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Entscheid

LE170032

Eheschutz

13. Februar 2018Deutsch24 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: E._____, geboren am tt.mm.2010, und F._____, geboren am tt.mm.2012. Am 15. September 2016 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden -- 9 of 19 -(Urk. 38 S. 6). Am 22. Dezember 2016 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 29 [unbegründet] = Urk. 35 [begründet] = Urk. 38).

1.1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: E._____, geboren am tt.mm.2010, und F._____, geboren am tt.mm.2012. Am 15. September 2016 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden -- 9 of 19 -(Urk. 38 S. 6). Am 22. Dezember 2016 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 29 [unbegründet] = Urk. 35 [begründet] = Urk. 38).

1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 22. Mai 2017 rechtzeitig (vgl. Urk. 36 S. 1) Berufung mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 37 S. 2 f.). Der mit Verfügung vom 3. Juli 2017 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 43 und Urk. 44). Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsgegner) erstattete die Berufungsantwort am 21. August 2017 (Urk. 46). Am 12. Oktober 2017 beschloss die Berufungsinstanz, dass die Kinder E._____ und F._____ im Sinne von Art. 298 ZPO angehört werden (Urk. 51), was am 8. November 2017 erfolgte (Prot. S. 9 f.). Mit Eingaben vom 21. bzw. 27. November 2017 nahmen die Parteien Stellung zum Bericht über die Kinderanhörung (Urk. 54 und Urk. 55).

1.3. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 7. Februar 2018 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) folgenden Vergleich (Prot. S. 16 und Urk. 63):

1. Getrenntleben Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie seit dem 1. Juli 2016 getrennt leben.

2. Obhut und Besuchsrecht a) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder E._____, geb. tt.mm.2010, und F._____, geb. tt.mm.2012, für die Dauer des Getrenntlebens dem Vater zuzuteilen. b) Besuchsrecht Die Mutter ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − an jedem zweiten Wochenende von Freitag ab Schulschluss bis Sonntag, 17:30 Uhr; − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; − in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, ab Schulschluss, bis Ostermontag, 17:30 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jah-- 10 of 19 -reszahl am Freitag vor Pfingsten ab Schulschluss, bis Pfingstmontag, 17:30 Uhr (das auf diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringen die Kinder beim Vater, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt). Die Mutter verpflichtet sich, die Kinder am Freitag nach Schulschluss bei der Schule abzuholen (Feiertage und Ferienbeginn analog). Der Vater verpflichtet sich, die Kinder jeweils bei der Mutter zu Hause in I._____ abzuholen (Feiertage und Ferienschluss analog). Die Parteien übernehmen die jeweiligen damit verbundenen Kosten selbst. Ausserdem ist die Mutter berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von 7 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

3. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, für die Zeit ab 1. Oktober 2016 bis 28. Februar 2018 für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Familienzulagen) in der Höhe von je CHF 550.– (nur Barunterhalt, kein Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Sodann verpflichtet sich der Vater für die Dauer des Getrenntlebens ab 1. März 2018 für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Familienzulagen) in der Höhe von je CHF 240.– (nur Barunterhalt, kein Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

4. Ehegattenunterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Zeit ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 1'040.zu bezahlen. Im Übrigen verzichten beide Parteien auf persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge.

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5. Grundlagen der Unterhaltsberechnungen Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Ehefrau: CHF 5'730.– (80% Pensum sowie Nebeneinkünfte aus …-Therapien) − Ehemann: CHF 14'000.– (90% Pensum) − Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 200.Vermögen: − Ehefrau: CHF 58'000.– (geschätzt auf Basis der Steuererklärung 2015) − Ehemann: CHF 181'000.– (davon Fr. 123'000.– aus PK-Vorbezug; geschätzt auf Basis der Steuererklärung 2015) − E._____: CHF 0.– − F._____: CHF 0.– familienrechtlicher Bedarf: − Ehefrau: CHF 3'398.– − Ehemann: CHF 4'555.– − E._____: CHF 3'423.– − F._____: CHF 3'423.–

6. Rückzug Die Berufungsklägerin zieht den Rechtsmittelantrag Ziff. 5 zurück.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren übernimmt die Berufungsklägerin zu drei Vierteln und der Berufungsbeklagte zu einem Viertel. Sowohl in Bezug auf das erst- als auch auf das zweitinstanzliche Verfahren verzichten die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

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2. Vorbemerkung Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren waren die Obhut über die Kinder E._____ und F._____ sowie die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge strittig. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

3. Vereinbarung

3.1. Soweit es Kinderbelange (Obhut [nachstehend E. 3.2], Besuchsrecht [nachstehend E. 3.3], Kinderunterhaltsbeiträge [nachstehend E. 3.4]) zu regeln gilt, finden die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Deshalb unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung diesbezüglich im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (persönliche Unterhaltsbeiträge) und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern das Verfahren antragsgemäss zu erledigen.

3.2. Obhut Die Vorinstanz hatte trotz der Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien (ohne Verkehrsbehinderungen rund 45 Minuten Fahrzeit) im angefochtenen Entscheid noch eine alternierende Obhut vorgesehen (vgl. Urk. 38 S. 13 ff.). Dies hätte auch dem Wunsch von E._____ und F._____ entsprochen, zumal sie die täglichen Autofahrten unter der Woche bisher nicht als belastend empfanden (Prot. S. 9 f.). Dagegen stellten diese Fahrten für die zu insgesamt ca. 70%-80% arbeitstätige und aktuell schwangere (vgl. Urk. 56) Gesuchstellerin eine zu grosse Belastung dar (vgl. Urk. 37 S. 7 und Urk. 55 S. 1). Vor diesem Hintergrund beantragen die Parteien die Zuweisung der alleinigen Obhut an den Gesuchsgegner. Dies trägt insbesondere dem Bedürfnis der Kinder nach stabilen Verhältnissen Rechnung, werden sie doch während den (im Hinblick auf die Betreuung der Kin-- 13 of 19 -der reduzierten [vgl. Urk. 46 S. 13]) Arbeitszeiten des Gesuchgegners weiterhin durch die langjährige Tagesmutter betreut. Zudem bleibt das soziale Umfeld im Kindergarten bzw. der Schule erhalten (vgl. Prot. S. 9). Es ist daher davon auszugehen, dass das mit der beantragten Obhutsregelung verbundene Betreuungskonzept mit dem Wohl von E._____ und F._____ vereinbar ist.

