LE150051
Eheschutz
1. Juli 2016Deutsch125 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE150051-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE150052 Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss und Urteil vom 1. Juli 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. August 2015 (EE140068-G)
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Rechtsbegehren: Der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 47 S. 3, sinngemäss):
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. August 2014 getrennt leben.
2.1 Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2002, und D._____, geb. tt.mm.2004, unter die Obhut der Klägerin zu stellen.
2.2 Es sei dem Beklagten das folgende Besuchsrecht einzuräumen: Jedes zweite Wochenende Samstag ab 12.00 Uhr und Sonntag ab
10.00 Uhr sowie jeweils Donnerstag über Mittag.
2.3 Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Pflege und Erziehung der Kinder monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 2'500.-- pro Kind zzgl. allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen, rückwirkend ab 1. August
2014.
2.4 Es sei die eheliche Liegenschaft an der E._____strasse... in … F._____ der Klägerin und den Kindern samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
3.1 Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 8'630.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab dem 1. August 2014.
3.2 Erzielt der Kläger [recte Beklagte] innerhalb eines Jahres zwischen Juni bis Mai ein Nettoeinkommen von über CHF 266'179.-- sei der Kläger [recte Beklagte] zu verpflichten, den über dieses Einkommen hinaus erzielten Mehrverdienst mit der Beklagten [recte Klägerin] hälftig zu teilen. Der Kläger [recte Beklagte] sei zu verpflichten, der Klägerin jeweils Ende Mai eines jeden Jahres die vollständigen Lohnabrechnungen zukommen zu lassen und die Hälfte des Mehrverdienstes bis spätestens 20. Mai jeden Jahres an die Klägerin zu überweisen.
4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, Auskunft über dessen Einkommen und Vermögen zu erteilen und die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen: Detaillierte Konto bzw. Depotauszüge ab 01.01.2011 bis 31.07.2014 über die folgenden Konten und Depot: - Kontonummer:...; … KB - Kontonummer:...; … KB - Kontonummer:...; - Kontonummer:...; … Bank - Depotauszug...; … KB -- 2 of 82 -- Bilanzen und Erfolgsrechnungen (ab 2013), Steuererklärungen und Kontoblätter der G._____ GmbH ab 2011; - Bonus- bzw. Gehaltsabrechnung der H._____ ab 2010; - Rückkaufsabrechnung der I._____ vom 27. Mai 2013 betr. Police.... Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (zzgl. MwSt.). Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin (act. 21 S. 1): "Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin Einsicht in das Schrankfach bei der J._____ zu gewähren und es sei dem Gesuchsgegner zu untersagen, das Schrankfach ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu öffnen. Es sei die J._____ anzuweisen, dem Gesuchsgegner nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesuchstellerin Zutritt zum Schrankfach zu gewähren." Des Gesuchgegners (act. 13 S. 2 ff.): "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. August 2014 das Getrenntleben aufgenommen haben;
2. Es sei die eheliche Liegenschaft samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin und den Kindern während der Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;
3. Es seien die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____, geb. tt.mm.2002 und D._____, geb. tt.mm.2004, unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen, wo sie auch ihren Wohnsitz haben sollen;
4. Es sei der Gesuchgegner berechtigt zu erklären, seine Kinder jeden Donnerstag über den Mittag, von ca. 12.00 Uhr bis ca. 13.15 Uhr, sowie nach Schulende bis Freitagmorgen Schulbeginn sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend,
18.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen; Es sei der Gesuchsgegner im Jahr 2015 berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ vom 21. Februar 2015 bis 28. Februar 2015 (Sportferien), vom 18. April 2015 bis 25. April 2015, vom 18. Juli 2015 bis 1. August 2015, vom 10. Oktober 2015 bis 17. Oktober 2015 sowie vom 19. Dezember 2015 bis 26. Dezember 2015 auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; Es sei der Gesuchsgegner überdies berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Karfreitag bis Ostermontag) sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) sowie in den ungeraden Jahren über die Weihnachts-- 3 of 82 -tage und in den geraden Jahren über Neujahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; Es sei der Gesuchsgegner ab dem Jahr 2016 für die Dauer des Getrenntlebens berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ jeweils in der zweiten Sportferienwoche, in der zweiten Woche der Frühjahrsferien, die ersten zwei Wochen der Sommerferien sowie die erste Woche der Herbstferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, es sei denn, dass sich die Parteien bis Ende Januar des jeweiligen Kalenderjahres verbindlich über die Ferien der Kinder mit dem Gesuchsgegner geeinigt haben; Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihrer Informationspflicht gestützt auf Art. 275a ZGB betreffend Termine, insbesondere der Schule, von Veranstaltungen der Hobbies der Kinder, einer allfälligen Berufswahl der Kinder etc. unverzüglich nachzukommen;
5. Es sei eine Besuchsbeistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen;
6. Es sei die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 274 Abs. 1 ZGB unter Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall, zu verpflichten, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder C._____ und D._____ zum Gesuchsgegner erschwert oder beeinträchtigt;
7. Es sei im Sinne einer Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 2 ZGB anzuordnen, dass sich die Parteien zur Verbesserung ihrer Kommunikation betreffend die Kinderbelange in eine Elternberatung oder eventuell in eine systemische Familienberatung begeben;
8. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Pflege und Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je max. CHF 1'300.00, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen;
9. Es sei dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen von CHF 12'000.00 pro Monat (inkl. Provisionen und Bonus) ab dem Jahr 2015 anzurechnen und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 800.00 unter Berücksichtigung eines 40% Arbeitspensums sowie CHF 400.00 unter Berücksichtigung eines 50% Pensums zu bezahlen;
10. Eventualiter sei der Gesuchgegner im Falle der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 20'000.00 zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönliche monatliche im Voraus bezahlbare Unterhaltsbeiträge ab dem 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 in der Höhe von max. CHF 3'800.00 sowie ab dem 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2015 von max. CHF 2'700.00 sowie ab dem 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 von max. CHF 2'240.00 bis zum 31. Juli 2018 zu bezahlen;
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11. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin von seinem Fixeinkommen von CHF 6'000.00 monatlich CHF 1'700.00 für sie und die Kinder zu bezahlen;
12. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich seine Lohnabrechnung sowie eine Abrechnung über ihren Anteil am Lohn als Unterhaltsbeitrag zukommen zu lassen und ihr den Differenzbetrag zwischen CHF 1'700.00 sowie dem jeweils maximal zugesprochenen Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 8, 9 und 10 hiervor zu überweisen;
13. Es sei die Ziffer 4 des Eheschutzbegehrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben;
14. Es seien die übrigen von der Gesuchstellerin gestellten Anträge, insbesondere der Antrag in Ziffer 3.2., vollumfänglich abzuweisen;
15. Es seien die von der Gesuchstellerin beantragten Unterhaltszahlungen in Ziff. 2.3 sowie 3.1 vollumfänglich abzuweisen;
16. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner seit der Aufnahme des Getrenntlebens insgesamt CHF 78'422.45 überwiesen hat;
17. Es sei die Gütertrennung zwischen den Parteien ab dem 26. Januar 2015 anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. August 2015 (Urk. 92 = Urk. 99):
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. August 2014 getrennt leben.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
3. Die Gesuchstellerin wird angewiesen, den Gesuchsgegner über wesentliche Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder auf dem Laufenden zu halten.
4. Die von den Parteien mit Vereinbarung vom 5. März 2015 getroffene Besuchsrechtsregelung wird mit nachfolgendem Vorbehalt genehmigt: Solange die Kinder beim Gesuchsgegner über kein eigenes (gemeinsames)
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Zimmer mit je einem eigenen Bett verfügen, ist ohne ihr Einverständnis von einer Übernachtung abzusehen.
5. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004, wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.
6. Der Beistand bzw. die Beiständin wird damit beauftragt, - die Modalitäten des Besuchsrechts (insbesondere die Absprache der Besuchszeiten sowie das Vor- und Nachholen der Besuche bei Verhinderung) gemäss Dispositivziffer 4 vorstehend unter Einbezug aller Beteiligten zu überprüfen bzw. zu bestimmen; - zwischen den Parteien bei Streitigkeiten betreffend die Kinder C._____ und D._____ zu vermitteln.
7. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen wird mit dem Vollzug der Beistandschaft beauftragt.
8. Der Antrag des Gesuchsteller auf Anordnung einer Elternberatung oder systemischen Familienberatung zur Verbesserung der Kommunikation der Parteien betreffend die Kinderbelange wird abgewiesen.
9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'500.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar (jedenfalls soweit es zukünftig zu leistende Unterhaltsbeiträge angeht) monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per 1. April 2015.
10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2015. CHF 318.– 1. Juni bis 31. Juli 2015: CHF 2'905.– 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 CHF 3'030.– ab 1. August 2016 CHF 2'315.– Die Unterhaltsbeiträge sind (jedenfalls soweit es zukünftig zu leistende Unterhaltsbeiträge angeht) zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats.
11. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kindern die eheliche Wohnung an der E._____strasse … in … F._____ samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung überlässt.
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12. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 26. Januar 2015 die Gütertrennung angeordnet.
13. Das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin in Bezug auf die detaillierten Konto- bzw. Depotauszüge über die Konten und Depots des Gesuchstellers bei der … Kantonalbank sowie bei der … Bank wird abgewiesen. Die übrigen Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin werden als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.
14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–.
15. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
16. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.– verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Gerichtskosten im Umfang von CHF 2'000.– zu ersetzen.
17. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
18. (Mitteilungssatz.)
19. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge Erstberufung (LE150051): Des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 98 S. 2): "1. Es sei die Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 (Geschäfts-Nr.: EE140068) aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten persönlich für die Dauer des Getrenntlebens vom 1. April 2015 bis zum 31. Juli 2016 die Hälfte des Bonus zu bezahlen, zahlbar jeweils im April des Folgejahres;
2. Es sei Ziff. 15 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 (Geschäfts-Nr.: EE140068) aufzuheben und es seien die Gerichtskosten zu ¾ der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten sowie zu ¼ dem Gesuchsgegner und Berufungskläger aufzuerlegen:
3. Es sei Ziff. 16 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten die Gerichtskosten im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen;
4. Es sei Ziff. 17 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 aufzuheben und es sei die Gesuchstellerin und Berufungsbe-
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klagte zu verpflichten, dem Gesuchsgegner und Berufungskläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen: alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten." Der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 112 S. 1): "Die Berufung des Gesuchsgegners vom 31. August 2015 sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners." Berufungsanträge Zweitberufung (LE150052): Der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 110/98 S. 2): "1. Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 2'000.-- zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per 1. August 2014.
2. Es sei Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönlich für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: 1. August 2014 bis 28. Februar 2015 CHF 7'360.-1. März 2015 bis 31. März 2015 CHF 7'210.-1. April 2015 bis 31. Juli 2015 CHF 4'690.-ab 1. August 2015 CHF 4'600.-zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus. Der Berufungsbeklagte sei berechtigt zu erklären, an die vorstehende Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziffer 1 und 2 mit seinen Zahlungen an die Berufungsklägerin im Umfang von gesamthaft CHF 60'600.-die Verrechnung zu erklären.
3. Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten."
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Des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 115 S. 2 f.): "1. Es sei die Berufung der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 2. September 2015 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 vollumfänglich abzuweisen;
2. Es sei die Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 CHF 818.00 Eventualiter sei die Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten maximal folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 1. August 2014 bis zum 28. Februar 2015 CHF 2'826.00 1. März 2015 bis 31. März 2015 CHF 2'616.00
3. Es sei die Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten vom 1. April 2015 bis zum 31. Juli 2016 am Bonus, zahlbar jeweils im April des Folgejahres, erstmals im April 2016, bis maximal der Hälfte des Bonus netto, nach Abzug von CHF 1'000.00 für den bevorschussten Kinderunterhaltsbeitrag; Eventualliter sei die Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 aufzuheben und es sei der Berufungkläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten vom 1. April 2015 bis zum 31. Juli 2016 am Bonus, zahlbar jeweils im April des Folgejahres, erstmals im April 2016, bis die Hälfte des Bonus netto, nach Abzug von CHF 1'000.00 für den bevorschussten Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von Maximal 1. April 2015 bis 31. Juli 2015 CHF 2'616.00 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 CHF 732.00
4. Es sei der Berufungskläger berechtigt zu erklären, sich vom 1. August 2014 bis zum 1. November 2015 Akontozahlungen an die gesamten Unterhaltsverpflichtungen in der Höhe von insgesamt CHF 127'359.00 anrechnen zu lassen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten."
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
Sachverhaltsüberblick / Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind seit dem tt. Januar 2001 verheiratet (Urk. 3/5) und Eltern der beiden minderjährigen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004. Seit dem 1. August 2014 leben die Parteien getrennt. Am 13. November 2014 reichte die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren ein und stellte die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 92 = Urk. 99 S. 7 ff.). Am 11. August 2015 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 99), mit welchem sie unter anderem die Teilvereinbarung der Parteien vom 5. März 2015 betreffend Obhut und Betreuung (Urk. 23) genehmigte.
2. Beide Parteien erhoben fristgerecht Berufung, der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) am 31. August 2015 (Urk. 98) und die Gesuchstellerin am 2. September 2015 (Urk. 110/98). Beide Parteien leisteten daraufhin fristgerecht die ihnen mit Verfügungen vom 8. September 2015 (Urk. 106 und Urk. 110/103) auferlegten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 3'000.– (Urk. 107 und Urk. 110/104). Die Erstberufung des Gesuchsgegners wurde unter der Prozessnummer LE150051 und die Zweitberufung der Gesuchstellerin unter der Prozessnummer LE150052 angelegt. Das Berufungsverfahren LE150052 wurde mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 111). Die jeweiligen Berufungsantworten datieren vom 28. Oktober 2015 (Urk. 112) bzw. 2. November 2015 (Urk. 115) und enthalten die eingangs wiedergegebenen Anträge. Mit Verfügung vom 3. November 2015 wurden die Berufungsantwortschriften den Parteien zugestellt und es wurde ihnen gleichzeitig Frist angesetzt, um zu den Noven der Gegenpartei Stellung zu nehmen -- 10 of 82 -(Urk. 118). Die jeweiligen Novenstellungnahmen datieren vom 11. November 2015 (Urk. 119) bzw. 23. November 2015 (Urk. 120) und wurden am 25. November 2015 jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht. Am 28. Januar 2016 sowie am 9. Februar 2016 reichte die Gesuchstellerin erneute Eingaben betreffend den Verkauf der ehelichen Liegenschaft ein (Urk. 127-131). Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zu den von der Gesuchstellerin neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 132). Am 1. März 2016 ging die Novenstellungnahme des Gesuchsgegners samt Beilagen fristgerecht ein (Urk. 133-135/62-69), welche daraufhin mit Verfügung vom 15. März 2016 der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 136). Am 4. April 2016 ging eine erneute Eingabe der Gesuchstellerin ein (Urk. 137) und am 29. April 2016 eine solche des Gesuchsgegners (Urk. 138). Diese beiden Eingaben wurden am 3. Juni 2016 jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 140/1-2). Mit Eingabe vom 20 Juni 2016 nahm der Gesuchsgegner zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 1. April 2016 (Urk. 137) Stellung und brachte seinerseits neue Tatsachen und Beweismittel vor (Urk. 141). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der Gesuchsgegner mit diesen Noven jedoch nicht mehr zu hören (vgl. E. 2.9 und E. 3.2.2.1/d).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-97).
Erwägungen
II.
A. Gegenstand des Berufungsverfahrens / Prozessuales
1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Von den Parteien nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziff. 1 (Berechtigung Getrenntleben), Ziff. 2 (Obhut), Ziff. 3 (Informationspflicht), Ziff. 4 (Betreuungsregelung), Ziff. 5 bis 8 (Besuchsrechtsbeistandschaft und Elternberatung), Ziff. 11 (eheliche Wohnung), Ziff. 12 (Gütertrennung), Ziff. 13 (Auskunftsbegehren) sowie Ziff. 14 (Entscheidgebühr). In diesem -- 11 of 82 -Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Von den Parteien nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziff. 1 (Berechtigung Getrenntleben), Ziff. 2 (Obhut), Ziff. 3 (Informationspflicht), Ziff. 4 (Betreuungsregelung), Ziff. 5 bis 8 (Besuchsrechtsbeistandschaft und Elternberatung), Ziff. 11 (eheliche Wohnung), Ziff. 12 (Gütertrennung), Ziff. 13 (Auskunftsbegehren) sowie Ziff. 14 (Entscheidgebühr). In diesem -- 11 of 82 -Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit neben den Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allem die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ab dem 1. August 2014 (Aufnahme des Getrenntlebens). Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, Kinderunterhalt von je Fr. 1'500.– pro Kind sowie an die Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu leisten (Urk. 99 S. 50): 1. August 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 6'360.– 1. März 2015 bis 31. März 2015: Fr. 6'230.– 1. April 2015 bis 31. Juli 2015: Fr. 2'905.– 1. August 2015 bis 31. Juli 2016: Fr. 3'030.– ab 1. August 2016: Fr. 2'315.– Beide Parteien kritisieren die von der Vorinstanz ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien, wie sie im angefochtenen Urteil festgehalten wurden (Urk. 99 S. 49). Zudem sind auch die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin strittig. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Gesuchsgegner bis zum 31. Dezember 2014 bereits Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 77'973.– erbracht habe, welche sich die Gesuchstellerin an ihren Unterhalt anrechnen lassen müsse (Urk. 99 S. 52). Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner – nach Verrechnung mit den bereits geleisteten Zahlungen – zu den in Dispositiv-Ziff. 9 und 10 des angefochtenen Urteils festgehaltenen Unterhaltsbeiträgen an die beiden Kinder sowie an die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 99 S. 50 und S. 56).
3. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden. Bei Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des -- 12 of 82 -Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime anzuwenden. Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auch die Aktenstücke, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen. (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). B. Unterhaltsberechnung Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen im Eheschutzverfahren Unterhaltsbeiträge geschuldet und wie diese zu berechnen sind (Urk. 99 S. 22 ff.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet (Urk. 99 S. 25 a.E.). Diese Methode erscheint den vorliegenden Verhältnissen angemessen und wurde von den Parteien im Berufungsverfahren auch nicht gerügt. Lediglich über die Aufteilung des Freibetrages sind sich die Parteien uneinig (Urk 98 S. 22; Urk. 112 S. 7).
1. Einkommen der Gesuchstellerin
1.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz gehen beide Parteien im Berufungsverfahren davon aus, dass sich das Einkommen der Gesuchstellerin seit der Tren-
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nung am 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 wie folgt darstellte (Urk. 99 S. 29; Urk. 110/98 S. 11 f.; Urk. 115 S. 17): 1. August 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 3'570.– (inkl. Kinderzulagen) 1. März 2015 bis 31. Juli 2015: Fr. 3'885.– (inkl. Kinderzulagen)
1.2 Der Gesuchsgegner bringt zudem vor, dass die Gesuchstellerin ab Februar 2015 durch die Vermietung eines Parkplatzes in der ihr zur alleinigen Nutzung zugeteilten Liegenschaft zusätzliche Einnahmen von monatlich Fr. 180.– generieren würde (Urk. 98 S. 8; Urk. 101/8). Die Gesuchstellerin bestätigt diese Ausführungen und hat gegen eine Anrechnung dieser zusätzlichen Mieteinnahmen bei ihrem Einkommen nichts einzuwenden (Urk. 112 S. 4). Entsprechend erhöht sich das Einkommen der Gesuchstellerin für die zweite Phase (1. März 2015 bis 31. Juli 2015) um Fr. 180.– auf Fr. 4'065.–.
1.3 Bezüglich ihres Einkommens ab dem 1. August 2015 bringt die Gesuchstellerin vor Obergericht erstmals vor, dass sie ihre pädagogische Zusatzausbildung unterbrochen und demgegenüber ihr Pensum als Primarlehrerin auf 63% erhöht habe. Ihr monatlicher Nettolohn belaufe sich demnach seit dem 1. August 2015 auf Fr. 5'282.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen; Urk. 110/98 S. 8). Der Gesuchsgegner nimmt diese neue Tatsache zur Kenntnis, stellt jedoch mit Befremden fest, dass die Gesuchstellerin den neuen Arbeitsvertrag bereits am 17. April 2015 abgeschlossen und diesen dennoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingebracht habe (Urk. 115 S. 12). Tatsächlich datiert die Änderungsverfügung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 17. April 2015 und ist an die Gesuchstellerin adressiert (Urk. 110/101/3). Nach diesem Zeitpunkt reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz noch vier weitere Eingaben ein (Urk. 58, 63, 70 und 80), legte dabei jedoch ihre veränderten Einkommensverhältnisse ab dem 1. August 2015 nicht offen. Als Begründung für das Zurückbehalten dieser Information erklärt die Gesuchstellerin, dass sie zunächst das vorinstanzliche Urteil habe abwarten und anschliessend ihren Unterhaltsanspruch gemäss Berechnungsmodus des Gerichts habe anpassen wollen (Urk. 119 S. 3 a.E.). Durch das Verschweigen ihrer Einkommenssteigerung ging die Vorinstanz fälschlicherweise von einem zu tiefen Einkommen der Gesuchstellerin aus. Aufgrund dieser neuen -- 14 of 82 -Tatsache passte der Gesuchsgegner in der Berufungsantwort seine ursprünglichen Berufungsanträge entsprechend an und bezifferte die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin neu (Urk. 115 S. 2). Übereinstimmend mit der Gesuchstellerin geht der Gesuchsgegner nun ebenfalls von einem aktuellen Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 5'282.– aus. Zuzüglich Kinderzulagen (Fr. 450.–) und Mieteinnahmen aus dem Parkplatz (Fr. 180.–) beziffert der Gesuchsgegner das Einkommen der Gesuchstellerin ab dem 1. August 2015 auf insgesamt Fr. 5'912.– (Urk. 115 S. 17).
1.4 Der Gesuchsgegner beantragt in seiner Berufungsschrift, dass der Gesuchstellerin nach Abschluss ihrer Zusatzausbildung ein hypothetisches Einkommen bei einem 80%-Pensum von Fr. 6'240.– anzurechnen sei (Urk. 98 S. 8). Nachdem die Parteien das Getrenntleben aufgenommen hätten und eine Scheidung bevorstehe, sei die Gesuchstellerin verpflichtet, unter Berücksichtigung ihrer Eigenversorgungskapazität den grösstmöglichen Beitrag an ihren eigenen Lebensunterhalt beizutragen. Da die Gesuchstellerin für ihre Ausbildung in zeitlicher Hinsicht rund zwei Tage pro Woche investierte, sei ihr nach Abschluss dieser Ausbildung eine Aufstockung des Pensums um 40% durchaus zumutbar (Urk. 98 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass die Gesuchstellerin, neben ihrer Erwerbstätigkeit von 40%, gemäss eigenen Angaben 17 Stunden pro Woche in ihre Ausbildung investiere. Dementsprechend sei ihr nach Abschluss dieser Ausbildung eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 60% zumutbar. Eine hypothetische Anrechnung eines Pensums von 80% sei hingegen abzulehnen, da die Gesuchstellerin zweifelsohne auch Zeit an Abenden oder Wochenenden in ihre Ausbildung investiere. Der Entscheid über die weitere Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin sei deshalb dem Scheidungsrichter zu überlassen (Urk. 99 E. 5.3.3.2).
