Lexipedia

Entscheid

LE160053

Eheschutz

23. Februar 2017Deutsch30 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, hervor. Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 ordnete die KESB für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und entzog den Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____. C._____ wurde bei den Eltern des Berufungsbeklagten untergebracht (Urk. 12/3). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 gelangte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsteller) an das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Bezüglich den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 E. I/1). Am 27. Juli 2016 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 42), welcher von der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) am 15. August 2016 in Empfang genommen wurde (Urk. 39).

1.1. Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, hervor. Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 ordnete die KESB für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und entzog den Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____. C._____ wurde bei den Eltern des Berufungsbeklagten untergebracht (Urk. 12/3). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 gelangte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsteller) an das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Bezüglich den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 E. I/1). Am 27. Juli 2016 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 42), welcher von der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) am 15. August 2016 in Empfang genommen wurde (Urk. 39).

1.2. Die Gesuchsgegnerin erhob mit Eingabe vom 25. August 2016 (Urk. 41) innert Frist Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil und stellte unter anderem den Antrag, der Gesuchsteller sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (sinngemäss Prozesskostenbeitrag; vgl. zum Ganzen OGer ZH LE140010 vom 3. Juli 2014, E. III/E.3) zu verpflichten. Eventualiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 41 S. 5). Die Berufungsantwort des Gesuchstellers, mit welcher er die Abweisung der Berufung beantragte, zum Antrag um Leistung eines Prozesskostenbeitrages Stellung nahm und darüber hinaus um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, datiert vom 19. September 2016 (Urk. 49). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 wurden der Antrag der Gesuchsgegnerin betreffend den Prozesskostenvorschuss sowie das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch bewilligt. Mit selbigem Entscheid wurde der Beistand von C._____, F._____, beauftragt, der Kammer einen schriftlichen Bericht einzureichen -- 10 of 23 -(Urk. 52). Der Bericht ging innert erstreckter Frist (Urk. 55) ein (Urk. 56). Auf entsprechende Nachfrage erklärten sich in der Folge beide Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden (Prot. S. 6 und Urk. 57). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 wurde der Gesuchsgegnerin die Berufungsantwort sowie beiden Parteien der Bericht des Beistandes mit dem Hinweis zugestellt, dass zur Vergleichsverhandlung vorgeladen werde (Urk. 58). Die entsprechende Vorladung datiert vom 16. Januar 2017 (Urk. 59).

1.3 Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG/ZH) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 17. Februar 2017 (vgl. Prot. S. 9 f.) zunächst eine Teilvereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 66): " 1. Obhut Die Eltern beantragen, es sei die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, für die Dauer des Getrenntlebens dem Vater alleine zuzuteilen und der mit Beschluss der Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. Februar 2015 angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ sei hinsichtlich des Vaters aufzuheben.

2. Betreuung Die Parteien beantragen, es sei die Mutter für berechtigt zu erklären, die C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - ab sofort unbegleitet an jedem Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an Sonntagen gerader Kalenderwochen von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - frühestens nach den Sommerferien 2017 an jedem Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitagabend, Schulschluss, bis Samstagabend, 18.00 Uhr, dies unter der Voraussetzung einer kindsgerechten Wohnsituation der Mutter sowie unter Respektierung des Kindswillen; Bis spätestens Ende der Sommerferien 2017 verbringt C._____ zwei Halbtage (die Daten werden unter den Beteiligten noch abgesprochen) mit dem Beistand und der Mutter. An diesen Tagen wird gemeinsam die Wohnung der Mutter besichtigt. Eine Änderung der Betreuungszeiten auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleibt vorbehalten.

