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Entscheid

LE160052

Eheschutz

22. Dezember 2016Deutsch27 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, D._____, geboren am tt.mm.2015. Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Winterthur und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 = Urk. 50 E. 1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem, zunächst unbegründetem Urteil vom 15. Juli 2016 (Urk. 36). Am 15. resp. 17. August 2016 (vgl. Urk. 37 und 41) wurde den Parteien auf Verlangen (vgl. Urk. 38) des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan: Gesuchsgegner) die begründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 40 = Urk. 50). Mit Urteil vom 12. August 2016 (Urk. 42 = Urk. 51) wurden, als Nachtrag zum Urteil vom 15. Juli 2016, die Übersetzungskosten in Höhe von Fr. 375.– zu den Gerichtskosten gemäss Ziffer

11 des Urteils vom 15. Juli 2016 geschlagen und diese ebenfalls dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Zustellung dieses Urteils an die Parteien erfolgte am 22. August 2016 (vgl. Urk. 43).

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2. Mit fristgerechter Eingabe vom 25. August 2016 erhob der Gesuchsgegner Berufung gegen die beiden vorgenannten Urteile, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 49 S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 12. September 2016 beantragte die Gesuchstellerin die Sistierung des Berufungsverfahrens bis am 10. Oktober 2016, da sich die Parteien in Vergleichsgesprächen befänden (Urk. 56). Der Gesuchsgegner erklärte sich mit einer Sistierung einverstanden (Urk. 55). Mit Verfügung vom 16. September 2016 wurde das Verfahren antragsgemäss bis zum 10. Oktober 2016 sistiert (Urk. 57). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 teilte die Gesuchstellerin dem Gericht mit, dass es den Parteien nicht gelungen sei, sich in allen Punkten auf gütlicher Basis zu einigen, weshalb das Verfahren fortzusetzen sei (Urk. 58). Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass es hilfreich sein könnte, wenn gerichtliche Vergleichsgespräche durchgeführt würden. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (Urk. 59) wurde der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners, seiner Berufung sei die aufschiebende Wirkung umfassend bzw. eventualiter bezüglich der Zuteilung der ehelichen Wohnung zu erteilen, abgewiesen und dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Dieser ging innert der einmal erstreckten Frist ein (vgl. Urk. 62). Mit Eingaben vom 31. Oktober 2016 und vom 14. November 2016 (Urk. 60 und 63) bestätigten beide Parteien innert der ebenfalls mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (Urk. 59) angesetzten Frist, Interesse an gerichtlichen Vergleichsgesprächen zu haben. In der Folge wurden die Parteien auf den 19. Dezember 2016 zu Vergleichsgesprächen vorgeladen (vgl. Urk. 64).

3. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 19. Dezember 2016 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 65): "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend betreffend die Kinderbelange bzw. vereinbaren mit Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge und die Wohnungszuteilung, es seien die Dispositiv-Ziffern 2-10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. Juli 2016 durch folgende Fassung zu ersetzen:

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2. Der Sohn D._____, geboren am tt.mm.2015, wird unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Sohn D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen - ab sofort bis 31. Januar 2017: Jede Woche am Mittwochnachmittag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr - ab 1. Februar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Jede Woche an drei Halbtagen gemäss vorgängiger Absprache unter Rücksichtnahme auf den Arbeitsplan der Gesuchstellerin; kommt keine Einigung bis 14 Tage vor einer jeden Betreuungswoche zustande, betreut er D._____ jeweils Montag, Mittwoch und Freitag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

4. [ersatzlos gestrichen]

5. [ersatzlos gestrichen]

6. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse …, … Winterthur wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Parteien stellen fest, dass die Gesuchstellerin mit D._____ die eheliche Wohnung bereits verlassen hat.

7. [ersatzlos gestrichen]

8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 880.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Juni 2016.

9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich rückwirkend ab 1. Juni 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.– zu bezahlen. Die Parteien stellen fest, dass die Gesuchstellerin bis heute vom Sozialamt unterstützt wurde und der Gesuchsgegner ihr bis heute bereits teilweise Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge bezahlt hat; dement-- 10 of 20 -sprechend sind die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge an das Sozialamt zu leisten, soweit er diese noch nicht an die Gesuchstellerin bezahlt hat.

10. Diesem Entscheid liegen folgende Einkommens- und Bedarfszahlen zugrunde: Einkommen Gesuchstellerin: Von 1. Juli 2016 bis 31. März 2017: Fr. 1'430.– Arbeitslosenentschädigung; ab 1. April 2017: Fr. 2'100.– Erwerbseinkommen netto (50%-Pensum). Bedarf Gesuchstellerin (mit D._____): Von 1. Juli 2016 bis 31. März 2017: Fr. 3'470.–; ab 1. April 2017: Fr. 3'870.–. Liquides Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.– Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 3'690.– Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 1'584.– Liquides Vermögen Gesuchsgegner: Fr. 100'000.–

2. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich der Gesuchstellerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag akonto Güterrecht von insgesamt Fr. 8'000.– zu bezahlen.

