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Entscheid

LE170018

Eheschutz

28. Juli 2017Deutsch30 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien standen sich seit dem 14. April 2016 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Sie haben einen ehelichen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2010. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) lebt seit Ende August 2016 mit C._____ in D._____, der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagte) wohnt nach wie vor in F._____. Gemäss Eheschutzvereinbarung vom 23. Februar 2017 erklärte sich der Beklagte mit dem Umzug nach D._____ einverstanden und erteilte seine Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes des Sohnes von F._____ nach D._____ (Urk. 96 Ziff. 2.3). Neben dem Wohnsitzwechsel regelten die Parteien auch sämtliche weiteren Nebenfolgen des Getrenntlebens in der gerichtlichen Vereinbarung vom 23. Februar 2017 (Urk. 96). Mit Urteil vom gleichen Tag merkte die Vorinstanz die erwähnte Eheschutzvereinbarung der Partien vor und genehmigte diese in Bezug auf die Kinderbelange (Urk. 97 S. 12, Dispositivziffer 1). Mit Schreiben vom 8. März 2017 beantragte der Beklagte die schriftliche Begründung des Urteils (Urk. 101). Die begründete Fassung des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. Februar 2017 (Urk. 106) wurde den Parteien am 20. März 2017 zugestellt (Urk. 107). Hinsichtlich der übrigen vorinstanzlichen Prozessgeschichte ist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 110 E. 1).

2. Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 30. März 2017 gegen das vorerwähnte Urteil rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 109 S. 2 f.). Am 29. Juni 2017 wurde in Absprache mit den Parteien (Urk. 119) eine Vergleichsverhandlung am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführt (Prot. S. 3 f.), anlässlich welcher die Parteien folgende Vereinbarung trafen (Urk. 124) und auch die Klägerin ein Armenrechtsgesuch zu Protokoll gab (Prot. S. 4): «1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es sei Ziffer 2.4 ("Besuchsrecht") der mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge-- 11 of 22 -richt Bülach vom 23. Februar 2017 genehmigten Vereinbarung über die Nebenfolgen des Getrenntlebens durch folgende Fassung zu ersetzen: "2.4 Besuchsrecht a) Der Ehemann soll berechtigt sein, das Kind an jedem zweiten Wochenende jeden Monats jeweils ab Freitagabend, 17:30 Uhr, bis Sonntagabend, 17:30 Uhr (ab 1. Januar 2018 bis 18:00 Uhr) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Betreffend Feiertage gilt folgende jährlich alternierende Regelung: - Ostern in ungeraden Jahren: Gründonnerstag, 17:30 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr. Folgt eine Ferienwoche des Vaters nach Ostern beginnt das Osterwochenende erst am Karfreitag um 10:00 Uhr; - Pfingsten in geraden Jahren: Freitag vor Pfingsten, 17:30 Uhr bis Montag, 18:00 Uhr; - Am 24. Dezember ist das Kind bei der Ehefrau und während der restlichen Weihnachtsferien (25. Dezember bis Schulbeginn im neuen Jahr) ist das Kind alternierend je 1 Woche beim Ehemann bzw. bei der Ehefrau, wobei der Vater das Kind während seinen Weihnachtsferien am 25. Dezember um 12:30 Uhr in D._____ abholt. b) Ausserdem soll der Ehemann berechtigt sein, das Kind sieben Wochen jährlich (einschliesslich allfälliger Weihnachtsferien gemäss lit. a vorstehend) während der Schulferien (vorbehältlich Schullager) jeweils von 10:00 Uhr (erster Ferientag) bis 16:00 Uhr (letzter Ferientag) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen und zwei Wochen vor Antritt der Ferien ist der genaue Aufenthaltsort bekannt zu geben. Sofern sich die Parteien diesbezüglich nicht einigen können, bestimmt in ungeraden Jahren die Ehefrau und in geraden Jahren der Ehemann den Zeitpunkt der Ferien. c) Der Ehemann hat das Kind ohne anderslautende gegenseitige Absprache jeweils in D._____ am offiziellen Treffpunkt im Bahnhof SBB abzuholen und zurückzubringen.