-- 11 of 23 --

3. Beistandschaft Die Eltern beantragen dem Gericht, es sei die mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. Februar 2015 angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB weiterzuführen. Dem Beistand sollen weiterhin die folgenden allgemeinen Aufgaben übertragen werden: - die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, - die weitere Betreuung, Erziehung und Ausbildung von C._____ zu überwachen. Neu sollen dem Beistand die folgenden besonderen Aufgaben übertragen werden: - die Übergabe der Tochter C._____ in die Pflege und Betreuung des Vaters zu begleiten und die Modalitäten zu regeln; - Überwachung einer kindsgerechten Unterbringung von C._____ (Grosseltern/Hort etc.), soweit der Vater aufgrund seiner Arbeitstätigkeit zu einer persönlichen Betreuung nicht in der Lage ist; - Überprüfung der kindsgerechten Wohnsituation der Mutter für die Besuche von C._____ an den Wochenenden gemäss Ziffer 2 vorstehend; - Festlegung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs der Mutter mit C._____ insofern, als er in regelmässigen Abständen mit den Eltern klärt, wie die Treffen verlaufen sind; - Regelung der jeweiligen Übergabemodalitäten (Ort, Zeit und beteiligte Personen) - Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten das Kind betreffend; - Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinder-belange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; - Vermittlung zwischen C._____ und den Eltern bei Problemen mit dem Besuchsrecht oder anderen Kinderbelangen. Der Beistand soll ermächtigt werden, die Besuchszeiten und Besuchsphasen gemäss Ziffer 2 hiervor den Bedürfnissen und Reaktionen von C._____ entsprechend abweichend zu regeln.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen der Teilvereinbarung Die Gesuchsgegnerin übernimmt für das zweitinstanzliche Verfahren den Anteil Gerichtskosten, der auf die Regelung der obstehenden Kinderbelange entfällt. Ausserdem verpflichtet sie sich, dem Gesuchsteller eine vom Gericht als angemessen erscheinende Parteientschädigung für die Regelung dieser Kinderbelange zu bezahlen."

-- 12 of 23 --

Anlässlich derselben Verhandlung wurde unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG/ZH) eine zweite Teilvereinbarung (vgl. Prot. S. 10 f.) mit folgendem Inhalt geschlossen (Urk. 67): " 1. Unterhalt a) Kinderunterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für C._____, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete) jeweils selber. Dadurch wird der Bedarf von C._____ vollumfänglich gedeckt. Der Gesuchsteller akzeptiert die Berechnung des Gerichts, wonach mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin keine Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ zugesprochen werden können. Gestützt darauf verzichtet er einstweilen auf Kinderunterhaltsbeiträge. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, für den ausserehelichen Sohn G._____ (genannt H._____) weiterhin die Kosten der Sozialbehörde, die Krankenkassenkosten (KVG und VVG) sowie die Kosten der Hobbies (Unihockey und American Football) zu bezahlen. b) Ehegattenunterhalt Die Parteien beantragen, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 1'100.– rückwirkend ab 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 (Phase I); − Fr. 580.– von 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Phase II) Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. c) Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung folgende finanzielle Verhältnisse der Ehegatten in Schweizer Franken zugrunde: - Erwerbseinkommen Ehefrau in Phase I: (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) 600.– Erwerbseinkommen Ehefrau Phase II: (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen; hypothetisches Einkommen) 3'000.– - Erwerbseinkommen Ehemann (gesamte Dauer): (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) 5'670.– -- 13 of 23 -- Erweiterter Bedarf Ehefrau (Phase I): 1'560.– Erweiterter Bedarf Ehefrau (Phase II) 2'560.– - Erweiterter Bedarf Ehemann (Phase I): 3'350.– Erweiterter Bedarf Ehemann (Phase II): 3'140.– - Bedarf C._____ (Phase I): 610.– Bedarf C._____ (Phase II): 1'110.– Bedarf H._____ (beide Phasen): 570.– d) aufgelaufene Unterhaltsbeiträge Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass der Gesuchsteller für die Monate Oktober 2015 bis und mit Februar 2017 der Gesuchsgegnerin insgesamt noch einen reduzierten Betrag von Fr. 6'200.– schuldet. Im Gegenzug verzichtet der Gesuchsteller auf die Parteientschädigung gemäss heutiger Teilvereinbarung über die Kinderbelange.

2. Gütertrennung Die Ehegatten beantragen dem Gericht gemeinsam die Anordnung der Gütertrennung mit Wirkung ab 16. Dezember 2015.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren im Verhältnis 20% Gesuchsteller und 80% Gesuchsgegnerin. Die Parteien verzichten mit Verweis auf Ziff. 1.d hiervor gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

2. Vorbemerkung Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Obhut über die Tochter C._____ und die damit einhergehende Aufhebung des mit Beschluss der KESB Zürich vom 2. Februar 2015 angeordneten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ hinsichtlich des Gesuchstellers (Dispositivziffer 2), das Besuchsrecht (Dispositivziffer 3), die Beistandschaft (Dispositivziffer 4), die Kinder- und die Ehegattenunterhaltsbeiträge (Dispositivziffern

6 und 7) sowie die angeordnete Gütertrennung (Dispositivziffer 8). Die Dispositivziffern 1, 5 und 9 blieben unangefochten. Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken.

