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Entscheid

LE160070

Eheschutz

27. Juni 2017Deutsch49 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien standen sich seit dem 6. Oktober 2015 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Sie haben einen ehelichen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2015. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) lebt seit Oktober 2015 mit C._____ in Zürich, der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagte) verblieb in der ehelichen Wohnung in D._____. Die Beklagte ist in der Türkei ausgebildete Krankenschwester und Lehrerin, arbeitete in der Schweiz jedoch noch nie. Sie absolviert zurzeit einen Deutschkurs. Der Kläger arbeitete bis Oktober 2016 in einem 100%-Pensum, seit November 2016 in einem 60%Pensum bei einer Leasingfirma.

2. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Prozessgeschichte ist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 31. Oktober 2016 zu verweisen (Urk. 90 S. 5 ff.). Beide Parteien haben das vorinstanzliche Urteil am 3. November 2016 in Empfang genommen (Urk. 88).

3. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil erhob der Beklagte rechtzeitig Berufung mit Eingabe vom 14. November 2016 (Urk. 89; Beilagen und -verzeichnis: Urk. 91 und Urk. 91/2-11). Am 9. Dezember 2016 (eingegangen am 13. Dezember 2016) beantwortete die Beklagte innert Frist die Berufung (Urk. 96; Urk. 97, Beilagen und -verzeichnis: Urk. 98 und 99/1-3). Die Berufungsantwort wurde dem Kläger am 16. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 101), worauf dieser am 19. Januar 2017 um Fristansetzung zur Stellungnahme ersuchte (Urk. 104). Innert angesetzter Frist (Urk. 105) nahm der Kläger mit Eingabe/Replik vom 3. Februar 2017 zur Berufungsantwort Stellung und reichte neue Unterlagen ein (Urk. 106; Beilagen und -verzeichnis: Urk. 107 und Urk. 108/1-4). Nach Zustellung dieser klägerischen Eingabe an die Beklagte zur Kenntnisnahme am 15. Februar 2017 verlangte diese ihrerseits am 17. Februar 2017 Fristansetzung zur Stellungnahme (Urk. 110). Mit Eingabe vom 3. März 2017 erfolgte fristgemäss (Urk. 111) die Stellungnahme/Duplik der Beklagten zur klägerischen Ein-- 13 of 38 -gabe vom 3. Februar 2017 (Urk. 112; Beilagen und -verzeichnis: Urk. 113 und Urk. 114). Diese Eingabe der Beklagten wurde dem Kläger am 7. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 112). Unaufgefordert antwortete der Kläger mit Eingabe vom 17. März 2017 auf die beklagtische Eingabe vom 3. März 2017 (Urk. 117). Die klägerische Eingabe vom 17. März 2017 wurde der Beklagten am 22. März 2017 zugestellt (Urk. 117). Darauf liess sich die Beklagte am 24. März 2017, wiederum unaufgefordert, zur klägerischen Eingabe vom 17. März 2017 vernehmen (Urk. 119). Nach entsprechender Interessensbekundung der Parteien (Urk. 121) wurde zur Vergleichsverhandlung auf den 2. Mai 2017 vorgeladen (Urk. 123). Ausserdem wurde mit Beschluss vom 3. April 2017 (Urk. 125) von Amtes wegen ein Kurzbericht der Beiständin von C._____ eingeholt. Der Kurzbericht der Beiständin vom 18. April 2017 ging am 19. April 2017 ein (Urk. 127; Vorabklärungen: Urk. 122 und Urk. 124). Der Kläger äusserte sich mit Eingabe vom 11. April 2017 unaufgefordert zur Einholung des Kurzberichts (Urk. 126). Am 2. Mai 2017 fand die Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher den Parteien je der Kurzbericht der Beiständin (Urk. 127) sowie die noch nicht zugestellten Eingaben der Gegenseite (Urk. 119 und Urk. 126) übergeben wurden (Prot. S. 11 f.). Die Vergleichsverhandlung scheiterte (Prot. S. 12). Fristgerecht (Prot. S. 12) erstattete der Kläger mit Eingabe vom 10. Mai 2017 eine Stellungnahme zum Kurzbericht der Beiständin und zur beklagtischen Eingabe vom 24. März 2017 (Urk. 129). Am 15. Mai 2017 bekundete der Kläger persönlich in einem Telefonat sein Interesse an einer vergleichsweisen Erledigung (Urk. 130). In der Folge führten die Parteien bilateral, mit Unterstützung des Gerichts, auf der Basis des an der Vergleichsverhandlung präsentierten gerichtlichen Vorschlags für eine Vereinbarung Vergleichsgespräche (Urk. 130-132). Auf Wunsch der Parteien wurde diesen am 2. Juni 2017 ein gerichtlicher Vorschlag für einen umfassenden Vergleich unterbreitet (Urk. 135; Urk. 135A), welcher auf den den Parteien ebenfalls zugestellten Berechnungen mit dem Unterhaltsrechner der Zürcher Gerichte beruht (Urk. 134/1-4; Beilage: Urk. 133). Auf entsprechende Anfrage der Parteien (Urk. 136-138) wurde diesen am 8. Juni 2017 ein leicht angepasster Vergleichsvorschlag zugestellt (Urk. 139; Urk. 140). Am 12. Juni 2017 reichte der Kläger neue Unterlagen (Zahlungsbelege für Krankenkassenprämien) ein (Urk. 141 und Urk. 142). Am 12. bzw. 14. Juni 2017 unterzeichneten die Parteien schliesslich -- 14 of 38 -eine umfassende Vereinbarung, welche jedoch betreffend die Unterhaltsperiode ab Juli 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens eine Unklarheit bzw. eine falsche Zahl enthielt; namentlich wurde ein Gesamtkinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.– festgesetzt, welcher sich aus Fr. 1'640.– Barunterhalt und Fr. 1'260.– Betreuungsunterhalt zusammensetze (Urk. 144). Aus der der Vereinbarung zugrundeliegenden Unterhaltsberechnungstabelle (Urk. 134/4) ergibt sich indessen klarerweise, dass ein Gesamtkinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.–, bestehend aus Fr. 1'640.– Bar- und Fr. 260.– Betreuungsunterhalt, gemeint gewesen war. Am 26. Juni 2017 unterzeichneten die Parteien eine entsprechend korrigierte Vereinbarung und reichten diese zu den Akten (Urk. 151). Diese lautet wie folgt: "Obhut und Betreuungsregelung