1.5 Da die Gesuchstellerin ihre Ausbildung in der Zwischenzeit unterbrochen hat, stellt sich die Frage, ob eine weitere Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar und ihr folglich ein hypothetisches höheres Einkommen anzurechnen ist, so wie vom Gesuchsgegner beantragt.
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1.5.1 Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen einer Partei im Eheschutzverfahren ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann (Urk. 99 E. 5.2.2 und E. 5.3.3.2). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Gesuchstellerin während dem vorinstanzlichen Verfahren in einem 40%-Pensum als Lehrerin tätig war (Urk. 98 S. 5; Urk. 112 S. 2 f.). Dies ergibt sich auch aus der aktenkundigen Anstellungsverfügung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 17. Juli 2014 (Urk. 3/3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. März 2015 erklärte die Gesuchstellerin, dass sie neben diesem 40%-Pensum zusätzlich noch 17 Stunden pro Woche in ihre Ausbildung investieren würde (Urk. 23A S. 5). Dieser zusätzliche Zeitaufwand für die Ausbildung der Gesuchstellerin ist in der Zwischenzeit durch den Studienunterbruch weggefallen. Demgegenüber hat die Gesuchstellerin ihr Pensum seit dem 1. August 2015 freiwillig auf 63% erhöht (Urk. 110/101/4).
1.5.2 Hinsichtlich einer weiteren Aufstockung dieses Arbeitspensums ist zu berücksichtigen, dass die beiden minderjährigen Kinder der Parteien unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin stehen (Urk. 99 Dispositiv-Ziff. 2). Gemäss genehmigter Teilvereinbarung vom 5. März 2015 (Urk. 23) leistet die Gesuchstellerin den überwiegenden Anteil an der Betreuung der beiden Kinder. Wie der Gesuchsgegner selbst vorbringt, hätten die beiden Kinder den Kontakt zu ihm in der Zwischenzeit weiter abgebaut. Die Mittagessen am Donnerstag fänden schon länger nicht mehr statt. Zudem würden die Kinder seit der Aufnahme des Getrenntlebens Übernachtungen bei ihm generell ablehnen. Der Sohn D._____ lehne ferner seit einigen Monaten den Kontakt mit seinem Vater gänzlich ab. Mit der Tochter C._____ pflege der Gesuchsgegner lediglich einen spärlichen Kontakt, der bei weitem nicht der Vereinbarung entspreche (Urk. 115 S. 16). Mit anderen Worten betreut die Gesuchstellerin die beiden Kinder derzeit praktisch alleine, was einer weiteren Aufstockung ihres Pensums entgegensteht. Der Gesuchsgegner bietet zwar an, die Kinder zumindest tagsüber mehr betreuen zu können, um der Gesuchstellerin so ein berufliches Mehrpensum zu ermöglichen (Urk. 98 S. 7; Urk.
120 S. 5). Da der Gesuchsgegner jedoch die von der Vorinstanz festgelegte bzw. genehmigte Betreuungsregelung im Rahmen seiner Berufung nicht angefochten
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hat, ist diese mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Es ist im vorliegenden Berufungsverfahren somit von dieser Besuchsrechtsregelung auszugehen, weshalb sich weitere Ausführungen zu den zusätzlichen Betreuungsangeboten des Gesuchsgegners erübrigen. Da die Gesuchstellerin somit faktisch den gesamten Betreuungsaufwand für die beiden minderjährigen Kinder nahezu alleine bewältigt, ist ihr eine weitere Ausdehnung des Arbeitspensums bereits aus diesem Grund nicht zumutbar.
1.5.3 Mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass ein Zeitaufwand von
17 Stunden pro Woche für eine Ausbildung bzw. für das Schreiben einer Masterarbeit nicht unbesehen mit einem 40%-Arbeitspensum als Lehrerin gleichgesetzt werden kann. Den Ausbildungsaufwand, welchen die Gesuchstellerin von zu Hause aus geleitstet hat, konnte sie ohne weiteres an ihre Kinderbetreuungsaufgaben anpassen und war diesbezüglich relativ flexibel. Wie die Vorinstanz bereits treffend ausgeführt hat, konnte die Gesuchstellerin zweifelsohne auch Zeit an Abenden und Wochenenden in ihre Ausbildung investieren (Urk. 99 E. 5.3.3.2), wogegen die Arbeit als Lehrerin vor allem während der Woche und tagsüber erbracht werden muss. Überdies ist es auch möglich, an einer Masterarbeit zu schreiben, während dem die Kinder zuhause sind und sich selbst beschäftigen. Ferner kann der Ausbildungsaufwand je nach Betreuungssituation auch einmal kurzfristig reduziert und dafür später wieder kompensiert werden, was bei einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nicht möglich wäre. Demnach lässt sich die Kinderbetreuung sehr viel einfacher mit einer akademischen Ausbildung vereinbaren, als dies mit einem zusätzlichen Arbeitspensum von zwei Tagen der Fall wäre. Ein Ausbildungsaufwand von 17 Stunden pro Woche kann nach dem Gesagten nicht mit einem Arbeitspensum von 40% gleichgesetzt werden.
1.5.4 Die Gesuchstellerin war während dem Zusammenleben mit dem Gesuchsgegner stets in einem maximalen Arbeitspensum von 40% als Lehrerin tätig. Eine darüberhinausgehende Berufstätigkeit wurde auch vom Gesuchsgegner nicht behauptet (vgl. Urk. 120 S. 5). Somit entspricht eine Erwerbstätigkeit von 40% offensichtlich den bisher gelebten ehelichen Strukturen der Parteien. Bei der Regelung des Getrenntlebens bzw. bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im -- 17 of 82 -Eheschutzverfahren ist primär von dieser zwischen den Ehegatten vereinbarten Lastenverteilung auszugehen. Das Eheschutzgericht hat sich von der bisherigen, ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen leiten zu lassen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben hat und im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nur mit Zurückhaltung verändert werden soll (BGE 128 III 65 E. 4.a; BGE 138 III 97 E. 2.2; BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 2 f.). Die Gesuchstellerin hat sich vorliegend dazu entschieden, ihre Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und durch eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf über 60% ihren Beitrag an den gebührenden Unterhalt der Familie zu erhöhen und damit ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zu fördern. Damit ist sie ihrer Verpflich-tung nachgekommen, ihre Eigenversorgungskapazität an die veränderten Verhältnisse anzupassen und so angemessen an die Bestreitung der Mehrkosten beizutragen, die das Getrenntleben verursacht. Nach dem Gesagten ist der Gesuchstellerin im Rahmen des Eheschutzverfahrens eine weitere Aufstockung ihres Arbeitspensums in Würdigung der gesamten Umstände nicht zumutbar, weshalb von einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 1. August 2015 abzusehen ist.
1.5.5 Damit ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Gesuchstellerin nach Abschluss (bzw. Unterbrechung) ihrer Ausbildung eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 60% zumutbar sei, nicht zu beanstanden. Die hypothetische Anrechnung eines 80%-Pensums ist dahingegen aufgrund der vorstehenden Ausführungen abzulehnen. Somit ist bei der Gesuchstellerin gestützt auf die Lohnabrechnung für den August 2015 (Urk. 110/101/4) von einem Gesamtnettoeinkommen ab dem 1. August 2015 von Fr. 5'912.– auszugehen (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderzulagen sowie inkl. Mieteinnahmen aus dem Parkplatz).
1.6 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen stellt sich das Einkommen der Gesuchstellerin zusammenfassend wie folgt dar (inkl. Kinderzulagen):
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1. August 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 3'570.– 1. März 2015 bis 31. Juli 2015: Fr. 4'065.– (inkl. Mieteinnahmen Parkplatz) ab 1. August 2015: Fr. 5'912.– (inkl. Mieteinnahmen Parkplatz)
2. Einkommen des Gesuchsgegners
2.1 Da der Gesuchsgegner seinen bisherigen Arbeitsvertrag per 1. April 2015 angepasst hat, ging die Vorinstanz bei der Berechnung seines Einkommens von zwei verschiedenen Phasen aus. Demgemäss bezifferte sie das Nettoeinkommen des Gesuchsgegners wie folgt (Urk. 99 S. 41): 1. August 2014 bis 31. März 2015: Fr. 21'837.– ab 1. April 2015: Fr. 14'730.–
2.2 Aufgrund der vom Gesuchsgegner eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 14/16, 19/8, 19/9 und 52/1) berechnete die Vorinstanz für die gesamte erste Phase einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 15'026.– netto (inkl. Spesen von Fr. 2'000.–). Anschliessend addierte sie zum berechneten Salär die Superprovision für das Jahr 2014 in der Höhe von netto Fr. 75'614.– bzw. Fr. 6'301.– pro Monat. Entsprechend sei für die Phase vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2015 von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 21'327.– auszugehen. Weiter rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsgegner ein zusätzliches Einkommen aus seiner Dozententätigkeit von durchschnittlich Fr. 510.– pro Monat an, was zu einem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von gesamthaft Fr. 21'837.– führte (Urk. 99 S. 38 ff.).
2.3 Für die zweite Phase ab 1. April 2015 ging die Vorinstanz gemäss Nachtrag zum Arbeitsvertrag (Urk. 42/1) von einem Bruttojahresgehalt von Fr. 132'000.– aus. Der Leistungsbonus belaufe sich sodann auf maximal 30% des Bruttojahresgehalts. Weitere Provisionen und Superprovisionen seien nicht mehr vorgesehen. Aufgrund der aktuellen Sozialabzüge von 14.55% berechnete die Vorinstanz einen monatlichen Nettolohn von Fr. 9'400.– zuzüglich Spesen von Fr. 2'000.–. Zudem könne der Gesuchsgegner einen Bonus von monatlich maximal Fr. 2'820.– erzielen (30% von Fr. 9'400.–). Da der Gesuchsgegner gemäss Angaben seines -- 19 of 82 -Arbeitgebers zu den Spitzenleuten zähle und er auch in der Vergangenheit maximale Boni erzielt habe, ging die Vorinstanz davon aus, dass der Gesuchsgegner auch zukünftig den maximalen Bonus erreichen werde. Entsprechend bezifferte sie das monatliche Nettogehalt des Gesuchsgegners ab 1. April 2015 auf Fr. 14'730.– (inkl. Einnahmen von Fr. 510.– aus Dozententätigkeit; Urk. 99 S. 39 f.).
2.4 Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens – wie von der Gesuchstellerin beantragt – lehnte die Vorinstanz ab. So sei es fraglich, ob es dem Gesuchsgegner aus gesundheitlichen Gründen zumutbar sei, weiterhin ein Einkommen wie in den Jahren 2013 und 2014 zu erzielen. Zudem lägen Bestätigungen der Arbeitgeberin vor, wonach das Jahr 2013 ein Ausnahmejahr gewesen sei (Urk. 14/9) und sich der Markt generell negativ entwickeln würde (Urk. 14/10 und 19/1). Aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen sowie den allgemein bekannten Entwicklungen auf dem Finanzmarkt erscheine es glaubhaft, dass die Erzielung eines Einkommens, so wie in der Vergangenheit, nicht mehr möglich sei – so die Vorinstanz. Mithin seien die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht erfüllt und es sei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (Urk. 99 S. 40 f.).
2.5 Erste Phase (1. August 2014 bis 31. März 2015)
2.5.1 Der Gesuchsgegner betrachtet die Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Einkommen während der ersten Phase, insbesondere auch die Erwägungen betreffend die Superprovision für das Jahr 2014, als grundsätzlich zutreffend und korrekt. Entsprechend bestätigt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift, dass ihm während dieser ersten Phase insgesamt durchschnittlich Fr. 21'327.– pro Monat ausbezahlt worden seien (Urk. 98 S. 9). Von diesem Gesamteinkommen müssten jedoch vorab noch erhebliche Berufsauslagen sowie Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Zudem hätte der Gesuchsgegner mit der ausbezahlten Superprovision die gemeinsamen ehelichen Steuerschulden von insgesamt Fr. 32'147.75 bezahlt. Entsprechend bleibe von der ursprünglich zu verteilenden Superprovision von Fr. 75'614.–, nach Abzug dieser Steuerschulden sowie der Berufsauslagen von Fr. 28'000.–, nur noch Fr. 15'467.– bzw. Fr. 1'289.– pro -- 20 of 82 -Monat übrig (Urk. 98 S. 9 f.; Urk. 115 S. 8). Zusammenfassend beziffert der Gesuchsgegner sein Nettoerwerbseinkommen von August bis Dezember 2014 auf Fr. 12'773.–. Hinzu komme der Anteil an der Superprovision in der Höhe von Fr. 1'289.–, was für die vorerwähnte Zeitperiode einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 14'062.– entspreche (Urk. 115 S. 9). Bezüglich dem ersten Quartal 2015 müsse hingegen beachtet werden, dass die Superprovision, welche dem Gesuchsgegner im April 2015 ausbezahlt worden sei, nur das Jahr 2014 betreffe. Es gehe deshalb nicht an, dass dem Gesuchsgegner die ganze Superprovision zu seinem Einkommen vom 1. August 2014 bis und mit 31. März 2015 hinzugerechnet werde. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 könne ihm keine Superprovision angerechnet werden, welche im Jahr 2014 erwirtschaftet worden sei (Urk. 115 S. 7 f.). Während den ersten drei Monaten im Jahr 2015 hätte der Gesuchsgegner ein Gesamtnettoeinkommen von Fr. 35'979.– erwirtschaftet. Nach Abzug von zusätzlichen Gewinnungskosten von Fr. 1'000.– pro Monat, die durch die Spesenpauschale nicht gedeckt seien, entspreche dies einem Durchschnittslohn für das erste Quartal 2015 von gerundet Fr. 11'000.– monatlich (Urk. 115 S. 9).
2.5.2 Die Gesuchstellerin ihrerseits addiert in ihrer Berufungsschrift sämtliche Lohnauszahlungen an den Gesuchsgegner zwischen August 2014 und März 2015, inklusive der gesamten Superprovision für das Jahr 2014, und gelangt so zu einem Gesamteinkommen für diese acht Monate von Fr. 185'648.–. Dies ergebe für die gesamte erste Phase ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Spesen) von durchschnittlich Fr. 23'206.–. Dabei seien von der Superprovision 2014 lediglich Sozialabzüge von 5.65% und nicht von 14.55% vorzunehmen, da auf den Auszahlungen der Superprovision keine BVG-Beiträge erhoben würden. Die Superprovision 2014 in der Höhe von Fr. 86'803.– netto sei dabei auf die acht Monate zwischen August 2014 und März 2015 zu verteilen (Urk. 110/98 S. 4). Ferner seien die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Berufsauslagen nach ständiger Praxis für die Berechnung des familienrechtlichen Unterhalts nicht von Bedeutung. Überdies bestreitet die Gesuchstellerin die Ausführungen des Gesuchsgegners zu den behaupteten Steuerzahlungen. Die Zahlungen für gemeinsame Steu-- 21 of 82 -ern nach der Trennung seien unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, sondern erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung von Relevanz (Urk. 112 S. 4 f.).
2.5.3 Für die hier interessierende erste Phase (1. August 2014 bis 31. März 2015) ist das Einkommen des Gesuchsgegners vollständig durch Lohnabrechnungen belegt. Entsprechend rechtfertigt es sich, auf diese aktenkundigen Abrechnungen abzustellen und vom tatsächlichen Einkommen des Gesuchsgegners auszugehen. Die dem Gesuchsgegner während dem relevanten Zeitraum ausbezahlten Nettolöhne (inkl. Spesen) stellen sich wie folgt dar: August 2014: Fr. 12'762.95 (Urk. 14/16) September 2014: Fr. 18'428.75 (Urk. 14/16) Oktober 2014: Fr. 6'745.90 (Urk. 14/16) November 2014: Fr. 12'494.70 (Urk. 117/43) Dezember 2014: Fr. 12'436.55 (Urk. 117/44) Januar 2015: Fr. 12'157.65 (Urk. 19/8) Februar 2015: Fr. 17'455.40 (Urk. 19/9) März 2015: Fr. 5'366.85 (Urk. 52/1) Total Fr. 97'848.75
2.5.4 Bezüglich der im April 2015 ausbezahlten Superprovision ist mit der Vorinstanz übereinstimmend davon auszugehen, dass diese dem Gesuchsgegner für die gesamte erste Phase anteilsmässig (für acht Monate) an sein Einkommen anzurechnen ist (Urk. 99 S. 39). Bis zur Vertragsänderung im April 2015 hat der Gesuchsgegner nach wie vor monatliche Provisionszahlungen erhalten (Urk. 19/8, 19/9 und 52/1). Erst im April 2015 wurde das Lohnsystem umgestellt und dem Gesuchsgegner ab diesem Zeitpunkt lediglich ein Festsalär, ohne die monatlichen Provisionen, ausbezahlt (Urk. 52/3). Die Monate Januar, Februar und März 2015 wurden hingegen immer noch nach dem alten Vergütungssystem mit einem tieferen Fixum von Fr. 4'000.– berechnet und sind somit von der Vertragsänderung nicht tangiert. Auch der Nachtrag zum Arbeitsvertrag geht explizit davon aus, dass die abweichenden Vereinbarungen erst ab dem 1. April 2015 Wirkung entfalten (Urk. 42/1, Einleitung vor Ziff. 1). Entsprechend wurde auch die Regelung bezüglich Supportkostenbeteiligung gemäss Ziff. 3 des Nachtrages erst per 1. April 2015 aufgehoben. Eine Rückwirkung auf den 1. Januar 2015 ist in der Vertragsänderung dahingegen nicht vorgesehen.
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2.5.5 Die Superprovision 2014 betrug brutto Fr. 92'001.– (Urk. 42/2 und 52/3). Aus der vorausberechneten Lohnabrechnung für den Monat April 2015 geht hervor, dass vom gesamten Bruttolohn in der Höhe von Fr. 103'001.– lediglich Sozialabzüge von Fr. 7'820.– abgezogen wurden, was rund 7.6% entspricht (Urk. 52/3). Dabei betrug der "Anteil Mitarbeiter" für den Pensionskassenabzug Fr. 1'937.45 und somit gleich viel, wie im Monat zuvor (Urk. 52/1). Auch im Jahr 2014 betrug der monatliche Abzug für die Pensionskasse jeweils gleichbleibend Fr. 1'937.45, unabhängig davon wie hoch der Bruttolohn jeweils ausgefallen ist (Urk. 14/16). Bereits im April 2014, als dem Gesuchsgegner die Superprovision für das Jahr 2013 in der Höhe von Fr. 162'392.– ausbezahlt wurde, betrug der Pensionskassenabzug für diesen Monat unverändert Fr. 1'937.45 (Urk. 14/16). Nach dem Gesagten ist ersichtlich, dass die jeweilige Superprovision keinen Einfluss auf die Höhe des Pensionskassenabzuges hat. Gleich verhält es sich mit dem "ALV-Beitrag", welcher unabhängig von Bruttolohn und Provision stets 1.1% von Fr. 10'500.– und somit Fr. 115.50.– pro Monat beträgt (Urk. 14/16, 52/1 und 52/3). Da also nur der "AHV/IV/EO-Beitrag" (5.15%) sowie der "ALVZ-Beitrag" (0.5%) je nach Höhe der (Super)Provision variiert, ist von der ausbezahlten Superprovision für das Jahr 2014 in Höhe von Fr. 92'001.– lediglich ein Sozialabzug von 5.65% vorzunehmen, was Fr. 5'198.– entspricht. Zusätzlich in Abzug zu bringen sind die vom Gesuchsgegner urkundlich belegten Beiträge an die Supportmitarbeiter in der Höhe von insgesamt Fr. 8'000.– (Urk. 117/45 und 117/46). Nach dem Gesagten verbleibt eine anrechenbare Superprovision von netto Fr. 78'803.– bzw. Fr. 6'567.– pro Monat ([Fr. 92'001.–./. Fr. 5'198.–./. Fr. 8'000.–] / 12). Entsprechend erhöht sich das Gesamteinkommen des Gesuchsgegners für die erste Phase aufgrund der im April 2015 ausbezahlten Superprovision um insgesamt Fr. 52'536.– (8 [Monate] x Fr. 6'567.–).
2.5.6 Der Gesuchsgegner macht darüber hinaus geltend, dass von der Superprovision noch weitere Berufsauslagen und Steuerzahlungen abzuziehen seien (Urk. 98 S. 10; Urk. 115 S. 8). Diesen Einwendungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Bezüglich dieser Vorbringen setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern stellt lediglich seinen eigenen Standpunkt dar und wiederholt seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Ver-- 23 of 82 -fahren. Dabei hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Begleichung von ehelichen Steuerschulden um eine güterrechtliche Frage handelt, welche erst bei der Scheidung relevant wird (Urk 99 S. 39). Zu diesen Ausführungen der Erstinstanz nimmt der Gesuchsgegner keine Stellung. Sowohl bei den Berufsauslagen als auch bei der Schuldentilgung handelt es sich um Ausgabenpositionen (Einkommensverwendung), welche regelmässig im Bedarf berücksichtigt werden – sofern diese ausgewiesen bzw. notwendig sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Auslagen bereits bei der Einkommensberechnung miteinbezogen werden sollten. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz weder die Berufsauslagen noch die Steuerschulden bei der Berechnung der Superprovision berücksichtigt hat.
2.5.7 Zusammenfassend beträgt das Gesamteinkommen des Gesuchsgegners für die acht Monate der ersten Phase Fr. 150'384.75, welches sich aus den monatlichen Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 97'848.75 (vgl. vorstehend E. 2.5.3) sowie der Superprovision in der Höhe von Fr. 52'536.– (vgl. vorstehend E. 2.5.5) zusammensetzt. Es ist daher für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. März 2015 von einem Durchschnittseinkommen von (gerundet) Fr. 18'800.– pro Monat auszugehen (Fr. 150'384.75 / 8 [Monate]).
