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Entscheid

LE170048

Eheschutz

15. März 2018Deutsch15 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. Die Parteien sind seit dem tt. Oktober 2013 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2014 (vgl. Urk. 1 S. 3 und 4). Mit Eingabe vom 12. April 2017 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 20 S. 3, E. I.). Am 23. Mai 2017 erliess die Vorinstanz – gestützt auf die anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2017 geschlossene Parteivereinbarung (Urk. 8) – den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 10 [unbegründet] = Urk. 15 [begründet] = Urk. 20).

1. Die Parteien sind seit dem tt. Oktober 2013 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2014 (vgl. Urk. 1 S. 3 und 4). Mit Eingabe vom 12. April 2017 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 20 S. 3, E. I.). Am 23. Mai 2017 erliess die Vorinstanz – gestützt auf die anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2017 geschlossene Parteivereinbarung (Urk. 8) – den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 10 [unbegründet] = Urk. 15 [begründet] = Urk. 20).

2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 4. August 2017 innert Frist (vgl. Urk. 17) Berufung, wobei er obgenannte Anträge stellte (Urk. 19 S. 3 f.).

3. Die Gesuchstellerin nahm innert der ihr mit Verfügung vom 7. August 2017 anberaumten Frist zum Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung schriftlich Stellung (Urk. 24 und 25). Mit Verfügung vom 29. August 2017 wurde der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 3.3 des angefochtenen Entscheides vom 23. Mai 2017 im folgenden Umfang die aufschiebende Wirkung erteilt: - hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge bis Juni 2017 im Fr. 445.– (zuzüglich Familienzulagen) pro Kind und Monat übersteigenden Umfang; - hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge ab Juli 2017 im Fr. 335.– (zuzüglich Familienzulagen) pro Kind und Monat übersteigenden Umfang. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 27).

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4. Mit Beschluss vom 4. September 2017 wurde beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Gesuchsteller wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand und der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren bestellt (Urk. 28).

5. Die Gesuchstellerin beantwortete die Berufung rechtzeitig (vgl. Urk. 30) mit Eingabe vom 13. Oktober 2017, wobei sie obgenannte Anträge stellte (Urk. 31). Mit Verfügung vom 1. November 2017 wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsgegner zugestellt (Urk. 34).

6. Mit Eingabe vom 15. November 2017 nahm der Gesuchsgegner zur Berufungsantwort innert zehn Tagen und damit rechtzeitig (vgl. Urk. 34) Stellung (Urk. 35). Die Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35).

7. Nach zweimaliger Verschiebung fand am 8. März 2018 eine Vergleichsverhandlung statt (Urk. 37-40; Prot. S. 9 f.), anlässlich welcher die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) folgenden Vergleich schlossen (Prot. II S. 9 f. und Urk. 41): "1. Die Parteien beantragen, es seien die Ziffern 3 und 5 der mit Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

10. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (EE170127-L) genehmigten bzw. vorgemerkten Parteivereinbarung vom 15. Mai 2017 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

3. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) in der Höhe von Fr. 870.– zu bezahlen, nämlich Fr. 435.– pro Kind (lediglich Barunterhalt; die Gesuchstellerin hat keinen Betreuungsunterhalt zugute). Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, per 15. April 2017.

5. Grundlagen der Unterhaltsberechnungen Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: Ehefrau: Fr. 3'440.– (80% Pensum) Ehemann: Fr. 3'940.– (100% Pensum; inkl. Anteil 13. Monatslohn) Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 200.-- 7 of 12 -Vermögen: Ehefrau: Fr. 0.– Ehemann: Fr. 0.– Familienrechtlicher Bedarf: Ehefrau: Fr. 2'400.– (CHF 4'700.– mit Kindern) Ehemann: Fr. 3'070.– D._____ Fr. 1'100.– E._____ Fr. 1'200.– Unterdeckung pro Monat des gebührenden Bedarfs der Kinder: Fr. 1'030.– insgesamt

2. Im Übrigen zieht der Berufungskläger und Gesuchsgegner seine Berufung zurück.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien den Parteien gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (EE170127-L) aufzuerlegen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen. Auf eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird gegenseitig verzichtet."

