestritten, dass die Parteien sich monatlich Uhren und Schmuckstücke geleistet hätten. Auch die eingereichten Fotos würden die Behauptungen der Gesuchstellerin nicht belegen. Ausserdem hätte sie diese Bilder sowie auch die neu eingereichten Belege (Urk. 160/37-40) bereits vor Vorinstanz einreichen können. Er habe der Gesuchstellerin zu ihrem 40. Geburtstag im Sinne einer besonderen Gelegenheit und als Ausnahme eine Uhr der Marke IWC geschenkt (Urk. 169 S. 52 f.).

5.12.4. Stellt man auf die von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz ins Recht gereichten Kreditkartenabrechnungen (Urk. 50/96) für den Zeitraum von Januar 2010 bis Juni 2013 ab, so ergeben sich für eine Zeitdauer von ungefähr 40 Mona-

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ten Ausgaben der Gesuchstellerin für Kleidung und Accessoires von rund Fr. 24'000.–. Dies ergibt monatliche Kosten von durchschnittlich rund Fr. 600.–. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass ein Teil der Kleidungskosten durch den Grundbedarf gedeckt wird und andererseits beide Parteien vor Vorinstanz bestätigten, dass der Gesuchsgegner ab und an zusätzlich Kleiderkäufe bar bezahlte (Prot. I S. 32, S. 64). Auch ist notorisch, dass sich in Zürich mit einem Mehrbetrag von Fr. 100.– pro Person pro Monat keine Luxuskleider kaufen lassen. Damit rechtfertigt es sich, den der Gesuchstellerin von der Vorinstanz angerechneten Betrag für Kleidung und Accessoires auf Fr. 800.– pro Monat zu erhöhen.

5.13. Coiffeur und Kosmetika

5.13.1. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass die von der Gesuchstellerin eingereichten Belege Kosten von rund Fr. 40.– pro Monat ausweisen würden. Weitere besondere bzw. überdurchschnittliche Ausgaben für Coiffeur oder Kosmetika hätte die Gesuchstellerin nicht ausreichend glaubhaft dargetan oder belegt. Damit sei ihr nichts über den bereits im Grundbetrag enthaltenen Anteil für Körper- und Gesundheitspflege hinaus anzurechnen (Urk. 158 S. 50).

5.13.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, es liege auf der Hand, dass eine Frau in gehobenen Verhältnissen überdurchschnittlich oft zum Coiffeur gehe und überdurchschnittlich teure Kosmetika benütze. Für Coiffeurbesuche und Kosmetika seien ihr daher die bereits vorinstanzlich geltend gemachten Fr. 400.– pro Monat einzusetzen (Urk. 157 S. 24). Der Gesuchsgegner beanstandet, dass die Gesuchstellerin wie schon vor Vorinstanz auch im Berufungsverfahren ihrer Substantiierungspflicht nicht genüge. Sie habe die behaupteten Coiffeur- und Kosmetikakosten nicht ansatzweise glaubhaft gemacht (Urk. 169 S. 53).

5.13.3. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die vorinstanzlichen Akten zu durchforsten und zu schauen, was welche Partei wo geltend gemacht hat (vgl. vorstehend E. II.4.). Die Gesuchstellerin setzt sich in ihrer Berufungsschrift weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Ausgabeposition "Coiffeur und Kosmetika" auseinander, noch tut sie dar, inwieweit sie bereits vor Vorinstanz Auslagen -- 84 of 108 -für Coiffeur und Kosmetika behauptet und belegt hatte bzw. substantiiert dargetan hatte, wie regelmässig sie zum Coiffeur geht und was sie ein Coiffeurtermin pro Mal kostet. Die Gesuchstellerin genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht.

5.14. Ferien

5.14.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin mit den Kindern für Sommerferien in St. Tropez und Winterferien in Klosters Ferienkosten von total Fr. 18'000.– pro Jahr bzw. Fr. 1'500.– pro Monat an. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 158 S. 52 f.). Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich einzig geltend, die Vorinstanz hätte vergessen, zusätzlich Ferienkosten von Fr. 200.– pro Monat für die geltend gemachten jährlichen Opernbesuche in Verona einzusetzen (Urk. 157 S. 25).

5.14.2. Der Gesuchsgegner bestreitet die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach man jährlich nach Verona gereist sei. Es habe sich um drei Wochenendreisen in den Jahren 2002, 2008 und 2012 gehandelt bzw. um Einladungen zum Geburtstag des Gesuchsgegners, weshalb die Wochenenden jeweils kostenlos gewesen seien. Der Gesuchsgegner reicht dazu eine Bestätigung von AE._____ vom 28. April 2015 ins Recht (Urk. 169 S. 54; Urk. 171/31).

5.14.3. Der Gesuchstellerin gelingt es nicht, ein regelmässiges, jährlich stattfindendes Wochenende in Verona glaubhaft zu machen. Aus dem von ihr diesbezüglich vor Vorinstanz ins Recht gereichten Schreiben von AF._____ ergibt sich, dass die Parteien 2005 und 2008 in Verona waren (Urk. 50/80). Ausserdem reichte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz ein Opernticket aus dem Jahr 2012 ins Recht (Urk. 50/109). Damit decken sich ihre Belege weitgehend mit den Angaben des Gesuchsgegners, wonach man in den Jahren 2002, 2008 und 2012 in Verona gewesen sei. Ausserdem brachte der Gesuchsteller eine schriftliche Bestätigung bei, wonach die Kosten dieser Wochenenden jeweils von der Gotte des Gesuchstellers, AE._____, übernommen worden sind. Der Gesuchstellerin sind diesbezüglich keine weiteren Ferienkosten im Bedarf anzurechnen.

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5.15. Tennis

5.15.1. Die Vorinstanz erachtete die Tennisunterrichtskosten der Kinder für die Sommersaison in der Höhe von monatlich Fr. 71.– als ausgewiesen und unbestritten. Hingegen könne die Gesuchstellerin nicht genügend glaubhaft darlegen, dass sie in jüngerer Zeit während des Zusammenlebens selber regelmässig Tennis gespielt habe, weshalb ihr keine diesbezügliche Ausgabenposition anzurechnen sei (Urk. 158 S. 54 f.).