1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die nachstehende Obhuts- und Betreuungsregelung für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2015: a) Obhut Es wird beiden Parteien per 1. Juli 2017 die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung zugeteilt. Bis zum 30. Juni 2017 übt die Beklagte die alleinige Obhut aus. b) Betreuung Bis zum 1. Juli 2017 gilt die Besuchsregelung gemäss Urteil vom 31. Oktober 2016 fort. Der Beklagte betreut C._____ ab 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 wie folgt: − jede zweite Woche von Freitagabend, 18.00 Uhr bzw. Ende der Krippen/Hortbetreuung, bis Dienstagmorgen, 8.00 Uhr bzw. Beginn der Krippen/Hortbetreuung; ab dem 1. Januar 2018 betreut der Beklagte C._____ wie folgt: − jede Woche von Mittwoch 12.00 Uhr bis Freitagabend, 18.00 Uhr bzw. Ende der Krippen-/Hortbetreuung; und -- 15 of 38 -− jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bzw. Ende der Krippen-/Hortbetreuung, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr bzw. Beginn der Krippen/Hortbetreuung oder Kindergartenbeginn; In der übrigen Zeit betreut die Klägerin C._____. Die bisherige Fremdbetreuung von C._____ in der Krippe am Montag, Dienstag und Donnerstag, wird einstweilen fortgesetzt. Ab 1. Januar 2018 wird die Krippenbetreuung von Montag oder Dienstag (nach Wahl der Mutter) auf den Mittwoch verschoben. Der jeweils betreuende Elternteil ist verpflichtet, C._____ in die Krippe, den Hort oder den Kindergarten zu bringen und abzuholen. Nach Kindergarteneintritt verständigen sich die Parteien unter Berücksichtigung der Arbeitstätigkeit beider Eltern über die Fortsetzung einer Fremdbetreuung in einem Hort; im Streitfall entscheidet die Beiständin und die Parteien akzeptieren deren Entscheid als verbindlich. c) Ferien und Feiertage In Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Beklagte C._____ an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 10.00 Uhr, und an Neujahr (mit ungerader Jahreszahl) jeweils vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis am 2. Januar, 12.00 Uhr, und die Klägerin an Weihnachten jeweils vom 25. Dezember,

10.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 10.00 Uhr, und an Silvester jeweils vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 1. Januar, 12.00 Uhr; in Jahren mit ungerader Jahreszahl gilt die umgekehrte Betreuungsregelung. In Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Beklagte C._____ jeweils am Ostersonntag und die Klägerin am Ostermontag, in Jahren mit ungerader Jahreszahl gilt die umgekehrte Betreuungsregelung. In Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Beklagte C._____ jeweils an Pfingsten (Freitagabend bis Montagabend) und die Gesuchsgegnerin an Auffahrt (Donnerstagmorgen bis Sonntagabend), in Jahren mit ungerader Jahreszahl gilt die umgekehrte Betreuungsregelung.

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Die Parteien werden zudem je für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ ab Kindergartenbeginn während je der Hälfte der Schulferien (maximal 3 Wochen am Stück) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Bis Kindergartenbeginn wird der Beklagte für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ während 4 Wochen pro Jahr (maximal 3 Wochen am Stück) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Kosten für Fremdbetreuung während den Ferien bei einem Elternteil (z.B. Ferienhort) trägt der betreuende Elternteil. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens zwei Monate im Voraus mit dem andern Elternteil abzusprechen. Im Streitfall ist die Klägerin in geraden Jahren, der Beklagte in ungeraden Jahren berechtigt, über die konkrete Aufteilung des hälftigen Ferienbetreuungsanspruchs zu entscheiden. d) Abweichende Betreuungsregelung Abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. e) Wohnsitz, Post und Rechnungen Es wird festgelegt, dass C._____ seinen Wohnsitz einstweilen bei der Klägerin hat. Die Post für C._____ ist an diese Adresse zuzustellen. Die Klägerin wird für verpflichtet erklärt, die Post für C._____ zu besorgen und die regelmässig anfallenden Kinderkosten (Alltagsbekleidung, Fremdbetreuungskosten, Krankenkassenprämien, [Zahn-]Arztrechnungen für Routinebehandlungen, Sport/Hobbies, Taschengeld, Telefon, Schullager) zu bezahlen. Unterhalt

2. a) Kinderunterhalt Die Parteien beantragen dem Gericht folgende Kinderunterhaltsregelung: Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für C._____ monatlich im Voraus und zwar auf den Ersten eines jeden Monats Kinderunterhaltsbeiträge