8. Im vorliegenden Berufungsverfahren waren die mit Dispositiv-Ziffer 3 im angefochtenen Entscheid vom 23. Mai 2017 von der Vorinstanz vorgenommene Genehmigung bzw. Vormerknahme der Höhe der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder D._____ und E._____ und der Grundlagen der Unterhaltsberechnung gemäss Ziffer 3 und 5 der Vereinbarung der Parteien vom 15. Mai 2017 (vgl. Urk. 19 S. 2 und 7) sowie die erstinstanzlichen Kostenfolgen gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids strittig (vgl. Urk. 19 S. 7 f.). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 und – abgesehen von den soeben genannten Ausnahmen – auch Dispositiv-Ziffer 3 sowie die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

9.1 Soweit es Kinderbelange zu regeln gilt, finden die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Deshalb unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung diesbezüglich (Kinderunterhaltsbeiträge) im Sinne übereinstimmender Parteianträge der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird. Soweit keine -- 8 of 12 -Kinderbelange betroffen sind und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern das Verfahren antragsgemäss zu erledigen.

9.2 Die in der Vereinbarung festgehaltenen Bedarfszahlen und Einkommen der Parteien und von deren Kindern unterscheiden sich gegenüber den Zahlen, die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde lagen (vgl. Urk. 20, Disp.-Ziff. 3.5, und Urk. 23/4). Die Bedarfszahlen wurden einvernehmlich und gestützt auf glaubhafte neue Ausführungen aktualisiert. Beim Einkommen des Gesuchsgegners wurde neu seine Quellensteuerpflicht mitberücksichtigt (vgl. Urk. 23/5-6). Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge entsprechen der gegenwärtigen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners und erweisen sich bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen als angemessen. Sie stehen daher im Einklang mit dem Kindeswohl von D._____ und E._____. Die Vereinbarung betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 41 Ziff. 1) ist zu genehmigen.

10.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sind in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO antragsgemäss zu bestätigen (Urk. 41 Ziff. 3).

10.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 41 Ziff. 3).

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1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3.1-2, 3.4, 3.6-7, 4 und

6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Vereinbarung der Parteien vom 8. März 2018 wird hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt:

1. Die Parteien beantragen, es seien die Ziffern 3 und 5 der mit Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (EE170127-L) genehmigten bzw. vorgemerkten Parteivereinbarung vom 15. Mai 2017 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

3. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) in der Höhe von Fr. 870.– zu bezahlen, nämlich Fr. 435.– pro Kind (lediglich Barunterhalt; die Gesuchstellerin hat keinen Betreuungsunterhalt zugute). Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, per 15. April 2017.

5. Grundlagen der Unterhaltsberechnungen Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: Ehefrau: Fr. 3'440.– (80% Pensum) Ehemann: Fr. 3'940.– (100% Pensum; inkl. Anteil 13. Monatslohn) Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 200.Vermögen: Ehefrau: Fr. 0.– Ehemann: Fr. 0.– -- 10 of 12 -Familienrechtlicher Bedarf: Ehefrau: Fr. 2'400.– (Fr. 4'700.– mit Kindern) Ehemann: Fr. 3'070.– D._____ Fr. 1'100.– E._____ Fr. 1'200.– Unterdeckung pro Monat des gebührenden Bedarfs der Kinder: Fr. 1'030.– insgesamt

2. Im Übrigen zieht der Berufungskläger und Gesuchsgegner seine Berufung zurück.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien den Parteien gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (EE170127-L) aufzuerlegen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen. Auf eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird gegenseitig verzichtet.

2. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen werden bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 225.– Dolmetscherkosten

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

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1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: bz -- 12 of 12 --

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