5.15.2. Die Gesuchstellerin moniert, sie habe vor Vorinstanz klargestellt, dass sie immer Tennis gespielt habe, ausser als C._____ ganz krank gewesen sei. Es sei belegt, dass sie jahrelang, mit einem kurzen Unterbruch wegen der Erkrankung von C._____, Tennis gespielt habe und weiterhin spiele. Somit seien ihr die vorinstanzlich geltend gemachten Fr. 300.– pro Monat für Tennis im Bedarf einzusetzen. Die Kinder würden beide unbestrittenermassen Tennis spielen, jedoch koste dies mehr als Fr. 71.– pro Monat. Clubmitgliedschaft und Trainingskurse würden durchschnittlich mindestens Fr. 150.– pro Kind und Monat kosten (Urk. 157 S. 25 f.).

5.15.3. Der Gesuchsgegner hebt hervor, dass die Gesuchstellerin selber zugebe, dass sie nicht mehr Tennis gespielt habe, als C._____ ganz krank gewesen sei, also seit 2012. Die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz keinen Beleg eingereicht, wonach sie vor 2012 je Tennis gespielt habe oder im Trennungsjahr 2013 diese Sportart betrieben hätte. Auf der einen Seite behaupte die Gesuchstellerin, die Kinder seien kränker als zuvor und hoch betreuungsbedürftig, gleichwohl habe sie genügend Zeit, um Tennis zu spielen. Diese Behauptungen würden bestritten. Die von der Gesuchstellerin neu eingereichten Beweisofferten seien als unzulässige Noven zu qualifizieren. Die Gesuchstellerin habe erwiesenermassen in den letzten Jahren des Zusammenlebens kein Tennis gespielt. Im Übrigen würden die behaupteten Tenniskosten für die Kinder von Fr. 150.– pro Kind bestritten. Er habe Kosten für die Sommersaison der Kinder in der Höhe von Fr. 71.– pro Monat anerkannt (Urk. 169 S. 54 f.).

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5.15.4. Vor Vorinstanz reichte die Gesuchstellerin zum Nachweis der geltend gemachten Tenniskosten eine Email des TC F._____ ins Recht, woraus sich ergibt, dass für die Sommersaison 2013 für C._____ und D._____ Kosten von total Fr. 853.50 anfielen. Aus der gleichen Email ergibt sich, dass die Gesuchstellerin selbst zu diesem Zeitpunkt nicht Aktivmitglied im TC F._____ war (Urk. 3/19). Soweit die Gesuchstellerin zur Untermauerung der von ihr behaupteten Tenniskosten im Berufungsverfahren diverse neue Belege ins Recht reicht, handelt es sich um nicht zu berücksichtigende unechte Noven (Urk. 160/42-43). Dies muss auch für das Bestätigungsmail von AG._____, dem Leiter der Junioren, datierend vom 27. März 2015 gelten (Urk. 160/45). Jedenfalls begründet die Gesuchstellerin in der Berufung nicht, wieso sie ein entsprechendes Bestätigungsschreiben nicht bereits vor Vorinstanz hätte verlangen und ins Recht reichen können. Auch unterlässt es die Gesuchstellerin einmal mehr zu begründen, inwieweit sie schon vor Vorinstanz vorbrachte und belegte, dass sie regelmässig Tennis spielt. Wie gesagt ist es nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die Akten diesbezüglich zu durchforsten. Soweit ersichtlich geht aus den vor Vorinstanz ins Recht gereichten Belegen jedenfalls nicht hervor, dass die Gesuchstellerin selbst Tenniskurse besucht hätte oder Aktivmitglied im Tennisclub gewesen wäre. Aus der von der Gesuchstellerin zitierten Email ergibt sich vielmehr das Gegenteil, nämlich dass keines der beiden Elternteile Clubmitglied war (Urk. 3/19). Auch dass die Kinder regelmässig im Winter Tennis gespielt hätten, vermag die Gesuchstellerin nicht glaubhaft zu machen. Jedenfalls versäumt sie es auch hier zu begründen, weshalb sie die nachgereichte Bestätigung vom 28. Februar 2014 über die von der Tochter C._____ besuchten Tenniskurse nicht bereits vor Vorinstanz beibringen konnte (Urk. 160/43). Abgesehen davon werden damit ohnehin nur Kurse bis zum Frühling 2010 belegt. Entsprechend bleibt es bei den vor Vorinstanz geltend gemachten Kurskosten für die Kinder von total Fr. 853.50 für die Sommersaison bzw. von Fr. 71.– pro Monat (Urk. 3/19). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Homepage des TC F._____. Gemäss dieser belaufen sich die Tenniskosten für C._____ für die Sommersaison 2017 auf Fr. 525.– (Kurskosten plus Mitgliedschaft im Tennisclub, die ab dem 13. Altersjahr zwingend ist) und auf Fr. 320.– für -- 87 of 108 -D._____ (http://www…..ch/de/tennisschule/anmeldung-kurse). Damit ergeben sich Kosten von total Fr. 845.– pro Jahr bzw. Fr. 70.– pro Monat.

5.16. Golf

5.16.1. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen habe die Gesuchstellerin den Jahresbeitrag für die "Association suisse des golfeurs indépendants" in der Höhe von Fr. 280.– pro Jahr belegt. Ausserdem habe die Gesuchstellerin glaubhaft gemacht, dass sie im Schnitt einen Golfkurs pro Jahr besuche. Entsprechend seien ihr die Kosten für einen Kurs pro Jahr von durchschnittlich Fr. 540.– anzurechnen. Mithin ergäben sich Golfkosten von jährlich Fr. 820.– bzw. Fr. 68.– pro Monat, die der Gesuchstellerin im Bedarf anzurechnen seien. Soweit die Gesuchstellerin mittels eines handschriftlich verfassten Belegs ausserdem Kosten für Ausrüstung und Verbrauchsmaterial von Fr. 700.– geltend mache, handle es sich um Anschaffungsinvestitionen, welche in der Zusammenstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 158 S. 55).

5.16.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie spiele unbestrittenermassen Golf. Dass sie dies mit Fr. 68.– pro Monat tun könne, glaube die Vorinstanz wohl selber nicht. Allein der Mitgliedschaftsbeitrag in der Golfer-Vereinigung koste inzwischen Fr. 300.– pro Jahr. Die Vorinstanz verkenne, dass Golfer zum einen eine Green Fee bezahlen und zum andern ihre Ausrüstung regelmässig erneuern müssten. Auf einem nicht exklusiven Golfplatz koste die Green Fee an einem Sommerwochenende Fr. 100.–. Wenn sie nur 20 x pro Sommersaison Golf spiele, bezahle sie für die Green Fees Fr. 2'000.–. Dazu kämen die Erneuerung der Ausrüstung und das Training, so dass die von der Gesuchstellerin bereits vorinstanzlich geltend gemachten Auslagen von Fr. 350.– pro Monat ohne Weiteres angemessen erscheinen würden (Urk. 157 S. 26 f.).

