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Entscheid

LE160063

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

28. November 2016Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

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4.

Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (als Kindesvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren) und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin sowie an Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am:

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