-- 14 of 23 --

3. Vereinbarung

3.1 Soweit es Kinderbelange (Obhut [nachstehend E. 3.2], Besuchsrecht [nachstehend E. 3.3], Beistandschaft [nachstehend E. 3.4], Kinderunterhaltsbeiträge [nachstehend E. 3.5]) zu regeln gilt, finden die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Deshalb unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung diesbezüglich im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (persönliche Unterhaltsbeiträge und Gütertrennung) und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern das Verfahren antragsgemäss zu erledigen.

3.2 Obhut Die Parteien beantragen nunmehr übereinstimmend, es sei die Obhut über die gemeinsame Tochter C._____ für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller alleine zuzuteilen und der mit Beschluss der Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. Februar 2015 angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ hinsichtlich des Gesuchstellers aufzuheben (Urk. 66 Ziff. 1). Dies entspricht dem Entscheid der Vorinstanz, weshalb vorab auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 42 E. II/B.1). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Kindswohlgefährdung insbesondere der Gewaltproblematik zu Hause entsprang. So stellte bereits die Vorinstanz fest, dass bei beiden Parteien keine Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit bestehen würden (Urk. 42 E. II/B.1.3). C._____ hat die letzten zwei Jahre bei ihren Grosseltern (den Eltern des Gesuchstellers) gewohnt. Die Übergabe der Betreuung und Pflege auf den Gesuchstellers wird schrittweise vollzogen (Urk. 56 insb. Ziff. 4.b und 5.c), wobei die Betreuung von C._____ trotz der 100%igen Arbeitstätigkeit des Gesuchstellers gewährleistet ist (vgl. Urk. 56 Ziff. 5.b). Sodann entspricht es ihrem Willen, beim Gesuchsteller (Urk. 28 S. 3) und nicht bei der Gesuchsgegnerin zu wohnen (Urk. 56 Ziff. 5.e). Insgesamt betrachtet scheint das Kindeswohl beim Gesuchsteller am besten gewährleistet zu sein. C._____ ist für -- 15 of 23 -die Dauer des Getrenntlebens deshalb antragsgemäss unter seine Obhut zu stellen.

3.3 Besuchsrecht Weiter beantragen die Parteien übereinstimmend, die Gesuchsgegnerin sei ab sofort für berechtigt zu erklären, C._____ unbegleitet an jedem Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an Sonntagen gerader Kalenderwochen von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. Frühestens nach den Sommerferien 2017 soll das Besuchsrecht an jedem Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis

18.00 Uhr sowie an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitagabend bis Sonntagabend gelten, dies unter der Voraussetzung einer kindsgerechten Wohnsituation der Gesuchsgegnerin sowie unter Respektierung des Kindswillen. Im Weiteren wurde vereinbart, dass C._____ bis spätestens Ende der Sommerferien 2017 mit der Gesuchsgegnerin und dem Beistand zwei Halbtage verbringt, während welchen gemeinsam die Wohnung der Gesuchsgegnerin besichtigt wird (Urk. 66 Ziff. 2). Diese Vereinbarung steht vor dem Hintergrund, dass C._____ im Kontakt mit der Gesuchsgegnerin nach wie vor verunsichert ist (Urk. 56 Ziff. 6.b) und ihr ein Besuchsrecht von zwei Halbtagen die Woche derzeit zu viel ist. Zudem möchte sie zur Zeit auch nicht bei der Gesuchsgegnerin übernachten (vgl. Urk. 65/1 S. 2). Um der Unsicherheit von C._____ entgegenzuwirken, haben die Parteien ein gestuftes Besuchsrecht vereinbart, bei welchem zunächst keine Übernachtungen stattfinden sollen. Zuerst soll das Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und C._____ gefestigt werden. Um zu prüfen, ob seitens der Gesuchsgegnerin eine kindsgerechte Wohnsituation besteht und um C._____ an die neue Umgebung zu gewöhnen, werden C._____ und der Beistand bis spätestens Ende der Sommerferien 2017 zusammen mit der Gesuchsgegnerin zwei Halbtage in deren Wohnung verbringen (vgl. Urk. 66 Ziff. 2 und Ziff. 3). Die vereinbarte Regelung des Besuchsrechts nimmt durch einen schrittweisen Wiederaufbau der Besuche angemessen Rücksicht auf das Interesse des Kindes und der Gesuchsgegnerin an einem persönlichen Umgang miteinander. Gleichzeitig ermöglicht die getroffene Stufenlösung, das Vertrauen von C._____ in die Gesuchsgegnerin zu verbessern. Die beantragte Regelung entspricht dem -- 16 of 23 -Kindswohl. Das Besuchsrecht ist daher antragsgemäss zu regeln. Vereinbarungsgemäss bleibt eine Änderung der Betreuungszeiten auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder vorbehalten (Urk. 66 Ziff. 2).

