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Entscheid

LE170059

Eheschutz

11. Dezember 2017Deutsch28 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1 Die Parteien sind seit dem tt. November 1994 verheiratet. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.1999, hervor. Mit Eingabe vom 21. März 2017 gelangte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Bezüglich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 E. 1 = Urk. 34 E. 1). Am 30. Juni 2017 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 34).

1.1 Die Parteien sind seit dem tt. November 1994 verheiratet. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.1999, hervor. Mit Eingabe vom 21. März 2017 gelangte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Bezüglich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 E. 1 = Urk. 34 E. 1). Am 30. Juni 2017 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 34).

1.2 Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) haben gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht (vgl. Urk. 32, 33 und 51/33) Berufung erhoben, wobei sie die eingangs wiedergegebenen Anträge stellten.

1.3 Im vorliegenden Verfahren betreffend die Erstberufung wurde mit Verfügung vom 21. September 2017 auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei ihrer Berufung betreffend die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eingetreten. Zudem wurde verfügt, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils alle Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben hätten (Urk. 38 Dispositivziffern 1 und 3). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners zum Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils datiert vom 3. Oktober 2017 (Urk. 39), die Stellungnahme der Gesuchstellerin hierzu vom 24. Oktober 2017 (Urk. 45). Der Antrag der Gesuchstellerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO hinsichtlich Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 abgewiesen und der Gesuchstellerin eine Frist bis spätestens 30. November 2017 angesetzt, um die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse … in E._____ ZH zu verlassen -- 11 of 22 -(Urk. 47 Dispositivziffern 1 und 2). Der von der Gesuchstellerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wurde innert Frist geleistet (Urk. 38, Urk. 42 f.).

1.4 Der Gesuchsgegner leistete im Verfahren betreffend die Zweitberufung (LE160060) den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– innert Frist (Urk. 51/37 f.). Zudem reichte er, ebenfalls fristgerecht, eine aktuelle Bewilligung zur Substitution für lic. iur. Y2._____ ein (Urk. 51/37 und Urk. 51/40/1).

1.5 Am 1. Dezember 2017 wurde eine Vergleichsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 8 f.), anlässlich welcher die Parteien die folgende gerichtliche Vereinbarung trafen (Urk. 50): " 1. Die Parteien beantragen, es sei das Berufungsverfahren LE170060 mit dem vorliegenden LE170059 zu vereinen und als dadurch erledigt abzuschreiben.

2. Der Gesuchsgegner zieht seinen Berufungsantrag Ziffer 1 betreffend die rückwirkende Umteilung der Obhut über C._____ zurück.

3. Die Parteien beantragen, es sei die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse … in E._____ ZH bis zum 31. Januar 2018 der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Ab 1. Februar 2018 sei die eheliche Wohnung dem Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter Übergabe aller Schlüssel samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände der Gesuchstellerin vgl. Ziffer 6 nachfolgend) zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

4. Die Parteien beantragen, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse … in E._____ ZH unter Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände bis spätestens 31. Januar 2018 zu verlassen.

5. Die Parteien beantragen, es sei das zuständige Gemeindeammannamt gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO anzuweisen, die Räumung der ehelichen Wohnung durch die Gesuchstellerin ab 1. Februar 2018 auf erstes Ersuchen des Gesuchsgegners durchzuführen.

6. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, beim Auszug aus der ehelichen Wohnung, neben ihren persönlichen Gegenständen auch folgende Möbel und Hausratsgegenstände mitzunehmen und für die Dauer des Getrenntlebens zu benützen:

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− 1 TV aus dem Wohnzimmer; − 1 Schuhschrank in der Küche; − Besteck und weitere Kochutensilien aus der Küche; − 1 Bügelbrett mit einem Bügeleisen; − 1 Nähmaschine; − 1 Kommode im Wohnzimmer aus Naturholz.

7. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Tochter C._____, für den Monat Februar 2017 (als diese im Haushalt der Gesuchstellerin lebte) einen Barunterhalt von Fr. 1'695.– und für die Monate März bis Juni 2017 (als diese teilweise im Haushalt der Gesuchstellerin lebte) einen auf 3/7 reduzierten Barunterhalt von Fr. 725.– zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen. Es sei festzustellen, dass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestand.

8. Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin zusammen mit den unter Ziffer 7 hiervor festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen für die Monat Februar bis und mit November 2017 insgesamt einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 20'630.– schuldet. In diesem Betrag sind die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Wohnkosten der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'160.– sowie die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin für die Monate Februar bis April 2017 von monatlich Fr. 415.– berücksichtigt. Der Gesuchsgegner ist darüber hinaus berechtigt, sämtliche nachweislich bereits geleisteten Unterhaltszahlungen (zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Wohn- und Krankenkassenkosten) in Abzug zu bringen.

9. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner ab 1. Dezember 2017 zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönliche monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'725.– ab 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018; zusätzlich ist der Gesuchsgegner verpflichtet die Wohnkosten der ehelichen Liegenschaft während dieser Phase zu bezahlen.