3. Die Parteien übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

Erwägungen

II.

1.

Soweit es Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr, Kindesschutzmassnahmen, Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersu-

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chungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (Zuteilung der ehelichen Wohnung, persönliche Unterhaltsbeiträge, Prozesskostenbeitrag), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern von dieser bloss Vormerk zu nehmen.

2. Was die für die Obhutszuteilung relevanten Kriterien anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 51 E. 4.1) verwiesen werden. Aus den Akten sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin sprechen würden. Vielmehr spricht der Bericht der Kriseninterventionsstelle (Urk. 12) ausdrücklich für die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin. Die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin wurde denn auch vom Gesuchsgegner nicht angezweifelt. Im Gegenteil führte er im Rahmen der Berufungsschrift gerade aus, er stelle nicht in Frage, dass sich die Gesuchstellerin gut um D._____ kümmern könne (Urk. 49 S. 17). Die Betreuung von D._____ oblag sodann seit dessen Geburt primär der Gesuchstellerin. Sie ist somit als bisherige Hauptbezugsperson von D._____ anzusehen, weshalb bei einem Verbleib von D._____ in der Obhut der Gesuchstellerin die Kontinuität deutlich besser gewährleistet ist. Die Gesuchstellerin geht derzeit keiner Arbeitstätigkeit nach. Ab 1. April 2017 plant sie in einem 50%-Pensum erwerbstätig zu sein. Sie wird D._____ somit auch zukünftig überwiegend persönlich betreuen können. Wie sowohl aus dem vorinstanzlichen Protokoll (Prot. I. S. 15) als auch aus dem Bericht der Kriseninterventionsstelle (Urk. 12 S. 3) hervorgeht, möchte die Gesuchstellerin überdies dem Gesuchsgegner Kontakte mit D._____ ermöglichen, weshalb ihre grundsätzliche Kooperationsbereitschaft in Kinderbelangen bejaht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen ist D._____ antragsgemäss unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

2. Was die für die Obhutszuteilung relevanten Kriterien anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 51 E. 4.1) verwiesen werden. Aus den Akten sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin sprechen würden. Vielmehr spricht der Bericht der Kriseninterventionsstelle (Urk. 12) ausdrücklich für die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin. Die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin wurde denn auch vom Gesuchsgegner nicht angezweifelt. Im Gegenteil führte er im Rahmen der Berufungsschrift gerade aus, er stelle nicht in Frage, dass sich die Gesuchstellerin gut um D._____ kümmern könne (Urk. 49 S. 17). Die Betreuung von D._____ oblag sodann seit dessen Geburt primär der Gesuchstellerin. Sie ist somit als bisherige Hauptbezugsperson von D._____ anzusehen, weshalb bei einem Verbleib von D._____ in der Obhut der Gesuchstellerin die Kontinuität deutlich besser gewährleistet ist. Die Gesuchstellerin geht derzeit keiner Arbeitstätigkeit nach. Ab 1. April 2017 plant sie in einem 50%-Pensum erwerbstätig zu sein. Sie wird D._____ somit auch zukünftig überwiegend persönlich betreuen können. Wie sowohl aus dem vorinstanzlichen Protokoll (Prot. I. S. 15) als auch aus dem Bericht der Kriseninterventionsstelle (Urk. 12 S. 3) hervorgeht, möchte die Gesuchstellerin überdies dem Gesuchsgegner Kontakte mit D._____ ermöglichen, weshalb ihre grundsätzliche Kooperationsbereitschaft in Kinderbelangen bejaht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen ist D._____ antragsgemäss unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

3.1. Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen

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Verkehr. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechtes gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in seinem Interesse zu regeln. Für eine gute Entwicklung des Kindes, insbesondere für die Identitätsfindung, ist die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert (BGE 122 III 404 E. 3a). Gemäss aktueller Lehre und Praxis richten sich Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum anderen Elternteil und nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13). Sodann ist das kindliche Zeitgefühl in jedem Fall zu beachten, so dass insbesondere bei Kleinkindern einerseits keine zu lange Trennung des Kleinkindes von der Hauptbezugsperson erfolgen darf, andererseits der Abstand zwischen den Besuchen zwei Wochen nicht überschreiten sollte (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 14). Bei Kindern im Vorschulalter wird deshalb auf Übernachtungen beim Besuchsberechtigten regelmässig verzichtet (FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 273 ZGB N 24).

