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Entscheid

LE150018

Eheschutz

17. April 2015Deutsch15 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Die Parteien stehen seit Mitte Oktober 2014 in einem vom Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) eingeleiteten Eheschutzverfahren (Urk. 1). Am 19. November 2014 fand vor Vorinstanz die Verhandlung über das Eheschutzbegehren statt (Prot. I S. 2ff.), welche am 10. März 2015 fortgesetzt wurde (Prot. I -- 6 of 11 -S. 19ff.). Anlässlich der Fortsetzung der Verhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung (Urk. 67). Gleichentags erliess die Vorinstanz eine Verfügung, mit welcher sie beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte (Urk. 85 S. 34), und fällte hinsichtlich der strittig gebliebenen Trennungsfolgen das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 85 S. 34ff.).

2.

Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 9. April 2015 rechtzeitig Berufung, wobei sie die eingangs aufgeführten Anträge stellte (Urk. 84 S. 1f.).

3.

Die Beklagte bringt mit ihrer Berufung vor, sie habe bis zum Urteil darauf vertraut, dass sie zumindest die Sorge über die Tochter E._____ erhalte, welche sie über all die Jahre vorwiegend betreut habe. Erst ein für sie nicht nachvollziehbarer Bericht der Beiständin, den sie kurz vor der Gerichtsverhandlung zur Kenntnis erhalten habe, hätten erste Zweifel daran aufkommen lassen. Das angefochtene Urteil - so die Beklagte weiter - verlange, dass sie innert Monatsfrist eine neue Unterkunft finde, obwohl der Kläger, welcher immer die Finanzen der Familie verwaltet habe, seit Jahren und insbesondere in den letzten Monaten dafür besorgt gewesen sei, ihren Ruf als Schuldnerin zu beschmutzen und ihr alle Steine in den Weg zu legen, eine Wohnung zu finden. Sie - die Beklagte - habe es als Ausländerin äusserst schwer, auf dem Wohnungsmarkt schnell eine Wohnung zu finden, was gerichtsnotorisch sei; überdies sei der Wohnungsmarkt überhitzt. Selbst unter normalen Umständen wäre eine solch kurze Übergangsfrist kaum einzuhalten, zumal von der Wohnungsbesichtigung bis zum Abschluss des Mietvertrags in der Regel noch einmal bis zu zwei Wochen verstrichen. Eine solche Frist sei alles andere als angemessen, sondern willkürlich. Sie - die Beklagte habe sich in den letzten Wochen intensiv um eine neue Wohnung bemüht, habe aber bisher nichts finden können. Es sei unwahrscheinlich, dass sie bis Ende des Monats eine Wohnung finde. Dennoch habe ihr der Kläger bereits letzte Woche mit der Polizei gedroht, sollte sie nicht bis Ende des Monats ausgezogen sein (Urk. 84 S. 2ff.).

4.1

Die Vorinstanz hat die Kriterien, welche bei der Zuteilung der ehelichen Wohnung im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sowie bei der An-

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setzung der Auszugsfrist zu berücksichtigen sind, zutreffend wiedergegeben, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 85 S. 29 und S. 30f.). Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass es sich beim Entscheid betreffend Wohnungszuteilung um einen Ermessensentscheid handelt (Urk. 85 S. 29). Auch hinsichtlich der Übergangsfrist handelt es sich um einen Entscheid, welcher im Ermessen des Gerichts liegt und welchem eine Interessenabwägung der Parteien zugrunde gelegt werden muss. Auch dies hat die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 85 S. 30).

setzung der Auszugsfrist zu berücksichtigen sind, zutreffend wiedergegeben, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 85 S. 29 und S. 30f.). Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass es sich beim Entscheid betreffend Wohnungszuteilung um einen Ermessensentscheid handelt (Urk. 85 S. 29). Auch hinsichtlich der Übergangsfrist handelt es sich um einen Entscheid, welcher im Ermessen des Gerichts liegt und welchem eine Interessenabwägung der Parteien zugrunde gelegt werden muss. Auch dies hat die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 85 S. 30).