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d) Ein weitergehendes Besuchsrecht des Ehemanns nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. e) Darüber hinaus ist der Ehemann berechtigt, vorbehältlich anderslautender gegenseitiger Absprache an jedem Dienstag über Mittag (ab 12:30 Uhr) sowie zusätzlich an jedem Freitagabend (ab 18:30 Uhr) vor den Wochenenden des Kindes bei der Ehefrau, mit dem Kind ungestört und alleine telefonisch, soweit möglich mit Bildübertragung, bis zu 30 Minuten zu kommunizieren. Dasselbe Recht steht der Ehefrau zu, wenn sich das Kind für Ferien und Feiertage beim Ehemann aufhält."

2. Die Berufungsbeklagte verpflichtet sich, die Beschwerde bei der III. Strafkammer (Geschäfts-Nr. UE170094-O) innerhalb von fünf Tagen nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung zurück zu ziehen. Der Berufungskläger bzw. der Beschwerdegegner im Strafverfahren verzichtet auf eine allfällige Entschädigung.

3. Die Parteien vereinbaren – unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege – in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten.»

3. Im Nachgang zur Vergleichsverhandlung reichten beide Parteien – unter Beilage der entsprechenden Belege – eine schriftliche Begründung ihres Armenrechtsgesuches nach, der Beklagte am 10. Juli 2017 (Urk. 125-127/1-3) und die Klägerin am 21. Juli 2017 (Urk. 128 und 129). Die vorgenannte Vereinbarung wurde nach der Verhandlung zusätzlich dem Kindsvertreter, lic. iur. Z._____, zugestellt (Urk. 130), welcher sie am 25. Juli 2017 ebenfalls unterzeichnet hat (Urk. 133).

4. Gegenstand der vorliegenden Berufung ist lediglich das Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 1.2.4. des angefochtenen Urteils (Urk. 110 S. 22). Die übrigen Dispositivziffern 1.1.,1.2.1., 1.2.2., 1.2.3. und 1.3. bis 1.11. sowie die Ziffern 2 bis 6 des vorinstanzlichen Eheschutzurteils blieben unangefochten (vgl. Urk. 109 S. 4 Rz. 4). In diesem Umfang ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), wovon Vormerk zu nehmen ist.

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Erwägungen

II.

1.

Soweit es Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht etc.) zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt Ziffer 1 der von den Parteien getroffenen Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass die Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht bzw. dieses gewahrt wird.

2.

Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Kontaktrechts gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in seinem Interesse zu regeln. Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Kind-Eltern-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 122 III 404 E. 3a). Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte richten sich dabei vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum anderen Elternteil, der Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnorte der Eltern sowie nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13).

2.1

In der von der Vorinstanz genehmigten Vereinbarung vom 23. Februar 2017 (Urk. 96) wurde das Kontaktrecht in Ziffer 2.4. absichtlich relativ unscharf formuliert. Nach Ansicht der Vorinstanz erfordere die räumliche Distanz zwischen den beiden Wohnorten der Eltern eine gewisse Offenheit in der Regelung des persönlichen Verkehrs, um nicht vorhersehbaren Gegebenheiten flexibel Rechnung tragen zu können (Urk. 110 E. 3.5). Berufungsweise bringt der Beklagte nun vor, dass genau diese offene Formulierung bereits kurz nach der Verhandlung vom 23. Februar 2017 zu Konflikten zwischen den Parteien in Bezug auf die Rück-- 14 of 22 -kehrzeit nach den Ferien, den Übergabeort sowie die vereinbarten Skype-Termine geführt habe. Die Rechtsvertreter der Parteien, die Vorinstanz sowie der Prozessbeistand des Kindes hätten damals offensichtlich die Verständigungsfähigkeit der Eltern überschätzt. Wie aus der E-Mail-Korrespondenz sowie den SMS-Nachrichten der Parteien ersichtlich sei, hätten sich die Eltern in der Zeit zwischen Unterzeichnung der Vereinbarung am 23. Februar 2017 und Ablauf der Berufungsfrist am 30. März 2017 weder bilateral noch über ihre Rechtsvertreter einigen können. Im Interesse des Kindeswohls habe sich der Beklagte daher gezwungen gesehen, die erstinstanzliche Besuchsrechtsregelung auf dem Berufungsweg gerichtlich ergänzen bzw. präzisieren zu lassen (Urk. 109 S. 5 f.).