2.6 Zweite Phase (ab 1. April 2015)
2.6.1 Die Gesuchstellerin rügt vor Obergericht die Berechnung des Einkommens des Gesuchsgegners nach dessen Vertragsänderung per 1. April 2015. Die Vorinstanz anerkenne einen Lohnrückgang von monatlich über Fr. 7'000.– aufgrund eines freiwilligen Stellenwechsels. Am 18. März 2015 habe der Gesuchsgegner einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen, welcher seine maximalen Bezüge massgeblich beschränke (Urk. 42/1), wobei er schon am 9. März 2015 hierzu mit seinem Vorgesetzten Kontakt aufgenommen hätte (Urk. 56/2). Der Gesuchsgegner bringe diesbezüglich vor, er stehe unter grosser psychischer Belastung und leide unter Panikattacken. Als Beleg reiche er hierzu lediglich eine Empfehlung der Gemeinschaftspraxis "K._____" in … ein, welche bestätige, dass die ergriffene Massnahme (Stabilisierung der finanziellen Situation) wesentlich zu einer Stabilisierung der psychischen Befindlichkeit beigetragen habe (Urk. 56/1).
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Die Empfehlung datiere vom 25. März 2015, mithin eine Woche nach Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages. Es erstaune – so die Gesuchstellerin weiter –, wenn sich nach so kurzer Zeit die im Bericht beschriebene angebliche Stabilisierung der psychischen Befindlichkeit derart rasch eingestellt hätte bzw. erkennen liesse. Aus dem Bericht gehe ausserdem hervor, dass es sich bei den Symptomen um "angegebene Beschwerden" des Patienten handeln würde und keine Medikation notwendig sei. Die vom Gesuchsgegner angegebenen Beschwerden führten dann zu einer Diagnose, welche sich nicht überprüfen lasse. Aus dem ärztlichen Bericht bleibe sodann eine auch nur beschränkte Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners unerwähnt. Zudem sei der Bericht von den Therapeuten des Gesuchsgegners erstellt worden und somit als Parteigutachten mit Zurückhaltung zu würdigen. Hinzu komme, dass im Team der Praxis "K._____" ein alter Freund des Gesuchsgegners, L._____, tätig sei, so dass zusätzlich der Anschein entstehe, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Zusammenfassend seien die gesundheitlichen Probleme des Gesuchsgegners, die den Abschluss eines wesentlich unvorteilhafteren Arbeitsvertrages notwendig machen würden, vorgeschoben und in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht (Urk. 110/98 S. 5 f.). Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, die Vorinstanz übersehe, dass im ursprünglichen Eheschutzbegehren vom üblichen früheren Einkommen des Gesuchsgegners – ohne Hinzurechnung der ausserordentlichen Superprovision – ausgegangen worden sei. Der Lohn des Gesuchsgegners habe in den Jahren 2011 bis 2013 ohne Superprovision und ohne Spesenentschädigung stets über Fr. 200'000.– betragen. Die vom Gesuchsgegner eingereichten Bestätigungen seiner Arbeitgeberin würden sich sodann als nicht verlässlich erweisen. So hätten sich bereits die Prognosen der Arbeitgeberin betreffend der zu erwartenden Superprovision nachträglich als fehlerhaft herausgestellt (Urk. 14/10). Es handle sich dabei offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben – so die Gesuchstellerin. Es sei in jedem Fall nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsgegner nicht möglich sein sollte, wieder an seine Einkommensverhältnisse aus den vergangenen Jahren anzuknüpfen – er habe es noch nicht einmal probiert (Urk. 110/98 S. 6).
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Zusammenfassend hält die Gesuchstellerin fest, dass aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen jedenfalls nicht hervorgehe, dass eine derart massive Einkommenseinbusse gerechtfertigt wäre. Der Gesuchsgegner habe damit in Anbetracht der Trennungssituation ganz bewusst sein Einkommen reduziert, um sich so den Unterhaltszahlungen an seine Familie zu entziehen. Es müsse vom Gesuchsgegner erwartet werden, dass er seine Arbeitskraft weiterhin voll ausschöpfe. Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner seinen Arbeitsvertrag jederzeit wieder anpassen könne oder, dass er in einem anderen Bereich ein ähnlich hohes Einkommen zu erzielen in der Lage sei. Ab 1. April 2015 sei daher von einem Einkommen von mindestens Fr. 204'500.– zuzüglich Fr. 24'000.– Spesenentschädigung auszugehen, so wie die Gesuchstellerin dies bereits in ihrem ursprünglichen Eheschutzbegehren beantragt hätte (vgl. Urk. 1 S. 6). Die vom Gesuchsgegner selbst verursachte Einkommenseinbusse habe dieser aus seinem Vermögen zu tragen. Die Rechtsprechung zum hypothetischen Einkommen sei klar: Wenn die pflichtige Partei bei gutem Willen und hinreichender Anstrengung mehr verdienen könnte, sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 110/98 S. 6 f.).
2.6.2 Der Gesuchsgegner bringt vor Obergericht im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz seinen Nettomonatslohn ab dem 1. April 2015 korrekt auf Fr. 9'400.–, zuzüglich Spesen von Fr. 2'000.–, beziffert habe. Sollte der Gesuchsgegner den maximalen Bonus erzielen, so würde dieser pro Monat Fr. 2'820.– netto betragen. Als willkürlich und unangemessen betrachtet der Gesuchsgegner indessen die Annahme der Vorinstanz, wonach es ihm auf jeden Fall gelingen würde, den maximalen Bonus zu erzielen. Diesbezüglich habe die Vorinstanz diejenigen Ausführungen völlig ausser Acht gelassen, die der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit den Massnahmen der H._____ in Bezug auf die Aufhebung des Mindesteurokurses gemacht habe. So habe er nachvollziehbar und substantiiert belegt und auch mit Beispielen untermauert, dass es ihm künftig nicht mehr möglich sein werde, das selbe Einkommen zu generieren, selbst wenn er die gleichen Umsätze erzielen würde. Nachdem die Produktionssätze deutlich reduziert, die von der Arbeitgeberin auferlegten Verkaufsziele jedoch nicht angepasst worden seien, erweise es sich als viel schwieriger, die Umsatzziele zu erreichen (Urk. 98 S. 10).
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Die Marktbedingungen bei der H._____ hätten sich tatsächlich und einschneidend negativ verändert, was auch aus den öffentlich publizierten Weisungen der Geschäftsleitung (Urk. 117/35) ersichtlich sei (Urk. 115 S. 4). Weiter führt der Gesuchsgegner aus, dass er keine gewöhnlichen Versicherungen verkaufe, welche sich erneuern liessen und immer wieder neue Provisionen auslösen würden. In allen Fällen handle es sich um Vorsorgeprodukte mit einmaliger Abschlussentschädigung. Der Gesuchsgegner sei deshalb darauf angewiesen, immer wieder neue Kunden zu akquirieren. Ein wichtiger Umsatzfaktor in der Vergangenheit sei der Umstand gewesen, dass er das brachliegende Gebiet in … als alleiniger Berater habe bearbeiten können. Dieses Gebiet sei nun in den letzten Jahren derart vom Gesuchsgegner bewirtschaftet worden, dass es nicht mehr zu den Abschlüssen wie in den vergangenen Jahren kommen könne. Nach dem Gesagten erweise sich der Arbeitsvertrag, den der Gesuchsgegner per 1. April 2015 habe abschliessen können, als sehr gut, wenn man die Veränderungen auf dem Arbeits- bzw. Finanzmarkt mitberücksichtige. Es sei ihm mit dem neuen Vertrag gelungen, das bisherige Fixum von brutto Fr. 4'000.– auf Fr. 11'000.– pro Monat zu erhöhen. Zudem seien die unsicheren Provisionen und Superprovisionen durch einen Bonus ersetzt worden. Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass er durch den Abschluss des neuen Arbeitsvertrages per 1. April 2015 sein Einkommen nicht reduziert, sondern vor allem ein gutes Einkommen gesichert habe (Urk. 115 S. 4 f.). Überdies habe der Gesuchsgegner mit der Einreichung des Schreibens der Gemeinschaftspraxis "K._____" seine Ausführungen untermauert, wonach es für ihn eine psychische Entlastung darstelle, fortan ein gesichertes Einkommen zu erzielen. Entgegen den Unterstellungen der Gesuchstellerin handle es sich bei diesem Bericht um kein Gefälligkeitszeugnis. Es treffe zwar zu, dass ein Freund des Gesuchsgegners, L._____, eine Praxiskollegin als Psychotherapeutin empfohlen habe. Frau M._____ habe ihr Schreiben jedoch professionell und objektiv gehalten, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt habe. Wie die gemachten Ausführungen aufzeigen würden, fehle dem Gesuchsgegner die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung, sodass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ausser Betracht falle. In diesem Zusammenhang träfen die Vermutungen der Gesuchstellerin nicht zu, wonach der Gesuchsgegner jederzeit zum -- 27 of 82 -früheren Arbeitsmodell zurückkehren könne. Beim früheren Lohnsystem seien die sogenannten Gewinnungskosten, mithin die Marktbearbeitungskosten, sehr hoch gewesen. In den Jahren 2011 bis 2014 hätten diese Kosten zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 6'500.– pro Monat betragen. Dieselben Kosten müssten heute immer noch aufgebracht werden, auch wenn die Provisionen um bis zu 40% gekürzt worden seien. Es verstehe sich von selbst, dass unter diesen Umständen ein Anknüpfen an die bisherigen Einkommensverhältnisse auch im Falle der Rückkehr zum bisherigen Lohnsystem nicht mehr in Frage kommen könne – so der Gesuchsgegner weiter (Urk. 115 S. 6 f.). Schliesslich sei dem Gesuchsgegner aufgrund der exorbitanten Vorstellungen der Gesuchstellerin betreffend die Unterhaltsbeiträge auch kein Vermögensverzehr zuzumuten. Der Gesuchsgegner hätte bald sein gesamtes bewegliches Vermögen für Gerichts- und Anwaltskosten, für offene Steuerforderungen sowie für Unterhaltszahlungen an die Familie aufgebraucht (Urk. 115 S. 11).
2.6.3 Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 99 S. 9). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Es reicht aus, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf grundsätzlich auf seine Zusicherung abgestellt werden (Sutter-Somm/Vontobel, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 271 N 12 m.w.H.). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägung hat der Gesuchsgegner glaubhaft dargelegt, dass es ihm zukünftig nicht mehr möglich sein wird, an die vergangenen Jahre anzuknüpfen und ein dementsprechendes Einkommen zu generieren. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat er durch diverse Urkunden -- 28 of 82 -glaubhaft dargetan, dass aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen ab 1. April 2015 von einem tieferen Einkommen auszugehen ist. Auch wenn in casu noch gewisse Zweifel bestehen mögen, dass der Gesuchsgegner tatsächlich nicht mehr in der Lage sein soll, seine bis anhin erzielten Provisionszahlungen zu erreichen, sprechen die vorgebrachten Tatsachen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchsgegners. Die Einwände der Gesuchstellerin vermögen dagegen die für das summarische Eheschutzverfahren ausreichende Glaubhaftmachung nicht umzustossen.
2.6.4 Bezüglich des Gesundheitszustandes des Gesuchsgegners lässt sich der Empfehlung der Gemeinschaftspraxis "K._____" vom 25. März 2015 entnehmen, dass der Gesuchsgegner bereits seit August 2014 wöchentlich von Dr. med N._____ bzw. lic. Phil. M._____ betreut wird und vorübergehend auch mit Temesta behandelt wurde. Beim Gesuchsgegner wurde sodann eine Anpassungs- sowie eine Panikstörung diagnostiziert, wobei letztere nach Ansicht der behandelnden Therapeuten im Zusammenhang mit der Existenzangst und dem enormen finanziellen Druck stehe. Die Stabilisierung der finanziellen Situation habe wesentlich zu einer Stabilisierung der psychischen Befindlichkeit des Gesuchsgegners beigetragen und sei zudem wichtig, damit der Gesuchsgegner seinen väterlichen Pflichten nachkommen könne (Urk. 56/1). Betreffend den Einwendungen der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass bei der Diagnose von psychischen Befunden stets auf die Angaben des Patienten abgestellt werden muss, da nachweisbare körperliche Symptome grundsätzlich fehlen. Entsprechend liegt es in der Natur der Sache, dass solche Diagnosen durch das Gericht kaum überprüfbar sind. Offenbar waren die behandelnden Ärzte bzw. Therapeuten in der Lage, bereits kurz nach der Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages eine Stabilisierung der psychischen Befindlichkeit festzustellen. Für die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach es sich bei der vorgenannten Empfehlung um ein reines "Gefälligkeitsschreiben" handle, ergeben sich aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise. Allein der Umstand, dass ein Freund des Gesuchsgegners in derselben Gemeinschaftspraxis tätig ist, lässt den Schluss nicht zu, dass dieser zugunsten des Gesuchsgegners den Bericht vom 25. März 2015 beeinflusst hätte. Die Gesuchstellerin stellt überdies zu Recht fest, dass der ärztliche Bericht dem Gesuchsgegner -- 29 of 82 -keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es ist nach wie vor von einem vollen 100%Pensum auszugehen. Der Bericht bestätigt lediglich, dass aufgrund der psychischen Belastung eine Anpassung des Vergütungssystems und somit eine gewisse finanzielle Sicherheit aus medizinischer Sicht angebracht sei. Nach dem Gesagten kann entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner seine gesundheitlichen Probleme lediglich vorgeschoben hat, um dadurch vorübergehend ein tiefes Einkommen auszuweisen, um künftig höhere Unterhaltsbeiträge zu vermeiden. Ein solch unredliches und missbräuchliches Verhalten lässt sich dem Gesuchsgegner aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen der Parteien nicht unterstellen. Schliesslich brauchen die Auswirkungen der psychischen Belastung des Gesuchsgegners auf seine Leistungsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt zu werden, da er glaubhaft darlegen konnte, dass bereits aus wirtschaftlicher Sicht eine Einkommensreduktion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unausweichlich war.
2.6.5 Die Vorinstanz stützte ihre Erwägung, wonach es glaubhaft erscheine, dass die Erzielung eines Einkommens in der von der Gesuchstellerin beantragten Höhe nicht mehr möglich sei (Urk. 99 S. 40), insbesondere auf zwei Schreiben der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners vom 19. Dezember 2014 (Urk. 14/10) bzw. 30. Januar 2015 (Urk. 19/1). Im Schreiben vom 19. Dezember 2014 bestätigte der Vorgesetzte des Gesuchsgegners, dass sich im entsprechenden Marktumfeld verschiedene Faktoren negativ entwickeln würden. So sei die Anzahl an Vorsorgeberatern im Gebiet des Gesuchsgegners im Jahr 2014 von zwei auf drei erhöht worden. Bis zum Ende des Jahres 2015 sei eine weitere Erhöhung bis auf total sechs Vorsorgeberater geplant. Zudem müssten die Margen und somit die Provisionen aufgrund des Tiefzinsumfelds laufend nach unten korrigiert oder unrentable Produkte aufgegeben werden. Darüber hinaus sei dem Gesuchsgegner mit einer neuen Weisung per 2014 die Tätigkeit in seinem ehemaligen Gebiet … untersagt und sein bester Vermittler in … pensioniert worden. Schliesslich würden die Topprodukte der H._____ zunehmend auch erfolgreich durch die O._____ und die J._____ angeboten (Urk. 14/10). Einige Wochen nach diesem Schreiben beschloss die H._____ ein Massnahmenpaket als Reaktion auf den Entscheid der Schweizerischen Nationalbank im Zusammenhang mit der Aufhebung des Euro-- 30 of 82 -Mindestkurses. Gemäss Mitteilung vom 30. Januar 2015 müsse langfristig von sehr tiefen Zinsen und von einer tieferen Neuanlagerendite ausgegangen werden. Von dieser negativen Entwicklung im Bereich des Lebensversicherungsgeschäfts seien insbesondere die Einmalprämien stark betroffen (Urk. 19/1 S. 1). Als Sofortmassnahme begrenzte die H._____ die maximalen Investitionen und passte die Zinsen auf Prämien- und Auszahlungskonten nach unten an. So wurde beispielsweise bei der Lebensversicherung "…" die maximale Versicherungssumme von ursprünglich Fr. 5 Mio. auf Fr. 200'000.– reduziert. Weiter wurden auch die Beteiligungsquoten und Verkaufssteuerungsfaktoren der einzelnen Produkte zum Teil massiv gesenkt (Urk. 19/1 S. 2). Bereits drei Monate nach Einführung dieser Sofortmassnahmen sah sich die H._____ erneut gezwungen, per 30. April 2015 aufgrund der anhaltend tiefen und teilweise sogar negativen Zinsen zusätzliche Produktanpassungen vorzunehmen (Urk. 66/6). In dieser Mitteilung wurde explizit festgehalten, dass es aufgrund dieser ausserordentlichen Entwicklungen leider notwendig sei, "auch die Provisionen für den Vertrieb zu reduzieren, um aus Kundensicht noch akzeptable Lösungen anbieten zu können" (Urk. 66/6 S. 1). Mit seiner Berufungsantwort legte der Gesuchsgegner darüber hinaus eine weitere Mitteilung der H._____ vom 17. September 2015 betreffend "Produktanpassungen im Einzelleben" ins Recht (Urk. 117/35). Da diese Mitteilung erst nach dem angefochtenen Entscheid erlassen wurde, handelt es sich dabei um ein echtes Novum, welches im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die H._____ auf Weisung der FINMA gezwungen war, den technischen Zinssatz in der privaten Vorsorge per 1. Januar 2016 weiter zu senken. Aufgrund dieser Zinssenkungen beschloss die H._____ die definitive Schliessung gewisser Produkte für das Neugeschäft sowie eine weitere Anpassung der Verkaufssteuerungsfaktoren (Urk. 117/35 S. 2 f.). Aus diesen vorgenannten Urkunden ergeben sich deutliche Hinweise, wonach sich das Marktumfeld, in welchem der Gesuchsgegner tätig ist, negativ entwickelt und es somit tatsächlich mehr als fraglich ist, ob ihm weiterhin ein hypothetisches Einkommen im Umfang von Fr. 228'500.– (inkl. Spesen) angerechnet werden kann, so wie dies die Gesuchstellerin beantragt (Urk. 110/98 S. 7). Mit dem Inhalt dieser vorerwähnten Schreiben, auf welche sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid teilweise -- 31 of 82 -stützte, setzt sich die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nicht auseinander. Sie wiederholt diesbezüglich lediglich ihre eigenen Berechnungen zum Einkommen des Gesuchsgegners aus dem erstinstanzlichen Verfahren und verweist auf ihr ursprüngliches Eheschutzbegehren (Urk. 110/98 S. 6 f. mit Verweis auf Urk. 1 S. 6). Zu den eingereichten Schreiben der H._____ bringt die Gesuchstellerin lediglich vor, diese würden sich als nicht verlässlich erweisen; es handle sich dabei offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben. Es sei in jedem Fall nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsgegner nicht möglich sein sollte, an seine früheren Einkommen umgehend wieder anzuknüpfen (Urk. 110/98 S. 6 f.). Diese pauschalen Vorbringen genügen nicht, um einer substantiierten Begründungspflicht nachzukommen. Grundsätzlich obliegt es der unterhaltsberechtigten Partei, die unterhaltsbegründenden Tatsachen vorzutragen und zumindest glaubhaft zu machen. Diesbezüglich genügt es nicht, eine von der Vorinstanz abweichende Einkommensberechnung darzulegen und sämtliche hier interessierenden Belege der Gegenpartei als Gefälligkeitsschreiben abzutun. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die relevanten Schreiben der H._____ wahrheitswidrig zugunsten des Gesuchsgegners erstellt worden wären. Die Gesuchstellerin hat es versäumt, sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz, insbesondere mit den Urkunden, auf welche sich die Vorinstanz bezieht, im Einzelnen auseinanderzusetzen. Zusammenfassend ist die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach die Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorliegend nicht erfüllt und somit auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei (Urk. 99 S. 41). Entsprechend ist dem Gesuchsgegner gemäss Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 17. bzw. 18. März 2015 für die zweite Phase ab 1. April 2015 ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 132'000.– (zuzüglich Pauschalspesen von Fr. 24'000.–) anzurechnen (Urk. 42/1). Dies ergibt gemäss den nicht zu beanstandenden Berechnungen der Vorinstanz einen monatlichen Nettolohn von Fr. 9'400.– zuzüglich Spesen von Fr. 2'000.–, was der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift ausdrücklich anerkennt und bestätigt (Urk. 99 E. 5.5.3.2; Urk.
98 S. 10 und S. 20). In seiner Berufungsantwort versucht der Gesuchsgegner dann seine eigenen Aussagen zu relativieren und behauptet, die Vorinstanz habe seinen Nettolohn doch falsch berechnet (Urk. 115 S. 17). Als Beleg dafür reicht er
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die Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2015 ins Recht (Urk. 117/52). Mit diesen neuen – seiner eigenen Berufungsschrift widersprechenden – Vorbringen ist der Gesuchsgegner jedoch nicht zu hören. Sein Lohnmodell wurde bereits im April 2015 umgestellt. Zum Zeitpunkt seiner Berufung am 31. August 2015 hatte der Gesuchsgegner demnach bereits fünf Monate unter dem neuen Vergütungssystem gearbeitet und hätte eine falsche Lohnberechnung durch die Vorinstanz bereits mit seiner Berufungsschrift rügen können und müssen. Weshalb er dies nicht getan bzw. weshalb er diese Rüge erst im November 2015 erhoben hat, begründet der Gesuchsgegner mit keinem Wort. Mit seiner Berufung hätte er problemlos die Lohnabrechnungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2015 einreichen können, was er offensichtlich versäumt hat.