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wie folgt zu bezahlen (vom Beklagten empfangene Kinderzulagen sind zusätzlich an die Klägerin zu überweisen): Ab 20. Oktober 2015 bis 29. Februar 2016: CHF 940.–; (Krankenkasse C._____ und Klägerin vom Vater bezahlt) ab 1. März 2016 bis 31. Juli 2016: CHF 800.–; (Krankenkasse C._____ vom Vater bezahlt) ab 1. August 2016 bis 30. September 2016: CHF 890.–; ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 1'400.–; ab 1. Januar bis 30. Juni 2017: CHF 2'200.–, davon Barunterhalt: CHF 1'740.– Betreuungsunterhalt: CHF 460.– (Manko Betreuungsunterhalt CHF 2'430.–); ab 1. Juli bis 31. Dezember 2017: CHF 3'560.–, davon Barunterhalt: CHF 1'690.– Betreuungsunterhalt: CHF 1'870.– (Manko Betreuungsunterhalt CHF 1'160.–); ab 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018: CHF 3'510.–, davon Barunterhalt: CHF 1'640.– Betreuungsunterhalt: CHF 1'870.– (Manko Betreuungsunterhalt CHF 1'160.–); ab 1. Juli 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: CHF 1'900.–, davon Barunterhalt: CHF 1'640.– Betreuungsunterhalt: CHF 260.– (Manko Betreuungsunterhalt CHF 150.–). Diese Unterhaltsregelung basiert auf der Obhuts- und Betreuungsregelung gemäss Ziffer 1 hiervor.

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Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (Verpflegung, Freizeitaktivitäten, etc.) jeweils selber. Die Klägerin übernimmt die regelmässig anfallenden Kinderkosten (Alltagsbekleidung, Fremdbetreuungskosten, Krankenkassenprämien, [Zahn-]Arztrechnungen für Routinebehandlungen, Sport/Hobbies, Taschengeld, Telefon, Schullager). Ausserordentliche Kinderkosten über Fr. 200.– (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. b) persönlicher Unterhalt Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin monatlich im Voraus und zwar auf den Ersten eines jeden Monats persönlichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: Ab 20. Oktober 2015 bis 29. Februar 2016: CHF 2'310.– ab 1. März 2016 bis 30. September 2016: CHF 0.– ab 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2016: CHF 2'310.– ab 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 0.– ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: CHF 0.– Grundlagen der Unterhaltsregelung

3. Die Unterhaltsregelungen von Ziffer 2/a und 2/b dieser Vereinbarung basieren auf den dieser Vereinbarung angehängten Berechnungen mittels des Unterhaltsrechners der Zürcher Gerichte und den dort ersichtlichen Bedarfs- und Einkommenszahlen. Der Unterhaltsregelung liegen folglich (gerundet) die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:

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Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Beklagter: Ab 20. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2016: CHF 10'100.– (100% Pensum) Ab 1. November 2016 bis 31. Juni 2017: CHF 6'053.– (60% Pensum) Ab 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 7'670.– (60% Pensum und 20% ALV bzw. Zusatzeinkommen hypoth.; eingeschränkte Erwerbsfähigkeit infolge Kinderbetreuung 30%) Ab 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018: CHF 7'670.– (60% Pensum und 20% ALV bzw. Zusatzeinkommen hypoth.; überobligatorischer Einsatz bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit infolge Kinderbetreuung 50%) Ab 1. Juli 2018: CHF 6'053.– (60% Pensum; eingeschränkte Erwerbsfähigkeit infolge Kinderbetreuung 50%) Klägerin: Ab 20. Oktober 2015 bis 29. Februar 2016: CHF 0.– (eingeschränkte Erwerbsfähigkeit infolge Kinderbetreuung 100%) Ab 1. März 2016 bis 30. September 2016: CHF 2'820.– (Kleinkinderbetreuungsbeiträge; eingeschränkte Erwerbsfähigkeit infolge Kinderbetreuung 100%) Ab 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018: CHF 0.– (eingeschränkte Erwerbsfähigkeit infolge Kinderbetreuung; Deutschkurs Niveau B1/Anerkennungsverfahren Pflegehelferin SRK)

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Ab 1. Juli 2018: CHF 2'630.– (50% Pensum hypoth.; eingeschränkte Erwerbsfähigkeit infolge Kinderbetreuung 50%) C._____: die Familienzulage von derzeit CHF 200.–, bezogen vom Beklagten Vermögen: beide Parteien und C._____ verfügen über kein nennenswertes Vermögen Kosten und Entschädigung

4. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." Schliesslich reichten die Rechtsvertreterinnen beider Parteien am 15. Juni 2017 je eine Honorarnote mit der Aufstellung ihres Zeitaufwands für das Berufungsverfahren ein (Urk. 145; Urk. 146 und 147). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 4-5 (Beistandschaft), 8 (eheliche Wohnung), 9 (Hochzeitsschmuck), 10 (Gütertrennung), 11 (Prozesskostenbeitrag) und 12-14 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.

Erwägungen

II.

1. Soweit es Kinderbelange (Obhut, Betreuungsanteile, Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK ZGB-Bräm, Art. 176 N 18 und N 117). Nach anderer Lehrmeinung sind über die Kinderbelange getroffene Vereinbarungen lediglich als gemeinsame Anträge der Parteien entgegenzunehmen, was im Ergebnis jedoch ohne praktische Relevanz bleibt. Wurden über Kinderbelange Vereinba-- 21 of 38 -rungen getroffen, hat der Richter so oder so die Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl zu prüfen, sofern diese gegeben ist, aber einen Entscheid auszufällen, der inhaltlich die Kinderbelange den gemeinsamen Anträgen bzw. der Vereinbarung der Parteien entsprechend regelt. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (insbesondere betreffend persönliche Unterhaltsbeiträge, Prozesskosten, etc.), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, oder gar nicht Prozessgegenstand bildende Sachen geregelt werden, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern von dieser bloss Vormerk zu nehmen.