5.16.3. Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei strikt aktenwidrig, dass durch ihn unbestritten geblieben sei, dass die Gesuchstellerin Golf spiele. Die Vorinstanz habe die von der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Belege korrekt gewürdigt und jährliche Kosten von Fr. 820.–, aufgeteilt in die Jahresgebühr und einen Golfkurs, zugesprochen. Dies entspreche ehelichem Standard. Richtig sei -- 88 of 108 -auch, dass es sich bei der Golfausrüstung um eine Anschaffungsinvestition handle, die nicht regelmässig anfalle. Ausserdem werde von der Gesuchstellerin nicht näher substantiiert, welche Ausrüstung gemeint sei. Golfschläger und -tasche würden jedenfalls ein Leben lang halten. Die Gesuchstellerin habe weiter vor Vorinstanz keinen Beleg eingereicht, wonach sie auf einem Golfplatz mit Gebühr spiele. Sie habe vor Vorinstanz ausserdem nie behauptet, sie bezahle eine Green Fee, sondern habe lediglich angegeben, auf der Driving Range in … zu üben, wo lediglich die Bälle für ca. Fr. 20.– pro 100 Bälle bezahlt werden müssten. Die behaupteten Golfkosten seien weder belegt noch glaubhaft noch entsprächen sie ehelichem Standard (Urk. 169 S. 56 mit Verweis auf Prot. I S. 85).

5.16.4. Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen. Von der Gesuchstellerin belegt wurden vor Vorinstanz die Jahresgebühr sowie die Kosten für insgesamt vier Golfkurse verteilt über einen Zeitraum von drei Jahren (Urk. 18/32). Kosten für allfällige Green Fees und Platzgebühren wurden vor Vorinstanz soweit ersichtlich nie behauptet. Die diesbezüglichen Behauptungen sind neu und werden weder substantiiert vorgebracht noch belegt. So unterlässt es die Gesuchstellerin aufzuzeigen, wann bzw. wie regelmässig sie auf welchem Golfplatz spielt und welche Gebühren ihr dafür konkret anfallen. Auch unterlässt sie es darzutun, inwieweit sie entsprechende Platzkosten bereits vor Vorinstanz vorgebracht und belegt hat. Es sind daher Fr. 68.– pro Monat für Golf in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin einzurechnen.

5.17. Reiten C._____

5.17.1. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin keine Reitkosten für C._____ zugestanden mit der Begründung, dass es nicht dem bisherigen Lebensstandard bzw. dem gemeinsamen Willen der Parteien entsprochen habe, dass C._____ reite bzw. ihr dies künftig zu ermöglichen wäre (Urk. 158 S. 57).

5.17.2. Gemäss Gesuchstellerin ist es Tatsache, dass der Gesuchsgegner bereits am 22. September 2013 bei der … Versicherung eine Offerte für eine Reitversicherung für C._____ angefordert habe. Es habe demnach dem gemeinsamen Willen der Parteien und dem Wunsch von C._____ sowie auch einer Thera-

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pie-Empfehlung der EPI-Klinik entsprochen, dass C._____ reiten soll. Entsprechend seien die geltend gemachten Reitkosten von Fr. 35.– pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 157 S. 27 f.).

5.17.3. Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Dass C._____ während des ehelichen Zusammenlebens nie geritten sei, bestätige die Gesuchstellerin selbst, indem sie ausführe, C._____ habe bislang nur den Wunsch geäussert, Reitstunden zu erhalten. Er habe von Anfang an die Meinung vertreten, dass für C._____ Reitstunden aufgrund ihrer kurzzeitigen Absenzen viel zu gefährlich seien. C._____ dürfe gemäss ärztlicher Anweisung weder Velo fahren noch klettern. Reiten aber dürfe sie, obwohl Pferde unberechenbarer seien als Velos. Neu werde ausserdem behauptet, der Gesuchsgegner habe eine Offerte für eine Reitversicherung bei der … Versicherung angefordert. Dies sei unwahr. Anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung vom 12. Februar 2014 habe die Gesuchstellerin ausgeführt, sie habe das Reitlager von C._____ bezahlt und dafür auch eine Versicherung abgeschlossen. Wieso hätte die Gesuchstellerin das Reitlager also aus eigenen Mitteln finanzieren sollen, wenn der Gesuchsgegner damit einverstanden gewesen wäre. Ausserdem werde bestritten, dass es einer Therapieempfehlung der EPI-Klinik entsprochen habe, dass C._____ reite. Die behauptete Therapieempfehlung werde nicht ins Recht gereicht (Urk. 169 S. 56 f. mit Verweis auf Prot. I S. 42).

5.17.4. Im Recht liegt eine ärztliche Bestätigung von Dr. AC._____ vom 2. Oktober 2013, womit er die Teilnahme von C._____ an einem Reitlager zuliess und dieses als Hippotherapie bezeichnete, die eine positive Wirkung auf C._____ haben könnte. Wichtig sei die Einnahme der Medikamente sowie das Tragen einer entsprechenden Schutzausrüstung (Urk. 23/47). Gemäss eigenen Aussagen der Gesuchstellerin bewilligte sie C._____ die Teilnahme an einem Reitlager, finanzierte dieses und schloss eine entsprechende Reitversicherung ab (Prot. I S. 42). Der Gesuchsgegner gab hingegen bereits vor Vorinstanz an, dass er der Meinung sei, dass Reitunterricht nichts für C._____ sei und die Gesuchstellerin das Reitlager entgegen seinem Willen bewilligt habe (Prot. I S. 75). Dass der Gesuchsgegner mit dem Reitunterricht der Tochter nicht einverstanden war, bestä-- 90 of 108 -tigte auch C._____ in der Kinderanhörung vom 27. August 2014 (Prot. I S. 100). Die Gesuchstellerin vermochte weder darzutun, dass C._____ bereits während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien regelmässig ritt, noch dass der Gesuchsgegner damit einverstanden war oder dass C._____ seit dem Reitlager weiterhin regelmässig reitet. Entsprechend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Reitkosten im Bedarf keine Berücksichtigung finden können.