3.2. Die von den Parteien getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs ermöglicht eine kontinuierliche Beziehungspflege zwischen dem Gesuchsgegner und D._____. In Anbetracht des Umstandes, dass der Gesuchsgegner aufgrund seines Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist gewährleistet, dass es ihm auch tatsächlich möglich ist, D._____ an den vereinbarten Wochentagen zu betreuen. Die getroffene Stufenlösung dient darüber hinaus dem Kindeswohl, insbesondere da seit der Aufnahme des Getrenntlebens nur unregelmässige Kontakte zwischen dem Gesuchsgegner und D._____ stattgefunden haben. Eine sorgfältige Annäherung ist demnach erforderlich und wird durch die in der Vereinbarung der Parteien vorgesehene Regelung ermöglicht. Das vorgesehene Besuchsrecht des Gesuchsgegners stellt sodann auch sicher, dass der Abstand zwischen den einzelnen Besuchen nicht allzu gross ist, was dem Zeitgefühl des erst 18 Monate alten Sohnes entspricht. Mit Blick auf die zitierte Gerichtspraxis wurde angesichts des Alters des Kindes im Übrigen zu Recht auf ein Übernachtungs- und Ferienbesuchsrecht verzichtet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die -- 13 of 20 -Vereinbarung betreffend das Besuchsrecht dem Kindeswohl entspricht und deshalb zu genehmigen ist.

4.1. Erfordern es die Verhältnisse, so wird dem Kind ein Beistand ernannt, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Dem Beistand können besondere Befugnisse übertragen werden, namentlich auch die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Ein Beistand zur Überwachung des persönlichen Verkehrs ist anzuordnen, wo erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind (BGE 108 II 372; FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 14; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14).

4.2. Die Vorinstanz ordnete aufgrund der von der Gesuchstellerin geäusserten blossen Befürchtung (vgl. Urk. 32 S. 3), es könnte bei der Kindesübergabe zu Auseinandersetzungen kommen, eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an. Zwar trifft es zu, dass es in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien kam. Dies ist aber im Zusammenhang mit einer Trennung nichts Ungewöhnliches. Insbesondere lässt dieser Umstand auch nicht den Schluss darauf zu, dass es zwangsläufig inskünftig zu anhaltenden Schwierigkeiten der Parteien, sich über den persönlichen Umgang des Gesuchsgegners mit dem Kind zu verständigen, kommen wird. Nicht nur ist davon auszugehen, dass die räumliche Trennung der Parteien erheblich zur Entspannung der Situation beiträgt. Die vorliegend getroffene Besuchsrechtsregelung vermag zudem klare Verhältnisse zu schaffen und Diskussionen hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechts zwischen den Parteien zu minimieren. Es rechtfertigt sich deshalb wie von den Parteien im Rahmen der Vereinbarung beantragt (Urk. 65 S. 2) - von der Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB abzusehen.

5.1. Die der Vereinbarung der Parteien zugrunde liegenden Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien (vgl. Urk. 65 S. 3) unterscheiden sich teilweise gegenüber denjenigen des angefochtenen Entscheides (vgl. Urk. 50 E. 7).

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5.2. Beim Gesuchsgegner ist unverändert ein Gesamteinkommen von Fr. 3'690.– anzunehmen. Hinsichtlich des Einkommens der Gesuchstellerin ergibt sich gestützt auf glaubhafte neue Ausführungen und Unterlagen, dass die Gesuchstellerin im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. März 2017 eine Arbeitslosenentschädigung von monatlich durchschnittlich Fr. 1'430.– erhält. Ab dem 1. April 2017 lässt sich die Gesuchstellerin für ein 50%-Pensum ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'100.– anrechnen. Entgegen der im vorinstanzlichen Entscheid vorgesehenen Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin wurde diese sodann seit der Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien vom Gesuchsgegner bewohnt. Da sich die eheliche Wohnung in der Liegenschaft des Gesuchsgegners befindet, entstehen dem Gesuchsgegner somit keine Wohnkosten und sein Bedarf reduziert sich dementsprechend gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid um Fr. 1'290.– auf Fr. 1'584.–. Demgegenüber sind bei der Gesuchstellerin Wohnkosten von Fr. 1'290.– zu berücksichtigen. Der Bedarf der Gesuchstellerin mit D._____ ab 1. Juni 2016 erhöht sich demnach auf Fr. 3'470.–. In Anbetracht dessen, dass die Gesuchstellerin ab 1. April 2017 eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50% aufnehmen wird, werden in ihrem Bedarf ab diesem Zeitpunkt zusätzlich Fr. 400.– für Fremdbetreuungskosten berücksichtigt. Es ergibt sich somit ab 1. April 2017 ein Bedarf der Gesuchstellerin mit D._____ von Fr. 3'870.–. Beim Gesuchsgegner ist überdies unverändert von einem liquiden Vermögen von Fr. 100'000.– auszugehen. Die Gesuchstellerin verfügt über kein liquides Vermögen.