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- Fr. 3'705.– ab 1. Februar 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter C._____; - Fr. 4'200.– nach dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter C._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

10. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Dieser Berechnung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchstellerin: Fr. 2'307.– Gesuchsgegner: Fr. 10'418.– (bis zum 30. September 2017) Fr. 10'040.– (ab 1. Oktober 2017) Tochter: Fr. 250.– Familienzulagen Fr. 200.– Anteil Lehrlingslohn (bis zum 30. September 2017) Fr. 300.– Anteil Lehrlingslohn (ab 1. Oktober 2017) Vermögen: Gesuchstellerin: Fr. 0.– (ohne Berücksichtigung der Liegenschaft) Gesuchsgegner: Fr. 0.– (ohne Berücksichtigung der Liegenschaft) Tochter: Fr. 0.–

11. Die Parteien übernehmen sowohl in Bezug auf das erst- als auch auf das zweitinstanzliche Verfahren die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

12. Die Parteien beantragen, das Berufungsverfahren als durch diesen Vergleich erledigt abzuschreiben."

2. Vorbemerkungen

2.1 Es erhoben beide Parteien gegen das vorinstanzliche Urteil vom 30. Juni 2017 Berufung, weshalb zwei Berufungsverfahren, Geschäfts-Nr. LE170059 und Geschäfts-Nr. LE170060, angelegt wurden. Weil in beiden Berufungsverfahren unter anderem der Unterhalt umstritten war und die Unterhaltsphasen vom Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung abhängen (Erstberufung), da -- 14 of 22 -anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 1. Dezember 2017 eine gerichtliche Vereinbarung geschlossen wurde, gestützt auf welche beide Berufungsverfahren erledigt werden können, und da die Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung die Vereinigung der beiden Verfahren beantragten (Urk. 50 Ziffer 1), ist eine Vereinigung beider Berufungsverfahren angezeigt (Art. 125 lit. c ZPO). Deshalb ist das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LE170060 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170059 zu vereinigen und unter dieser Nummer weiterzuführen. Als Folge der Vereinigung ist das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170060 als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben und dessen Akten sind als Urk. 51/1-42 zu den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LE170059 zu nehmen.

2.2 Die Dispositivziffern 1 (Feststellung Getrenntleben), 3 (Besuchsrecht), 9 (Gütertrennung) und 10 (Höhe Gerichtskosten) des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Sodann zog der Gesuchsgegner seinen Berufungsantrag Ziffer 1 betreffend die Obhut ausdrücklich zurück (Urk. 50 Ziff. 2). Diesbezüglich ist das Berufungsverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Aufgrund der anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 1. Dezember 2017 geschlossenen Vereinbarung ist schliesslich der Antrag der Gesuchstellerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3. Vereinbarung

3.1 Soweit es Kinderbelange (Kinderunterhaltsbeiträge, vgl. nachstehend E. 3.2) zu regeln gilt, finden die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Deshalb unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung diesbezüglich im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (persönliche Unterhaltsbeiträge, eheliche Liegenschaft und Hausrat) und die Dispositionsmaxime zum Tra-- 15 of 22 -gen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern das Verfahren antragsgemäss zu erledigen.

3.2 Die von der Vorinstanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge wurden lediglich vom Gesuchsgegner angefochten. Er verlangte mit seiner Berufung die Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen, da C._____ seit Ende Februar/anfangs März 2017 bei ihm in F._____ wohne und er die Unterhaltsleistungen in natura erbringe (Urk. 33 Rz. 42). Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich Fr. 1'695.– wurde nicht gerügt (Urk. 51/33 S. 15). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Parteien und des C._____ verbleibenden Lehrlingslohnanteils von brutto ca. Fr. 600.– (Fr. 800.– abzüglich angerechneter Anteil von Fr. 200.– [Urk. 34 E. 8.5.1 und Urk. 17/25]) erscheint der Kinderunterhaltsbeitrag denn auch ohne Weiteres als angemessen. Mit der Vereinbarung vom 1. Dezember 2017 beantragen die Parteien nunmehr, der Gesuchsgegner sei zu verpflich-ten, für den Monat Februar 2017, als C._____ noch im Haushalt der Gesuchstellerin gewohnt hat, einen Barunterhalt von Fr. 1'695.– und für die Monate März bis Juni 2017, als C._____ teilweise im Haushalt der Gesuchstellerin lebte, einen auf 3/7 reduzierten Barunterhalt von Fr. 725.– zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen. Ab Juli 2017 entfällt gemäss der Vereinbarung die Verpflichtung zur Leistung eines Kinderunterhaltsbeitrages, da C._____ seit diesem Zeitpunkt beim Gesuchsgegner wohnt und er ihren Bedarf in natura deckt. Diese Regelung entspricht den tatsächlich gelebten Verhältnissen, weshalb die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber der gemeinsamen Tochter C._____ antragsgemäss zu regeln ist. In Ziffer 8 der Vereinbarung stellen die Parteien übereinstimmend fest, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin zusammen mit den Kinderunterhaltsbeiträgen für die Monate Februar bis und mit November 2017 insgesamt einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 20'630.– schulde, wobei in diesem Betrag die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Wohnkosten der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'160.– sowie die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin für die Monate Februar bis April 2017 von monatlich Fr. 415.– berücksichtigt seien (Urk. 50). Da -- 16 of 22 -der noch geschuldete Betrag die vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge abdeckt, ist Ziffer 8 der Vereinbarung zu genehmigen.