5.18. Nachhilfestunden C._____

5.18.1. Die Vorinstanz führte aus, dass die Nachhilfekosten für C._____ im Umfang von Fr. 485.– pro Monat belegt und vom Gesuchsgegner im Betrag von Fr. 480.– auch anerkannt seien. Der Nachhilfeunterricht für C._____ habe dazu gedient, sie auf die Aufnahmeprüfung fürs Gymnasium vorzubereiten. Diese habe C._____ am 1. April 2014 absolviert und bestanden, weshalb die ausgewiesenen Nachhilfekosten bis und mit März 2014 zu berücksichtigen seien (Urk. 158 S. 54).

5.18.2. Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass C._____ nach dem 1. April 2014 keine Nachhilfestunden mehr benötigt habe. Als Folge ihrer Krankheiten habe C._____ jedoch sehr viele Unterrichtsstunden versäumt. Den durch die vielen Absenzen entstehenden Lernrückstand könne C._____ nur mit Nachhilfeunterricht bzw. einem anhaltenden Lerncoaching auffangen. C._____ erhalte somit weiterhin Nachhilfe im Umfang von 12 Stunden pro Monat à Fr. 40.–, was einem Betrag von Fr. 480.– pro Monat entspreche, der in ihrem Bedarf einzusetzen sei (Urk. 157 S. 28).

5.18.3. Der Gesuchsgegner bestreitet die Nachhilfekosten. Die Gesuchstellerin behaupte monatliche Kosten für das Lerncoaching von Fr. 480.–. C._____ besuche seit August 2014 das Gymnasium und sei dort bereits acht Monate gewesen, als die Berufungsbegründung eingereicht worden sei. Eingereicht werde eine einzige Quittung über eine Stunde à Fr. 40.–. Er gehe davon aus, dass diese Quittung einzig für das vorliegende Verfahren produziert worden sei (Urk. 169 S. 58).

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5.18.4. Aus dem von der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Semesterzeugnis ergibt sich, dass C._____ im Frühjahrssemester 2015 153 Fehlstunden hatte (Urk. 207/19). Ausserdem empfiehlt die Therapeutin von C._____, S._____, mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 ein Lerncoaching. Für C._____ sei es eine enorme Herausforderung, zusätzlich zum aktuellen neuen Stoff den verpassten Schulstoff aufzuholen und verpasste Prüfungen vorzubereiten. Dies könne C._____ auch als äusserst starke Schülerin nicht alleine schaffen, weshalb ein Lerncoaching indiziert sei (Urk. 207/21). Auch Dr. AC._____ erklärt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 19. Oktober 2015, dass C._____ auf das Lerncoaching angewiesen sei (Urk. 207/20). Ein entsprechendes Lerncoaching wurde von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren ab Februar 2015 belegt (Urk. 207/22-30). Aufgrund der Belege ergeben sich drei bis vier Nachhilfestunden pro Monat à Fr. 40.– pro Nachhilfestunde. Die erste Quittung datiert dabei vom Februar 2015. Damit rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin für die Nachhilfekosten von C._____ ab Februar 2015 Fr. 160.– pro Monat im Bedarf einzurechnen. Für die Zeit von anfangs April 2014 bis Ende Januar 2015 ist der von der Gesuchstellerin behauptete Nachhilfeunterricht von C._____ nicht ausgewiesen.

5.19. Schulkosten Gymnasium … Zürich

5.19.1. Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren neu Schulkosten für C._____ geltend, insbesondere ein Abonnement für die öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 87.– pro Monat, ein monatlicher Mittagessenbeitrag von Fr. 150.– sowie Fr. 100.– pro Monat für Schulbücher, Exkursionen etc. (Urk. 157 S. 28).

5.19.2. Der Gesuchsgegner anerkennt die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel von C._____ im Umfang von Fr. 65.–, obwohl diese nicht belegt seien. Die Kosten für die Schulkantine würden im Umfang von Fr. 80.– anerkannt (Urk. 169 S. 58 f.).

5.19.3. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Schulkosten werden von ihr nicht belegt. Weder reicht sie eine Quittung für den Kauf des Abonnements für öffentliche Verkehrsmittel ins Recht, noch belegt sie die Essenskosten oder tut dar, wie oft C._____ über Mittag in der Kantine isst und was dabei durchschnittlich ein Mittagessen kostet. Zudem handelt es sich bei den Behauptungen um unech-- 92 of 108 -te Noven, welche die Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz hätte aufstellen können, geht doch C._____ seit August 2014 ins Gymnasium. Es sind der Gesuchstellerin für C._____ daher lediglich Schulkosten im Umfang des vom Gesuchsgegner anerkannten Betrags von total Fr. 145.– pro Monat einzurechnen.

5.20. Kino, Veranstaltungen, Zeitschriften, Bücher und Geschenke Die Gesuchstellerin behauptet in ihrer Berufungsschrift, die Vorinstanz habe für Kino/Veranstaltungen und für Zeitschriften/Bücher keine Kosten im Bedarf berücksichtigt mit der wiederkehrenden Begründung, diese Kosten seien bereits im minimalen Grundbetrag enthalten (Urk. 157 S. 29). Entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin berücksichtigte die Vorinstanz die geltend gemachten Auslagen von total Fr. 300.– pro Monat allein deshalb nicht, weil es die Gesuchstellerin einmal mehr unterlassen hatte, die Kosten näher zu spezifizieren oder zu belegen (Urk. 158 S. 57 f.). Die Gesuchstellerin stellte weder substantiierte Behauptungen auf, noch brachte sie bezüglich der geltend gemachten Positionen Belege bei. So wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, die Rechnung eines allfälligen Zeitschriftenabonnements ins Recht zu reichen, auf besuchte Veranstaltungen hinzuweisen oder Kinokarten beizubringen. Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt nicht auf, wo sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz entsprechende Kosten geltend gemacht und begründet hatte. Die Gesuchstellerin genügt den Begründungsanforderungen an die Berufung nicht (vgl. vorstehend E. II.4.), weshalb ihr für Kino, Veranstaltungen, Zeitschriften und Bücher nichts im Bedarf einzurechnen ist. Das Gleiche gilt für die von der Gesuchstellerin nicht substantiiert geltend gemachten Kosten für Geschenke (Urk. 157 S. 29).