1. Soweit es Kinderbelange (Obhut, Betreuungsanteile, Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK ZGB-Bräm, Art. 176 N 18 und N 117). Nach anderer Lehrmeinung sind über die Kinderbelange getroffene Vereinbarungen lediglich als gemeinsame Anträge der Parteien entgegenzunehmen, was im Ergebnis jedoch ohne praktische Relevanz bleibt. Wurden über Kinderbelange Vereinba-- 21 of 38 -rungen getroffen, hat der Richter so oder so die Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl zu prüfen, sofern diese gegeben ist, aber einen Entscheid auszufällen, der inhaltlich die Kinderbelange den gemeinsamen Anträgen bzw. der Vereinbarung der Parteien entsprechend regelt. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (insbesondere betreffend persönliche Unterhaltsbeiträge, Prozesskosten, etc.), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, oder gar nicht Prozessgegenstand bildende Sachen geregelt werden, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern von dieser bloss Vormerk zu nehmen.

2.1. Die Parteien beantragen, das Kind sei unter die alternierende Obhut der Eltern mit wechselnder Betreuung zu stellen, und haben dafür eine genaue Betreuungsregelung vereinbart (Urk. 151 Ziff. 1).

2.2. Damit eine alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich zur Tatsache, dass das Alleinentscheidungsrecht gemäss Art. 301 Abs. 1 bis ZGB beiden Elternteilen zustehen soll, erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen Wochenendbesuchsrecht betreuen, damit von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil ausgegangen werden kann. Erforderlich ist grundsätzlich, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. In diesem Zusammenhang spielt die Bereitschaft eines Elternteils, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und zu unterstützen (sogenannte Bindungstoleranz), eine Rolle, wie auch die Qualität der persönlichen Beziehung der Eltern zum Kind. Sodann kommt die Anordnung nur in Frage, wenn das Verhältnis der Eltern nicht derart konflikthaft ist, dass erwartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können. Sie müssen fähig und bereit sind, miteinander zu kommunizieren und in organisatorischen Belangen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Von einer alternierenden Obhut ist nur abzusehen, wenn ein derart gravierender Elternkonflikt schwelt, dass es den Kindesinteressen widerspräche, es diesem Konflikt auszusetzen. Nebst der Erziehungsfähigkeit und Betreuungsmöglichkeit kann auch die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Zu be-- 22 of 38 -achten sind ferner die geographischen Verhältnisse, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Schliesslich ist dem Wunsch der Kinder Rechnung zu tragen, soweit dies tunlich ist (vgl. BGer 5A_72/2016 vom 2. November 2016, E. 3.3.2, ZR 114 Nr. 6 und OGer ZH LE140020 vom 20. November 2014, E. II.3).

2.3. An der Erziehungsfähigkeit beider Parteien bestehen grundsätzlich keine Zweifel. Dies obwohl der Beklagte in der Berufung seine bereits vor Vorinstanz geäusserten Bedenken wiederholte (Urk. 89 S. 12 ff.), die Klägerin sei mit der Erziehung von C._____ überfordert und stelle ihre Interessen über diejenigen von C._____, C._____ entwickle sich unter der Obhut der Klägerin nicht altersgerecht, weise immer wieder Verletzungen (Brandwunde am Finger, Schürfwunde am Kopf, etc.) auf und habe einen Plattschädel, sowie die Klägerin verweigere auch in Kinderbelangen die Kommunikation. Kleinere Verletzungen wie die geschilderten gehören zum Alltag von Kleinkindern, ein Plattschädel ist verbreitet und bietet keinen Grund zur Sorge. Ernste Verletzungen wurden nicht behauptet. Ebenso wenig wurde näher dargetan, inwiefern C._____ sich infolge ungeeigneter Betreuung durch die Klägerin nicht altersgemäss entwickle. Dass die Klägerin mit der Kindererziehung überfordert sein soll oder ihre Interessen über diejenigen von C._____ stellt, bleibt eine unsubstantiierte Behauptung. Mit Bezug auf den Beklagten ist zu bemerken, dass dieser C._____ unbestrittenermassen schon im September 2015 einige Tage alleine betreute (Urk. 89 S. 9) und auch während des Getrenntlebens gemäss dem effektiv gelebten, vorinstanzlich angeordneten Besuchsrecht einmal im Monat zu sich auf Besuch mit Übernachtung hatte. Es ist insgesamt – in Übereinstimmung mit dem Kurzbericht der Beiständin – weder bei Betreuung von C._____ durch den Vater noch durch die Mutter eine Gefährdung des Kindeswohls auszumachen und davon auszugehen, dass beide Parteien je zur alleinigen und selbständigen Betreuung von C._____ fähig sind (vgl. Urk. 127). Allerdings ist die anfänglich insbesondere von der Klägerin verweigerte Kommunikation in Kinderbelangen als problematisch einzustufen. Nach Intervention der Beiständin zeigte sich die Klägerin indessen bereit, zumindest mittels Notizzetteln in Kinderbelangen mit dem Beklagten zu kommunizieren (Urk. 127). Schliesslich zeugt auch der Abschluss der vorliegenden umfassenden Vereinba-- 23 of 38 -rung (Urk. 151) von der grundsätzlichen Bereitschaft und Fähigkeit der Parteien, in Kinderbelangen – wo nötig – zumindest ein Minimum an Verständigung zu erreichen. Insofern ist über die einstweilige Einschätzung der Beiständin, es fehle an ausreichender Kommunikationsfähigkeit, jedenfalls zur Zeit hinwegzusehen. Die Beiständin ging im Kurzbericht vom 18. April 2017 nämlich nicht auf den Fall ein, dass sich die Parteien zu einer Einigung durchringen können. In räumlicher Hinsicht ist eine alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung zumindest bis zum Kindergarteneintritt – C._____ hat jeweils zwischen D._____ und Zürich zu wechseln – vertretbar. Ab dem Eintritt in den Kindergarten werden die Parteien sich bemühen müssen, die räumliche Distanz möglichst zu verringern, namentlich in der gleichen Gemeinde oder im gleichen Stadtquartier zu wohnen, um unangemessen lange Schul- bzw. Kindergartenwege für C._____ zu vermeiden. Die getroffene Betreuungsregelung mit einer Betreuungsaufteilung von zunächst ca. 70% bei der Mutter und 30% beim Vater, sowie hernach paritätisch erscheint durchdacht und angemessen. Sie ermöglicht C._____ einen fliessenden Übergang von der derzeit alleinigen Obhut der Mutter und nimmt angemessen Rücksicht auf die Erwerbssituation des Beklagten bzw. die Sprachschule und die geplante Erwerbstätigkeit der Klägerin, wobei die bereits bestehende Fremdbetreuung ebenfalls gezielt Berücksichtigung fand. Nach dem Gesagten kann die Vereinbarung betreffend Obhut und Betreuungsregelung ohne Weiteres genehmigt werden.

