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Entscheid

LE170004

Eheschutz

5. April 2017Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

4.

Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels der Urk. 91, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten werden zu den Akten des Berufungsverfahrens LE170006-O gegeben.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo -- 3 of 3 --