5.21. Steuern

5.21.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Steuerbelastung schlicht und einfach falsch berechnet. Sie habe der Berechnung ein steuerbares Einkommen von Fr. 105'000.– bzw. Fr. 8'750.– pro Monat zugrunde gelegt. Da der Unterhaltsbeitrag für sie substantiell zu erhöhen sei, sei von einem Einkommen von mindestens Fr. 200'000.– auszugehen. Sie werde auch in Zukunft den -- 93 of 108 -Eigenmietwert des ehelichen Einfamilienhauses versteuern müssen, welcher sich gemäss Steuererklärung 2011 auf rund Fr. 40'000.– pro Jahr belaufe. Auf ein realistischerweise angenommenes steuerbares Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 200'000.– entfielen Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 25'000.– pro Jahr und direkte Bundessteuern von Fr. 12'000.– pro Jahr. Somit seien ihr für Steuern mindestens Fr. 3'000.– pro Monat im Bedarf einzusetzen (Urk. 157 S. 29 f.). Im Rahmen ihrer Eingaben vom 6. und 7. Juni 2016 korrigierte die Gesuchstellerin das geltend gemachte steuerbare Einkommen auf Fr. 150'000.– bzw. die Steuerlast auf Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 273, Urk. 274/1-2 und Urk. 275).

5.21.2. Die Vorinstanz ging zur Berechnung der Steuerbelastung der Gesuchstellerin gestützt auf die ihr zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von jährlichen Einnahmen von Fr. 105'000.– aus und berechnete mithilfe des Steuerrechners der eidgenössischen Steuerverwaltung eine Steuerbelastung der Gesuchstellerin für Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer von Fr. 6'500.– pro Jahr. Daraus resultiere eine monatliche Steuerbelastung in der Höhe von gerundet Fr. 550.– (Urk. 158 S. 56 f.).

5.21.3. Der Gesuchgegner erachtet die Berechnungen der Vorinstanz als korrekt. Die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach sie zusätzlich den Eigenmietwert der Liegenschaft zu versteuern habe, sei falsch. Die Überlassung einer Liegenschaft an den getrenntlebenden Ehegatten stelle weiterhin eine Eigennutzung durch den überlassenden Ehegatten dar, weshalb der Eigentümer den Eigenmietwert in seiner Steuererklärung angeben müsse. Im Vermögen sei die Liegenschaft ebenfalls durch den Eigentümer zu versteuern (Urk. 169 S. 60).

5.21.4. Der Steuerbetrag ist aufgrund der Natur des summarischen Verfahrens nicht mathematisch exakt zu berechnen, sondern durch das Gericht abzuschätzen (Six, a.a.O., N 2.168). Wird aufgrund eines Eheschutzverfahrens eine Liegenschaft oder Wohnung, die im Alleineigentum eines Ehegatten steht, dem anderen Ehegatten zugewiesen, so hat dies eine alimentenähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als Unterhaltsbeitrag aufzurechnen, wobei in der Regel auf den Eigenmietwert abgestellt wird (Six, a.a.O., N 2.170b; Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 21 N 58 und § 23 N 63). Vorlie-- 94 of 108 -gend gehen die Parteien darin einig, dass der Eigenmietwert der ehelichen Liegenschaft rund Fr. 40'000.– beträgt (Urk. 157 S. 30; Urk. 169 S. 60). Dieser ist zum steuerbaren Einkommen der Gesuchstellerin hinzuzurechnen. Das Einkommen der Gesuchstellerin berechnet sich basierend auf den Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners im Umfang von monatlich rund Fr. 10'000.–, mithin rund Fr. 120'000.– im Jahr. Hinzuzurechnen sind der Eigenmietwert der Liegenschaft im Umfang von Fr. 40'000.–, das Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'480.– (12 x Fr. 290.–) sowie die Familienzulagen von Fr. 5'400.– (12 x Fr. 450.–). Dies ergibt ein Einkommen der Gesuchstellerin von insgesamt rund Fr. 170'000.–. Unter Berücksichtigung sämtlicher Abzüge im Umfang von rund Fr. 25'000.– (vgl. Urk. 274/1 S. 3) ergibt sich ein steuerbares Einkommen von ca. Fr. 145'000.–, weshalb für die Steuerberechnung auf diesen Betrag abzustellen ist. Darauf entfallen Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 16'400.– pro Jahr und direkte Bundessteuern von Fr. 4'910.– pro Jahr (https://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuerberechnung.html), so dass der Gesuchstellerin für Steuern ein monatlicher Betrag von Fr. 1'775.– im Bedarf einzusetzen ist.

5.22. Kosten begleitete Besuchswochenenden

5.22.1. Mit Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 19. Oktober 2015 machte die Gesuchstellerin neu als Bedarfsposition zusätzlich die Kosten für das begleitete Besuchsrecht des Gesuchsgegners gegenüber D._____ geltend. Gemäss Beschluss vom 7. Juli 2015 habe das Berufungsgericht ein begleitetes Besuchsrecht des Gesuchsgegners gegenüber D._____ angeordnet und die Kosten dafür den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Wie dem Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2015 zu entnehmen sei, koste das begleitete Besuchsrecht Fr. 1'814.75 pro Besuchswochenende, was bedeute dass auf jeden Elternteil bei zwei Besuchswochenenden pro Monat Fr. 1'814.75 entfallen würden, nämlich zweimal Fr. 907.38. Sie sei nicht in der Lage, diese erheblichen zusätzlichen Kosten aus dem ihr zugesprochenen Unterhalt oder ihren Ersparnissen zu bezahlen (Urk. 205 S. 20 f.).

5.22.2. Zutreffend ist, dass die Kosten für das mit Beschluss vom 7. Juli 2015 angeordnete begleitete Besuchsrecht beiden Parteien zur Hälfte auferlegt wurden

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(Urk. 196 S. 27 Dispositiv-Ziffer 3). Dagegen hatte die Gesuchstellerin innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 reichte sie einen Protokollauszug der Sozialbehörde F._____ vom 1. Oktober 2015 ins Recht, wonach für 12 begleitete Besuche ein Kostendach von Fr. 21'777.– bewilligt worden war (Urk. 207/30). Eine Endabrechnung betreffend die tatsächlich angefallenen Kosten liegt nicht im Recht. Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E.III.B.5.) hat kaum einer der mit Beschluss vom 7. Juli 2015 vorgesehenen begleiteten Besuchskontakte durchgeführt werden können. Aufgrund erheblicher Schwierigkeiten bei der Umsetzung der begleiteten Besuche, deren unregelmässigen Stattfindens und des vorzeitigen Abbruchs des begleiteten Besuchsrechts durch den damaligen Besuchsrechtsbegleiter U._____ muss davon ausgegangen werden, dass sich die Kosten für das begleitete Besuchsrecht letztlich auf weit weniger als die ursprünglich veranschlagten Fr. 21'777.– beliefen. Damit war es der Gesuchstellerin ohne Weiteres möglich, den auf sie entfallenden Anteil aus ihrem Vermögen zu begleichen (vgl. Urk. 274/1). Im Übrigen ist es sachlich begründet, dass die Parteien anfallende Kosten für das begleitete Besuchsrecht je hälftig tragen (vgl. vorstehend E. III.C.8.). Entsprechend kann es nicht angehen, dass über eine Berücksichtigung des Kostenanteils der Gesuchstellerin in deren Bedarf letztlich eine Umverlagerung des Kostenanteils der Gesuchstellerin auf den Gesuchsgegner stattfindet, so dass dieser am Ende die Kosten des begleiteten Besuchsrechts faktisch alleine zu tragen hat.