3. Die Parteien vereinbarten sodann, dass jede Partei die Kosten, die durch die Kinderbetreuung bei ihr anfallen, insbesondere also Unterkunft, Verpflegung, Freizeitaktivitäten etc. selbst trägt. Die übrigen regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Gesundheitskosten, Sport/Hobbies, Fremdbetreuung etc.) habe die Klägerin zu tragen, welche auch die Post der Kinder besorge (Urk. 151 Ziff. 2). Diese Kostenaufteilung wurde bei Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf die Unterhaltsberechnungstabellen der Zürcher Gerichte angemessen berücksichtigt (Urk. 134/1-4). Wie sich aus den Unterhaltsberechnungen für die Zeit ab Januar 2017 weiter ergibt (Urk. 134/1-4), kann mit den vereinbarten, im Wesentlichen auf diesen Berechnungen basierenden Beiträgen an die Kinderkosten der Barbedarf von C._____ jederzeit gedeckt werden. Der Betreu-- 24 of 38 -ungsunterhalt bleibt indessen bis zur für Juli 2018 vorgesehenen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin zu einem grossen Teil ungedeckt. Dies ist jedoch hinzunehmen, um einen Eingriff ins Existenzminimum des Beklagten zu vermeiden. Er ist infolge der Übernahme von wesentlichen Teilen der Kinderbetreuung bei gegebenen Fremdbetreuungsanteilen und mit Blick auf das Alter von C._____ offensichtlich nicht in der Lage, sein Pensum von 60% dauerhaft auszubauen. Sodann ist auch die getroffene Prämisse, die Beklagte sei per Juli 2018 in der Lage, mit einem Pensum von 50% ein Einkommen von Fr. 2'630.– netto pro Monat zu erzielen, realistisch. Dieser Lohn entspricht dem Medianlohn für eine Pflegehelferin SRK bei gegebenen Parametern (Urk. 133). Der Beklagten als in der Türkei ausgebildete Krankenschwester verbleibt bis dahin genügend Zeit, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben und das Anerkennungsverfahren des Schweizerischen Roten Kreuzes zu durchlaufen. Arbeitskräfte im Spitex-Bereich sind sodann sehr gesucht. Nach dem Ausgeführten sind auch die für die Zeit ab Januar 2017 vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge als angemessen zu genehmigen. Die für die Zeit davor vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge basieren auf dem vorinstanzlichen Urteil und berücksichtigen die letztlich im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen, von der Beklagten von März bis September 2016 erhaltenen, nicht rückerstattbaren Kleinkindererziehungsbeiträge, die vom Beklagten vorübergehend bezahlten Krankenkassenprämien für C._____ und die Klägerin (Urk. 142), sowie die Pensumsreduktion des Beklagten per 1. November 2017. Auch die für November/Dezember 2016 vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge sind deshalb zu genehmigen.

4. Die weiter in der Vereinbarung geregelten persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin unterstehen der Dispositionsmaxime. Das Verfahren kann diesbezüglich unter Vormerknahme von der getroffenen Vereinbarung, jedoch ohne deren Prüfung, erledigt werden.

III.

1. Die Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanz wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht angefochten. Sie

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erwuchs damit in Rechtskraft (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 17; vgl. vorne Ziff. I/3).

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 5'500.– festzulegen. Nach Massgabe der Vereinbarung (Urk. 151 Ziff. 4) sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).

3. Beide Parteien haben im Berufungsverfahren je von der Gegenseite einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– beantragt und eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (Urk. 89 S. 7; Urk. 97 S. 2 f.).

