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Entscheid

LE160004

Eheschutz

12. Mai 2016Deutsch35 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind Eheleute. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn C._____, geboren tt.mm.2009 hervor. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) ist selbstständige Änderungsschneiderin und lebt mit C._____ im ehelichen Haus in …. Der Gesuchsgegner ist Hausabwart und wohnt seit der Trennung in einer 2-Zimmer-Wohnung in …. C._____ besucht den Kindergarten beim … Zürich, wo die Gesuchstellerin ihr Schneideratelier führt.

2. Am 26. Juni 2015 reichte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) ein Eheschutzgesuch ein. Hinsichtlich des Verfahrensgangs vor Vorinstanz ist vorab auf die Ausführun-

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gen im vorinstanzlichen Urteil vom 29. Dezember 2015 zu verweisen (Urk. 50 S. 8 ff.). Das vorinstanzliche Urteil vom 29. Dezember 2015 nahm die Gesuchstellerin am 21. Januar 2016 in Empfang (Urk. 54).

3. Am 1. Februar 2016 erhob die Gesuchstellerin mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen rechtzeitig Berufung (Urk. 61; Beilagen und -verzeichnis: Urk. 63 und 64/2-5). Die Berufungsschrift wurde dem Gesuchsgegner samt Beilagen am 1. März 2016 – ohne Fristansetzung zur Beantwortung – zur Kenntnis gebracht (Urk. 67). Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 ersuchte die Gesuchstellerin ausserdem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für ihre Berufung gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs (Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 14. März 2016 abgewiesen (Urk. 66A/B, Urk. 70). Sodann wurde zur Vergleichsverhandlung auf den 27. April 2016 vorgeladen (Urk. 73, Urk. 77 und Urk. 81). Mit Eingabe vom 19. April 2016, hierorts eingegangen am 21. April 2016, ersuchte der Gesuchsgegner um superprovisorische resp. vorsorgliche Vollstreckungsmassnahmen bezüglich des Besuchsrechts (Urk. 82).

4. Anlässlich der Vergleichsverhandlung, zu welcher die Parteien mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern erschienen, schlossen die Parteien hinsichtlich aller im Berufungsverfahren angefochtenen Punkte folgende umfassende Vereinbarung (Urk. 83): "Persönlicher Verkehr

1. Die Parteien einigen sich, um der Vertrauenskrise der Gesuchstellerin in den Gesuchsgegner zu begegnen, auf die folgende Regelung des persönlichen Verkehrs des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren tt.mm.2009, mit dem Gesuchsgegner: Bis am 31. Juli 2016: Der Gesuchsgegner ist verpflichtet und berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten jeweils am Sonntag im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts im Kin-- 14 of 30 -derhaus D._____, Zürich, zu besuchen. Die begleiteten Besuche werden durch den Besuchsrechtsbeistand E._____ organisiert und finden sobald wie möglich statt. Ab dem 1. August 2016: Der Gesuchsgegner ist verpflichtet und berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich, jedoch nicht zu sich auf Besuch zu nehmen (die Besuche finden demnach an einem öffentlichen Ort statt): − jedes zweite Wochenende (in ungeraden Kalenderwochen) jeweils am Samstag von 11.00 bis 16.00 Uhr, − jeden Mittwochnachmittag ab 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis 19.00 Uhr. Ab dem 1. September 2016 bis am 31. Dezember 2016: Der Gesuchsgegner ist verpflichtet und berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: − jedes zweite Wochenende (in ungeraden Kalenderwochen) jeweils am Samstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie am Sonntag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, − jeden Mittwochnachmittag ab 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis 19.00 Uhr. Ab dem 1. Januar 2017: Der Gesuchsgegner ist verpflichtet und berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: − jedes zweite Wochenende (in ungeraden Kalenderwochen) jeweils von Freitagmittag um 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis Sonntagabend um 18.00 Uhr, -- 15 of 30 -− jeden Mittwochnachmittag ab 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis 19.00 Uhr, − für vier Wochen während den Schulferien, − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage (26. Dezember, Ostermontag, Pfingstmontag). Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen resp. mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Vorbehalten bleibt eine einvernehmliche Erweiterung der Parteien sowohl bezüglich des Besuchs- als auch des Feiertags- und Ferienbesuchsrechts.

2. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich im Sinne einer vertrauensbildenden Massnahme gegenüber der Gesuchstellerin im Sinne einer Sexualtherapie drei Termine bei einer Fachperson (PsychiaterIn, PsychologIn, PsychotherapeutIn) zu absolvieren. Alle drei Termine sind bis zum 31. Juli 2016 zu absolvieren.

3. Die Parteien beantragen der Berufungsinstanz, Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch obige Regelung des persönlichen Verkehrs zu ersetzen.

4. Die Parteien beantragen der Berufungsinstanz, in Anwendung von Art. 236 Abs. 3 und Art. 343 Abs. 1 ZPO die Gesuchstellerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.– für jeden nicht erfüllten Besuchsrechtstag anzuweisen, dem Gesuchsgegner den gemeinsamen Sohn C._____ zu den Zeiten gemäss Ziffer 1 oben zur Betreuung zu überbringen bzw. herauszugeben. Unterhaltsbeiträge 3[5]. Die Parteien vereinbaren, Ziffer 6 bis 8 der Eheschutzkonvention vom 30. September 2015, wie folgt abzuändern: "6. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, bis zum 31. Dezember 2015 (Phase 1) für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes sowie für die Gesuchstellerin persönlich einen monatlichen Betrag von insge-- 16 of 30 -samt Fr. 2'752.– zu leisten (Fr. 1'000.– für den Sohn und Fr. 1'752.– für die Gesuchstellerin persönlich; allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen sind nicht im obenstehenden Betrag mitenthalten und müssen der Gesuchstellerin separat überwiesen werden), zahlbar monatlich im Voraus und auf den ersten jeden Monats ab 1. Oktober 2015.

7. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Phase 2) für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes sowie für die Gesuchstellerin persönlich einen monatlichen Betrag von insgesamt Fr. 2'240.– zu leisten (Fr. 1'000.– für den Sohn und Fr. 1'240.– für die Gesuchstellerin persönlich; allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen sind nicht im obenstehenden Betrag mitenthalten und müssen der Gesuchstellerin separat überwiesen werden), zahlbar monatlich im Voraus und auf den ersten jeden Monats.

8. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Bedarfszahlen: Phase 1 (bis 31. Dezember 2015): Bedarf Ehemann Ehefrau Grundbetrag 1'100.– 1'350.– Kinderzuschlag 400.– Miet- bzw. Wohnkosten 750.– 1'658.– Heizung/Nebenkosten 100.– Radio/TV/Telefon 138.– 138.– Krankenkasse 252.– 479.– Krankenkasse C._____ 94.– Arbeitsweg/Auto/ÖV 300.– 300.– Hobbies C._____ 50.– Steuern 140.– 330.– Total Bedarf 2'780.– 4'799.– Einkommen Ehemann: 6'426.– (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ) Einkommen Ehefrau: 2332.– (netto, exkl. KZ)

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Phase 2 (ab 1. Januar 2016): Bedarf Ehemann Ehefrau Grundbetrag 1'100.– 1'350.– Kinderzuschlag 400.– Miet- bzw. Wohnkosten 1'658.– 1'658.– Radio/TV/Telefon 138.– 138.– Krankenkasse 252.– 479.– Krankenkasse C._____ 94.– Arbeitsweg/Auto/ÖV 600.– 164.– Hobbies C._____ 50.– Steuern 230.– 230.– Total Bedarf 3'978.– 4'563.– Einkommen Ehemann: 6'426.– (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ) Einkommen Ehefrau: 2332.– (netto, exkl. KZ)" 4[6]. Die Parteien beantragen der Berufungsinstanz, die einvernehmliche Abänderung von Ziffer 6 bis 8 der Eheschutzkonvention vom 30. September 2015 hinsichtlich des Kinderunterhalts zu genehmigen und im Übrigen davon Vormerk zu nehmen. Kosten und Entschädigung 5[7]. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen. 6[8]. Auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet."

5. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur im Umfang der Anträge. Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositivziffern 1-3, 4 (teilweise) und 6-12 in Rechtskraft erwachsen ist.

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Erwägungen

II.

1.

Soweit es Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr, Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, N 18 und N 117 zu Art. 176 ZGB). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (persönliche Unterhaltsbeiträge, Wohnungszuteilung), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern von dieser bloss Vormerk zu nehmen.

2.

Die getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs nimmt durch einen schrittweisen Wiederaufbau der Besuche angemessen Rücksicht auf das Interesse des Kindes und des Vaters an einem persönlichen Umgang miteinander, welcher den Vater nicht bloss am Freizeitprogramm, sondern auch am Alltag von C._____ teilhaben lässt. Gleichzeitig ermöglicht die getroffene Stufenlösung, das Vertrauen der Gesuchstellerin in den Gesuchsgegner wiederherzustellen, welches durch die Vorfälle vom 1. Oktober 2015 sowie in der Zeit vor August 2015 – C._____ konnte seinen Vater gemäss eigenen Schilderungen bzw. gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin mehrmals beim Masturbieren beobachten – gestört wurde. Die Stufenlösung dient darüber hinaus auch dem Kindeswohl, indem nach dem mehrmonatigen Kontaktunterbruch (seit Oktober 2015) eine Überforderung von C._____ durch einen sofortigen, ausgedehnten Kontakt vermieden wird. Die für die Zukunft (ab Januar 2017) getroffene Lösung mit einem um den Mittwochnachmittag erweiterten, gerichtsüblichen Besuchsrecht ist sodann ohne Weiteres mit dem Kindeswohl vereinbar, weil unter Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 14. März 2016 keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es zu weiteren Vorfällen kommen wird, bei welchen C._____ seinen Vater beim Onanieren beobachten kann. Die vom Gesuchsgegner in Angriff zu nehmende Sexualtherapie wirkt diesbezüglich zusätzlich vertrauensbildend und sichernd. Die gemeinsam beantragten Vollstreckungsmassnahmen dienen überdies auch dem -- 19 of 30 -Kindeswohl, wird dadurch doch sichergestellt, dass das seit Oktober 2015 nicht mehr durchgeführte Besuchsrecht nunmehr wieder regelmässig stattfinden wird.

3.

Die vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– im Monat erweisen sich unter Berücksichtigung der neu von der Gesuchstellerin bei der Ausgleichskasse zu beantragenden Kinderzulagen von Fr. 200.– im Monat als ausreichend und angemessen, um den sich aus der mit den Akten übereinstimmenden Bedarfsrechnung (Ziffer 8 der Konvention) ergebenden Bedarf abzudecken.

4.

Mit Bezug auf die vereinbarten persönlichen Unterhaltsbeiträge ist von der Vereinbarung bloss Vormerk zu nehmen. Die Vereinbarung erledigt das Verfahren diesbezüglich sofort.

5.

Der Antrag des Gesuchsgegners auf superprovisorische bzw. vorsorgliche Vollstreckungsmassnahmen (Urk. 82) wird mit Genehmigung der Vereinbarung vom 27. April 2016 gegenstandslos und ist ohne Weiterungen abzuschreiben, da damit das vorinstanzliche Besuchsrecht, dessen Vollstreckung beantragt wurde, dahinfällt. Ausserdem sind mit dem vorliegenden Urteil auf gemeinsamen Antrag hin ohnehin Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen.

6.