2.6.6 Was den Leistungsbonus betrifft, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner zukünftig den maximalen Bonus von monatlich netto Fr. 2'820.– erzielen wird (Urk. 99 S. 39 f.). Gemäss Aussagen seines Arbeitgebers erbringt der Gesuchsgegner schweizweit eine Spitzenleistung und gehört zum Team der "Top 3" (Urk. 14/10). Dies belegt auch die E-Mail des Vorgesetzten des Gesuchsgegners vom 21. Januar 2016 (Urk. 135/68). Gemäss diesem Schreiben wird sich der Bonus für das Jahr 2015 mit Sicherheit zwischen Fr. 36'000.– und Fr. 39'000.– bewegen. Im April 2016 wurden dem Gesuchsgegner dann tatsächlich die erwarteten Fr. 36'000.– als Bonus ausbezahlt (Urk. 139/1). Somit hat der Gesuchsgegner bereits im ersten Jahr nach der Vergütungsumstellung – trotz momentan schwierigem Marktumfeld – den maximalen Bonus von 30% des Bruttojahresgehalts erreicht. Auch in der Vergangenheit hat der Gesuchsgegner stets überdurchschnittliche (Super)Provisionen erwirtschaftet, die teilweise sogar über den Erwartungen seines Vorgesetzten lagen (Urk. 14/9; Urk. 35; Urk. 52/3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig den Bonus, der nur einmal jährlich ausbezahlt wird, anteilsmässig zu den monatlichen Lohnzahlungen hinzuzurechnen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.5 mit Verweis auf BGer 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002, E. 2.2). Sollte in Zukunft einmal der (unerwartete) Fall eintreten, dass der Gesuchsgegner nicht den maximalen Bonus erzielen kann, ist es ihm im vorliegenden Eheschutz-- 33 of 82 -verfahren durchaus zumutbar, eine allfällige Differenz aus seinem Vermögen zu begleichen. Gemäss den Steuererklärungen betrug das bewegliche Vermögen der Parteien im Jahr 2011 Fr. 106'748.– (Urk. 3/8), im Jahr 2012 Fr. 113'763 (Urk. 3/9) und im Jahr 2013 Fr. 264'516.– (Urk. 14/20). Der Gesuchsgegner behauptet vor Obergericht zwar, dass er bald sein gesamtes bewegliches Vermögen für Prozesskosten, offene Steuerforderungen sowie für Unterhaltszahlungen an die Familie aufgebraucht habe (Urk. 115 S. 11). Einen Beleg für diesen angeblichen Vermögensverzehr legt der Gesuchsgegner jedoch nicht ins Recht. Er bringt diesbezüglich lediglich vor, dass er beim Steueramt ein Erlassgesuch für die offenen Steuerrechnungen gestellt und zudem eine Mietzinsherabsetzung beantragt habe, um seine finanzielle Situation zu verbessern (Urk. 117/47 und 117/48). Diese beiden E-Mails an das Steueramt F._____ bzw. an seine Vermieterschaft belegen jedoch keineswegs, dass der Gesuchsgegner bald sein ganzes Vermögen verbraucht hätte. Es wäre für den Gesuchsgegner möglich gewesen, durch neuere Steuererklärungen oder aktuelle Kontoauszüge seinen angeblichen Vermögensverzehr zu belegen. Da er dies nicht getan hat, ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner über ein beträchtliches Vermögen verfügt, welches ihm auch erlaubt, den Unterhalt seiner Kinder und seiner Ehefrau nötigenfalls monatlich vorzuschiessen.
2.6.7 Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsgegner übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. 5.5.3.2) für die zweite Phase ab 1. April 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 14'220.– anzurechnen (Fr. 9'400.– [Fixlohn netto] + Fr. 2'000.– [Spesen] + Fr. 2'820.– [Bonus]).
2.7 Einkommen aus Dozententätigkeit
2.7.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner aufgrund seiner Dozententätigkeit zusätzlich durchschnittlich Fr. 6'110.– pro Jahr erziele. Zwar lasse der Gesuchsgegner dieses Zusatzeinkommen in die G._____ GmbH fliessen, wozu er allerdings nicht verpflichtet sei. Folglich habe er sich diese Einnahmen, mithin Fr. 510.– pro Monat, als Einkommen anrechnen zu lassen (Urk. 99 E. 5.5.4).
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2.7.2 Der Gesuchsgegner beanstandet mit seiner Berufung die Anrechnung des Honorars aus Dozententätigkeit. Er weist darauf hin, dass es sich bei den durchschnittlich angenommenen Einnahmen von Fr. 6'110.– pro Jahr um die oberste Grenze handle. Die Einnahmen aus seiner Dozententätigkeit seien schon seit Beginn in die G._____ GmbH eingeflossen. Die G._____ GmbH habe seit ihrer Gründung immer Verluste ausgewiesen, sodass der Gesuchsgegner aus der Gesellschaft nie einen Lohn habe beziehen können. Dabei sei es noch nie beabsichtigt gewesen, mit der G._____ GmbH ein Einkommen zu erzielen. Durch die Gründung einer GmbH vermeide der Gesuchsgegner unter anderem, dass er als Privatperson haften könnte. Die Dozententätigkeit nutze er für die Reputation und für einen neutralen Auftritt nach aussen. Diese Auftritte seien auch mit Kosten verbunden. Die Anrechnung eines Einkommens aus der G._____ GmbH erweise sich deshalb als offensichtlich unangemessen und nicht korrekt (Urk. 98 S. 11 f.).
2.7.3 Bei der Dozententätigkeit des Gesuchsgegners handelt es sich um einen Nebenerwerb. Weshalb es notwendig sein soll, diese Einnahmen in eine speziell dafür gegründete GmbH fliessen zu lassen, ist aufgrund der Vorbringen des Gesuchsgegners nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welchen Haftungsrisiken der Gesuchsgegner durch seine Dozententätigkeit ausgesetzt sein soll, die die Gründung einer GmbH rechtfertigen würden. Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Gesuchsgegner nicht verpflichtet wäre, die Einnahmen aus seiner Dozententätigkeit in die G._____ GmbH fliessen zu lassen (Urk. 99 E. 5.5.4). Zu diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid nimmt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift keine Stellung. Er bringt lediglich vor, dass die Betreibung der GmbH bzw. die damit verbundenen Auftritte auch Kosten verursachen würden. Wie hoch diese Kosten jedoch im Detail sind und für was genau sie anfallen, substantiiert der Gesuchsgegner nicht weiter. Diesbezüglich verweist er auch nicht auf spezifische Kostenstellen in den bereits aktenkundigen Buchhaltungsunterlagen der G._____ GmbH (Urk. 14/17-14/19), sondern legt erneut (ohne näher darauf einzugehen) über 150 Seiten Buchhaltungsunterlagen aus den Jahren 2011 bis 2013 ins Recht (Urk. 101/13-101/15). Weshalb die G._____ GmbH seit ihrer Gründung angeblich stets Verluste ausgewiesen haben soll, erklärt und begründet der Gesuchsgegner ebenfalls nicht. Nach Angaben des -- 35 of 82 -Gesuchsgegners nutze er die Dozententätigkeit für die Reputation und für einen neutralen Auftritt nach aussen. Diese Ziele liessen sich jedoch auch problemlos erreichen, ohne dafür extra eine juristische Person dazwischen zu schalten. Nach dem Gesagten ist die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach dem Gesuchsgegner in beiden Einkommensphasen pro Monat Fr. 510.– aus seiner Dozententätigkeit als Einkommen anzurechnen sind.
2.8 Zusammenfassend ist beim Gesuchsgegner von folgenden Erwerbseinkommen auszugehen (inkl. Fr. 510.– aus Dozententätigkeit und inkl. Spesen): 1. August 2014 bis 31. März 2015: Fr. 19'310.– ab 1. April 2015: Fr. 14'730.–
2.9 Einkommen ab dem 1. August 2016 (neuer Arbeitsvertrag)
2.9.1 Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 brachte der Gesuchsgegner erstmals vor, dass er eine neue Arbeitsstelle antreten und ab dem 1. August 2016 bei der Bank P._____ in … arbeiten werde. Sein monatliches Bruttosalär belaufe sich ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 12'500.– bzw. netto Fr. 10'033.– (Urk. 141 S. 3). Als Beleg für diese neue Arbeitsstelle legte der Gesuchsgegner einen Arbeitsvertrag mit der Bank P._____ vom 19. bzw. 21. Mai 2016 ins Recht (Urk. 143/71).
2.9.2 Sämtliche Noven – echte wie unechte – müssen dem Gericht sofort nach ihrer Entdeckung "ohne Verzug" beigebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Als Regel kann erwartet werden, dass eine Partei das Gericht innert maximal zehn Tagen seit Entstehung bzw. zumutbarer Entdeckung des Novums über die Geltendmachung der neuen Tatsache in Kenntnis setzt (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, § 2 Rz. 727; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 317 N 48 m.w.H.; Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 229 N 16; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 15 Rz. 1324 ff., wobei dieser in einfachen Fällen eine fünftägige Frist für angemessen hält; vgl. auch OGer ZH LB120115 vom 01.10.2013, E. 2.3.2). Nachdem der Gesuchsgegner den neuen Arbeitsvertrag bereits am 21. Mai 2016 unterzeichnet hat (Urk. 143/71), kann das entsprechende Vorbringen mit Eingabe vom 20. Juni 2016 klarerweise nicht mehr als "ohne Verzug" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a -- 36 of 82 -ZPO bezeichnet werden. Der neue Arbeitsvertrag des Gesuchsgegners ist somit als verspätetes Novum aus dem Recht zu weisen.
2.9.3 Überdies ist das vorliegende Berufungsverfahren aufgrund der Spruchreife der Berufungssache bereits vor der erwähnten Noveneingabe in die Phase der Urteilsberatung übergegangen. Die letzten beiden Rechtsschriften der Parteien wurden am 3. Juni 2016 jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 140/1-2). Eine Berufungsverhandlung oder ein zweiter Schriftenwechsel wurde dabei nicht angeordnet. Am 13. Juni 2016 wurde der ausgefertigte Urteilsantrag des Referenten in Zirkulation gesetzt (Urk. 144). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat die zweitinstanzliche Beratungsphase begonnen. Grundsätzlich ist es den Parteien verwehrt, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, sobald das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.5). Auch aus diesem Grund sind die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Noven in der Eingabe vom 20. Juni 2016 nicht mehr zu berücksichtigen.
2.9.4 Schliesslich bleibt anzumerken, dass die neue Einkommenssituation des Gesuchsgegners auch bei rechtzeitiger Geltendmachung keine Berücksichtigung gefunden hätte. Der Gesuchsgegner bringt nicht substantiiert vor, weshalb er zwingendermassen eine neue Arbeitsstelle antreten musste. Er lässt lediglich ausführen, dass die bisherige Arbeitssituation für ihn unbefriedigend gewesen sei und dass sein Arbeitgeber keine flankierenden Massnahmen gegen die schwierige Situation der Aussendienstmitarbeiter ergriffen habe. Deshalb habe er seine Arbeitsstelle bei der H._____ per 31. Juli 2016 gekündigt (Urk. 141 S. 3). Einen zwingenden Grund, weshalb der offenbar freiwillige Stellenwechsel unausweichlich gewesen sein soll, bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Eine unbefriedigende Arbeitssituation alleine rechtfertigt auf jeden Fall keine Einkommensreduktion in diesem Ausmass. Aufgrund seiner bestehenden Unterhaltspflicht wäre es dem -- 37 of 82 -Gesuchsgegner durchaus zumutbar gewesen, seine bisherige Arbeitsstelle bei der H._____ zu behalten, weshalb ihm in diesem Umfang auf jeden Fall ein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre. Zudem lässt sich aus dem eingereichten Arbeitsvertrag auch kein genaues Nettoeinkommen des Gesuchsgegners berechnen. Offenbar wurde der Gesuchsgegner in das Lohnmodell "4a" eingestuft (Ziff. 6). Wie dieses Lohnmodell im Detail aussieht, lässt sich dem Arbeitsvertrag nicht entnehmen. Insbesondere fehlen jegliche Angaben zu Bonuszahlungen oder sonstigen Lohnnebenleistungen. Auch ist nicht ersichtlich, ob es sich bei dem in Ziff. 10 erwähnten Zielsalär von Fr. 166'700.– um ein Brutto- oder ein Nettoeinkommen handelt. Schliesslich hat es der Gesuchsgegner versäumt, die in Ziff. 1 erwähnten Personalrichtlinien, welche einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages bilden, vorzulegen.
2.9.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der mit Eingabe vom 20. Juni 2016 neu vorgelegte Arbeitsvertrag im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Dem Gesuchsgegner ist auch nach dem 1. August 2016 weiterhin ein Einkommen von Fr. 14'730.– anzurechnen.
3. Bedarfsberechnung der Parteien Im Sinne einer Vorbemerkung ist in prozessualer Hinsicht zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dies gilt selbst in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 625 E. 2.2). Gemäss Praxis der Kammer gilt dies auch bei Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 04.03.2015, E. 4.1). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 -- 38 of 82 -lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2). Der angefochtene Entscheid datiert vom 11. August 2015 (Urk. 99). Insbesondere betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge war der Sachverhalt durch die Vorinstanz von Amtes wegen abzuklären und neue Tatsachen und Beweismittel waren bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Soweit die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Urkunden bezüglich Bedarfsberechnung vor diesem Datum ergingen, es sich mithin um unechte Noven handelt, können sie im Berufungsverfahren zufolge Verspätung keine Berücksichtigung mehr finden. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist in diesem Zusammenhang im Übrigen weder ersichtlich, noch wurde eine solche gerügt.
3.1 Bedarf der Gesuchstellerin
3.1.1 Die Vorinstanz stellte den monatlichen, erweiterten Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit den beiden Kindern wie folgt fest (Urk. 99 S. 30 f.): 1. August 2014 bis 31. März 2015: Fr. 9'576.– ab 1. April 2015: Fr. 8'876.– Die Differenz zwischen den beiden Phasen von Fr. 700.– ergibt sich dabei aus einer niedrigeren Steuerbelastung aufgrund tieferer Unterhaltsbeiträge ab dem 1. April 2015.
3.1.2 Beim Bedarf der Gesuchstellerin sind folgende Positionen umstritten: Gesundheitskosten, Berufsauslagen/Autokosten, Ausbildungskosten, Kinderbetreuung sowie Freizeit/Hobbies. Die übrigen Positionen blieben unangefochten. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Gesuchstellerin aufgrund des Verkaufs der ehelichen Liegenschaft noch zusätzliche Wohnkosten geltend gemacht, dazu jedoch später (vgl. nachfolgend E. 3.1.3).
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3.1.2.1 Gesundheitskosten a) Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten der Gesuchstellerin gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz Gesundheitskosten in der Höhe des vom Gesuchsgegner anerkannten Betrages von Fr. 150.–. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten von Fr. 659.– seien weder substantiiert noch belegt (Urk. 99 E. 5.4.3.5). b) Die Gesuchstellerin bringt vor Obergericht vor, dass die Kinder aufgrund der Trennungssituation Therapien besuchen und bei beiden Kindern kieferorthopädische Behandlungen laufen bzw. bevorstehen würden. Zudem hätte sie sowie auch die Kinder bis August 2015 bereits die gesamte Franchise bzw. den gesamten Selbstbehalt ausgeschöpft. Mithin seien im Jahr 2015 bereits zusätzliche Krankheitskosten in Höhe von Fr. 3'000.– entstanden. Es sei daher von zusätzlichen Kosten von mindestens Fr. 250.– pro Monat auszugehen (Urk. 110/98 S. 8). c) Die Vorinstanz hat die Kosten für die Therapie der Kinder bereits berücksichtigt und miteinberechnet (Urk. 99 S. 33). Die Ausführungen zu den kieferorthopädischen Behandlungen sind soweit ersichtlich neu. Die Gesuchstellerin macht zumindest nicht geltend, dass sie diesen Kostenpunkt bereits vor Erstinstanz vorgebracht und belegt hätte. Sie hat in ihrer Berufungsschrift zwar in Aussicht gestellt, entsprechende Belege noch nachzureichen (Urk. 110/98 S. 8), hat dies jedoch bis heute nicht getan. Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Gesuchstellerin in ihrer eigenen Unterhaltsberechnung ebenfalls keinerlei Gesundheitskosten für sich oder die Kinder geltend (Urk. 3/10). Die im Berufungsverfahren nun eingereichten Unterlagen zu den kieferorthopädischen Behandlungen (Urk. 110/101/6) datieren allesamt vor dem angefochtenen Urteil und sind als unechte Noven entsprechend nicht zu berücksichtigen. Auch die Leistungsübersicht der … Krankenkasse (Urk. 110/101/5) beinhaltet nur Behandlungen, welche vor dem Datum des angefochtenen Urteils durchgeführt wurden. Diese neu vorgelegten Urkunden hätte die Gesuchstellerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren einreichen können und müssen. Somit dringt die Gesuchstellerin mit ihren Beanstandungen bezüglich der Gesundheitskosten nicht durch. Es sind ihr nach wie vor die von der Vorinstanz zuerkannten Fr. 150.– anzurechnen.
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3.1.2.2 Berufsauslagen/Autokosten a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin unter diesem Titel Fr. 103.– für "Fahrkosten ÖV", Fr. 50.– für "Verpflegung" sowie Fr. 203.– für "Autokosten". Dabei hat der Gesuchsgegner die Mobilitätskosten sowie die Autokosten vor Erstinstanz anerkannt (Urk. 99 S. 33 f. mit Verweis auf Urk. 13 S. 18 und S. 21). Was die auswärtige Verpflegung anbelangt, hat die Vorinstanz erwogen, die Gesuchstellerin äussere sich nicht dazu, an wie vielen Tagen sie aufgrund der Unterrichtszeiten gezwungen sei, das Mittagessen auswärts einzunehmen. Folglich seien die von ihr geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 180.– nicht glaubhaft gemacht und es sei lediglich der vom Gesuchsgegner anerkannte Betrag von Fr. 50.– zu berücksichtigen. b) Die Gesuchstellerin kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der auswärtigen Verpflegung als willkürlich, da sie ausführen liess, dass sie zu einem Pensum von 40% angestellt sei, so dass mit mindestens zwei auswärtigen Mahlzeiten pro Woche gerechnet werden müsse. Ab 1. August 2015 arbeite die Gesuchstellerin an vier Tagen, wobei an drei Tagen sowohl Vor- als auch Nachmittage betroffen seien. Aufgrund dieses 60%-Pensums seien ihr 3 /5 des dem Gesuchsgegner zugesprochenen Betrages von Fr. 315.– anzurechnen; abzüglich der Verpflegungspauschale von Fr. 63.– entspreche dies Fr. 126.– pro Monat. Darüber hinaus seien der Gesuchstellerin aufgrund ihrer Pensumsaufstockung neuerdings Autokosten von Fr. 300.– zuzüglich Park-Gebühren in Höhe von Fr. 50.– zuzubilligen. Für die Benutzung der Zürichsee-Fähre seien weitere Fr. 33.– zu berücksichtigen. c) Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin bedeutet ein 40%-Pensum als Lehrerin nicht zwangsläufig, dass dadurch mit "mindestens zwei auswärtigen Verpflegungen pro Woche" gerechnet werden muss. Es ist durchaus vorstellbar, dass ein solches Pensum lediglich auf Vor- oder Nachmittage verteilt ist, so dass nicht zwingend zwei Mahlzeiten auswärts eingenommen werden müssten. Zudem ist die Arbeit als Lehrerin bezüglich der Anwesenheit am Arbeitsort nicht mit anderen Berufen vergleichbar. Gemäss § 7 Abs. 1 lit. a der Lehrerpersonalverordnung (LS 412.311) beträgt die Unterrichtsverpflichtung für ein Vollpensum bis zur 3. Regel-- 41 of 82 -klasse auf der Primarstufe 29 Wochenlektionen. Bei einem 40%-Pensum entspricht dies rund 12 Wochenlektionen. Daraus kann folglich nicht automatisch geschlossen werden, dass bei 12 Wochenlektionen zwangsläufig mit mindestens zwei auswärtigen Mahlzeiten gerechnet werden muss. Davon abgesehen beanstandet die Gesuchstellerin die ihr angerechneten Fr. 50.– zwar pauschal als willkürlich, beziffert den aus ihrer Sicht angemessenen Betrag für die Verpflegung jedoch nicht näher. Sie bringt auch nicht vor, dass sie bereits vor Erstinstanz substantiierte Ausführungen zu Art und Umfang der auswärtigen Verpflegung gemacht hätte, welche von der Vorinstanz zu unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Der von der Gesuchstellerin nun im Berufungsverfahren eingereichte Stundenplan für das Schuljahr 2014/15 (Urk. 110/101/7 S. 1) ist als unechtes Novum nicht zu berücksichtigen. Entsprechend sind der Gesuchstellerin bis zur Aufstockung ihres Pensums die von der Vorinstanz zuerkannten Fr. 50.– für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. Nach dem 1. August 2015 rechtfertigt sich jedoch eine Erhöhung dieses Betrages aufgrund der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit. Auszugehen ist von einem Betrag von Fr. 144.– pro Monat (12 [Mahlzeiten] x Fr. 12.–; vgl. Urk. 110/101/7 S. 2). Abzüglich der aktenkundigen Verpflegungspauschale von Fr. 63.– (Urk. 110/101/4) sind im Bedarf der Gesuchstellerin ab dem 1. August 2015 Fr. 80.– für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Aus denselben Gründen rechtfertigt es sich auch, die Autokosten der Gesuchstellerin ab dem 1. August 2015 – analog der Pensumserweiterung – um 50% auf Fr. 300.– zu erhöhen. Gemäss Vorinstanz gehört das Fahrzeug unbestrittenermassen zum ehelichen Lebensstandard der Parteien (Urk. 99 E. 5.4.3.10). Dem widerspricht auch der Gesuchsgegner in seiner Berufungsantwort nicht (Urk. 115 S. 13 f.). Entsprechend anerkannte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren Fahrzeugkosten der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 350.– (Urk. 13 S. 21). Wenn er nun vor Obergericht geltend macht, die Gesuchstellerin sei zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gar nicht auf ein Fahrzeug angewiesen (Urk. 115 S. 13), verhält er sich widersprüchlich und ist mit diesen neuen Einwänden nicht zu hören.
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Was die Kosten für die Fähre betrifft, so sind diese bereits in den "Fahrkosten ÖV" in Höhe von insgesamt Fr. 103.– beinhaltet (Fr. 50.– [Arbeitsweg] + Fr. 36.– [Fähre] + Fr. 17.– [Zug]; Urk. 99 E. 5.4.3.9 mit Verweis auf Urk. 13 S. 18). Auch die Park-Gebühren sind offensichtlich bereits in den von der Gesuchstellerin vor Erstinstanz geltend gemachten Autokosten von Fr. 203.– enthalten. Zumindest machte sie in ihrer eigenen Unterhaltsberechnung keine gesonderten bzw. zusätzlichen Park-Gebühren geltend (Urk. 3/10). Diesbezüglich bringt die Gesuchstellerin auch nicht vor, dass sie die Park-Gebühren bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptet bzw. belegt hätte. Offenbar handelt es sich dabei um neue Vorbringen, welche im Berufungsverfahren nicht zu hören sind.
3.1.2.3 Ausbildungskosten a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 63.– für ihre Ausbildung zur Heilpädagogin und stützte sich bei dieser Berechnung auf die Studiengebühren für das Frühlingssemester 2013/14 in Höhe von Fr. 750.– (Urk.