3.1. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Entscheids voraus (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135). Es sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze – Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – analog anzuwenden. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigener Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtspre-- 26 of 38 -chung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.; Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.). Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz dürfen in die Beurteilung nur Einkünfte und Vermögenswerte einbezogen werden, die effektiv vorhanden und verfügbar sind. Hingegen ist die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Prozessfinanzierung mittels Prozesskostenvorschusses oder -beitrags auf familienrechtlicher Grundlage subsidiär. Soweit ein solcher erhältlich gemacht werden kann oder könnte, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 5).

3.2. Wie sich aus den Unterhaltsberechnungen für die Periode von Januar 2017 bis Juni 2017 ergibt (Urk. 134/1/1), besteht im Familienbudget der Parteien seit der Pensumsreduktion durch den Beklagten per Ende Oktober 2016 ein Manko von rund Fr. 2'500.–. Dieses verbessert sich erst massgeblich, wenn die Klägerin eine Arbeit aufnehmen oder der Beklagte sein Pensum aufstocken wird, was während der Prozessdauer nicht geschehen ist und gemäss der Vereinbarung erst per 1. Juli 2017 (Beklagter) bzw. 1. Juli 2018 (Klägerin) zu geschehen hat (Urk. 151); es handelt sich mithin um Hypothesen. Bei der Prüfung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO sind solche Hypothesen jedoch unberücksichtigt zu lassen. Ab Januar 2017 wird durch die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 2'200.– pro Monat (Urk. 151) der ganze Freibetrag über dem familienrechtlichen Notbedarf des Beklagten, welcher keine luxuriösen Positionen enthält, abgeschöpft (vgl. Urk. 134/1). Dennoch verbleibt das erwähnte Manko beim Betreuungsunterhalt. Für die Monate November/Dezember 2016 hat der Beklagte nur Fr. 1'400.– pro Monat für C._____ bei gleichem Einkommen von Fr. 6'053.– zu bezahlen. Dadurch verbleibt ihm während dieser zwei Monate ein kleiner Überschuss von monatlich etwa Fr. 500.– (vgl. Urk. 134/1), welcher jedoch in keiner Weise zur Deckung seiner eigenen Prozesskosten oder derjenigen der Beklagten ausreicht. Die Beklagte verfügt ihrerseits über gar kein Einkommen und wird von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 99/1). Beide Parteien machen sodann -- 27 of 38 -glaubhaft geltend, über kein wesentliches Vermögen zu verfügen (Urk. 89 S. 35 f., Urk. 92/9-11; Urk. 97 S. 35, Urk. 99/3). Bei diesen Verhältnissen haben beide Parteien mit Bezug auf die Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags an die Gegenpartei als nicht leistungsfähig bzw. im Hinblick auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu gelten.

3.3. Die von den Parteien je gestellten Anträge auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses sind folglich abzuweisen. Stattdessen ist zu prüfen, ob nebst der Mittellosigkeit die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts gegeben sind.

3.4. Da die Standpunkte beider Parteien im Berufungsverfahren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO waren und sie als rechtsunkundige Parteien in einem eher komplexen und hochstrittigen Verfahren zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen waren, ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Antragsgemäss ist der Klägerin in der Person von Rechtsanwältin Y._____ und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ je eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren zu bestellen.

4. Rechtsanwältin Y._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ reichten je eine Honorarnote mit der Zusammenstellung ihrer Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen der Parteien im Berufungsverfahren ein (Urk. 145; Urk. 146-147). Rechtsanwältin Y._____ macht für die Vertretung der Klägerin im Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 42,16 Stunden geltend und beantragt dafür samt Auslagen von Fr. 450.10 (inkl. Übersetzerkosten) und Mehrwertsteuerzuschlag eine Entschädigung von Fr. 10'504.75 (Urk. 147). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ beziffert ihren Zeitaufwand für die Vertretung des Beklagten im Berufungsverfahren mit 58,7 Stunden und verlangt dafür einschliesslich Auslagen von Fr. 98.90 und Mehrwertsteuerzuschlag eine Entschädigung von Fr. 14'053.95 (Urk. 145).

4.1. Die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Berufungsverfahren in Eheschutzsachen bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1

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und 2 sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 AnwGebV und beträgt folglich in der Regel nicht mehr als Fr. 7'100.–. In besonderen Fällen, namentlich wenn der – notwendige – Zeitaufwand oder die Verantwortung der Rechtsvertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch ist, kann die nach Tarif berechnete Gebühr entsprechend erhöht werden (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Ausserdem kann bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts im Rechtsmittelverfahren auf die Herabsetzung gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV verzichtet werden (§ 13 Abs. 3 Anw-GebV).

4.2. Vorliegend wurde das Verfahren hochstrittig geführt wurde und die familiären und persönlichen Verhältnisse der Parteien sind eher komplex. Es waren im Berufungsverfahren diverse Noven zu behandeln, insbesondere die Pensumsreduktion des Beklagten, und Hypothesen hinsichtlich der zukünftigen Erwerbstätigkeit der Parteien aufzustellen, wobei jeweils Eventualstandpunkte mit Bezug auf verschiedene in Frage kommende Betreuungsmodelle zu bilden waren. Die einzelnen Umstände bedurften eingehender Würdigung und für die Parteien standen mit der Obhutszuteilung sehr gewichtige Interessen auf dem Spiel. Sodann war der Instruktionsaufwand nachvollziehbar hoch, nicht zuletzt aufgrund der Persönlichkeit der Parteien und deren Zerstrittenheit.

4.3. Aufgrund dieser Gegebenheiten kann der ausserordentlich grosse von den unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen – insbesondere der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers – betriebene Aufwand noch als gerechtfertigt gelten. Nach dem Gesagten erscheinen die von den unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen je beantragten Entschädigungen als angemessen.