Der Antrag der Gesuchstellerin auf Bestellung einer Kindesvertretung für das Berufungsverfahren wird mit dessen Erledigung ebenfalls gegenstandslos und ist abzuschreiben.

III.

1.

Beide Parteien ersuchten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren.

2.

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen -- 20 of 30 -Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV]).

3.

Die Gesuchstellerin macht zur Begründung ihres Gesuchs einen nachvollziehbaren und aufgrund der vorinstanzlichen Akten bzw. den neu eingereichten Urkunden (Urk. 64/3) ausgewiesenen Bedarf von Fr. 4'757.– geltend (einschliesslich C._____; Urk. 61 S. 11 f.). Diesem steht ein schwankendes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von knapp Fr. 2'000.– gegenüber (vgl. Urk. 61 S. 12, Urk. 83 Ziff. 8). Damit ist sie auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner offensichtlich mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Ihr Rechtsbegehren war ferner nicht aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Es ihr deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit der Regelung von persönlichem Verkehr und Unterhalt waren gewichtige Interessen der Gesuchstellerin betroffen. Sie ist rechtsunkundig und die Gegenpartei war anwaltlich vertreten. Aus diesen Gründen war sie auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Es ist ihr mithin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, in der Zeit bis 5. April 2016 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____. Am 5. April 2016 "entzog" die Gesuchstellerin Rechtsanwältin X2._____ ihr Mandat, womit sie ihr Misstrauen erklärte. Stattdessen beauftragte sie Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit der Interessenwahrung (Urk. 74 und 80). Nachdem keine Anzeichen für ein -- 21 of 30 -missbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin bestehen, ist ab dem 6. April 2016 anstatt Rechtsanwältin X2._____ Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin zu bestellen.

4.

Der Gesuchgegner verweist zur Begründung seines Gesuchs auf die vorinstanzlichen Akten. Vor Vorinstanz machte er – unter Verweis auf die Teilvereinbarung vom 30. September 2015 – ein Einkommen von Fr. 6'426.– und einen Bedarf von Fr. 3'090.– bis 31. Dezember 2015 und Fr. 4'198.– ab 1. Januar 2016 geltend. Der höhere Bedarf ab Januar 2016 berücksichtigt die vollen Autokosten von Fr. 600.– beim Gesuchsgegner (zuvor je Fr. 300.– beim Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin) und höhere Wohnkosten von Fr. 1'658.–. Der Gesuchsgegner ist für die Verrichtung seiner Arbeit als Hausabwart zumindest zeitweise auf ein Auto angewiesen (Prot. I S. 12). Soweit er dieses vereinbarungsgemäss nicht mehr mit der Gesuchstellerin teilt, sind deshalb die vollen Kosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Ausserdem ist dem Gesuchsgegner im Hinblick auf die Ausübung des vereinbarten Besuchsrechts zuzugestehen, eine grössere Wohnung zu beziehen, wobei der dafür eingesetzte Betrag vertretbar erscheint. Der Gesuchsgegner verfügt somit unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen (vgl. Urk. 83), solange er in der alten Wohnung wohnt, über einen kleinen Überschuss, hernach jedoch vermag er gerade etwa seinen Bedarf zu decken. Insgesamt ist der Gesuchsgegner jedoch nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens innerhalb eines Jahres aus seinem Überschuss abzubezahlen. Aktenkundiges Vermögen ist nicht vorhanden. Sodann bemühte sich der Gesuchsgegner vergeblich um die Erhöhung der Hypothek (Urk. 36/3). Aus diesen Gründen ist der Gesuchsgegner mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Sein Standpunkt war nicht aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Als juristischer Laie und aufgrund der betroffenen gewichtigen Interessen sowie der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite war er auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Aus diesen Gründen ist auch dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

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IV.

1.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.

2.

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung von Fr. 750.– sowie für die Auskünfte durch den Sexualtherapeuten F._____ anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 27. April 2016 in der Höhe von Fr. 94.– (Urk. 84).

3.

Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 83). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten unter Nachforderungsvorbehalt (Art. 123 ZPO) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien sind mit separatem Beschluss zu entschädigen.

Dispositiv

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 29. Dezember 2016 mit Bezug auf die Dispositivziffern 1-3 und 6-12 sowie Dispositivziffer 4 bezüglich der Genehmigung resp. Vormerknahme von Ziff. 1-5 und Ziff. 9-14 der Vereinbarung vom 30. September 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren für die Zeit bis zum 5. April 2016 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ und für die Zeit ab dem 6. April 2016 in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

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4. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Die unentgeltlichen Rechtsbeistände werden mit separatem Beschluss entschädigt.

6. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Erlass von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Vollstreckungsmassnahmen vom 19. April 2016 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

7. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Bestellung einer Kindesvertretung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

8. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 29. Dezember 2015 mit Bezug auf Dispositivziffer 5 vollständig sowie mit Bezug auf Dispositivziffer 4 bezüglich der Genehmigung resp. Vormerknahme der Ziff. 6-8 der Vereinbarung vom 30. September 2015 aufgehoben.

2. Die Vereinbarung der Parteien vom 27. April 2016 wird hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "Persönlicher Verkehr

1. Die Parteien einigen sich, um der Vertrauenskrise der Gesuchstellerin in den Gesuchsgegner zu begegnen, auf die folgende Regelung des persönlichen Verkehrs des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren tt.mm.2009, mit dem Gesuchsgegner:

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Bis am 31. Juli 2016: Der Gesuchsgegner ist verpflichtet und berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten jeweils am Sonntag im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts im Kinderhaus D._____, Zürich, zu besuchen. Die begleiteten Besuche werden durch den Besuchsrechtsbeistand E._____ organisiert und finden sobald wie möglich statt. Ab dem 1. August 2016: Der Gesuchsgegner ist verpflichtet und berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich, jedoch nicht zu sich auf Besuch zu nehmen (die Besuche finden demnach an einem öffentlichen Ort statt): − jedes zweite Wochenende (in ungeraden Kalenderwochen) jeweils am Samstag von 11.00 bis 16.00 Uhr, − jeden Mittwochnachmittag ab 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis 19.00 Uhr. Ab dem 1. September 2016 bis am 31. Dezember 2016: Der Gesuchsgegner ist verpflichtet und berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: − jedes zweite Wochenende (in ungeraden Kalenderwochen) jeweils am Samstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie am Sonntag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, − jeden Mittwochnachmittag ab 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis 19.00 Uhr. Ab dem 1. Januar 2017: Der Gesuchsgegner ist verpflichtet und berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

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− jedes zweite Wochenende (in ungeraden Kalenderwochen) jeweils von Freitagmittag um 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis Sonntagabend um 18.00 Uhr, − jeden Mittwochnachmittag ab 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis 19.00 Uhr, − für vier Wochen während den Schulferien, − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage (26. Dezember, Ostermontag, Pfingstmontag). Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen resp. mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Vorbehalten bleibt eine einvernehmliche Erweiterung der Parteien sowohl bezüglich des Besuchs- als auch des Feiertags- und Ferienbesuchsrechts.

2. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich im Sinne einer vertrauensbildenden Massnahme gegenüber der Gesuchstellerin im Sinne einer Sexualtherapie drei Termine bei einer Fachperson (PsychiaterIn, PsychologIn, PsychotherapeutIn) zu absolvieren. Alle drei Termine sind bis zum 31. Juli 2016 zu absolvieren.

3. Die Parteien beantragen der Berufungsinstanz, Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch obige Regelung des persönlichen Verkehrs zu ersetzen.