99 E. 5.4.3.9 mit Verweis auf Urk. 3/26). b) Im Berufungsverfahren gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass die belegten Studiengebühren von Fr. 750.– pro Semester anfallen, was entgegen den Erwägungen der Vorinstanz Fr. 125.– pro Monat entspricht (Urk. 110/98 S. 9; Urk. 115 S. 14). Somit sind der Gesuchstellerin bis zu ihrem Studienunterbruch am 1. August 2015 pro Monat Fr. 125.– anstatt Fr. 63.– für ihre Ausbildung anzurechnen.
3.1.2.4 Kinderbetreuung a) Im angefochtenen Urteil wurde bei der Gesuchstellerin ein vom Gesuchsgegner anerkannter Betrag von Fr. 170.– für die Betreuung der Kinder (Mittagstisch) berücksichtigt. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten für die Kinderbetreuung von Fr. 336.– habe sie weder belegt noch begründet – so die Vorinstanz (Urk. 99 E. 5.4.3.11). b) Im Berufungsverfahren bringt die Gesuchstellerin vor, die Tochter der Parteien besuche seit August 2015 die Kantonsschule …. Dadurch fielen bei ihr zusätzliche Kosten für den öffentlichen Verkehr, auswärtige Verpflegung, Material-- 43 of 82 -und Kopierkosten sowie Kosten für Arbeits- und Studienwochen von insgesamt Fr. 346.– pro Monat an (Urk. 110/98 S. 10). Der Gesuchsgegner bestreitet in seiner Berufungsantwort nicht, dass die von der Gesuchstellerin zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Tochter C._____ anfallen würden. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass diese Kosten durch die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge bereits abgedeckt seien. Zudem hätte die Gesuchstellerin die nun vorgebrachten Kosten bereits vor Erstinstanz geltend machen können – so der Gesuchsgegner weiter (Urk. 115 S. 15). Darüber hinaus bringt der Gesuchsgegner vor, dass ab dem 1. August 2015 der Betrag für den Besuch des Mittagstisches von C._____ entfalle. Der Betrag für den Mittagstisch reduziere sich somit um die Hälfte auf Fr. 85.– (Urk. 98 S. 9). c) Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides besuchte die Tochter C._____ noch nicht die Kantonsschule. Die zu erwartenden Schulkosten wurden der Gesuchstellerin mit E-Mail (samt Anhängen) vom 28. August 2015 mitgeteilt (Urk. 110/101/11). Der Gesuchsgegner bestreitet die Höhe dieser geltend gemachten Kosten nicht. Entgegen seiner Ansicht sind diese Kosten auch nicht durch seine Unterhaltszahlungen bereits abgedeckt. In der Bedarfsaufstellung der Vorinstanz wurden lediglich Betreuungskosten für den Mittagstisch berücksichtigt und eben keine Kosten für den Besuch der Mittelschule (Urk. 99 S. 30 f.). Entsprechend sind die (in der Höhe anerkannten) Schulkosten von monatlich Fr. 346.– ab dem 1. August 2015 im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Dem Gesuchsgegner ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass durch den Schulwechsel die Kosten für den Mittagstisch von C._____ weggefallen sind, weshalb sich diese Auslagen auf Fr. 85.– reduzieren. Ab dem 1. August 2015 sind der Gesuchstellerin nach dem Gesagten somit "Kinderbetreuungskosten" von insgesamt Fr. 431.– anzurechnen.
3.1.2.5 Freizeit/Hobbies a) Unter diesem Titel wurde im Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit den beiden Kindern im erstinstanzlichen Urteil ein Gesamtbetrag von Fr. 600.– eingesetzt. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass es glaubhaft erscheine, dass während dem Zusammenleben der Parteien entsprechende Auslagen für sportli-- 44 of 82 -che Aktivitäten, Abos oder Musikschule angefallen seien. Belegt seien die Kosten für die Musikschule von monatlich Fr. 293.35. Darüber hinaus rechtfertige es sich, neben den belegten Kosten für die Musikschule zusätzlich einen Betrag von Fr. 300.– und folglich Fr. 600.– im erweiterten Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten höheren Auslagen seien hingegen aus dem Grundbetrag oder aus dem Überschussanteil zu finanzieren (Urk. 99 E. 5.4.3.13). b) Die Gesuchstellerin moniert mit ihrer Berufung, dass sie für Hobbies der Kinder jährliche Kosten von Fr. 5'016.– bzw. Fr. 418.– pro Monat belegt habe (Urk. 3/18). Wenn die Vorinstanz weitere Fr. 300.– für die Eheleute persönlich zubillige, wären es auf Seiten der Gesuchstellerin somit insgesamt Fr. 718.– pro Monat. Es sei zu beachten, dass beide Kinder sehr sportlich seien und wettkampfmässig an Orientierungsläufen teilnehmen würden. Allein für Schuhe und weitere Ausrüstung seien im ersten Halbjahr Kosten von rund Fr. 850.– angefallen. Für die Skiferien entfielen zudem für Skischule und Lifttickets weitere Fr. 1'196.– (Urk. 110/98 S. 9 f.). Der Gesuchsgegner bringt vor Obergericht vor, die von der Vorinstanz angerechneten Beträge würden sich unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Parteien als angemessen und gerechtfertigt erweisen. Weitergehende Kosten habe die Gesuchstellerin den Unterhaltszahlungen, die der Gesuchsgegner für die Kinder leiste, zu entnehmen (Urk. 115 S. 14). c) Die Vorinstanz hat beiden Ehepartnern persönlich unter dem Titel "Freizeit/Hobbies" monatlich je Fr. 300.– angerechnet. Dieser Betrag erweist sich unter den gegebenen Umständen als durchaus angemessen und wird auch von den Parteien im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Darüber hinaus hat die Erstinstanz die belegten Kosten für die Hobbies der Kinder ebenfalls im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und erweist sich als sachgerecht. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht nur die Kosten für die Musikschule (Fr. 293.30) nachgewiesen hat. Auch die Geigen-Miete (Fr. 24.–), das Jazztanzen (Fr. 65.–) sowie die Abo-Gebühr … (Fr. 5.50) sind belegt (Urk. 3/18).
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Bezüglich den Kosten für das Kids-Camp … hat die Gesuchstellerin lediglich ein Informationsblatt mit den Anmeldebedingungen ins Recht gelegt (Urk. 3/18 S. 4). Eine entsprechende Rechnung bzw. ein Zahlungsnachweis fehlt. Ob die Kinder am besagten Kids-Camp tatsächlich teilgenommen haben, bleibt offen, weshalb diese Kosten nicht berücksichtigt werden können. Nach dem Gesagten sind die Kosten für die Hobbies der Kinder im Bedarf der Gesuchstellerin um Fr. 94.50 auf insgesamt Fr. 388.– zu erhöhen. Zusammen mit den Fr. 300.– für die Gesuchstellerin persönlich sind somit gesamthaft Fr. 688.– für Freizeit und Hobbies im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.
3.1.3 Wohnkosten nach dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft
3.1.3.1 Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 hat die Gesuchstellerin erklärt, dass die Parteien angeblich beschlossen hätten, die eheliche Liegenschaft zu verkaufen. Die Gesuchstellerin werde die eheliche Liegenschaft am 8. Februar 2016 verlassen und habe für sich und die Kinder eine 4.5-Zimmerwohnung in F._____ gemietet. Damit verändere sich der Bedarf der Parteien ab dem 1. Februar 2016. Die Wohnkosten der Gesuchstellerin betrügen ab diesem Zeitpunkt Fr. 2'820.– pro Monat. Gleichzeitig seien die bis zum Verkauf der Liegenschaft zu tragenden Hypothekarkosten der ehelichen Liegenschaft je hälftig in den Bedarf der Parteien aufzunehmen (Urk. 127 S. 1). Im Ergebnis würde sich dadurch am Unterhaltsbetrag wenig ändern. Der geschuldete Unterhaltsbeitrag bleibe praktisch identisch. Da sich der Gesuchsgegner mit dem sofortigen Verkauf der Liegenschaft einverstanden erklärt habe, sei für ihn der Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung absehbar gewesen. Die E-Mail des Gesuchsgegners vom 5. Januar 2016 an die Gesuchstellerin stelle eine klare Zusage zum Verkauf der Liegenschaft dar (Urk. 137 mit Verweis auf Urk. 135/64). Die Gesuchstellerin hätte daher mit den Kindern ohnehin eine neue Bleibe suchen müssen. Durch den Auszug lasse sich die Liegenschaft dem Wunsch beider Parteien entsprechend möglichst rasch verkaufen. Der Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung liege daher im Interesse beider Parteien (Urk. 127 S. 2).
3.1.3.2 Der Gesuchsgegner seinerseits bestreitet die Vorbringen der Gesuchstellerin. Ein gemeinsamer Entschluss der Parteien, die Liegenschaft ab Februar
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2016 zum Verkauf auszuschreiben, habe es so nicht gegeben. Der Gesuchsgegner sei Ende Dezember 2015 sehr kurzfristig darüber informiert worden, dass die Gesuchstellerin per 1. Februar 2016 einen neuen Mietvertrag abschliessen möchte. Mit einem Auszug der Gesuchstellerin noch während dem Eheschutzverfahren habe er überhaupt nicht gerechnet. Die Parteien seien aufgrund der von der Gesuchstellerin veranlassten Umstände lediglich übereingekommen, einen Immobilienmakler zu beauftragen. Damit habe der Gesuchsgegner jedoch einem endgültigen Verkauf der Liegenschaft nicht zugestimmt (Urk. 133 S. 2). Der Gesuchsgegner lehne es ab, für zusätzliche Wohnkosten aufzukommen. Weder habe er die Gesuchstellerin zu einem Verkauf gedrängt, noch sei sie durch andere Umstände dazu gezwungen worden. Er sei nicht damit einverstanden, das der Gesuchstellerin ab 1. Februar 2016 die Miete für die neue Wohnung in der Höhe von Fr. 2'820.– sowie die Hälfte der Hypothekarkosten als Position im Bedarf angerechnet würden (Urk. 133 S. 3). Die Gesuchstellerin hätte das genaue Vorgehen mit dem Gesuchsgegner absprechen können und wäre keinesfalls gezwungen gewesen, die gemeinsamen Kosten ab dem 1. Februar 2016 um Fr. 2'820.– pro Monat zu erhöhen. Er selbst sei immer davon ausgegangen, dass, falls die Gesuchstellerin die Liegenschaft verlassen sollte, zunächst der Verkauf geplant und der Auszug der Gesuchstellerin mit den Kindern erst nach dem Verkauf erfolgen würde (Urk. 133 S. 4).
3.1.3.3 Mit E-Mail vom 30. Dezember 2015 teilte die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner mit, dass sie per 1. Februar 2016 eine neue Wohnung gefunden habe, wo sie zusammen mit den beiden Kindern gerne einziehen würde (Urk. 135/62). Am 5. Januar 2016 informierte die Gesuchstellerin dann den Gesuchsgegner, dass der Umzug im Februar nun definitiv sei und sich die Kinder auf die neue Wohnung freuen würden (Urk. 135/65). Gleichentags antwortete der Gesuchsgegner ebenfalls per E-Mail folgendes (Urk. 135/64): "Danke für die Nachricht. Für die Kosten der Liegenschaft ab 1.2.2016 bis zum Verkauf komme ich nicht auf. Den Verkauf sollten wir deshalb sofort angehen und einen guten Verkaufspreis erzielen. Zuerst braucht es eine Schätzung. Du hast Q._____ abgelehnt. Irgendwelche Alternativen?"
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Am 10. Januar 2016 unterzeichnete die Gesuchstellerin dann den Mietvertrag für die neue Wohnung mit Mietbeginn am 1. Februar 2016 (Urk. 129/1).
3.1.3.4 Aus der Korrespondenz der Parteien geht eindeutig hervor, dass der Gesuchsgegner mit dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft einverstanden war bzw. ist. Entsprechend wollte er den Verkauf auch "sofort angehen" und eine Schätzung einholen. Der Gesuchsgegner erklärt sodann auch selbst, dass die Parteien übereingekommen seien, "einen Makler mit dem Verkauf der Liegenschaft zu beauftragen" (Urk. 133 S. 2). Hingegen lässt sich aus den Äusserungen des Gesuchsgegners nicht schliessen, dass er auch bereit gewesen wäre, während einer bestimmten Zeit die doppelten Wohnkosten der Gesuchstellerin mitzutragen. In seiner E-Mail vom 5. Januar 2016 hat der Gesuchsgegner explizit festgehalten, dass er für die Kosten der Liegenschaft ab 1. Februar 2016 bis zum Verkauf nicht aufkommen werde (Urk. 135/64). Somit war der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bewusst, dass der Gesuchsgegner nicht damit einverstanden war, sich an den zusätzlichen Wohnkosten der Gesuchstellerin zu beteiligen. Tatsächlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesuchstellerin einen Mietvertrag für eine neue Wohnung für Fr. 2'820.– abgeschlossen hat, wenn noch nicht einmal ein Käufer für die eheliche Liegenschaft gefunden war. Für den Gesuchsgegner war der Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung zwar sehr wohl absehbar. Mit dem Umstand, dass die Gesuchstellerin jedoch bereits ausziehen werde, bevor die Liegenschaft verkauft ist, musste der Gesuchsgegner nicht rechnen. Aus ökonomischer Sicht ist es schwer nachvollziehbar, weshalb die Gesuchstellerin nicht erst nach dem Verkauf der Immobilie in eine neue Mietwohnung umgezogen ist. Es wäre durchaus möglich gewesen, zuerst einen geeigneten Käufer zu finden und anschliessend – wenn das genaue Datum für den Besitzesantritt feststeht – den Umzug in eine neue Mietwohnung zu planen. Dadurch hätten beträchtliche Kosten eingespart werden können. Die Gesuchstellerin hat sich aus freien Stücken dafür entschieden, die Liegenschaft bereits vor dem Verkauf zu verlassen, wozu sie jedoch in keiner Weise gezwungen war. Der zeitliche Druck ergibt sich aus den Vorbringen der Gesuchstellerin auf jeden Fall nicht. Nach dem Gesagten kann der Gesuchsgegner nicht verpflichtet werden, sich an den durch die Gesuchstellerin verursachten Mehrkosten zu betei-- 48 of 82 -ligen. Da sie bis zum Verkauf problemlos in der ehelichen Liegenschaft hätte bleiben können, werden der Gesuchstellerin nach wie vor lediglich die Kosten für den Hypothekarzins (Fr. 1'730.–) sowie die Nebenkosten (Fr. 760.–) angerechnet.
3.1.3.5 Nach dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft erhöhen sich die Wohnkosten der Gesuchstellerin nachweislich um Fr. 330.– (Fr. 2'820 - Fr. 1'730 Fr. 760.–). Der neue Mietzins der Gesuchstellerin zusammen mit den beiden Kindern beträgt Fr. 2'820.– (Urk. 129/1). Diese Wohnkosten sind für einen Dreipersonenhaushalt noch angemessen, zumal der Gesuchsgegner für sich alleine die Anrechnung von Wohnkosten im Umfang von Fr. 3'000.– beantragt (Urk. 98 S. 14). Entsprechend sind der Gesuchstellerin ab dem Zeitpunkt, in welchem keine monatlichen Kosten für die eheliche Liegenschaft mehr anfallen, d.h. nach dem endgültigen Verkauf (Eigentumsübertragung an den Käufer), Wohnkosten von Fr. 2'820.– anzurechnen.
3.1.4 Steuern Beide Parteien beantragen die Neuberechnung der Steuern, sofern die Unterhaltsbeiträge durch die Rechtsmittelinstanz angepasst werden (Urk. 112 S. 7; Urk.
115 S. 17). Nachdem dem Gesuchsgegner in der ersten Phase bis 1. April 2015 ein um rund Fr. 2'500.– tieferes Einkommen angerechnet wird, werden auch die Unterhaltszahlungen entsprechend tiefer ausfallen (vgl. nachfolgend E. 4.5). Es rechtfertigt sich somit die von der Vorinstanz festgesetzte (hohe) Steuerbelastung für die Phase bis Ende März 2015 von Fr. 1'500.– um Fr. 300.– auf Fr. 1'200.– monatlich zu reduzieren. Für die Phase nach der Einkommensreduktion des Gesuchsgegners gibt es keine grösseren Veränderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil, weshalb auch die Steuerbelastung nicht angepasst werden muss.
3.1.5 Zusammenfassung Gemäss den vorstehenden Erwägungen ergeben sich folgende Veränderungen im Bedarf der Gesuchstellerin im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil (Urk. 99 S. 30 f.):
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Bedarf Gesuchstellerin bis 31.03.2015 01.04.2015 bis 31.07.2015
01.08.2015 bis Hausverkauf ab Hausverkauf Wohnkosten 2'490.– 2'490.– 2'490.– 2'820.– (+ 330.–) Berufsauslagen: - Fahrkosten ÖV - Verpflegung 103.– 50.– 103.– 50.– 103.– 80.– (+30.–) 103.– 80.– (+30.–) Ausbildung 125.– (+62.–) 125.– (+62.–) 0.– (-63.–) 0.– (-63.–) Autokosten 203.– 203.– 300.– (+97.–) 300.– (+97.–) Kinderbetreuung 170.– 170.– 431.– (+261.–) 431.– (+261.–) Freizeit / Hobbies 688.– (+88.–) 688.– (+88.–) 688.– (+88.–) 688.– (+88.–) Steuern 1'200.– (-300.–) 800.– 800.– 800.– Total Bedarf 9'426.– 9'026.– 9'289.– 9'619.–
3.2 Bedarf des Gesuchsgegners
3.2.1 Die Vorinstanz stellte den monatlichen, erweiterten Bedarf des Gesuchsgegners wie folgt fest (Urk. 99 S. 41 f.): 1. August 2014 bis 31. März 2015: Fr. 10'244.– ab 1. April 2015: Fr. 8'214.– Die Differenz zwischen den beiden Phasen von Fr. 2'030.– ergibt sich dabei aus einer tieferen Steuerbelastung aufgrund des niedrigeren Einkommens ab dem 1. April 2015 sowie einer Halbierung der Spesen für die zweite Phase.
3.2.2 Beim Bedarf des Gesuchsgegners sind folgende Positionen umstritten: Wohnkosten, Nebenkosten, Selbstbehalt/Franchise, Berufsauslagen, Besuchsrechtskosten, Lebensversicherung, Säule 3a, Haushaltshilfe sowie Steuern. Die übrigen Positionen blieben unangefochten.