4.4. Rechtsanwältin Y._____ ist deshalb antragsgemäss wie folgt zu entschädigen: Honorar: Fr. 9'276.55 Barauslagen: Fr. 450.10 Zwischentotal: Fr. 9'726.65 Mehrwertsteuer (8 %): Fr. 778.10 Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 10'504.75,

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Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist ebenfalls antragsgemäss wie folgt zu entschädigen: Honorar: Fr. 12'914.00 Barauslagen: Fr. 98.90 Zwischentotal: Fr. 13'012.90 Mehrwertsteuer (8 %): Fr. 1'041.05 Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 14'053.95

1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

2. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwältin Y._____ und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ je eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren beigegeben.

3. Rechtsanwältin Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin im Berufungsverfahren mit Fr. 9'726.65 zuzüglich Fr. 778.10 (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 9'726.65), also total Fr. 10'504.75, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten im Berufungsverfahren mit Fr. 12'914.00 zuzüglich Fr. 1'014.05 (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 12'914.00), also total Fr. 14'053.95, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beklagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

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5. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 4-5 und 8-14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.

6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die von den Parteien je gestellten Anträge auf Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren von Fr. 5'000.– durch die Gegenpartei werden abgewiesen.

2. Die Dispositiv-Ziffern 2-3 und 6-7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2016 werden aufgehoben.

3. Die Vereinbarung der Parteien vom 26. Juni 2017 wird hinsichtlich der Kinderbelange (Ziffern 1, 2/a und 3) genehmigt bzw. es werden die Kinderbelange (Obhut, Betreuungsregelung und Kinderunterhalt) den gemeinsamen Anträgen der Parteien entsprechend geregelt. Im Übrigen (Ziffer 2/b; persönlicher Unterhalt) wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "Obhut und Betreuungsregelung

1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die nachstehende Obhuts- und Betreuungsregelung für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2015: a) Obhut Es wird beiden Parteien per 1. Juli 2017 die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung zugeteilt. Bis zum 30. Juni 2017 übt die Beklagte die alleinige Obhut aus.

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b) Betreuung Bis zum 1. Juli 2017 gilt die Besuchsregelung gemäss Urteil vom 31. Oktober 2016 fort. Der Beklagte betreut C._____ ab 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 wie folgt: − jede zweite Woche von Freitagabend, 18.00 Uhr bzw. Ende der Krippen/Hortbetreuung, bis Dienstagmorgen, 8.00 Uhr bzw. Beginn der Krippen/Hortbetreuung; ab dem 1. Januar 2018 betreut der Beklagte C._____ wie folgt: − jede Woche von Mittwoch 12.00 Uhr bis Freitagabend, 18.00 Uhr bzw. Ende der Krippen-/Hortbetreuung; und − jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bzw. Ende der Krippen-/Hortbetreuung, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr bzw. Beginn der Krippen/Hortbetreuung oder Kindergartenbeginn; In der übrigen Zeit betreut die Klägerin C._____. Die bisherige Fremdbetreuung von C._____ in der Krippe am Montag, Dienstag und Donnerstag, wird einstweilen fortgesetzt. Ab 1. Januar 2018 wird die Krippenbetreuung von Montag oder Dienstag (nach Wahl der Mutter) auf den Mittwoch verschoben. Der jeweils betreuende Elternteil ist verpflichtet, C._____ in die Krippe, den Hort oder den Kindergarten zu bringen und abzuholen. Nach Kindergarteneintritt verständigen sich die Parteien unter Berücksichtigung der Arbeitstätigkeit beider Eltern über die Fortsetzung einer Fremdbetreuung in einem Hort; im Streitfall entscheidet die Beiständin und die Parteien akzeptieren deren Entscheid als verbindlich. c) Ferien und Feiertage In Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Beklagte C._____ an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 10.00 Uhr, und an Neujahr (mit ungerader Jahreszahl) jeweils vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis am 2. Januar, 12.00 Uhr, und die Klägerin an Weihnachten jeweils vom 25. Dezember, -- 32 of 38 --

10.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 10.00 Uhr, und an Silvester jeweils vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 1. Januar, 12.00 Uhr; in Jahren mit ungerader Jahreszahl gilt die umgekehrte Betreuungsregelung. In Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Beklagte C._____ jeweils am Ostersonntag und die Klägerin am Ostermontag, in Jahren mit ungerader Jahreszahl gilt die umgekehrte Betreuungsregelung. In Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Beklagte C._____ jeweils an Pfingsten (Freitagabend bis Montagabend) und die Gesuchsgegnerin an Auffahrt (Donnerstagmorgen bis Sonntagabend), in Jahren mit ungerader Jahreszahl gilt die umgekehrte Betreuungsregelung. Die Parteien werden zudem je für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ ab Kindergartenbeginn während je der Hälfte der Schulferien (maximal 3 Wochen am Stück) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Bis Kindergartenbeginn wird der Beklagte für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ während 4 Wochen pro Jahr (maximal 3 Wochen am Stück) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Kosten für Fremdbetreuung während den Ferien bei einem Elternteil (z.B. Ferienhort) trägt der betreuende Elternteil. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens zwei Monate im Voraus mit dem andern Elternteil abzusprechen. Im Streitfall ist die Klägerin in geraden Jahren, der Beklagte in ungeraden Jahren berechtigt, über die konkrete Aufteilung des hälftigen Ferienbetreuungsanspruchs zu entscheiden. d) Abweichende Betreuungsregelung Abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. e) Wohnsitz, Post und Rechnungen Es wird festgelegt, dass C._____ seinen Wohnsitz einstweilen bei der Klägerin hat. Die Post für C._____ ist an diese Adresse zuzustellen. Die Klägerin wird für verpflichtet erklärt, die Post für C._____ zu besorgen und die regelmässig anfallenden -- 33 of 38 -Kinderkosten (Alltagsbekleidung, Fremdbetreuungskosten, Krankenkassenprämien, [Zahn-]Arztrechnungen für Routinebehandlungen, Sport/Hobbies, Taschengeld, Telefon, Schullager) zu bezahlen. Unterhalt

