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Entscheid

LE160024

Eheschutz

21. Juni 2016Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Am 8. Februar 2016 schloss das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Eheschutzverfahren der Parteien mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil ab (Urk. 62). b) Gegen dieses ihm am 5. April 2016 zugestellte Urteil erhob der Beklagte am 15. April 2016 fristgerecht Berufung, mit welcher er sich gegen die Zutei-- 2 of 4 -lung der Obhut für die (inzwischen mündig gewordene) Tochter, gegen die Bezahlung von Kinder-Unterhaltsbeiträgen sowie gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung wendet (Urk. 61 S. 2 f.). Eine aufschiebende Wirkung der Berufung wurde weder beantragt (Urk. 61) noch erteilt. c) Mit Verfügung vom 20. April 2016 wurde dem Beklagten eine Frist von

10.

Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- angesetzt (Urk. 64). Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Beklagten vom 13. Mai 2016 (Urk. 66) abgewiesen und ihm eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 67). Mit Beschluss vom 1. Juni 2016 wurde das Armenrechtsgesuch des Beklagten vom 30. Mai 2016 (Urk. 68) abgewiesen und ihm eine Notfrist von

5.

Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 69). Diese Notfrist ist am 13. Juni 2016 abgelaufen (ES bei Urk. 69). d) Der Beklagte hat den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss bis heute nicht geleistet. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 64, 67 und 69) ist daher auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

3.

a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 5, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

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3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: gs -- 4 of 4 --