3.2.2.1 Wohnkosten a) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner Wohnkosten von insgesamt Fr. 2'115.– angerechnet, welche sich aus den belegten Mietkosten für seine 2.5-
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Zimmerwohnung in der Höhe von Fr. 1'965.– (inklusive Nebenkosten) sowie den Kosten für den Parkplatz von Fr. 150.– zusammensetzen. Die vom Gesuchsgegner beantragten Fr. 3'000.– für eine grössere Wohnung, welche auch über eigene Zimmer für die Kinder verfügen würde, lehnte die Vorinstanz ab. Da der Gesuchsgegner nicht weiter ausführe bzw. nachweise, tatsächlich eine grössere Wohnung zu suchen, seien lediglich die effektiven Wohnkosten von Fr. 2'115.– zu berücksichtigen (Urk. 99 E. 5.6.2.2). b) Der Gesuchsgegner beanstandet mit seiner Berufung, dass die Vorinstanz zwar die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung über die Kinderbetreuung genehmigt habe, wonach die beiden Kinder jedes zweite Wochenende bei ihm übernachten sollten (Urk. 23). Auf der anderen Seite betrachte es die Vorinstanz als unzumutbar, dass die Kinder im Schlafzimmer ihres Vaters übernachten müssten. Entsprechend habe die Vorinstanz entschieden, dass die Vereinbarung zwar gelte und genehmigt werde, die Kinder jedoch nicht beim Vater übernachten müssten, solange er für sie kein eigenes Zimmer habe (Urk. 99 Dispositiv-Ziff. 4). Die Ausführungen der Vorinstanz träfen zu, wonach der Gesuchsgegner bis jetzt noch keine neue Wohnung gesucht habe und deshalb auch keine Suchbemühungen zu den Akten gereicht habe. Er nehme die Argumente der Vorinstanz und die Einrichtung der Besuchsbeistandschaft indessen ernst und beabsichtige nun, eine grössere Wohnung zu suchen. Er beanstande deshalb, dass ihm die Vorinstanz nicht eine gewisse Übergangfrist eingeräumt habe, in der er Zeit gehabt hätte, sich eine grössere Wohnung zu suchen. Es werde dem Gesuchsgegner nicht gelingen, eine grössere Wohnung in F._____ für dieselbe Miete zu finden (Urk. 98 S. 13). Der vom Gesuchsgegner vorgeschlagene Mietzins von monatlich Fr. 3'000.– erweise sich als durchaus realistisch und angemessen. Der Gesuchsgegner erhoffe sich, den Kontakt mit seinen Kindern bis spätestens zum 1. Februar 2016 wieder aufbauen zu können. Er beantrage deshalb, dass ihm ab dem 1. Februar 2016 ein monatlicher Mietzins von Fr. 3'000.– zugestanden werde. Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz zusammenfassend vor, ihm zwar eine grössere Wohnung zugestanden, ihm aber dennoch keinen höheren Mietzins angerechnet zu haben. Die jetzige 2.5-Zimmerwohnung entspreche sodann nicht dem zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard, sodass es auch -- 51 of 82 -unter diesem Aspekt angebracht wäre, dem Gesuchsgegner im Hinblick auf die Umsetzung des vereinbarten Besuchsrechts einen höheren Mietzins im Bedarf anzurechnen (Urk. 98 S. 14). c) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner insbesondere deshalb keine höheren Wohnkosten angerechnet, weil er weder ausführe noch nachweise, dass er tatsächlich eine grössere Wohnung suche (Urk. 99 S. 43). Vor Obergericht trägt der Gesuchsgegner vor, dass er die Argumente der Vorinstanz ernst genommen hätte und nun beabsichtige, eine grössere Wohnung zu suchen. Doch auch im Berufungsverfahren behauptet bzw. belegt der Gesuchsgegner nicht, dass er tatsächlich nach einer alternativen Wohnmöglichkeit gesucht hätte bzw. suchen würde. Das Gegenteil ist der Fall. In seiner Stellungnahme vom 23. November 2015 führte der Gesuchsgegner aus, dass er zuerst die Bedürfnisse der Kinder kennen möchte, bevor er seinen Wohnsitz bestimme. Da er im Moment nicht wisse, mit welchem Einkommen er rechnen könne und in welchem Zeitraum die Kinder wieder mit ihm den Kontakt pflegen würden, mache es "keinen Sinn, die Wohnsituation zu verändern" (Urk. 120 S. 7). Entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsschrift, wonach er beabsichtige in eine grössere Wohnung umzuziehen, hat sich der Gesuchsgegner nun offensichtlich dazu entschieden, seine Wohnsituation doch nicht zu verändern. Entsprechend ist nicht zu erwarten, dass sich die Wohnkosten des Gesuchsgegners in absehbarer Zeit erheblich verändern werden. Es ist übereinstimmend mit der Vorinstanz von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und es sind dem Gesuchsgegner nach wie vor Wohnkosten von Fr. 2'115.– anzurechnen. Auch wenn der Gesuchsgegner tatsächlich beabsichtigen sollte, in eine grössere Wohnung umzuziehen, könnte seinem Vorbringen nicht gefolgt werden, wonach sämtliche adäquaten Wohnungen in F._____ mit 3.5 bis 4.5 Zimmern mindestens Fr. 2'850.– kosten würden (Urk. 98 S. 13 f.). Die vom Gesuchsgegner zum Nachweis dieser Behauptung eingereichte Suchanfrage bei "Homegate" ergibt zwar tatsächlich, dass sämtliche der 14 gefundenen Wohnungen in F._____ mit 3.5 bis
4.5 Zimmern mindestens Fr. 2'810.– kosten (Urk. 101/16). Dies mag jedoch am Umstand liegen, dass der Gesuchsgegner bei den Suchkriterien nur nach Mietwohnungen im Preissegment von "2700 bis 3500" gesucht hat. So verwundert es
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nicht, dass die Suchanfrage keine preisgünstigeren Wohnungen ergeben hat. Demgegenüber hat auch die Gesuchstellerin eine Suchanfrage bei "Homegate" ins Recht gelegt, diesmal jedoch offensichtlich ohne Eingabe eines Mindestpreises (Urk. 114/5). Aus dieser Anfrage ist ersichtlich, dass in F._____ von den 22 Suchtreffern neun Wohnungen mit 3.5 oder mehr Zimmern zu einem Preis unter Fr. 2'000.– zu mieten wären. Die übrigen Wohnungen mit mindestens 3.5 Zimmern kosten gemäss Trefferliste zwischen Fr. 2'010.– und Fr. 2'470.–. Somit ist davon auszugehen, dass es auch in F._____ durchaus möglich ist, eine Mietwohnung zum derzeitigen Mietzins des Gesuchsgegners zu finden, welche über 3.5 Zimmer oder mehr verfügt. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach die von der Gesuchstellerin gefundenen Wohnungen nicht dem ehelichen Standard entsprechen würden (Urk. 120 S. 8), verfängt nicht. Durch den Einkommensrückgang beim Gesuchsgegner sowie aufgrund der entstandenen Mehrkosten für die Finanzierung von zwei Haushalten ist die Aufrechterhaltung des ehelichen Standards kaum mehr möglich und die Parteien werden sich künftig spürbar einschränken müssen. Die dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten von Fr. 2'115.– erweisen sich nach dem Gesagten auch unter diesem Aspekt als angemessen und sind nicht zu beanstanden. d) Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 hat der Gesuchsgegner während bereits laufender Urteilsberatung (vgl. vorstehend E. 2.9.3) einen neuen Mietvertrag vom 4. Juni 2016 eingereicht (Urk. 143/73). Dazu führt der Gesuchsgegner aus, dass er seinen Wohnsitz nach R._____ (SZ) verlegen und dort per 15. Juli 2016 eine
4.5 Zimmerwohnung mit einem Mietzins von Fr. 2'950.– beziehen werde. Der Gesuchsgegner werde alleine in diese Wohnung einziehen. Er benötige jedoch gemäss Vorinstanz für seine Kinder je ein eigenes Zimmer (Urk. 141 S. 4). Wie bereits der neu eingereichte Arbeitsvertrag (Urk. 143/71) ist auch der vorliegende Mietvertrag als verspätetes Novum aus dem Recht zu weisen. Wie vorstehend ausgeführt, sind Noven ohne Verzug, d.h. innert einer Frist von maximal zehn Tagen vorzubringen (vgl. E. 2.9.2). Der Mietvertrag datiert vom 4. Juni 2016, weshalb diese Frist spätestens am 14. Juni 2016 abgelaufen wäre. Darüber hinaus ist das Vorbringen von Noven, nachdem der Urteilsantrag bereits in Zirkulati-- 53 of 82 -on gesetzt wurde und somit die Beratungsphase begonnen hat, generell nicht mehr zulässig (vgl. E. 2.9.3). Schliesslich ist zu erwähnen, dass dem Gesuchsgegner auch bei rechtzeitigem Vorbringen keine Wohnkosten in der geltend gemachten Höhe anzurechnen wären. Die Gesuchstellerin ist mit den beiden Kindern in eine Wohnung für Fr. 2'820.– umgezogen (E. 3.1.3.5). Auch wenn dieser Betrag bereits eher hoch erscheint, wären dem Gesuchsgegner als alleinstehende Person sicherlich keine darüberhinausgehenden Wohnkosten zuzugestehen. Ferner ist es aktenwidrig, wenn der Gesuchsgegner vorbringt, er benötige für seine Kinder gemäss Vorinstanz "je ein Zimmer mit einem eigenen Bett" (Urk. 141 S. 4). Die Vorinstanz hat in der vom Gesuchsgegner zitierten Erwägung Ziff. 3.6.2 explizit festgehalten, dass "ein eigener Raum für beide Kinder gemeinsam" genügen würde (Urk. 99 S. 16). Entsprechend wären dem Gesuchsgegner lediglich die Mietkosten für eine angemessene 3.5 Zimmerwohnung in der Umgebung von R._____ anzurechnen. Darüber hinaus wären aus dem vom Gesuchsgegner geltend gemachten Bedarf in der Höhe von Fr. 9'197.– (Urk. 141 S. 4) noch weitere Positionen zu kürzen bzw. ganz zu streichen. So betragen die Gesundheitskosten lediglich Fr. 100.– (E. 3.2.2.3) und die Steuern Fr. 1'110.– (E. 3.2.2.9; was auch für R._____ SZ angemessen erscheint). Die Kosten für das Besuchsrecht von Fr. 200.– wären ganz zu streichen (E. 3.2.2.5) sowie auch die geltend gemachten "Berufskleider" in Höhe von Fr. 300.– unter dem Titel "Berufsauslagen/Spesen" (E. 3.2.2.4, S. 61). Nach dem Gesagten wäre der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Bedarf (selbst ohne Reduktion der Mietkosten) um mindestens Fr. 990.– zu kürzen, was zu einem Gesamtbedarf von Fr. 8'207.– führen würde. Dieser Betrag entspricht praktisch dem Bedarf, welcher dem Gesuchsgegner ohnehin bereits ab dem 1. April 2015 angerechnet wird (Fr. 8'214.–; E. 3.2.3). Daraus ist ersichtlich, dass der Wohnortwechsel des Gesuchsgegners zu keinen substantiellen Veränderungen in seinem Bedarf führen würde, weshalb der neu eingereichte Mietvertrag auch in materieller Hinsicht keinen Einfluss auf die Höhe der Unterhaltszahlungen gehabt hätte. Zusammenfassend sind dem Gesuchsgegner auch nach dem 15. Juli 2016 lediglich Wohnkosten von Fr. 2'115.– anzurechnen.
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3.2.2.2 Nebenkosten a) Die Vorinstanz erwog, dass es ungewiss sei, ob die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Nebenkosten von Fr. 50.– für zusätzliche Heizkosten überhaupt anfallen würden. Da die Gesuchstellerin diese Kosten bestritten habe und der Gesuchsgegner selber ausführe, dass er noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten hätte, seien diese Kosten in seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen (Urk. 99 E. 5.6.2.3). b) Der Gesuchsgegner beanstandet vor Obergericht, dass ihm keine Wohnnebenkosten angerechnet worden seien. Bekanntlich habe der Gesuchsgegner das Mietverhältnis am 1. August 2014 begründet, weshalb er noch keine Nebenkostenabrechnung einreichen konnte. Es sei jedoch gerichtsnotorisch, dass in der Regel zusätzliche Wohnnebenkosten anfallen würden. Die Vorinstanz habe der Gesuchstellerin insbesondere Stromkosten in der Höhe von Fr. 1'745.– angerechnet, die beim Gesuchsgegner mit Sicherheit ebenfalls anfallen würden. Auch wenn ihm keine weiteren Heiz- und Nebenkosten auferlegt werden sollten, so seien ihm unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung zumindest diese gerichtsüblichen Kosten zuzugestehen (Urk. 98 S. 14). Als Beleg reicht der Gesuchsgegner vor Obergericht eine Stromrechnung für die Bezugsperiode Januar bis März 2015 über Fr. 70.– ein (Urk. 101/17). c) Der Gesuchsgegner bezahlt gemäss seinem Mietvertrag Neben- und Betriebskosten akonto von jährlich Fr. 2'280.– bzw. Fr. 190.– pro Monat (Urk. 14/24 S. 2). Es ist durchaus denkbar, dass der Gesuchsgegner keine zusätzlichen Nachzahlungen für die Nebenkosten leisten muss oder er sogar zu viel bezahlte Akontozahlungen zurückerstattet erhält. Es ist entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners keinesfalls gerichtsnotorisch, dass jeder Mieter zwingend über die Akontozahlungen hinausgehende, zusätzliche Wohnnebenkosten zu bezahlen hat. So ist dies offenbar auch beim Gesuchsgegner nicht der Fall. Mit seiner Eingabe vom 23. November 2015 hat er die Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 20. August 2015 nachgereicht (Urk. 122/60). Daraus ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner bereits für die beiden Monate August und September 2014 Fr. 46.90 zu hohe Nebenkosten einbezahlt hat und entsprechend ein Negativsal-- 55 of 82 -do resultierte. Diese Nebenkostenabrechnung widerlegt bereits die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach er regelmässig Nachzahlungen für Nebenkosten zu leisten hätte. Was die Stromkosten anbelangt ist folgendes anzumerken: Gemäss den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 sind "sämtliche Energiekosten (ohne Heizung)" aus dem Grundbetrag zu finanzieren. Entsprechend sind grundsätzlich keine Stromkosten im Bedarf zu berücksichtigen. Darüber hinaus hätte der Gesuchsgegner seine angeblichen Stromkosten auch nicht rechtzeitig belegt. Die vor Obergericht eingereichte Rechnung des Elektrizitätswerkes F._____ vom 16. April 2015 ist im Berufungsverfahren als unechtes Novum nicht mehr zu berücksichtigen (Urk. 101/17).
3.2.2.3 Selbstbehalt/Franchise a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners Gesundheitskosten von Fr. 100.–. Aufgrund der Unterlagen sei belegt, dass der Gesuchsgegner seit August 2014 in psychotherapeutischer Behandlung stehe, was mit entsprechenden Kosten verbunden sein dürfte. Ausserdem erscheine es aufgrund der tiefen Krankenkassenprämie bzw. des hohen Selbstbehaltes glaubhaft, dass die geltend gemachten Gesundheitskosten tatsächlich anfallen würden. Jedoch beziffere der Gesuchsgegner seine Gesundheitskosten einmal auf Fr. 100.– (Urk. 13 S. 21) und einmal auf Fr. 200.– (Urk. 13 S. 22). Da die behauptete Franchise von Fr. 2'500.– nicht ausgewiesen sei, seien im Bedarf des Gesuchsgegners Gesundheitskosten von Fr. 100.– monatlich zu berücksichtigen (Urk. 99 E. 5.6.2.5). b) Der Gesuchsgegner ist nicht einverstanden, dass ihm lediglich Fr. 100.– pro Monat für Gesundheitskosten im Bedarf aufgenommen worden sind. Er habe bereits ausführen lassen, dass er eine Krankenkassenprämie mit einer Franchise von Fr. 2'500.– abgeschlossen habe. Laut der …-Abrechnung vom 11. Februar 2015 betrage die Kostenbeteiligung für das Jahr 2014 Fr. 2'040.–. Im Jahr 2015 seien bereits Kosten für die Psychotherapie in Höhe von Fr. 2'283.15 aufgelaufen. Zudem habe sich der Gesuchsgegner verpflichtet, die Selbstbehalte für die The-- 56 of 82 -rapiekosten von D._____ zu übernehmen. Diese bis anhin aufgelaufenen Kosten betrügen Fr. 131.95 für zwei Monate. Die Höhe der Kosten für eine Psychotherapie seien gerichtsnotorisch, sodass der Gesuchsgegner glaubhaft gemacht habe, dass ihm Kosten von Fr. 200.– pro Monat anfallen würden. In den letzten Monaten habe er ca. Fr. 60.– monatlich für die Therapie von D._____ bezahlt (Urk. 98 S. 15). c) Die von der Vorinstanz berücksichtigten Gesundheitskosten von Fr. 100.– sind nicht zu beanstanden. Höhere Auslagen hat der Gesuchsgegner nicht belegt. Die vor Obergericht eingereichte Leistungsabrechnung der … vom 11. Februar 2015 kann im Berufungsverfahren als unechtes Novum nicht berücksichtigt werden (Urk. 101/18). Der Gesuchsgegner macht diesbezüglich nicht geltend, dass er seine Franchise bzw. seine Kostenbeteiligung bereits vor Erstinstanz nachgewiesen hätte. Er erklärt auch nicht, weshalb er die entsprechende Abrechnung nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat. Dasselbe gilt auch für die vom Gesuchsgegner selbst angefertigte Aufstellung über die Gesundheitskosten vom 24. August 2015 (Urk. 101/19). Sämtliche darin aufgeführten Behandlungen datieren vor dem angefochtenen Entscheid. Zudem handelt es sich dabei lediglich um eine selbst erstellte Übersicht und somit um eine Parteibehauptung. Die mit Eingabe vom 1. September 2015 nachgereichten vier Rechnungen ergingen allesamt vor dem angefochtenen Entscheid und sind entsprechend als unechte Noven nicht zu berücksichtigen (Urk. 105/31-34). Dasselbe gilt für die mit der Berufungsantwort ins Recht gelegten Rückforderungsbelege der Krankenkasse (Urk. 117/49). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners sind die genauen Kosten für eine Psychotherapie auch nicht gerichtsnotorisch. Die von der Vorinstanz angerechneten Fr. 100.– für Gesundheitskosten des Gesuchsgegners erweisen sich nach dem Gesagten als angemessen und sind so zu belassen.
3.2.2.4 Berufsauslagen a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners bis zur Änderung des Arbeitsvertrages am 1. April 2015 folgende Berufsauslagen: "Fahrkosten ÖV" (Fr. 197.–), "Verpflegung" (Fr. 315.–) sowie "Spesen" (Fr. 2'000.–). Darüber hinaus anerkannte die Erstinstanz "Autokosten" von Fr. 600.– pro Monat. Für die -- 57 of 82 -Phase nach der Anpassung des Arbeitsvertrages, d.h. ab dem 1. April 2015 reduzierte die Vorinstanz die Spesen um die Hälfte auf Fr. 1'000.– pro Monat und beliess die übrigen Berufsauslagen unverändert (Urk. 99 E. 5.6.1). Die Gesuchstellerin anerkannte im vorinstanzlichen Verfahren Fahrkosten ÖV von Fr. 197.–, Autokosten von Fr. 600.– sowie Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 315.– (Urk. 3/10; Urk. 21 S. 10). Der Gesuchsgegner seinerseits machte vor Erstinstanz im Notbedarf Kosten von Fr. 60.– für den Parkplatz am Arbeitsort sowie weitere Berufslauslagen von Fr. 805.– geltend (Urk. 13 S. 18 f.). Im erweiterten Bedarf beantragte der Gesuchsgegner sodann die Berücksichtigung von zusätzlichen Berufsauslagen im Umfang von Fr. 3'650.–, da ihm die von seiner Arbeitgeberin entschädigten Spesen von Fr. 2'000.– niemals ausreichen würden, um den von ihm erwirtschafteten Ertrag zu erzielen (Urk. 13 S. 21 f.). Die Gesuchstellerin bestritt die zusätzlichen Spesen und wendete ein, es sei davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin die Berufsauslagen angemessen entschädige, weshalb maximal Spesen von Fr. 2'000.– zu berücksichtigen seien. Zusammen mit den zugestandenen Fahr- und Essensauslagen von Fr. 1'112.– seien dem Gesuchsgegner bereits Berufsauslagen von über Fr. 3'000.– zugebilligt worden – so die Gesuchstellerin weiter (Urk. 21 S. 8 ff.). Die Vorinstanz erwog, dass die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Kosten für Kleider nicht zu berücksichtigen seien, da diese lediglich seinem Erscheinungsbild dienen würden. Auch seien die geltend gemachten Kosten für Geschäftsessen nicht zu berücksichtigen, diene doch der Zuschlag für auswärtige Verpflegung lediglich den persönlichen Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten hinausgingen, welche nicht bereits durch den Grundbetrag abgedeckt seien. Die weiteren in der Budgetaufstellung des Gesuchsgegners enthaltenen Auslagen wie Kosten des Callcenters, Sprachkurse etc. zählten nicht zu den unumgänglichen Berufsauslagen, welche mit einem Zuschlag zu berücksichtigen seien. Es sei davon auszugehen, dass die Entschädigung von monatlich Fr. 2'000.– die unumgänglichen Spesen des Gesuchsgegners decke. Schliesslich seien in der Aufstellung auch Kosten enthalten, welche nicht jährlich anfallen würden und folglich nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 99 E. 5.6.2.9).
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b) Der Gesuchsgegner bringt im Berufungsverfahren vor, er habe vor Vorinstanz mit Urkunden glaubhaft gemacht, dass ihm zur Erzielung seiner Spitzenergebnisse monatlich Berufsauslagen von ca. Fr. 6'500.– angefallen seien. Er habe anlässlich der Eheschutzverhandlung eingehend dargelegt, dass die ihm entschädigte Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 2'000.– für seine Tätigkeit als Vorsorgeberater nicht ausreichend sei. Seit der Aufnahme des Getrenntlebens ab August 2014 habe er die Berufsauslagen auf rund Fr. 3'500.– heruntergefahren, weil ein erheblicher Teil des Marktpotentials bereits ausgeschöpft gewesen sei. Entsprechend rechtfertige es sich, die von ihm seit August 2014 glaubhaft gemachten Spesen in der Höhe von mindestens Fr. 3'500.– pro Monat anzurechnen. Die Ausführungen des Gesuchsgegners hätten sich als glaubhaft erwiesen, wonach er zur Erreichung seiner Spitzenresultate mehr Barauslagen habe investieren müssen, als dies ein durchschnittlicher Mitarbeiter gemacht habe. Indem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner lediglich die Spesenpauschale von Fr. 2'000.– angerechnet habe, welche ihm von seiner Arbeitgeberin entschädigt werde, habe sie ihr Ermessen falsch angewendet (Urk. 98 S. 16). Als völlig willkürlich betrachtet der Gesuchsgegner, dass ihm die Vorinstanz ab dem 1. April 2015 nur noch Spesen von Fr. 1'000.– anrechne, obwohl ihm nach wie vor Fr. 2'000.– dafür entschädigt würden. Die Spesenpauschale von Fr. 2'000.– brauche er auf jeden Fall, um die ihm gesteckten Ziele erreichen zu können. Die Vorinstanz lasse die Ausführungen des Gesuchsgegners unberücksichtigt, wonach ein Zusammenhang zwischen dem Einsatz der Spesen und der Zielerreichung gemacht werden müsse. Die von der Vorinstanz erwähnten Geschäftsessen seien unabdingbar, um Kundenbeziehungen zu pflegen und allfällige neue Kunden zu gewinnen. Zudem dürfte es als gerichtsnotorisch gelten, dass in der Finanzbranche gewisse Kleidervorschriften herrschten, die ebenfalls der Kundenpflege dienen würden. Überdies seien auch die Kosten für das Callcenter umsatzwirksam gewesen, da der Gesuchsgegner damit mehr Kundentermine hätte wahrnehmen können. Er hätte all dies bereits im Rahmen seiner persönlichen Befragung vor Erstinstanz ausgeführt und könne demzufolge nicht nachvollziehen, dass ihm gerade diese wichtige Ausgabenposition nicht in der glaubhaft gemachten Höhe angerechnet worden sei (Urk. 98 S. 16 f.).