2. a) Kinderunterhalt Die Parteien beantragen dem Gericht folgende Kinderunterhaltsregelung: Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für C._____ monatlich im Voraus und zwar auf den Ersten eines jeden Monats Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (vom Beklagten empfangene Kinderzulagen sind zusätzlich an die Klägerin zu überweisen): Ab 20. Oktober 2015 bis 29. Februar 2016: CHF 940.–; (Krankenkasse C._____ und Klägerin vom Vater bezahlt) ab 1. März 2016 bis 31. Juli 2016: CHF 800.–; (Krankenkasse C._____ vom Vater bezahlt) ab 1. August 2016 bis 30. September 2016: CHF 890.–; ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 1'400.–; ab 1. Januar bis 30. Juni 2017: CHF 2'200.–, davon Barunterhalt: CHF 1'740.– Betreuungsunterhalt: CHF 460.– (Manko Betreuungsunterhalt CHF 2'430.–); ab 1. Juli bis 31. Dezember 2017: CHF 3'560.–, davon Barunterhalt: CHF 1'690.– Betreuungsunterhalt: CHF 1'870.– (Manko Betreuungsunterhalt CHF 1'160.–); ab 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018: CHF 3'510.–, davon Barunterhalt: CHF 1'640.– -- 34 of 38 -Betreuungsunterhalt: CHF 1'870.– (Manko Betreuungsunterhalt CHF 1'160.–); ab 1. Juli 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: CHF 1'900.–, davon Barunterhalt: CHF 1'640.– Betreuungsunterhalt: CHF 260.– (Manko Betreuungsunterhalt CHF 150.–). Diese Unterhaltsregelung basiert auf der Obhuts- und Betreuungsregelung gemäss Ziffer 1 hiervor. Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (Verpflegung, Freizeitaktivitäten, etc.) jeweils selber. Die Klägerin übernimmt die regelmässig anfallenden Kinderkosten (Alltagsbekleidung, Fremdbetreuungskosten, Krankenkassenprämien, [Zahn-]Arztrechnungen für Routinebehandlungen, Sport/Hobbies, Taschengeld, Telefon, Schullager). Ausserordentliche Kinderkosten über Fr. 200.– (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. b) persönlicher Unterhalt Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin monatlich im Voraus und zwar auf den Ersten eines jeden Monats persönlichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: Ab 20. Oktober 2015 bis 29. Februar 2016: CHF 2'310.– ab 1. März 2016 bis 30. September 2016: CHF 0.– ab 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2016: CHF 2'310.– -- 35 of 38 -ab 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 0.– ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: CHF 0.– Grundlagen der Unterhaltsregelung

3. Die Unterhaltsregelungen von Ziffer 2/a und 2/b dieser Vereinbarung basieren auf den dieser Vereinbarung angehängten Berechnungen mittels des Unterhaltsrechners der Zürcher Gerichte und den dort ersichtlichen Bedarfs- und Einkommenszahlen. Der Unterhaltsregelung liegen folglich (gerundet) die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Beklagter: Ab 20. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2016: CHF 10'100.– (100% Pensum) Ab 1. November 2016 bis 31. Juni 2017: CHF 6'053.– (60% Pensum) Ab 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 7'670.– (60% Pensum und 20% ALV bzw. Zusatzeinkommen hypoth.; eingeschränkte Erwerbsfähigkeit infolge Kinderbetreuung 30%) Ab 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018: CHF 7'670.– (60% Pensum und 20% ALV bzw. Zusatzeinkommen hypoth.; überobligatorischer Einsatz bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit infolge Kinderbetreuung 50%) Ab 1. Juli 2018: CHF 6'053.– (60% Pensum; eingeschränkte Erwerbsfähigkeit infolge Kinderbetreuung 50%)

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Klägerin: Ab 20. Oktober 2015 bis 29. Februar 2016: CHF 0.– (eingeschränkte Erwerbsfähigkeit infolge Kinderbetreuung 100%) Ab 1. März 2016 bis 30. September 2016: CHF 2'820.– (Kleinkinderbetreuungsbeiträge; eingeschränkte Erwerbsfähigkeit infolge Kinderbetreuung 100%) Ab 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018: CHF 0.– (eingeschränkte Erwerbsfähigkeit infolge Kinderbetreuung; Deutschkurs Niveau B1/Anerkennungsverfahren Pflegehelferin SRK) Ab 1. Juli 2018: CHF 2'630.– (50% Pensum hypoth.; eingeschränkte Erwerbsfähigkeit infolge Kinderbetreuung 50%) C._____: die Familienzulage von derzeit CHF 200.–, bezogen vom Beklagten Vermögen: beide Parteien und C._____ verfügen über kein nennenswertes Vermögen Kosten und Entschädigung

4. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt; die weiteren Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens betragen Fr. 656.25 (Dolmetscherkosten). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden demgemäss auf insgesamt Fr. 6'156.25 festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

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Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 129, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro versandt am: bz -- 38 of 38 --