2.2

Tatsächlich ist den zahl- und umfangreichen E-Mail- bzw. SMS-Nachrichten ab dem 25. Februar 2017 zu entnehmen, dass die Parteien nur wenige Tage nach Unterzeichnung der Vereinbarung bereits heftige Diskussionen im Zusammenhang mit der Kontaktregelung hatten, die jedoch – soweit ersichtlich – zu keiner Lösung der Konflikte geführt haben (Urk. 112/1 und 112/2). Die entsprechenden Meinungsverschiedenheiten drehten sich dabei immer wieder um dieselben Themen, wobei beide Parteien jeweils beharrlich an ihren Standpunkten festhielten, was eine Kompromisslösung verunmöglichte. Gestützt auf die erwähnte konfliktbehaftete Korrespondenz muss tatsächlich von einer verringerten Verständigungsfähigkeit der Parteien ausgegangen werden. Die Kontroversen betrafen dabei vorwiegend die Zeiten für die Skype-Kontakte sowie den genauen Zeitpunkt der Rückgabe des Sohnes nach den Ferien mit dem Beklagten. Die zahlreichen Auseinandersetzungen hatten dabei auch Auswirkungen auf C._____, da beispielsweise immer wieder Skype-Kontakte ausgefallen sind, weil sich die Eltern nicht auf einen Zeitpunkt einigen konnten (vgl. Urk. 112/2). Ein weiteres Beispiel betrifft die Übergabe des Sohnes vom 1. März 2017. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, C._____ nach den Ferien um 14:00 Uhr zurück nach D._____ zu bringen und drohte dem Beklagten, dass er sein Ferienrecht verwirke, wenn er nicht vorab schriftlich bestätige, dass er mit der vorgeschlagenen Rückkehrzeit einverstanden sei (Urk. 112/1 S. 1 und 112/2 S. 2). Somit war bis kurz vor Ferienbeginn nicht klar, ob die Übergabe von C._____ stattfinden werde, da sich die Parteien nicht über den Rückgabezeitpunkt einigen konnten.

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2.3

Mit der nun vor Obergericht getroffenen Regelung konnte zumindest für die Hauptstreitpunkte eine geeignete Lösung gefunden werden. Die klar definierten Skype-Zeiten geben insbesondere C._____ eine gewisse Sicherheit und Kontinuität. Auch die Parteien können aufgrund der vereinbarten Zeiten besser planen und das Kind regelmässig auf die Telefonate vorbereiten. Den Bedenken der Klägerin, wonach C._____ nach den Anrufen des Beklagten nicht richtig einschlafen könne, wird dadurch Rechnung getragen, dass die abendlichen Anrufe nur am Freitag stattfinden, da C._____ am Samstagmorgen nicht zur Schule gehen muss. Ferner sollten auch die neu festgelegten Besuchs- bzw. Ferienzeiten sowie der vereinbarte Übergabeort das Konfliktpotential zwischen den Parteien erheblich vermindern und eine gewisse Kontinuität garantieren. Es wurde dabei berücksichtigt, dass die Abholzeit bei Ferienbeginn nicht zu früh am Morgen (10:00 Uhr) und die Rückkehrzeit nach den Ferien nicht zu spät am Abend (16:00 Uhr) angesetzt wurden. Durch die Rückkehr am Nachmittag soll dem Kind die Wiedereingewöhnung und Vorbereitung auf den Alltag bzw. Schulbeginn erleichtert werden. Trotz der missverständlichen Formulierung in der Vereinbarung ("… an jedem zweiten Wochenende jeden Monats …"), welche aus dem vorinstanzlichen Urteil übernommen wurde, gehen beide Parteien korrekterweise davon aus, dass die Besuche beim Beklagten alternierend jedes zweite Wochenende und somit mindestens zweimal im Monat stattfinden sollen (vgl. Urk. 112/1 S. 3, S. 11, S. 18 und S. 35). Schliesslich beinhaltet die Konvention eine ausgewogene Feiertagsregelung, sodass beide Elternteile die Möglichkeit haben, auch die Feiertage regelmässig mit C._____ zu verbringen.