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c) Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die vorinstanzlichen Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (Ivo W. Hungerbühler / Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 39 m.w.H.). Der Gesuchsgegner wiederholt in seiner Berufungsschrift mehrmals, dass er "bereits im Eheschutzverfahren" bzw. "in der Eheschutzverhandlung" eingehend dargelegt und mit Urkunden glaubhaft gemacht hätte, dass die ihm ausbezahlte Spesenpauschale von Fr. 2'000.– nicht ausreichen würde (Urk. 98 S. 16 f.). Dabei verweist der Gesuchsgegner jedoch kein einziges Mal auf die vorinstanzlichen Aktenstellen bzw. Protokolle. Weiter wirft der Gesuchsgegner der Vorinstanz vor, diese lasse die Ausführungen des Gesuchsgegners unberücksichtigt, wonach ein Zusammenhang zwischen dem Einsatz der Spesen und der Zielerreichung gemacht werden müsse (Urk. 98 S. 16). Wo und wann genau der Gesuchsgegner jedoch diese angeblich unberücksichtigten Ausführungen vor Erstinstanz gemacht hat, führt er nicht näher aus. Zudem behauptet der Gesuchsgegner, er hätte "all dies bereits im Rahmen seiner persönlichen Befragung" ausgeführt (Urk. 98 S. 17). Ein Verweis auf die einschlägigen Stellen im Protokoll der Hauptverhandlung fehlt jedoch gänzlich. Auf Seite 10 und 11 des Protokolls der Hauptverhandlung wurde der Gesuchsgegner kurz zu seinem Bedarf befragt. Die Befragung zu den Berufsauslagen bestand dabei aus zwei Fragen, welche der Gesuchsgegner wie folgt beantwortete (Urk. 23A S. 10 f.): "Können Sie mir Ihre Berufsauslagen näher erklären? Sind Sie teilweise zu Hause tätig? Ich habe einen flexwork-Vertrag; wenn ich die abgemachten Ziele erreiche, könnte ich theoretisch den Rest des Jahres frei nehmen. Ich habe in … Räumlichkeiten zur Verfügung. Aber man ist häufig dort, wo der Kunde ist. Und wenn ich etwa ein Konzept schreiben muss, dann mache ich das gerne zu Hause und ziehe mich zurück. Brauchen Sie ein Auto für ihre Kundenbesuche? Ja, unbedingt." Weitere Aussagen zu den geltend gemachten Berufsauslagen machte der Gesuchsgegner anlässlich der Hauptverhandlung nicht. Der Berufungskläger hat es -- 60 of 82 -somit versäumt, mittels klarer Verweisungen auf seine Ausführungen vor Erstinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen zu seinen Berufsauslagen vorgebracht und welche relevanten Urkunden er diesbezüglich ins Recht gelegt hat. Es ist wie erwähnt nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, sämtliche Akten der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, ob und gegebenenfalls was der Gesuchsgegner zu seinen Berufsauslagen ausgeführt und eingereicht hat. Schliesslich kann jedoch offen bleiben, ob der Gesuchsgegner mit seiner Berufungsschrift der Begründungspflicht bzw. -last gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO nachgekommen ist. Den Erwägungen der Vorinstanz zu den Berufsauslagen kann nämlich auch in materieller Hinsicht gefolgt werden und sie sind rechtlich nicht zu beanstanden. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – nicht sämtliche Berufsauslagen, welche in der Steuererklärung abzugsfähig sind, unbesehen auch im familienrechtlichen Grundbedarf zu berücksichtigten sind. So hat die Vorinstanz die Auslagen für die behaupteten Geschäftsessen zurecht nicht berücksichtigt. Gemäss Rechtsprechung der Kammer genügt es nicht, einfach ein paar Restaurantquittungen bzw. Kreditkartenabrechnungen einzureichen und keinerlei weitere Angaben dazu zu machen. Solche Unterlagen sind jedenfalls für sich allein zu wenig aufschlussreich, um diese Ausgaben als tatsächlich (unumgängliche) geschäftsbedingte Auslagen zu belegen. Ein solches Vorgehen genügt den Anforderungen an die Behauptungs- und Beweislast nicht (OGer ZH LC150014 vom 13.11.2015, E. III./1.ee). Auch die geltend gemachten Kosten für "Berufskleidung" hat die Vorinstanz richtigerweise nicht anerkannt. Einen solchen Zuschlag für eine in modischer Hinsicht gepflegte Erscheinung ist nicht zu gewähren, weil dies in den meisten Dienstleistungsberufen mit Publikumskontakt (so z.B. auch bei Bankangestellten, Rechtsanwälten etc.) erwartet wird (OGer ZH LE120026 vom 03.09.2012, E. II./3.3.2; Six, Eheschutz, 2. A., Rz. 2.123 m.w.H.). Sodann sind in der familienrechtlichen Bedarfsberechnung keine Weiterbildungsund Umschulungskosten zu berücksichtigen, auch wenn solche Auslagen steuerrechtlich abzugsfähig sein sollten (Six, a.a.O., Rz. 2.113). Darüber hinaus geht der Gesuchsgegner offensichtlich selbst davon aus, dass die ihm ausbezahlte Spesenpauschale von Fr. 2'000.– pro Monat ausreichend ist. In seiner E-Mail vom -- 61 of 82 -12. März 2015 an S._____ rekapituliert er das Jobangebot der T._____ und hält unter dem Stichpunkt Spesen folgendes fest (Urk. 56/2): "CHF 15'000 (wobei erfahrungsgemäss etwa 24'000 anfallen)". Somit ging der Gesuchsgegner im März 2015 explizit davon aus, dass "erfahrungsgemäss" jährlich rund Fr. 24'000.– Spesen anfallen würden. Auch die Steuererklärung für das Jahr 2013 (Urk. 14/20) widerlegt die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach die Spesenpauschale von Fr. 2'000.– pro Monat niemals ausreichen würde. Im Jahr 2013 hat der Gesuchsgegner mit einem Einkommen von Fr. 322'926.– ein Spitzenresultat erzielt (Urk. 14/20), obwohl er gleichzeitig "nur" Berufskosten in der Höhe von Fr. 26'219.– bzw. 2'185.– pro Monat geltend gemacht hat (Urk. 14/20; wie erwähnt sind Weiterbildungskosten im familienrechtlichen Bedarf nicht zu berücksichtigen). Auch in seiner Berufungsschrift bestätigt der Gesuchsgegner, dass er im Jahr 2013 notwendige Berufsauslagen in Höhe von Fr. 26'219.– deklariert habe (exkl. Weiterbildungskosten). Dabei ist zu erwähnen, dass der Gesuchsgegner diesbezüglich in der Steuererklärung 2013 nur schon Fr. 6'000.– für "Büro Homeoffice, Flexwork" geltend gemacht hat (Urk. 14/20), welche in der familienrechtlichen Bedarfsaufstellung nicht zu berücksichtigen wären. Somit war es für den Gesuchsgegner offensichtlich möglich mit rund Fr. 2'000.– Spesen pro Monat eines der höchsten Einkommen der letzten Jahre zu erzielen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gesuchsgegner auch möglich gewesen wäre, bei seiner Arbeitgeberin höhere Spesenentschädigungen geltend zu machen. Gemäss Ziff. 4.1.2 des Anhangs "Arbeits- und Entschädigungsordnung" hat der Arbeitnehmer folgende Pflicht (Urk. 14/6): "Der Mitarbeiter gestaltet seine Arbeitsweise so, dass ihm keine grösseren Spesen erwachsen als die in diesem Anhang vorgesehenen. Sofern ihm dies nicht mehr möglich erscheint, hat er den Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, und zwar bevor die vertragliche Spesenpauschale überschritten wird. Der Mitarbeiter anerkennt ausdrücklich, dass der Arbeitgeber für Mehrkosten, die in Missachtung dieser Vorschrift aufgewendet werden, nicht aufzukommen braucht." Auf diese Vertragsbestimmung hat bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 99 S. 46). Der Gesuchsgegner nimmt dazu jedoch im Berufungsverfahren keine Stellung und behauptet auch nicht, eine solche Meldung an seinen Arbeitgeber jemals gemacht zu haben. Es wäre jedoch die Pflicht des Gesuchsgegners gewesen, -- 62 of 82 -unverzüglich seinen Arbeitgeber zu informieren, sobald für ihn ersichtlich wurde, dass die vertragliche Spesenpauschale angeblich nicht ausreichen werde. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber solche Mehrkosten auch übernommen hätte, wenn er rechtzeitig benachrichtigt worden wäre. Ansonsten würde eine solche Vertragsklausel keinen Sinn machen. Die H._____ möchte mit dieser Bestimmung offenbar vermeiden, dass sie für zusätzliche Spesen aufzukommen hat, "die in Missachtung dieser Vorschrift aufgewendet werden". E contrario würde sie dahingegen solche (notwendigen) Mehrkosten wohl dann übernehmen, wenn diese "schriftlich" und "unverzüglich", d.h. bevor die vertragliche Pauschale überschritten wird, geltend gemacht werden. Der Gesuchsgegner hat es offensichtlich versäumt, die von ihm behaupteten zusätzlichen Spesen form- und fristgerecht bei seinem Arbeitgeber zu beantragen. Entsprechend können ihm auch unter diesem Aspekt im vorliegenden Eheschutzverfahren keine höheren Spesen angerechnet werden. Die Vorinstanz reduzierte die dem Gesuchsgegner angerechneten Spesen ab dem 1. April 2015 um die Hälfte auf Fr. 1'000.–. Gemäss dem neuen Arbeitsvertrag sei er ab diesem Zeitpunkt als Finanzplaner und nicht mehr als Vorsorgeberater angestellt. Weshalb bei dieser neuen Tätigkeit die Spesen unverändert hoch bleiben sollten, sei nicht ohne weiteres ersichtlich (Urk. 99 S. 46). Die Gesuchstellerin möchte ab dem 1. April 2015 die Spesen gleich ganz aus dem Bedarf des Gesuchsgegners streichen. Die Spesenentschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– sei klar voller Lohnbestandteil. Insgesamt sei es willkürlich, weiterhin von Spesen von Fr. 1'000.– zuzüglich den weiteren Berufsauslagen auszugehen (Urk. 110/98 S. 10). Mit der Vertragsänderung vom 17. bzw.18. März 2015 (Urk. 42/1) hat der Gesuchsgegner sein Anstellungsverhältnis bei der H._____ angepasst und neu geregelt. Insbesondere wurde durch diesen Nachtrag zum Arbeitsvertrag ein neues Lohnsystem vereinbart und das "Berufsbild" des Gesuchsgegners wurde angepasst. Gemäss Ziff. 1 des Nachtrages ist der Gesuchsgegner (neu) als Finanzplaner für eigene und potentielle Kunden der gesamten Generalagentur Zürich-… tätig und nicht mehr als Vorsorgeberater. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass es nicht ohne Weiteres ersichtlich sei, weshalb bei dieser neuen Tätig-- 63 of 82 -keit die Spesen unverändert hoch bleiben sollten. Der Gesuchsgegner habe selber immer betont, sein hohes Einkommen als Vorsorgeberater lediglich aufgrund des Einsatzes von hohen Mitteln erzielen zu können (Urk. 99 S. 46). Mit diesem Argument der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nicht auseinander. So erklärt er weder, weshalb das Berufsbild überhaupt abgeändert wurde, noch weshalb ihm zukünftig trotz neuer Funktion immer noch genau gleich hohe Berufskosten anfallen werden. In seiner Berufungsschrift führt der Gesuchsgegner lediglich aus, dass er die Spesenpauschale von Fr. 2'000.– auf jeden Fall brauche, um die ihm gesteckten Ziele erreichen zu können. Zudem erklärt der Gesuchsgegner explizit, dass er "keine Auflistung über die von ihm aufgewendeten Spesen seit dem 1. April 2015 erstellt" hätte (Urk. 98 S. 16). Für die behaupteten Spesen ab dem 1. April 2015 fehlt somit jeglicher Beleg. Die Kürzung der Spesen um Fr. 1'000.– pro Monat seit der Vertragsanpassung ist auch aus einem weiteren Grund durchaus nachvollziehbar und angemessen. Gemäss Ziff. 3 des Nachtrages zum Arbeitsvertrag (Urk. 42/1) wurde die Vereinbarung bezüglich Supportkostenbeteiligung (Fr. 14'400.– fix plus Fr. 3'000.– Bonusanteil) per 1. April 2015 aufgehoben. Somit reduzierten sich die Berufsauslagen des Gesuchsgegners ab dem Zeitpunkt der Vertragsanpassung um mindestens Fr. 1'200.– pro Monat. Auch das vom Gesuchsgegner vorgelegte (an seine Rechtsvertreterin adressierte) Schreiben vom 26. August 2015 (Urk. 101/11) hilft dem Gesuchsgegner nicht weiter. Einerseits handelt es sich bei der Aussage seines Vorgesetzten um eine Vorhersage, wonach bei "A._____ auch in der aktuellen Funktion höhere Auslagen anfallen [dürften], als durch die Spesenpauschale abgedeckt werden". Andererseits zählt der Vorgesetzte des Gesuchsgegners ausdrücklich gewisse Berufsauslagen zu den Spesen, welche – wie vorerwähnt – im familienrechtlichen Grundbedarf nicht zu berücksichtigen sind (Arbeitskleidung, externe Weiterbildungen, etc.). Es ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner auch in seiner neuen Funktion gewisse Berufskosten anfallen. Die von der Erstinstanz vorgenommene Kürzung um monatlich Fr. 1'000.– ist nach dem Gesagten jedoch nicht zu beanstanden.
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3.2.2.5 Besuchsrechtskosten a) Der Gesuchsgegner machte vor Erstinstanz Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts von monatlich Fr. 400.– geltend (Urk. 13 S. 24). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die vom Gesuchsgegner beantragten Kosten nicht belegt sowie seitens der Gesuchstellerin auch nicht anerkannt worden seien. Da diese Auslagen bereits unter dem Titel Freizeit/Hobbies angemessen berücksichtigt worden seien, sei der Gesuchsgegner dafür auf seinen Freibetrag zu verweisen (Urk. 99 E. 5.6.2.13). b) Der Gesuchsgegner bringt mit seiner Berufung vor, dass die Vorinstanz die von den Parteien getroffene Vereinbarung über die Kinderbelange genehmigt habe und dem Gesuchsgegner ein angemessenes Besuchsrecht zugestanden worden sei. Entsprechend rechtfertige es sich, wenn ihm für die Betreuung der Kinder, mithin für die bei ihm anfallende Verpflegung, ein Betrag von mindestens Fr. 200.– im Bedarf angerechnet werde. Es gehe nicht an, dass ihm lediglich für die Kosten der Freizeitbeschäftigung mit den Kindern ein Betrag zugestanden werde, nicht hingegen für die Verpflegung der Kinder (Urk. 98 S. 17 f.). c) Die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts sind grundsätzlich vom unterhaltspflichtigen Ehegatten selbst zu tragen, ohne dass in seinem Bedarf ein entsprechender Zuschlag berücksichtigt wird, es sei denn, die Häufigkeit und Dauer der Besuche würde das Übliche weit überschreiten oder die Betreuung der Kinder erfordere ausserordentliche Anstrengungen (vgl. OGer ZH LE130039 vom 17.12.2013, E. 4.2b). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ist der nicht obhutsberechtigte Ehegatte jedoch nachgewiesenermassen nicht in der Lage, die zur Ausübung des Besuchsrechts anfallenden Kosten aus dem Grundbetrag zu bezahlen, so liegt es im Ermessen des Eheschutzrichters, diesen Umstand mit einem Zuschlag im Bedarf des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (Six, a.a.O., Rz. 2.89 mit Verweis auf BGer 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013). Der Gesuchsgegner bringt jedoch selbst vor, dass seine finanziellen Mittel ausreichen würden (Urk. 98 S. 18), weshalb er – entgegen seinen Vorbringen – die Kosten der Besuchsrechtsausübung aus dem Grund- bzw. Freibetrag zu bezahlen hat.
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3.2.2.6 Lebensversicherung a) Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsgegner die Anrechnung der geltend gemachten Lebensversicherung von Fr. 1'000.– in seinem Bedarf. Da die Lebensversicherung vorliegend der Vermögensbildung diene und nicht etwa anstelle der beruflichen Vorsorge trete sowie überdies im Bedarf der Gesuchstellerin ebenfalls keine Beiträge für eine Lebensversicherung berücksichtigt würden, habe der Gesuchsgegner diese aus seinem Freibetrag zu leisten (Urk. 99 E. 5.6.2.14). b) Der Gesuchsgegner rügt vor Obergericht, es sei willkürlich und unangemessen, dass ihm die Kosten von Fr. 1'000.– für die Lebensversicherung nicht im Bedarf angerechnet worden seien, obwohl er diese immer bezahlt hätte. Die Lebensversicherung diene der Absicherung der Kinder und der Altersvorsorge. Der Gesuchsgegner müsse seine Vorsorge für das Alter weiter aufrechterhalten, da er – anders als die Gesuchstellerin – im Alter nicht auf Anwartschaften seiner Eltern zurückgreifen könne. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz beiden Parteien Ersparnisse für die 3. Säule ermögliche, nicht hingegen die Beiträge an die Lebensversicherung. Vor allem könne der Gesuchsgegner das Argument nicht nachvollziehen, dass die Lebensversicherung vorliegend der Vermögensbildung diene, was auch bei der 3. Säule der Fall sei. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse könne sowohl die 3. Säule als auch die Lebensversicherung im Bedarf aufgenommen werden (Urk. 98 S. 18). c) Bezüglich den geltend gemachten Kosten für die Lebensversicherung ist vorab daran zu erinnern, dass vorliegend für die Bedarfsberechnung die zweistufige Methode mit Freibetragsaufteilung zur Anwendung gelangt. Dabei werden nicht unbesehen sämtliche Aufwendungen, die während dem ehelichen Zusammenleben angefallen sind, im jeweiligen Bedarf der Parteien berücksichtigt. Bei der zweistufigen Methode wird lediglich ein (erweiterter) Grundbedarf festgestellt, wobei alle weiteren Auslagen aus dem zu verteilenden Überschuss zu begleichen sind. Prämien für Lebensversicherungen sind bei der Bedarfsberechnung nur zu berücksichtigen, wenn und soweit die Versicherung an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) tritt, was regelmässig auf Selbstständigerwerben-- 66 of 82 -de zutrifft (BGer 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010 E. 8.4; BGer 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004 E. 3.3.2). Der Gesuchsgegner ist nicht selbständigerwerbend. Er ist durch seine Arbeitgeberin einer Pensionskasse angeschlossen. Die monatlichen Abzüge für die berufliche Vorsorge sind auf den jeweiligen Lohnabrechnungen ersichtlich (vgl. bspw. Urk. 117/43-46). Somit handelt es sich bei den Prämien für die Lebensversicherung um keinen Ersatz für die obligatorische berufliche Vorsorge, weshalb sie im Bedarf des Gesuchsgegners – übereinstimmend mit der Vorinstanz – nicht zu berücksichtigen sind.
3.2.2.7 Säule 3a a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf beider Parteien die Beiträge an die
3. Säule in der Höhe von monatlich Fr. 553.–. Beide Ehegatten hätten während der Ehe Beiträge an die Säule 3a geleistet, weshalb diese auch bei beiden Parteien weiterhin im Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 99 E. 5.6.2.15). b) Die Gesuchstellerin beanstandet mit ihrer Berufung die Anrechnung der 3. Säule im Bedarf des Gesuchsgegners. Gehe man von einem wesentlich tieferen Lohn aus, wären die vermögensbildenden Einzahlungen an die 3. Säule aus dem Bedarf zu streichen und aus einem allfälligen Überschuss zu finanzieren (Urk. 110/98 S. 11). In ihrer Berufungsantwort führt die Gesuchstellerin dann jedoch aus, die Vorinstanz habe zurecht bei beiden Parteien den gleichen Betrag im erweiterten Bedarf eingesetzt, zumal damals die Zahlung an die 3. Säule der Gesuchstellerin im Rahmen der Hypothekarverträge eine Verpflichtung dargestellt habe (Urk. 112 S. 7). c) Die Vorbringen der Gesuchstellerin erscheinen widersprüchlich und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beiträge an die 3. Säule aus dem Bedarf des Gesuchsgegners gestrichen werden sollen. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen dargelegt, weshalb sie beiden Parteien einen Betrag von Fr. 553.– für die Finanzierung der 3. Säule im Bedarf eingesetzt hat. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Gesuchstellerin jedoch nicht auseinander. So bestreitet sie auch nicht, dass beide Parteien während der Ehe Beiträge an die Säule 3a geleistet haben. Was am angefochtenen Entscheid genau unrichtig sein soll, erhellt sich aufgrund -- 67 of 82 -der Vorbringen der Gesuchstellerin nicht. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur
3. Säule der Parteien sind nicht zu beanstanden.
3.2.2.8 Haushaltshilfe a) Die Vorinstanz anerkannte im Bedarf des Gesuchsgegners Kosten für die Haushaltshilfe im Umfang von Fr. 200.– pro Monat, was der Hälfte der Kosten entspricht, welche sie der Gesuchstellerin zubilligte. Da eine Haushaltshilfe zum ehelichen Standard der Parteien gehörte, seien diese Kosten auch beim Gesuchsgegner zu berücksichtigen. Allerdings erscheine es nicht glaubhaft, dass zur Reinigung der 2.5-Zimmerwohnung des Gesuchsgegners, welche von ihm alleine bewohnt werde, gleich viel Zeit benötigt werde wie zur Reinigung der ehelichen Liegenschaft, welche über mehr Zimmer verfüge und von drei Personen bewohnt werde (Urk. 99 E. 5.6.2.11). b) Der Gesuchsgegner bringt vor Obergericht vor, sobald er eine 4.5-Zimmerwohnung habe, rechtfertige es sich, ihm unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung zumindest Fr. 300.– im Bedarf anzurechnen. Der Gesuchstellerin sollen für die Kinder zusätzlich Fr. 100.– für die Haushaltshilfe zugestanden werden, was in Ordnung sei (Urk. 98 S. 18). c) Wie vorstehend ausgeführt, ist nicht zu erwarten, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit seine Wohnsituation verändern wird (vgl. E. 3.2.2.1). Nach eigenen Aussagen möchte der Gesuchsgegner zuerst die Bedürfnisse der Kinder kennen, bevor er seinen Wohnsitz bestimme. Da er im Moment jedoch nicht wisse, mit welchem Einkommen er rechnen könne und in welchem Zeitrahmen die Kinder wieder mit ihm Kontakt pflegen würden, mache es keinen Sinn, die Wohnsituation zu verändern (Urk. 120 S. 7). Der Gesuchsgegner wird also gemäss eigenen Aussagen vorläufig in keine grössere Wohnung umziehen, weshalb ihm auch keine höheren Kosten für die Haushaltshilfe anzurechnen sind.
3.2.2.9 Steuern Auch beim Gesuchsgegner rechtfertigt es sich in Anbetracht des geringeren Einkommens, in der ersten Phase bis 1. April 2015 die Steuerbelastung nach unten zu korrigieren. Entsprechend sind dem Gesuchsgegner für die Steuern in der Zeit
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bis zum 1. April 2015 Fr. 1'800.– und somit Fr. 340.– weniger anzurechnen. In der Phase ab dem 1. April 2015 wird mit dem vorliegenden Entscheid die Einkommensberechnung für den Gesuchsgegner durch die Vorinstanz bestätigt. Dadurch verändern sich auch die Unterhaltsbeiträge nur unwesentlich, weshalb für die Phase ab 1. April 2015 weiterhin ein Betrag von Fr. 1'110.– angemessen erscheint.
3.2.3 Zusammenfassung Nach dem Gesagten reduziert sich im Bedarf des Gesuchsgegners im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil (Urk. 99 S. 41 f.) lediglich die Steuerbelastung in der Phase bis zum 1. April 2015 um Fr. 340.–. Somit ist beim Gesuchsgegner von folgendem Gesamtbedarf auszugehen: 1. August 2014 bis 31. März 2015: Fr. 9'904.– (- 340.–) Ab 1. April 2015: Fr. 8'214.– (± 0.–)
4. Berechnung der Unterhaltsbeiträge
4.1 Zur besseren Übersicht wird nachfolgend die gleiche Darstellung verwendet, wie im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 99 S. 49): 01.08.2014 bis 28.02.2015 01.03.2015 bis 31.03.2015 01.04.2015 bis 31.07.2015 01.08.2015 bis Hausverkauf ab Hausverkauf Bedarf: Gesuchstellerin: 9'426.– 9'426.– 9'026.– 9'289.– 9'619.– Gesuchsgegner: 9'904.– 9'904.– 8'214.– 8'214.– 8'214.– Total: 19'330.– 19'330.– 17'240.– 17'503.– 17'833.– Einkommen: Gesuchstellerin: 3'570.– 4'065.– 4'065.– 5'912.– 5'912.– Gesuchsgegner: 19'310.– 19'310.– 14'730.– 14'730.– 14'730.– Total: 22'880.– 23'375.– 18'795.– 20'642.– 20'642.Freibetrag 3'550.– 4'045.– 1'555.– 3'139.– 2'809.–
4.2 Zur Aufteilung des Freibetrages hat die Vorinstanz festgehalten, dass eine hälftige Beteiligung am Überschuss zwar die Regel sei, eine starre Aufteilung nach Hälften jedoch nur dann angebracht sei, wenn sich zwei Einpersonenhaus-
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halte gegenüberstünden. Lebe einer der Ehegatten während des Getrenntlebens mit minderjährigen Kindern im selben Haushalt, sei diesem Umstand bei der Aufteilung des Freibetrages Rechnung zu tragen. Vorliegend erscheine die Aufteilung des Überschusses im Verhältnis 60% zu 40% zu Gunsten der obhutsberechtigten Gesuchstellerin als angemessen (Urk. 99 S. 49 f.).