3.3. Besuchsrecht Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechtes gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Für eine gute Entwicklung des Kindes, insbesondere für die Identitätsfindung, ist die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert (BGE 122 III 404 E. 3a). Die von den Parteien getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs entspricht der aufgrund der vorgenannten Umstände noch realistischen Maximalvariante und ermöglicht eine kontinuierliche Beziehungspflege der Gesuchstellerin und E._____ und F._____. Mit dem ausgedehnten Ferienbesuchsrecht wird der Wunsch der Kinder, beide Eltern gleich häufig sehen zu können, im Rahmen des Möglichen berücksichtigt.

3.4. Kinderunterhalt Die in der Vereinbarung festgehaltenen Bedarfszahlen sowie das Einkommen der Gesuchstellerin unterscheiden sich gegenüber den Zahlen, die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde lagen (vgl. Urk. 38 S. 24 ff.). Die Bedarfszahlen wurden einvernehmlich und gestützt auf glaubhafte neue Ausführungen aktualisiert. Beim Einkommen der Gesuchstellerin wurden die mehrfach eingerechneten Ferien- und Feiertagsentschädigungen korrigiert. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge tragen dem ausgedehnten Wochenend- und Ferienbesuchsrecht Rechnung und erweisen sich bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen als angemessen.

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3.5. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vereinbarung betreffend die Kinderbelange dem Wohl von E._____ und F._____ entspricht und deshalb zu genehmigen ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens blieben unangefochten und sind in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO zu bestätigen (vgl. im Übrigen auch Urk. 63 Ziff. 7).

4.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln der Gesuchstellerin und zu einem Viertel dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 63 Ziff. 7).

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 22. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Berufungsantrag Ziff. 5 betreffend die Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils wird abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Obhut über die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2010, und F._____, geboren am tt.mm.2012, wird dem Gesuchsgegner zugeteilt.

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2. Die Vereinbarung der Parteien vom 7. Februar 2018 wird hinsichtlich der weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt:

1. Getrenntleben Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie seit dem 1. Juli 2016 getrennt leben.

2. Obhut und Besuchsrecht a) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder E._____, geb. tt.mm.2010, und F._____, geb. tt.mm.2012, für die Dauer des Getrenntlebens dem Vater zuzuteilen. b) Besuchsrecht Die Mutter ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − an jedem zweiten Wochenende von Freitag ab Schulschluss bis Sonntag, 17:30 Uhr; − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; − in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, ab Schulschluss, bis Ostermontag, 17:30 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl am Freitag vor Pfingsten ab Schulschluss, bis Pfingstmontag, 17:30 Uhr (das auf diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringen die Kinder beim Vater, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt). Die Mutter verpflichtet sich, die Kinder am Freitag nach Schulschluss bei der Schule abzuholen (Feiertage und Ferienbeginn analog). Der Vater verpflichtet sich, die Kinder jeweils bei der Mutter zu Hause in I._____ abzuholen (Feiertage und Ferienschluss analog). Die Parteien übernehmen die jeweiligen damit verbundenen Kosten selbst. Ausserdem ist die Mutter berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von 7 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

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3. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, für die Zeit ab 1. Oktober 2016 bis 28. Februar 2018 für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Familienzulagen) in der Höhe von je CHF 550.– (nur Barunterhalt, kein Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Sodann verpflichtet sich der Vater für die Dauer des Getrenntlebens ab 1. März 2018 für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Familienzulagen) in der Höhe von je CHF 240.– (nur Barunterhalt, kein Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

4. Ehegattenunterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Zeit ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 1'040.zu bezahlen. Im Übrigen verzichten beide Parteien auf persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge.

5. Grundlagen der Unterhaltsberechnungen Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Ehefrau: CHF 5'730.– (80% Pensum sowie Nebeneinkünfte aus …-Therapien) − Ehemann: CHF 14'000.– (90% Pensum) − Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 200.Vermögen: − Ehefrau: CHF 58'000.– (geschätzt auf Basis der Steuererklärung 2015) − Ehemann: CHF 181'000.– (davon Fr. 123'000.– aus PK-Vorbezug; geschätzt auf Basis der Steuererklärung 2015) − E._____: CHF 0.– − F._____: CHF 0.– familienrechtlicher Bedarf: − Ehefrau: CHF 3'398.– -- 17 of 19 -− Ehemann: CHF 4'555.– − E._____: CHF 3'423.– − F._____: CHF 3'423.–

6. Rückzug Die Berufungsklägerin zieht den Rechtsmittelantrag Ziff. 5 zurück.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren übernimmt die Berufungsklägerin zu drei Vierteln und der Berufungsbeklagte zu einem Viertel. Sowohl in Bezug auf das erst- als auch auf das zweitinstanzliche Verfahren verzichten die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

3. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen werden bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Vierteln der Gesuchstellerin und zu einem Viertel dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 375.– zu ersetzen.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

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schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc -- 19 of 19 --

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