3.

Die vorliegend getroffene Konkretisierung bzw. Präzisierung der Regelung des persönlichen Verkehrs nimmt durch klar definierte Vorgaben angemessen Rücksicht auf die Interessen des Kindes und des Beklagten an einem persönlichen und regelmässigen Umgang miteinander. Zusammenfassend haben die Parteien eine praktikable und dem Kindeswohl entsprechende Kontaktregelung getroffen, welche nach dem Gesagten zu genehmigen ist.

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III.

1.

Beide Parteien stellen auch für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 109 S. 3; Prot. S. 4). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.

Der Beklagte bringt vor, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht verändert. Es sei aktenkundig, dass er nicht in der Lage sei, die Gerichtskosten und die Kosten für die Rechtsvertretung zu bezahlen. Zudem gehe aus der Berufungsschrift hervor, dass seine Anträge nicht aussichtslos gewesen seien (Urk. 109 S. 11). Unter Verweis auf die Lohnabrechnung vom Juni 2017 macht der Beklagte geltend, er erziele aktuell ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von (gerundet) Fr. 7'573.– (Urk. 125 S. 1; Urk. 127/1). Das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von Fr. 7'578.– (Urk. 110 S. 16 und S. 19 E. 3.6) treffe damit nach wie vor zu. Auch der von der Vorinstanz berechnete Bedarf des Beklagten von Fr. 3'961.– (Urk. 110 S. 17 und S. 19 E. 3.6) sei immer noch aktuell und könne mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Urkunden belegt werden (Urk. 125 S. 2). Die von der Vorinstanz vorgenommene Einkommens- und Bedarfsberechnung des Beklagten deckt sich mit den aktenkundigen Belegen (Urk. 53/1-9; Urk. 85/7-12; Urk. 127/1) und ist entsprechend nicht zu beanstanden. Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beklagte die mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'600.– pro Monat (Urk. 110, Dispositivziffer 1.3. und 1.4.) nicht regelmässig bezahlt. Unter Berücksichtigung dieser Unterhaltsverpflichtung verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von monatlich lediglich Fr. 12.– (Fr. 7'573./. Fr. 3'961.–./. Fr. 3'600.–). Zudem verfügt er über kein nennenswertes Vermögen (Urk. 127/2-3; Urk. 85/14-30). Die Mittellosigkeit des Beklagten ist somit ausgewiesen. Sodann kann nicht gesagt werden, -- 17 of 22 -dass sein Standpunkt im Berufungsverfahren aussichtslos und er nicht auf rechtlichen Beistand angewiesen gewesen sei. Damit ist dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

3.

Die Klägerin erzielt aufgrund ihres Studiums nach wie vor kein eigenes Erwerbseinkommen und verfügt auch über kein nennenswertes Vermögen (vgl. Urk.

128.

mit Verweis auf Urk. 129, Urk. 25/1, Urk. 55/1, Urk. 59/1-4 und Prot. I S. 23). Auch der von der Vorinstanz berechnete Bedarf (Urk. 110 S. 24) für die Klägerin (Fr. 3'116.–) und den Sohn C._____ (Fr. 1'168.–) ist ausgewiesen (Urk. 128 mit Verweis auf Urk. 51/2, Urk. 51/3, Urk. 58/4, Urk. 80/12, Urk. 80/13 und Urk. 80/15). Mit den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'620.– für die Klägerin und Fr. 980.– (zuzüglich Familienzulage) für C._____ kann die Klägerin ihren und C._____s Bedarf von total Fr. 4'284.– nicht decken. Ihre Mittellosigkeit ist somit ebenfalls erstellt und aufgrund der Fremdsprachigkeit ist sie auf rechtlichen Beistand angewiesen. Damit ist der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

IV.

1.

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

2.

Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 124 S. 4). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtkosten unter Nachforderungsvorbehalt (Art.

123.

ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.

Der Kindsvertreter hat ausdrücklich auf die Geltendmachung von Kosten bzw. einer Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet (Urk. 130).

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Dispositiv

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1.1.,1.2.1., 1.2.2., 1.2.3. und

1.3. bis 1.11. sowie die Ziffern 2 bis 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Februar 2017 rechtskräftig sind.

2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Dispositivziffer 1.2.4. des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Februar 2017 wird aufgehoben.

2. Die Vereinbarung der Parteien vom 29. Juni bzw. 25. Juli 2017 wird hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: «1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es sei Ziffer 2.4 ("Besuchsrecht") der mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Februar 2017 genehmigten Vereinbarung über die Nebenfolgen des Getrenntlebens durch folgende Fassung zu ersetzen: "2.4 Besuchsrecht a) Der Ehemann soll berechtigt sein, das Kind an jedem zweiten Wochenende jeden Monats jeweils ab Freitagabend, 17:30 Uhr, bis Sonntagabend, -- 19 of 22 -17:30 Uhr (ab 1. Januar 2018 bis 18:00 Uhr) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Betreffend Feiertage gilt folgende jährlich alternierende Regelung: - Ostern in ungeraden Jahren: Gründonnerstag, 17:30 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr. Folgt eine Ferienwoche des Vaters nach Ostern beginnt das Osterwochenende erst am Karfreitag um 10:00 Uhr; - Pfingsten in geraden Jahren: Freitag vor Pfingsten, 17:30 Uhr bis Montag, 18:00 Uhr; - Am 24. Dezember ist das Kind bei der Ehefrau und während der restlichen Weihnachtsferien (25. Dezember bis Schulbeginn im neuen Jahr) ist das Kind alternierend je 1 Woche beim Ehemann bzw. bei der Ehefrau, wobei der Vater das Kind während seinen Weihnachtsferien am 25. Dezember um 12:30 Uhr in D._____ abholt. b) Ausserdem soll der Ehemann berechtigt sein, das Kind sieben Wochen jährlich (einschliesslich allfälliger Weihnachtsferien gemäss lit. a vorstehend) während der Schulferien (vorbehältlich Schullager) jeweils von 10:00 Uhr (erster Ferientag) bis 16:00 Uhr (letzter Ferientag) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen und zwei Wochen vor Antritt der Ferien ist der genaue Aufenthaltsort bekannt zu geben. Sofern sich die Parteien diesbezüglich nicht einigen können, bestimmt in ungeraden Jahren die Ehefrau und in geraden Jahren der Ehemann den Zeitpunkt der Ferien. c) Der Ehemann hat das Kind ohne anderslautende gegenseitige Absprache jeweils in D._____ am offiziellen Treffpunkt im Bahnhof SBB abzuholen und zurückzubringen. d) Ein weitergehendes Besuchsrecht des Ehemanns nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. e) Darüber hinaus ist der Ehemann berechtigt, vorbehältlich anderslautender gegenseitiger Absprache an jedem Dienstag über Mittag (ab 12:30 Uhr) sowie zusätzlich an jedem Freitagabend (ab 18:30 Uhr) vor den Wochenenden des Kindes bei der Ehefrau, mit dem Kind ungestört und alleine telefo-- 20 of 22 -nisch, soweit möglich mit Bildübertragung, bis zu 30 Minuten zu kommunizieren. Dasselbe Recht steht der Ehefrau zu, wenn sich das Kind für Ferien und Feiertage beim Ehemann aufhält."

2. Die Berufungsbeklagte verpflichtet sich, die Beschwerde bei der III. Strafkammer (Geschäfts-Nr. UE170094-O) innerhalb von fünf Tagen nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung zurück zu ziehen. Der Berufungskläger bzw. der Beschwerdegegner im Strafverfahren verzichtet auf eine allfällige Entschädigung.

3. Die Parteien vereinbaren – unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege – in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten.»

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Für die Vertretung des Kindes werden keine Kosten erhoben.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kindsvertreter sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 28. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: cm -- 22 of 22 --