5.23 Zusammenfassung Bedarf Gesuchstellerin Gemäss den vorstehenden Erwägungen ergeben sich folgende Veränderungen im Bedarf der Gesuchstellerin im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil:

01.12.2013 31.03.2014

01.04.2014 31.07.2014

01.08.2014 31.01.2015 ab 01.02.2015 Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– Kinderzuschlag C._____, geb. tt.mm.2002 600.– 600.– 600.– 600.– Kinderzuschlag D._____, geb. tt.mm.2008 400.– 400.– 400.– 400.– Nebenkosten (kleiner Unterhalt) und Elektrizität 240.– 240.– 240.– 240.–

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01.12.2013 31.03.2014

01.04.2014 31.07.2014

01.08.2014 31.01.2015 ab 01.02.2015 Krankenkasse Gesuchstellerin 325.– 325.– 325.– 325.– Gesundheitskosten 50.– 50.– 50.– 50.– Unfall Zusatzversicherung 16.– 16.– 16.– 16.– Krankenkasse Kinder 231.– 231.– 231.– 231.– Gesundheitskosten C._____ 91.– 91.– 91.– 91.– Gesundheitskosten D._____ 8.– 8.– 8.– 8.– Medikamente C._____ 174.– 174.– 174.– 174.– Bioresonanz C._____ 360.– 360.– 360.– 360.– Dentalhygiene 30.– 30.– 30.– 30.– Linsen 94.– 94.– 94.– 94.– Hausrat- / Haftpflichtversicherung 109.– 109.– 109.– 109.– Auto / Fahrspesen 400.– 400.– 400.– 400.– Auswärtige Verpflegung 330.– 330.– 330.– 330.– Telefon / Radio / TV / Internet 250.– 250.– 250.– 250.– Billag 39.– 39.– 39.– 39.– Kleider 800.– 800.– 800.– 800.– Ferien 1'500.– 1'500.– 1'500.– 1'500.– Musikschule C._____ 137.– 137.– 137.– 137.– Nachhilfe C._____ 485.– 0.– 0.– 160.– Schulkosten C._____ 0.– 0.– 145.– 145.– Tenniskosten Kinder 71.– 71.– 71.– 71.– Taschengeld Kinder 150.– 150.– 150.– 150.– Golf 68.– 68.– 68.– 68.– Haustiere 350.– 350.– 350.– 350.– Steuern 1'775.– 1'775.– 1'775.– 1'775.– Total Bedarf (gerundet) 10'430.– 9'950.– 10'090.– 10'250.–

6. Berechnung der Ehegattenunterhaltsbeiträge

6.1. Damit sind für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags der Gesuchstellerin und der Kinder die folgenden Phasen zu bilden:

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1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 Einkommen der Gesuchstellerin Fr. 290.– Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 10'430.– Unterhaltsbeitrag Total Fr. 10'140.– 1. April 2014 bis 31. Juli 2014 Einkommen der Gesuchstellerin Fr. 0.– Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 9'950.– Unterhaltsbeitrag Total Fr. 9'950.– 1. August 2014 bis 31. Januar 2015 Einkommen der Gesuchstellerin Fr. 0.– Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 10'090.– Unterhaltsbeitrag Total Fr. 10'090.– 1. Februar 2015 bis 30. April 2015 Einkommen der Gesuchstellerin Fr. 0.– Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 10'250.– Unterhaltsbeitrag Total Fr. 10'250.– ab 1. Mai 2015 Einkommen der Gesuchstellerin Fr. 290.– Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 10'250.– Unterhaltsbeitrag Total Fr. 9'960.– -- 98 of 108 --

6.2. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz festgelegten, rechtskräftigen Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'800.– pro Kind (Urk. 158 S. 76 Dispositiv-Ziffer 6) ergeben sich für die Gesuchstellerin persönlich folgende Unterhaltsbeiträge: - Fr. 6'540.– ab 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014; - Fr. 6'350.– ab 1. April 2014 bis 31. Juli 2014; - Fr. 6'490.– ab 1. August 2014 bis 31. Januar 2015; - Fr. 6'650.– ab 1. Februar 2015 bis 30. April 2015 - Fr. 6'360.– ab 1. Mai 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

IV.

1. Gutachterkosten

1.1. Die Gutachterkosten als Kosten der Beweisführung sind Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Am 20. Februar 2017 reichte das FORI.. für die Gutachterin (vgl. Urk. 352) die Schlussrechnung über ein Total von Fr. 20'472.15 (inkl. MwSt., Urk. 346) ins Recht. Diese wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. März 2017 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 350).

1.2. Während der Gesuchsgegner die Gutachterkosten nicht beanstandet hat (Urk. 357), hält die Gesuchstellerin in der Stellungnahme vom 8. Mai 2017 fest, die Rechtsprechung gehe mehrheitlich davon aus, dass im Auftragsrecht das Honorar nur bei korrekter und sorgfaltsgemässer Auftragsführung geschuldet sei. Vor diesem Hintergrund bestreite sie jeden Honoraranspruch des FORIO. Im Konkreten macht die Gesuchstellerin geltend, die Schlussrechnung des FORIO stimme nicht mit der Zwischenrechnung vom 22. November 2016 überein. Insbesondere beginne die Rechnungsstellung des FORIO bereits vor der Auftragserteilung. In der Schlussrechnung würden sodann andere Positionen als in der Zwischenrechnung verwendet. So erscheine die Position "Dossierbetreuung" vom 30. September 2016 aus der Zwischenrechnung in der Schlussrechnung nicht -- 99 of 108 -mehr. In der Schlussrechnung würden weiter unter dem Datum vom 7. Dezember 2016 und vom 19. Dezember 2016 zweimal Untersuchungskontakte verrechnet, obwohl gemäss Gutachten Seite 10 an diesen Tagen kein Untersuchungskontakt, sondern ein Besuchskontakt stattgefunden habe. In der Endrechnung fehlten ausserdem gegenüber der Zwischenrechnung in der Rubrik "Verfassen" insgesamt 8 Stunden (Urk. 360 S. 28).