5.3. Die von den Parteien gemeinsam beantragte Höhe des Kinderunterhaltsbeitrages für D._____ von monatlich Fr. 880.– zuzüglich allfällige Kinderzulagen ab 1. Juni 2016 erweist sich bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen als angemessen. Die Parteivereinbarung kann diesbezüglich genehmigt werden.

6. Die weiteren in der Vereinbarung (Urk. 65) geregelten Punkte betreffen Gebiete, welche der Dispositionsmaxime unterstehen (Wohnungszuweisung sowie Aufteilung von Mobiliar, persönlicher Unterhalt, Prozesskostenbeitrag). Was diese Punkte betrifft, kann das Verfahren unter Vormerknahme von den getroffenen Vereinbarungen, jedoch ohne deren Prüfung, erledigt werden. Betreffend das Ge-- 15 of 20 -trenntleben haben die Parteien im Rahmen der Vereinbarung (vgl. Urk. 65) keine Anpassung der vorinstanzlichen Regelung beantragt, wonach sie seit dem 1. Juni 2016 getrennt leben und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben (Urk. 50 E. 3 und Dispositiv-Ziffer 1), weshalb es damit sein Bewenden hat.

III.

1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr blieb ungerügt (vgl. Urk. 49 S. 26 f.). Entsprechend der in der Vereinbarung getroffenen Regelung sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 65 S. 4).

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'800.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 65 S. 4).

3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 65 S. 4).

1. Die Dispositiv-Ziffern 2-13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. Juli 2016 sowie die Dispositiv-Ziffern 1- 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. August 2016 werden aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Juni 2016 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben.

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3. Der Sohn D._____, geboren am tt.mm.2015, wird unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

4. Die Vereinbarung der Parteien vom 19. Dezember 2016 wird hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend betreffend die Kinderbelange bzw. vereinbaren mit Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge und die Wohnungszuteilung, es seien die Dispositiv-Ziffern 2-10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. Juli 2016 durch folgende Fassung zu ersetzen:

2. Der Sohn D._____, geboren am tt.mm.2015, wird unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Sohn D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen - ab sofort bis 31. Januar 2017: Jede Woche am Mittwochnachmittag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr - ab 1. Februar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Jede Woche an drei Halbtagen gemäss vorgängiger Absprache unter Rücksichtnahme auf den Arbeitsplan der Gesuchstellerin; kommt keine Einigung bis 14 Tage vor einer jeden Betreuungswoche zustande, betreut er D._____ jeweils Montag, Mittwoch und Freitag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

4. [ersatzlos gestrichen]

5. [ersatzlos gestrichen]

6. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse …, … Winterthur wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Parteien stellen fest, dass die Gesuchstellerin mit D._____ die eheliche Wohnung bereits verlassen hat.

7. [ersatzlos gestrichen]

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8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 880.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Juni 2016.

9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich rückwirkend ab 1. Juni 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.– zu bezahlen. Die Parteien stellen fest, dass die Gesuchstellerin bis heute vom Sozialamt unterstützt wurde und der Gesuchsgegner ihr bis heute bereits teilweise Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge bezahlt hat; dementsprechend sind die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge an das Sozialamt zu leisten, soweit er diese noch nicht an die Gesuchstellerin bezahlt hat.

10. Diesem Entscheid liegen folgende Einkommens- und Bedarfszahlen zugrunde: Einkommen Gesuchstellerin: Von 1. Juli 2016 bis 31. März 2017: Fr. 1'430.– Arbeitslosenentschädigung; ab 1. April 2017: Fr. 2'100.– Erwerbseinkommen netto (50%-Pensum). Bedarf Gesuchstellerin (mit D._____): Von 1. Juli 2016 bis 31. März 2017: Fr. 3'470.–; ab 1. April 2017: Fr. 3'870.–. Liquides Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.– Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 3'690.– Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 1'584.– Liquides Vermögen Gesuchsgegner: Fr. 100'000.– -- 18 of 20 --

2. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich der Gesuchstellerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag akonto Güterrecht von insgesamt Fr. 8'000.– zu bezahlen.

3. Die Parteien übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 375.–. Die Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 1'875.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 525.–. Die Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 3'325.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'662.50 zu ersetzen.

9. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

10. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, - die Vorinstanz, - an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc -- 20 of 20 --

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