4.2. Die Vorderrichterin erwog, bei der ehelichen Wohnung handle es sich um eine 5.5-Zimmerwohnung, in welcher beide Töchter jeweils über ein eigenes Zimmer verfügten. Die Obhut über die beiden Kinder sei dem Kläger zuzuteilen. Es liege kein Grund vor, um vom Grundsatz abzuweichen, wonach die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zu überlassen sei, welcher die Kinder in Obhut nehme (Urk. 85 S. 30). Mit Bezug auf die mit der vorliegenden Berufung einzig angefochtenen Auszugsfrist für die Beklagte hielt die Vorinstanz fest, dass der Kläger mit den Kindern gemäss den Ausführungen der Beiständin zur Zeit in einer Zweizimmerwohnung in F._____ wohne. Diese Wohnung habe von einer Bekannten gemietet werden können, welche diese tagsüber auch teilweise für therapeutische Tätigkeiten benutze. Die beiden Töchter könnten sich ein kleines Zimmer teilen, für persönliche Gegenstände gebe es kaum Platz. Der Kläger schlafe derzeit auf einer Matratze im Praxisraum/Wohnzimmer, dieses Zimmer müsse aber tagsüber frei sein. Es sei für den Kläger und die Kinder schwierig, in dieser Wohnung zu leben (Urk. 85 S. 31). Die Vorderrichterin gewichtete daher das Interesse des Klägers, zusammen mit den Kindern möglichst rasch in die eheliche Wohnung ziehen zu können, stärker als jenes der Beklagten, als Ausländerin mit grösseren Schwierigkeiten auf dem Wohnungsmarkt konfrontiert zu sein. Sie hielt fest, dass es der Beklagten als Einzelperson eher zuzumuten sei, innert kurzer Frist eine Übergangslösung zu suchen, als dem Kläger und den Kindern, unter den derzeitigen Verhältnissen zu wohnen. Es sei der Beklagten daher lediglich eine Auszugsfrist von einem Monat zu gewähren (Urk. 85 S. 31).

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5.1 Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, im Berufungsverfahren - wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 85 S. 30, Prot. I S. 23) - erneut vorzubringen, dass es für sie sehr schwierig sei, eine Wohnung zu finden, weil sie zahlreiche Einträge im Betreibungsregister habe und Ausländerin sei (Urk. 85 S. 4). Weshalb sie nicht vorübergehend eine Möglichkeit haben sollte, bei Freunden unterzukommen oder mit Hilfe des Sozialamtes eine Notunterkunft zu beziehen, legt sie nicht dar. Auch die Vorderrichterin ging denn nicht davon aus, dass die Beklagte bis Ende des Monats eine definitive neue Wohnung finden könne, sondern rechnete damit, dass sie sich allenfalls mit einer Übergangslösung behelfen müsse.

5.2. Soweit die Beklagte in der Berufung vorbringt, die Behauptungen des Klägers zu seiner Wohnsituation seien durch nichts bewiesen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Vorderrichterin entgegen den Vorbringen der Beklagten nicht (nur) auf die Ausführungen des Klägers abstützt, sondern vielmehr massgeblich auf den Bericht der Erziehungsbeiständin der Kinder zur Wohnsituation (Urk. 85 S. 31 unter Hinweis auf Urk. 62 S. 1f.). Weshalb und inwiefern dieser Bericht der Beiständin unzutreffend sein soll, bringt die Klägerin nicht vor.

6. Zusammengefasst erweist sich die Berufung der Beklagten als offensichtlich unbegründet, ist demgemäss abzuweisen, und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Unter diesen Umständen ist auf das Einholen einer Berufungsantwort des Klägers zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ebenso erweist sich angesichts des Umstands, dass sogleich über die Berufung der Beklagten entschieden wird, ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 84 S. 2) als gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.

7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens und dem Kläger mangels erheblicher Umtriebe.

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8. Die Beklagte stellt auch für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 84 S. 2). Da sich ihre Berufung jedoch sogleich als aussichtslos erweist, ist ihr Armenrechtsgesuch für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO abzuweisen.

1. Das Begehren der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Das Gesuch der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 10. März 2015 wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 84, und das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

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Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Abweisung unentgeltliche Rechtspflege) bzw. ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Entscheid betreffend Auszugsfrist aus der ehelichen Wohnung). Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: se -- 11 of 11 --