1.3. Soweit die Gesuchstellerin Abweichungen der Schlussrechnung von der Zwischenrechnung rügt, handelt es sich um Abweichungen zugunsten der Parteien. Offensichtlich wurden durch das FORIO – wohl um das Kostendach einzuhalten – in der Schlussrechnung nicht alle Aufwendungen in Rechnung gestellt, die tatsächlich angefallen sind. Diesbezüglich sind die Parteien also nicht beschwert. Auch der Einwand der Gesuchstellerin, dass die Rechnungsstellung vor der Auftragserteilung beginne, geht fehl. Dabei geht es um eine halbe Stunde Aufwand, die vom FORIO unterm 7. Juni 2016 in Rechnung gestellt wurde. Dieser Aufwand lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass die erkennende Kammer beim FORIO vorgängig angefragt hat, ob einer ihrer Gutachter resp. eine ihrer Gutachterinnen zur Übernahme eines entsprechenden Gutachtensauftrags in der Lage sei, was der voraussichtliche Zeithorizont für die Erstellung des Gutachtens sei etc. Dass das FORIO auch diesen Aufwand betreffend die Vorabklärungen in Rechnung stellte, ist nicht zu beanstanden. Betreffend die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens kann auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorstehend E. III.A.) verwiesen werden. Entsprechend besteht insoweit kein Raum für eine Reduktion des Honoraranspruchs. Soweit die Gesuchstellerin zudem moniert, das Kostendach sei von ursprünglich Fr. 15'000.– (inkl. MwSt., vgl. Urk. 291 S. 9) nur deshalb auf Fr. 20'500.– (inkl. MwSt., vgl. Urk. 328) erhöht worden, weil sich nach dem Weggang der Gutachterin J._____ beim FORIO neue Fachpersonen hätten in den Gutachterstoff einarbeiten müssen (Urk. 360 S. 5), verkennt sie, dass das Kostendach einzig deshalb erhöht wurde, weil im Sinne eines zusätzlichen Auftrags gemäss Beschluss vom 1. November 2016 (Urk. 305) versucht wurde, im Rahmen von vier im FORIO durchzuführenden begleiteten Besuchstreffen den Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und D._____ wiederherzustellen. Die Einwände der Gesuchstellerin gegen die Schlussrechnung des FORIO vom -- 100 of 108 -20. Februar 2017 sind somit haltlos. Die Aufwendungen des FORIO gemäss Rechnung vom 20. Februar 2017 bewegen sich im Rahmen des vorgesehenen Kostendachs und die Gutachterin bzw. das FORIO (vgl. Urk. 352) ist mit Fr. 20'472.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2. Kosten der Kindsvertreterin Auch die Kosten für den Aufwand der Kindsvertreterin gehören zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung der durch einen Anwalt oder eine Anwältin wahrgenommenen Kindsvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 AnwGebV, BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2.). Die Kindsvertreterin macht mit Schreiben vom 15. Mai 2017 für den Zeitraum bis und mit 15. Mai 2017 eine Entschädigung von Fr. 11'217.90 geltend (Fr. 10'156.65 Honorar + Fr. 230.30 Spesen + Fr. 830.95 [8 % MwSt.]; Urk. 366 f.). Der geltend gemachte Stundenaufwand ist ausgewiesen und erscheint mit Blick auf den Umfang der Akten und die Komplexität des Verfahrens, insbesondere die hochstrittigen Kinderbelange, als angemessen. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 220.– [Fr. 10'156.65: 2770 x 60; vgl. Urk. 367) wird den vorliegenden finanziellen Verhältnissen gerecht und bewegt sich im Rahmen der Anwaltsgebührenverordnung (vgl. § 3 Abs. 1 AnwGebV). Zu vergüten sind ausserdem die Barauslagen (§ 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV) sowie die Mehrwertsteuer. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Kindsvertreterin nur Aufwendungen bis und mit 15. Mai 2017 in Rechnung gestellt hat. Nach dem 15. Mai 2017 reichte die Kindsvertreterin keine Eingaben mehr ins Recht. Trotzdem rechtfertigt es sich, ihr insbesondere für Aktenstudium (Eingaben der Parteien vom 23. Mai 2017 und 19. Juni 2017, Urk. 370 und 373, sowie die Verfügungen vom 26. Mai 2017 und 17. Juli 2017, Urk. 371 und 380, und Studium und Weiterleitung des heutigen Endentscheids) einen Zeitaufwand von zusätzlich drei bis vier Stunden anzurechnen. Mithin ist die Kindsvertreterin damit für einen Zeitaufwand von total 50 Stunden zu entschädigen, was einer Entschädigung von insgesamt Fr. 12'128.70 (Fr. 11'000.– Honorar [50 Std. x Fr. 220.–] + Fr. 230.30 Spesen + Fr. 898.40 [8 % MwSt.]; Urk. 366 f.) entspricht. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Kindsvertreterin mit Beschluss vom 22. Mai 2017 bereits eine -- 101 of 108 -Akontozahlung von Fr. 7'500.– aus der Gerichtskasse erhalten hat (Urk. 369).

3. Gerichtsgebühr Angesicht des hohen prozessualen Aufwands, der umfangreichen Akten, der langen Verfahrensdauer mit zahlreichen, zum Teil unaufgeforderten Parteieingaben sowie des Umstands, dass im vorliegenden Fall komplexe, hochstrittige Kinderbelange zu beurteilen waren, erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.– als angemessen (§ 5, 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Damit belaufen sich die Gerichtskosten insgesamt auf Fr. 44'600.85 (Fr. 12'000.– + Fr. 12'128.70 + Fr. 20'472.15).

4. Verteilung der Gerichtkosten

4.1. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Umteilung der Obhut für die beiden Kinder, das Besuchsrecht und die Ehegattenunterhaltsbeiträge.