4.3 Beide Parteien kritisieren die von der Vorinstanz vorgenommen Aufteilung des Freibetrages. Der Gesuchsgegner beantragt eine hälftige Verteilung des Überschusses, da der Gesuchstellerin die Kosten für die Hobbies der Kinder bereits angerechnet worden seien. Es bestehe demzufolge kein erhöhter Bedarf der Kinder, der nicht bereits durch die angerechneten Bedarfspositionen gedeckt sei (Urk. 98 S. 22). Die Gesuchstellerin ihrerseits bringt berufungsweise vor, dass sie ab 1. August 2015 wesentlich mehr arbeite, als von ihr erwartet werden dürfte. Entsprechend rechtfertige es sich ab diesem Zeitpunkt, den Überschuss im Verhältnis 2:1 zu Gunsten der Gesuchstellerin aufzuteilen (Urk. 110/98 S. 12).
4.4 Bei der Aufteilung des Freibetrages muss im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass sich seit dem Getrenntleben keine gleichartigen Haushalte gegenüberstehen. Bei gemeinsamen unmündigen Kindern, die bei einem Ehegatten wohnen, ist der obhutsberechtigten Partei praxisgemäss ein grösserer Teil des Überschusses zuzusprechen. Begründet wird die ungleiche Aufteilung des Freibetrages insbesondere damit, dass auch die Kinder an der höheren Lebenshaltung ihrer Eltern teilhaben sollen (BGer 5A_511/2009 vom 23. November 2009, E. 5.2; BGE 126 III 8 E. 3.c). Dabei ist nicht massgebend, ob die Kosten für die Kinder bereits im Bedarf eines Elternteils berücksichtigt wurden. Entsprechend ist das Vorgehen der Vorinstanz, wonach der Überschuss im Verhältnis 60% zu 40% aufzuteilen ist, nicht zu beanstanden. Nicht ersichtlich ist dabei, weshalb der Gesuchstellerin ein noch grösserer Anteil am Freibetrag zustehen sollte, weil sie ihr Arbeitspensum erhöht hat und somit freiwillig ein höheres Einkommen erzielt.
4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: 01.08.2014 bis 28.02.2015 01.03.2015 bis 31.03.2015 01.04.2015 bis 31.07.2015 01.08.2015 bis Hausverkauf ab Hausverkauf
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Bedarf Gesuchstellerin: 9'426.– 9'426.– 9'026.– 9'289.– 9'619.– + Anteil Freibetrag (60%): 2'130.– 2'427.– 933.– 1'883.– 1'685.– - Einkommen GSin: 3'570.– 4'065.– 4'065.– 5'912.– 5'912.– Unterhaltsanspruch 7'986.– 7'788.– 5'894.– 5'260.– 5'392.– (Total pro Phase) (55'902.–) (7'788.–) (23'576.–) Die Vorinstanz sprach jedem Kind aufgrund des jugendlichen Alters je Fr. 1'500.– als Unterhaltsbeiträge zu. Die Differenz habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin als persönlichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen (Urk. 99 S. 50). Die Gesuchstellerin beantragt vor Obergericht, dass die Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 2'000.– pro Kind anzusetzen seien und begründet diese Erhöhung mit den Einkommensverhältnissen der Parteien. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Gesuchstellerin führt nicht aus, weshalb die festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht ausreichen würden, um den Bedarf der Kinder zu decken. Die Einkommensverhältnisse sind diesbezüglich nicht ausschlaggebend. Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.– pro Kind erscheinen angemessen und sind nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, an die Gesuchstellerin folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu leisten: 1. August 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 4'986.– 1. März 2015 bis 31. März 2015: Fr. 4'788.– 1. April 2015 bis 31. Juli 2015: Fr. 2'894.– 1. August 2015 bis zum Hausverkauf: Fr. 2'260.– ab dem Zeitpunkt des Hausverkaufs: Fr. 2'392.–
5. Bereits erbrachte Unterhaltsverpflichtungen
5.1 Die Vorinstanz erkannte, dass der Gesuchsgegner seit der Aufnahme des Getrenntlebens (1. August 2014) bis zum 31. Dezember 2014 bereits Unterhaltzahlungen im Umfang von Fr. 77'973.– geleistet habe. Die Gesuchstellerin habe sich damit einverstanden erklärt, Zahlungen von insgesamt Fr. 60'600.– an ihren Unterhalt anrechnen zu lassen. Zudem habe die Gesuchstellerin am 23. Dezember 2014 eine zusätzliche Zahlung des Gesuchsgegners in der Höhe von -- 71 of 82 -Fr. 17'373.– erhalten. Die Gesuchstellerin bestreite nicht, eine solche Zahlung erhalten zu haben, wolle sich diese jedoch nicht als Unterhalt anrechnen lassen, weil es sich dabei um rückerstattete Steuern handeln würde. Die Vorinstanz folgte der Argumentation der Gesuchstellerin nicht und hielt fest, wer welchen Anteil an der Steuerschuld zu bezahlen habe bzw. wem die rückerstatteten Steuern zustünden, sei eine Frage, die im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu beantworten sei. Die Gesuchstellerin habe sich daher die gesamte Zahlung von Fr. 17'373.– an ihren Unterhaltsanspruch anrechnen zu lassen. Insgesamt seien folglich bereits erbrachte Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 77'973.– anerkannt bzw. glaubhaft gemacht (Urk. 99 S. 51 f.).
5.2 Die Gesuchstellerin bringt berufungsweise vor, bei der Zahlung vom 23. Dezember 2014 habe der Gesuchsgegner nicht die Absicht gehabt, Unterhaltsschulden zu tilgen. Bei der Überweisung habe der Gesuchsgegner diese Zahlung selber als "Akonto Steuern & Unterhalt" bezeichnet. Da es sich betragsmässig genau um die Hälfte der vom Steueramt zurückerstatteten Steuern 2014 in Höhe von Fr. 34'745.25 gehandelt habe, sei es klar, dass es sich bei dieser Zahlung, gestützt auf den Ehevertrag (Urk. 3/5), um die Erfüllung einer güterrechtlichen Schuld gehandelt habe (Urk. 110/98 S. 13 f.).
5.3 Der Gesuchsgegner ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe den Betrag von Fr. 17'373.– für die zurückerstatteten Steuern im Jahr 2014 zu Recht als Zahlung an den Unterhalt der Gesuchstellerin angerechnet. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner ihr am 23. Dezember 2014 keine Akontozahlung aus Güterrecht leisten wollen, was die Überschrift "Steuern und Unterhalt" verdeutliche (Urk. 115 S. 21). Zudem bringt der Gesuchsgegner vor, dass er seit Ende August 2015 zusätzliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 30'397.15 geleistet habe, was von der Gesuchstellerin anerkannt wird (Urk. 115 S. 22; Urk. 119 S. 4; Urk. 117/54). Überdies macht der Gesuchsgegner weitere Bezüge der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 18'989.30 geltend, welche sich die Gesuchstellerin an ihren Unterhaltsanspruch anrechnen zu lassen habe (Urk. 115 S. 22). Diese zusätzlichen Bezüge -- 72 of 82 -werden von der Gesuchstellerin jedoch vollumfänglich bestritten. Es handle sich dabei um neue Behauptungen, die nicht näher substantiiert seien (Urk. 119 S. 4).
5.4 Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (BGE 135 II 315 E. 2; ZR 107 Nr. 60 E. II.2.4). Die Berufungsinstanz hat Behauptungen des Unterhaltsschuldners zu prüfen, die Unterhaltspflicht bereits (zum Teil) durch Unterhaltszahlungen getilgt zu haben, und darf diesen nur zur Leistung solcher Unterhaltsbeiträge verpflichten, welche dieser nach Abzug sämtlicher geltend gemachten, geprüften und als begründet erkannten daran anrechenbaren Zahlungen noch schuldet (vgl. ZR 107 Nr. 60 E. II.2.4).
5.5 Die Gesuchstellerin hat bereits vor Vorinstanz anerkannt, dass der Gesuchsgegner seit der Aufnahme des Getrenntlebens Unterhaltszahlungen von Fr. 60'600.– geleistet hat (Urk. 21 S. 13). Zudem hat sie im Berufungsverfahren anerkannt, dass der Gesuchsgegner nach der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils weitere Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 30'397.15 geleistet hat (Urk. 115 S. 21 f.; Urk. 119 S. 4; Urk. 117/54). Was die zusätzliche Zahlung vom 23. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 17'373.– betrifft, konnte der Gesuchsgegner – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht glaubhaft machen, dass es sich bei dieser Überweisung um die Tilgung einer Unterhaltspflicht gehandelt habe. Es ist offensichtlich, dass es sich bei diesem Betrag um eine Rückzahlung von Steuerguthaben aus dem Jahr 2014 handelte, unabhängig davon, als was der Gesuchsgegner selbst seine Überweisung bezeichnete. Die Gesuchstellerin hat bereits vor Erstinstanz ein Schreiben des Steueramtes F._____ vom 24. Dezember 2014 ins Recht gelegt, aus welchem hervorgeht, dass dem Gesuchsgegner am 19. Dezember 2014 Steuerguthaben aus dem Jahr 2014 im Umfang von Fr. 34'745.25 zurückerstattet wurden (Urk. 22/9). Am 23. Dezember 2014 hat der Gesuchsgegner alsdann der Gesuchstellerin die Hälfte dieser Rückzahlung, nämlich Fr. 17'373.– überwiesen. Die Höhe des Betrages sowie der zeitliche Ablauf der Überweisungen lassen eindeutig darauf schliessen, dass der Gesuchsgegner mit der Zahlung vom 23. Dezember 2014 keine Unterhaltspflichten getilgt, sondern ehe- bzw. güterrechtliche Ansprüche erfüllt hat. Dafür spricht auch der Ehe-- 73 of 82 -vertrag vom 10. April 2007 (Urk. 3/5). Gemäss Ziff. II./3. dieses Vertrages haben die Parteien vereinbart, dass sie während der Dauer des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung jeden Monat im Sinne einer antizipierten Vorschlagsbeteiligung den Überschuss ihrer Einkünfte hälftig teilen und auf je eigene Konti überweisen. Durch die Rückzahlung des Steuerguthabens für das Jahr 2014 hat das entsprechende Konto einen Überschuss aufgewiesen, welcher gemäss Ehevertrag hälftig zu teilen ist. Hätten die Parteien die zu viel bezahlten Steuern auf ihrem Konto belassen, hätte dies ebenfalls zu einem Überschuss geführt, welcher hälftig zu teilen gewesen wäre. In diesem Sinne ist auch eine spätere Rückerstattung von zu viel bezahlten Steuern hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, ohne dass sich die Gesuchstellerin diese Zahlung als Unterhalt anrechnen lassen muss. Die vereinbarte "Überschussverteilung" gemäss Ehevertrag war zum Zeitpunkt der Steuerrückerstattung nach wie vor gültig. Die Gütertrennung wurde zwischen den Parteien erst mit Wirkung ab dem 26. Januar 2015 angeordnet (Urk. 99 Dispositiv-Ziff. 12). Bei den zusätzlichen Bezügen von Fr. 18'989.30, welche die Gesuchstellerin angeblich vom Einkommen des Gesuchsgegners gemacht haben soll, handelt es sich um unechte Noven, welche der Gesuchsgegner erstmals in seiner Berufungsantwort vorträgt (Urk. 115 S. 22). Der Gesuchsgegner hätte diese behaupteten zusätzlichen Unterhaltsleistungen bereits vor Erstinstanz, spätestens jedoch in seiner Berufungsschrift vorbringen können und müssen. Zudem sind die neu geltend gemachten Bezüge weder genügend substantiiert noch belegt. Der Gesuchsgegner reicht zum Nachweis seiner Behauptung lediglich eine von ihm selbst angefertigte Aufstellung (Urk. 117/55) sowie ein unkommentiertes Konvolut von Kontoauszügen (Urk. 177/56) ein. Wie sich der behauptete Betrag von Fr. 18'989.30 zusammensetzen soll, geht aus der Rechtsschrift des Gesuchsgegners nicht hervor. Mit dem schlichten Verweis auf einen über 50-seitigen Kontoauszug (Urk. 177/56) kommt der Gesuchsgegner seiner Substantiierungspflicht nicht nach. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus mehreren dutzend Seiten eines Kontoauszuges angebliche Unterhaltszahlungen herauszusuchen; dies schon gar nicht, wenn auf eine solche Beilage bloss global verwiesen wird.
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5.6 Nach dem Gesagten sind somit bereits geleistete Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 90'997.15 (Fr. 60'600.– + Fr. 30'397.15) anerkannt bzw. glaubhaft gemacht, welche sich die Gesuchstellerin an ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen lassen hat. Folglich hat der Gesuchsgegner durch die bereits erbrachten Unterhaltszahlungen seine Unterhaltsverpflichtung bis und mit Juli 2015 vollständig erfüllt. Gemäss vorstehender Erwägung Ziff. 4.5 hatte der Gesuchsgegner von August 2014 bis und mit Juli 2015 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 87'266.– zu leisten (Fr. 55'902.– + 7'788.– + 23'576.–). Die Differenz zu den bereits geleisteten Zahlungen von Fr. 3'731.15 wird sodann an den Unterhalt für den Monat August 2015 von total Fr. 5'260.– angerechnet. Entsprechend hat der Gesuchsgegner für den August 2015 noch einen anteilmässigen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'528.85 zu bezahlen. Ab September 2015 hat die Gesuchstellerin Anspruch auf die in Erwägung Ziff. 4.5 festgehaltenen Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'260.– pro Monat (davon Fr. 1'500.– pro Kind). Nach dem definitiven Verkauf der ehelichen Liegenschaft erhöht sich der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin auf monatlich total Fr. 5'392.– (davon Fr. 1'500.– pro Kind). C. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen (Urk. 99 Dispositiv-Ziff. 15 und 17).
2. Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Berufung, es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu ¾ der Gesuchstellerin und zu ¼ dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Zudem sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 98 S. 2). Der Gesuchsgegner macht vor Obergericht zusammenfassend geltend, die Gesuchstellerin sei, was die Unterhaltsbeiträge betrifft, in einem grösseren Umfang unterlegen, als der Gesuchsgegner. Auch die Vereinbarung betreffend die Kinderbelange lägen viel näher bei seinen Anträgen, als bei denjenigen der Gesuchstellerin. Zudem sei das Editionsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen und die Anträge des Gesuchsgegners betreffend Errichtung einer Beistandschaft so-- 75 of 82 -wie die Anweisung an die Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner über wesentliche Fragen der elterlichen Sorge zu unterrichten, gutgeheissen worden. Demzufolge erscheine eine Aufteilung der Gerichtskosten im Verhältnis ¾ (Gesuchstellerin) zu ¼ (Gesuchsgegner) angemessen. Überdies beantrage er die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 5'000.– gestützt auf einen Streitwert von Fr. 341'000.– (Urk. 98 S. 23 f.).
3. Die Gesuchstellerin ihrerseits beantragt berufungsweise, es seien die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen (Urk. 110/98 S. 2 und 14). Grundsätzlich habe jedoch die Vorinstanz von ihrem Ermessen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO korrekt Gebrauch gemacht (Urk. 112 S. 8). Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten wurde von keiner Partei gerügt und erscheint angemessen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
4. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Gerichtskosten nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer unabhängig vom Ausgang des Prozesses beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn diese achtenswerte Gründe für ihre Rechtspositionen hatten (ZR 111 Nr. 98 mit Verweis auf ZR 84 Nr. 41).
5. Wie der Gesuchsgegner richtigerweise ausführt, haben sich die Parteien in Bezug auf die Kinderbelange im vorinstanzlichen Verfahren grösstenteils geeinigt (Urk. 98 S. 23; Urk. 23), weshalb die Gerichtskosten diesbezüglich den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind. Was die Unterhaltsbeiträge betrifft, beantragte die Gesuchstellerin vor Erstinstanz die Zusprechung von monatlich Fr. 13'630.– (Fr. 5'000.– + Fr. 8'630.–; Urk. 99 S. 2, Rechtsbegehren 2.3 und 3.1). Bei einer voraussichtlichen Geltungsdauer der Eheschutzmassnahme von drei Jahren verlangte die Gesuchstellerin somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 490'680.– (Fr. 13'630.– x 36 [Monate]). Gemäss vorstehender Erwägung Ziff. 4.5 werden der Gesuchstellerin, nach Korrektur des angefochtenen Entscheids, für die gleiche Zeitperiode von drei Jahren Unterhaltsbeiträge von total Fr. 215'090.– zuge-- 76 of 82 -sprochen (bei einem durchschnittlichen Unterhaltsbeitrag in den beiden letzten Phasen von Fr. 5'326.–). Bereits aus diesen Zahlen ist ersichtlich, dass der Gesuchstellerin weniger als die Hälfte, der von ihr beantragten Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden. Aufgrund der Anträge des Gesuchsgegners im vorinstanzlichen Verfahren lassen sich kaum kumulierte Unterhaltsbeiträge berechnen. Einerseits sind die Anträge schwer nachvollziehbar formuliert und anderseits hängen sie stark von den jeweiligen Einkommen der Parteien ab (Urk. 99 S. 4 f., Rechtsbegehren 8 bis 12). Es ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass die Anträge des Gesuchsgegners betreffend Unterhalt weit näher bei den in Erwägung Ziff.
4.5 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen liegen als diejenigen der Gesuchstellerin. Was die Unterhaltsbeiträge betrifft, unterliegt die Gesuchstellerin somit mehrheitlich. Dabei hat die Gesuchstellerin, nachdem sie von der Einkommensreduktion des Gesuchsgegners erfahren hat, ihre ursprünglich beantragten Unterhaltsbeiträge mit Eingabe vom 2. April 2015 noch weiter erhöht (Urk. 47 S. 3). Gleichzeitig verschwieg sie der Vorinstanz absichtlich, dass sie per 1. August 2015 ihr Arbeitspensum um die Hälfte erhöht hatte und so ein bedeutend höheres Einkommen erzielte (vgl. vorstehend E. B./1.3). Bezüglich der übrigen Anträge ist dem Gesuchsgegner insoweit zuzustimmen, dass das Editionsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen und seine Anträge betreffend Beistandschaft und Informationspflicht gutgeheissen wurden (Urk. 99 Dispositiv-Ziff. 3, 5 und 13). Dabei verschweigt der Gesuchsgegner jedoch den Umstand, dass zwei seiner weiteren Anträge ebenfalls unberücksichtigt geblieben sind bzw. ausdrücklich abgewiesen wurden. So beantragte er mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 6, es sei die Gesuchstellerin unter Strafandrohung zu verpflichten, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum Gesuchsgegner beeinträchtige (Urk. 99 S. 4). Mit diesem Antrag ist der Gesuchsgegner nicht durchgedrungen. Zudem hat die Vorinstanz den Antrag des Gesuchsgegners bezüglich einer Elternberatung bzw. einer systemischen Familienberatung (Rechtsbegehren Ziff. 7) abgewiesen (Urk. 99 Dispositiv-Ziff. 8). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von ⅔ der Gesuchstellerin und zu ⅓ dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.
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6. Als Folge dieser Kostenverteilung hat die Gesuchstellerin den anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner im Umfang von ⅓ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist die Parteientschädigung unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Eheschutzsachen gelten in Bezug auf die Festlegung der Prozesskosten stets als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten (§ 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Anw-GebV). Die Festsetzung der Höhe der Prozesskosten richtet sich vorliegend damit nicht nach dem Streitwert. Die Grundgebühr beträgt demnach grundsätzlich Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– und kann in Eheschutzverfahren auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 AnwGebV). In Anbetracht der Schwierigkeit des Falls, der Verantwortung der Anwälte und des notwendigen Zeitaufwandes (vgl. § 5 Abs. 1 AnwGebV) ist die volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 7'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist daher die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– zuzüglich 8% MwSt. (vgl. Urk. 13 S. 4), mithin Fr. 2'700.–, zu bezahlen.
III.
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden.
2. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Verfahren als verhältnismässig umfangreich und aufwändig. Beide Parteien haben gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben und regelmässig unaufgefordert neue Eingaben eingereicht. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich daher in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–.
3. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Unterhaltsbeiträge, die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen sowie die vorin-
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stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei die letzten beiden Punkte aufwandmässig wenig ins Gewicht fallen.
4. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge hat die Gesuchstellerin ihre Anträge im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren stark reduziert, weshalb diese nun deutlich näher an den gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen liegen (Urk. 110/98 S. 2). Der Gesuchsgegner seinerseits verlangte mit seiner Berufung die gänzliche Streichung der persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin und beantragte, er sei lediglich zu verpflichten, der Gesuchstellerin jeweils die Hälfte seines Bonus zu bezahlen (Urk. 98 S. 2). In Anbetracht der in Erwägung Ziff. 4.5 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge halten sich Obsiegen und Unterliegen mit Bezug auf die Unterhaltsfrage somit praktisch die Waage. Betreffend die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen obsiegt der Gesuchsgegner teilweise. Dagegen unterliegt er hinsichtlich der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen mehrheitlich.
5. Gesamthaft betrachtet halten sich Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Berufungsverfahren in etwa die Waage, weshalb den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind.
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 - 8 sowie 11 - 14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. August 2015 (EE140068-G) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
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1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar (jedenfalls soweit es zukünftig zu leistende Unterhaltsbeiträge angeht) monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per 1. September 2015.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: 1. August 2015 bis 31. August 2015: Fr. 1'528.85 1. September 2015 bis zum Hausverkauf: Fr. 2'260.00 ab dem Zeitpunkt des Hausverkaufs (Eigentumsübertragung an den Käufer): Fr. 2'392.00 Die Unterhaltsbeiträge sind (jedenfalls soweit es zukünftig zu leistende Unterhaltsbeiträge angeht) zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 4'000.– werden zu ⅔ der Gesuchstellerin und zu ⅓ dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'333.– zu ersetzen.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
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7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet.
8. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 141, 142 und 143/70-73 und an beide Parteien unter Beilage einer Kopie von Urk. 144, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer -- 81 of 82 -versandt am: mc -- 82 of 82 --