4. Die Parteien beantragen der Berufungsinstanz, in Anwendung von Art. 236 Abs. 3 und Art. 343 Abs. 1 ZPO die Gesuchstellerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.– für jeden nicht erfüllten Besuchsrechtstag anzuweisen, dem Gesuchsgegner den gemeinsamen Sohn C._____ zu den Zeiten gemäss Ziffer 1 oben zur Betreuung zu überbringen bzw. herauszugeben. Unterhaltsbeiträge

3 [5]. Die Parteien vereinbaren, Ziffer 6 bis 8 der Eheschutzkonvention vom 30. September 2015, wie folgt abzuändern:

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"6. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, bis zum 31. Dezember 2015 (Phase 1) für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes sowie für die Gesuchstellerin persönlich einen monatlichen Betrag von insgesamt Fr. 2'752.– zu leisten (Fr. 1'000.– für den Sohn und Fr. 1'752.– für die Gesuchstellerin persönlich; allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen sind nicht im obenstehenden Betrag mitenthalten und müssen der Gesuchstellerin separat überwiesen werden), zahlbar monatlich im Voraus und auf den ersten jeden Monats ab 1. Oktober 2015.

7. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Phase 2) für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes sowie für die Gesuchstellerin persönlich einen monatlichen Betrag von insgesamt Fr. 2'240.– zu leisten (Fr. 1'000.– für den Sohn und Fr. 1'240.– für die Gesuchstellerin persönlich; allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen sind nicht im obenstehenden Betrag mitenthalten und müssen der Gesuchstellerin separat überwiesen werden), zahlbar monatlich im Voraus und auf den ersten jeden Monats.

8. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Bedarfszahlen: Phase 1 (bis 31. Dezember 2015): Bedarf Ehemann Ehefrau Grundbetrag 1'100.– 1'350.– Kinderzuschlag 400.– Miet- bzw. Wohnkosten 750.– 1'658.– Heizung/Nebenkosten 100.– Radio/TV/Telefon 138.– 138.– Krankenkasse 252.– 479.– Krankenkasse C._____ 94.– Arbeitsweg/Auto/ÖV 300.– 300.– Hobbies C._____ 50.– Steuern 140.– 330.– Total Bedarf 2'780.– 4'799.– -- 27 of 30 -Einkommen Ehemann: 6'426.– (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ) Einkommen Ehefrau: 2332.– (netto, exkl. KZ) Phase 2 (ab 1. Januar 2016): Bedarf Ehemann Ehefrau Grundbetrag 1'100.– 1'350.– Kinderzuschlag 400.– Miet- bzw. Wohnkosten 1'658.– 1'658.– Radio/TV/Telefon 138.– 138.– Krankenkasse 252.– 479.– Krankenkasse C._____ 94.– Arbeitsweg/Auto/ÖV 600.– 164.– Hobbies C._____ 50.– Steuern 230.– 230.– Total Bedarf 3'978.– 4'563.– Einkommen Ehemann: 6'426.– (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ) Einkommen Ehefrau: 2332.– (netto, exkl. KZ)" 4[6]. Die Parteien beantragen der Berufungsinstanz, die einvernehmliche Abänderung von Ziffer 6 bis 8 der Eheschutzkonvention vom 30. September 2015 hinsichtlich des Kinderunterhalts zu genehmigen und im Übrigen davon Vormerk zu nehmen. Kosten und Entschädigung 5[7]. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen. 6[8]. Auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet."

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3. Die Gesuchstellerin wird gestützt auf Art. 236 Abs. 3 und Art. 343 Abs. 1 ZPO unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.– für jeden nicht erfüllten Besuchsrechtstag angewiesen, dem Gesuchsgegner den gemeinsamen Sohn C._____ zur Ausübung des persönlichen Verkehrs gemäss der Vereinbarung vom 27. April 2016 zu überbringen bzw. herauszugeben.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 750.–, die weiteren Auslagen Fr. 94.–. Die Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 3'844.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 82), an Rechtsanwältin X2._____ im Dispositivauszug (Ziffer 2, 3, 5 und 8 des Beschlusses sowie Ziffer 7 und 8 des Urteils) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro versandt am: kt -- 30 of 30 --