4.2. Nach ständiger Praxis sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten. Vorliegend besteht keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen, so dass die Verfahrenskosten bezüglich der Kinderbelange, das heisst die Gutachterkosten sowie die Kosten der Kindsvertreterin, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Mit Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge beantragte die Gesuchsgegnerin mit der Berufung die Erhöhung der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge ab 1. Dezember 2013 auf Fr. 14'500.– pro Monat. Der Gesuchsgegner hingegen beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 169 S. 63). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von fünf Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt die Gesuchsgegnerin damit die Festsetzung eines Unterhaltsanspruchs von insgesamt Fr. 870'000.– (60 x Fr. 14'500.–). Der Gesuchsteller verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, mithin Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 269'050.– (4 x Fr. 4'874.– + 13 x -- 102 of 108 -Fr. 4'679.– + 43 x Fr. 4'389.–). Im Ergebnis beträgt die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von fünf Jahren insgesamt Fr. 383'930.– (4 x Fr. 6'540.– + 4 x Fr. 6'350.– + 6 x Fr. 6'490.– + 3 x Fr. 6'650.– + 43 x Fr. 6'360.–). Damit obsiegt der Gesuchsgegner mit Bezug auf die Unterhaltsfrage unter Berücksichtigung des von ihm direkt zu bezahlenden Hypothekarzinses zu rund 70 %.

4.3. Gesamthaft betrachtet obsiegt damit der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren zu 60 %. Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin im Umfang von 60 % und dem Gesuchsgegner im Umfang von 40 % aufzuerlegen. Die übrigen Kosten (Gutachterkosten, Kosten Kindsvertreterin) sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

5. Parteientschädigung Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese ebenfalls in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 2 der Anw-GebV auf Fr. 14'000.– festzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Gesuchstellerin damit zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von 20 %, demnach in der Höhe von Fr. 2'800.– zzgl. Fr. 224.– (8 % MwSt., Urk. 169 S. 3), zu bezahlen.

V.

Da Oberrichterin Dr. M. Schaffitz per 30. Juni 2017 von ihrem Amt zurückgetreten ist, wirkt neu Oberrichterin Dr. S. Janssen in der Gerichtsbesetzung mit.

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1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 9. Dezember 2014 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 6 und 9 bis 15 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Antrag des Gesuchsgegners vom 23. Mai 2017 auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Anträge des Gesuchsgegners vom 23. Mai 2017 auf Erlass von Kindesschutzmassnahmen werden abgewiesen.

2. Auf die Festsetzung eines Besuchsrechts des Gesuchsgegners gegenüber der Tochter C._____ wird verzichtet.

3. Das Besuchsrecht des Gesuchsgegners gegenüber dem Sohn D._____ wird bis Ende März 2018 sistiert.

4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, D._____ ab April 2018 (erstmals am Samstag, 7. April 2018) jeden zweiten Samstagnachmittag von

14 Uhr bis 17 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Das vorgenannte Besuchsrecht des Gesuchsgegners wird für die ersten 15 Besuchstreffen, längstens jedoch bis Mitte November 2018, dahingehend eingeschränkt, als es der Gesuchsgegner nur in Begleitung einer Drittperson ausüben darf (begleitetes Besuchsrecht). Die Kosten des begleiteten Besuchsrechts sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Spätestens ab Mitte November 2018 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, D._____ an Samstagen der geraden Kalenderwochen von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr unbegleitet mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

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5. Die mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnete umfassende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die beiden Kinder C._____ und D._____ wird fortgeführt. Der Beistand wird – zusätzlich zur bestehenden Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Mai 2014 – damit beauftragt, - die Parteien in ihrer Sorge für die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen; - die weitere Pflege, Erziehung, Entwicklung und Ausbildung der Kinder zu begleiten und zu überwachen sowie dafür besorgt zu sein, dass die Kinder die Schule regelmässig besuchen; - die schrittweise Wiederaufnahme der Kontakte des Gesuchsgegners zu D._____ ab April 2018 im Rahmen des vorstehend unter Dispositiv-Ziffer 4 angeordneten Besuchsrechts zu organisieren sowie um die Einsetzung eines geeigneten Besuchsbegleiters bemüht zu sein; - die Durchführung der begleiteten Besuchstreffen insoweit zu überwachen, als er in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung der Besuche bei der zuständigen Drittperson in Erfahrung zu bringen hat; - dafür besorgt zu sein, dass Briefe und Geschenke des Gesuchsgegners an seine Kinder persönlich auch während der Aufhebung (C._____) bzw. einstweiligen Sistierung (D._____) des Besuchsrechts an diese weitergegeben werden; - nötige weitergehende Massnahmen zu beantragen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen wird mit dem Vollzug betraut.

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6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu leisten: - Fr. 6'540.– ab 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014; - Fr. 6'350.– ab 1. April 2014 bis 31. Juli 2014; - Fr. 6'490.– ab 1. August 2014 bis 31. Januar 2015; - Fr. 6'650.– ab 1. Februar 2015 bis 30. April 2015; - Fr. 6'360.– ab 1. Mai 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, sämtliche Wohnkosten (Hypothekar-, Unterhalts- und Nebenkosten) mit Ausnahme der Kosten für den kleinen Unterhalt sowie der Elektrizitätskosten für die eheliche Liegenschaft an der E.______-Strasse … in F._____ direkt zu bezahlen, rückwirkend per 1. Dezember 2013.

8. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 12'128.70 aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass der Kindsvertreterin mit Beschluss vom 22. Mai 2017 eine Akontozahlung von Fr. 7'500.–, anrechenbar auf das vorgenannte Honorar, aus der Gerichtskasse geleistet wurde.

9. Lic. phil. J._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Gutachterin im vorliegenden Berufungsverfahren mit Fr. 20'472.15 aus der Gerichtskasse entschädigt, zahlbar an das Forensische Institut Ostschweiz (… Kantonalbank, Konto-Nr. …, IBAN-Nr. …).

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10. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 20'472.15 Gutachten J._____, Fr. 12'128.70 Honorar Kindsvertreterin Z._____, Fr. 44'600.85 Total

11. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird zu 60 % der Gesuchstellerin und zu 40 % dem Gesuchsgegner auferlegt. Die übrigen Kosten (Gutachterkosten, Kosten Kindsvertreterin) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

12. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'024.– zu bezahlen.

13. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 384 bis 389 und an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 389, - die Kindsvertreterin (im Auszug Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 10 und den entsprechenden Erwägungen) sowie unter Beilage einer Kopie von Urk. 384 bis 389, - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen, - lic. phil. J._____ (im Auszug Dispositiv-Ziffern 9 und 10 sowie der Erwägung IV./1.), - das Forensische Institut Ostschweiz (im Auszug Dispositiv-Ziffern 9 und 10 sowie der Erwägung IV./1.), - die Vorinstanz, - die Obergerichtskasse (unter Beilage der Originalrechnung, Urk. 346), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: sf -- 108 of 108 --