3.4 Beistandschaft Die Weiterführung der Beistandschaft ist unbestritten und dient dem Kindswohl. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid beantragen die Parteien nunmehr die Anpassung der Aufgabenerteilung an den Beistand insofern, als dass sie dem Umstand angepasst wird, dass keine begleiteten Besuche mehr stattfinden. Sodann soll der Beistand neu den Auftrag erhalten, die kindsgerechte Wohnsituation der Mutter für die Besuche von C._____ an den Wochenenden zu prüfen (vgl. Urk. 66 Ziff. 3). Die Vereinbarung betreffend die Aufgaben des Beistandes wurden unter Beisein des Beistandes vereinbart. Sie erscheint zweckmässig und den vorliegenden Verhältnissen angepasst. Daher ist auch in diesem Punkt antragsgemäss zu verfahren.

3.5 Kinderunterhaltsbeiträge Die Vorinstanz sprach keine Kinderunterhaltsbeiträge zu. Im Rahmen ihrer Berufung, mit welcher die Gesuchsgegnerin die Zuteilung der Obhut über C._____ an sich beantragte, stellte sie auch den Antrag um Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen. Nachdem die Obhut auch mit dem vorliegenden Entscheid dem Gesuchsteller zugesprochen wird, ist der Antrag der Gesuchsgegnerin um Zusprache von Kinderunterhaltsbeiträgen abzuweisen. Die Parteien vereinbarten mit der zweiten Teilvereinbarung vom 17. Februar 2017, dass sie diejenigen Kosten für C._____, die während der Zeit anfallen, die C._____ beim betreuenden Elternteil verbringt, jeweils selber tragen. Der Gesuchsteller verzichtete im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin darüber hinaus auf Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 67 Ziff. 1.a). Er als Obhutsberechtigter erfüllt seine Unterhaltspflicht in natura. Mit seinem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'670.– (exkl. Kinderzulagen) kann er den Bedarf von C._____ (vgl. die Bedarfstabelle in Urk. 68) vollumfänglich decken. Antragsgemäss sind daher keine Kinderunter-- 17 of 23 -haltsbeiträge zuzusprechen. Die vereinbarte Verpflichtung, wonach die Eltern diejenigen Kosten für C._____ übernehmen, welche während der Zeit anfallen, die C._____ beim betreuenden Elternteil verbringt, ist festzuhalten (Urk. 67 Ziff. 1.a Abs. 1). Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner sich verpflichtet, für den ausserehelichen Sohn G._____ (H._____ genannt) weiterhin die Kosten der Sozialbehörde, die Krankenkassenkosten (KVG und VVG) sowie die Kosten für die Hobbies (Unihockey und American Football) zu bezahlen (Urk. 67 Ziff. 1.a).

3.6 Ehegattenunterhaltsbeiträge und Gütertrennung Die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich sowie die Gütertrennung unterstehen der Parteiautonomie. Diesbezüglich ist das Verfahren antragsgemäss zu erledigen (Urk. 67 Ziff. 1.b und 2).

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahren blieben ungerügt und sind in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO zu bestätigen.

4.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 lit. b und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung von Fr. 412.50.

4.3 Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien im Verhältnis 20% Gesuchsteller und 80% Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 67 Ziff. 3). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Anteil der Gesuchsgegnerin unter Nachforderungsvorbehalt (Art. 123 ZPO) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien vereinbarten anlässlich der Vergleichsverhandlung, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin aus aufgelaufenen Unterhaltsbeiträgen insgesamt noch einen reduzierten Betrag von Fr. 6'200.– schuldet. Im Gegenzug verzichtete der Gesuchsteller auf die noch anlässlich der ersten Teilvereinbarung vereinbarte Parteientschädigung (vgl. Urk. 66 Ziff. 4 und Urk. 67 Ziff. 1.d). Schlussendlich verzichteten beide Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung (Urk. 67 Ziff. 3). Vor diesem -- 18 of 23 -Hintergrund sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 5 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 27. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

1. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, wird dem Gesuchsteller zugeteilt. Der mit Beschluss der Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. Februar 2015 angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ wird hinsichtlich des Gesuchstellers aufgehoben.

2. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen: − ab sofort unbegleitet an jedem Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis

18.00 Uhr sowie an Sonntagen gerader Kalenderwochen von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr; − frühestens nach den Sommerferien 2017 an jedem Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitagabend, Schulschluss, bis Samstagabend,

18.00 Uhr, dies unter der Voraussetzung einer kindsgerechten Wohnsituation der Mutter sowie unter Respektierung des Kindswillen. Bis spätestens Ende der Sommerferien 2017 verbringt C._____ zwei Halbtage (die Daten werden unter den Beteiligten noch abgesprochen) mit dem

-- 19 of 23 --

Beistand und der Mutter. An diesen Tagen wird gemeinsam die Wohnung der Mutter besichtigt. Eine Änderung der Betreuungszeiten auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleibt vorbehalten.

3. Die mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. Februar 2015 angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Dem Beistand werden weiterhin die folgenden allgemeinen Aufgaben übertragen: − die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, − die weitere Betreuung, Erziehung und Ausbildung von C._____ zu überwachen. Neu werden dem Beistand die folgenden besonderen Aufgaben übertragen: − die Übergabe der Tochter C._____ in die Pflege und Betreuung des Vaters zu begleiten und die Modalitäten zu regeln; − Überwachung einer kindsgerechten Unterbringung von C._____ (Grosseltern/Hort etc.), soweit der Vater aufgrund seiner Arbeitstätigkeit zu einer persönlichen Betreuung nicht in der Lage ist; − Überprüfung der kindsgerechten Wohnsituation der Mutter für die Besuche von C._____ an den Wochenenden gemäss Dispositivziffer 2 vorstehend; − Festlegung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs der Mutter mit C._____ insofern, als er in regelmässigen Abständen mit den Eltern klärt, wie die Treffen verlaufen sind; − Regelung der jeweiligen Übergabemodalitäten (Ort, Zeit und beteiligte Personen) − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten das Kind betreffend;

-- 20 of 23 --

− Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; − Vermittlung zwischen C._____ und den Eltern bei Problemen mit dem Besuchsrecht oder anderen Kinderbelangen. Der Beistand wird ermächtigt, die Besuchszeiten und Besuchsphasen gemäss Dispositivziffer 2 vorstehend den Bedürfnissen und Reaktionen von C._____ entsprechend abweichend zu regeln.

4. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Zusprache von Kinderunterhaltsbeiträgen wird abgewiesen. Die Parteien werden verpflichtet, diejenigen Kosten für C._____, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete), jeweils selber zu übernehmen. Dem Gesuchsteller werden keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen.

5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 1'100.– rückwirkend ab 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 (Phase I); − Fr. 580.– ab 1. Januar 2017 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Phase II) Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Dieser Regelung liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: - Erwerbseinkommen Ehefrau (Phase I): (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) 600.– -- 21 of 23 -Erwerbseinkommen Ehefrau (Phase II): (monatlich netto, hypothetisches Einkommen) 3'000.– - Erwerbseinkommen Ehemann (beide Phasen): (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) 5'670.– - Erweiterter Bedarf Ehefrau (Phase I): 1'560.– Erweiterter Bedarf Ehefrau (Phase II) 2'560.– - Erweiterter Bedarf Ehemann (Phase I): 3'350.– Erweiterter Bedarf Ehemann (Phase II): 3'140.– - Bedarf C._____ (Phase I): 610.– Bedarf C._____ (Phase II): 1'110.– Bedarf H._____ (beide Phasen): 570.– Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für die Monate Oktober 2015 bis und mit Februar 2017 aus aufgelaufenen persönlichen Unterhaltsbeiträgen noch insgesamt einen reduzierten Betrag von Fr. 6'200.– schuldet. Sodann wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller im Gegenzug auf eine Parteientschädigung verzichtet.

6. Es wird vorgemerkt, dass sich der Gesuchsgegner verpflichtet, für den ausserehelichen Sohn G._____ weiterhin die Kosten der Sozialbehörde, die Krankenkassenkosten (KVG und VVG) sowie die Kosten für die Hobbies (Unihockey und American Football) zu bezahlen.

7. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 16. Dezember 2015 angeordnet.

8. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen werden bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 412.50. Die Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 3'412.50 festgesetzt.

10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin zu 80% und dem Gesuchsteller zu 20% auferlegt, der auf die Gesuchsgegnerin fallende Anteil wird zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

-- 22 of 23 --

Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

11. Für beide Instanzen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

12. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − die Kinderschutzbehörde der Stadt Zürich, − den Beistand von C._____, F._____, Sozialzentrum …, … [Adresse], − an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am:

-- 23 of 23 --

Eheschutz | Lexipedia