3.3 Die weiteren in der Vereinbarung geregelten Punkte betreffen Gebiete, welche der Dispositionsmaxime unterstehen (Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich, Zuweisung der ehelichen Wohnung, Berechtigung zur Mitnahme von Gegenständen aus der ehelichen Wohnung). Diesbezüglich ist das Verfahren antragsgemäss zu erledigen (Urk. 50 Ziff. 3, 4, 6 und 9). Antragsgemäss ist sodann das zuständige Gemeindeammannamt gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO anzuweisen, die Räumung der ehelichen Wohnung durch die Gesuchstellerin ab 1. Februar 2018 auf erstes Ersuchen des Gesuchsgegners durchzuführen (Urk. 50 Ziff. 5).

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1 Die Vorinstanz setzte ihre Gerichtskosten auf Fr. 5'212.50 fest. Dies blieb ungerügt.

4.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung von Fr. 337.50.

4.3 Vereinbarungsgemäss sind sowohl die Gerichtskosten des erst- als auch jene des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Urk. 50 Ziff. 11).

1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170060 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170059 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.

2. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170060 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

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3. Die Akten des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LE170060 werden als Urk. 51/1-42 zu den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LE170059 genommen.

4. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

5. Das Berufungsverfahren wird mit Bezug auf Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

6. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wird als gegenstandslos abgeschrieben.

7. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Dispositivziffern 4, 5, 6, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. Juni 2017 werden aufgehoben.

2. Die Vereinbarung der Parteien vom 1. Dezember 2017 wird hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: " 1. Die Parteien beantragen, es sei das Berufungsverfahren LE170060 mit dem vorliegenden LE170059 zu vereinen und als dadurch erledigt abzuschreiben.

2. Der Gesuchsgegner zieht seinen Berufungsantrag Ziffer 1 betreffend die rückwirkende Umteilung der Obhut über C._____ zurück.

3. Die Parteien beantragen, es sei die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse … in E._____ ZH bis zum 31. Januar 2018 der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

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Ab 1. Februar 2018 sei die eheliche Wohnung dem Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter Übergabe aller Schlüssel samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände der Gesuchstellerin vgl. Ziffer 6 nachfolgend) zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

4. Die Parteien beantragen, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse … in E._____ ZH unter Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände bis spätestens 31. Januar 2018 zu verlassen.

5. Die Parteien beantragen, es sei das zuständige Gemeindeammannamt gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO anzuweisen, die Räumung der ehelichen Wohnung durch die Gesuchstellerin ab 1. Februar 2018 auf erstes Ersuchen des Gesuchsgegners durchzuführen.

6. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, beim Auszug aus der ehelichen Wohnung, neben ihren persönlichen Gegenständen auch folgende Möbel und Hausratsgegenstände mitzunehmen und für die Dauer des Getrenntlebens zu benützen: − 1 TV aus dem Wohnzimmer; − 1 Schuhschrank in der Küche; − Besteck und weitere Kochutensilien aus der Küche; − 1 Bügelbrett mit einem Bügeleisen; − 1 Nähmaschine; − 1 Kommode im Wohnzimmer aus Naturholz.

7. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Tochter C._____, für den Monat Februar 2017 (als diese im Haushalt der Gesuchstellerin lebte) einen Barunterhalt von Fr. 1'695.– und für die Monate März bis Juni 2017 (als diese teilweise im Haushalt der Gesuchstellerin lebte) einen auf 3/7 reduzierten Barunterhalt von Fr. 725.– zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen. Es sei festzustellen, dass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestand.

8. Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin zusammen mit den unter Ziffer 7 hiervor festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen für die Monat Februar

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bis und mit November 2017 insgesamt einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 20'630.– schuldet. In diesem Betrag sind die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Wohnkosten der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'160.– sowie die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin für die Monate Februar bis April 2017 von monatlich Fr. 415.– berücksichtigt. Der Gesuchsgegner ist darüber hinaus berechtigt, sämtliche nachweislich bereits geleisteten Unterhaltszahlungen (zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Wohn- und Krankenkassenkosten) in Abzug zu bringen.

9. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner ab 1. Dezember 2017 zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönliche monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'725.– ab 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018; zusätzlich ist der Gesuchsgegner verpflichtet die Wohnkosten der ehelichen Liegenschaft während dieser Phase zu bezahlen. - Fr. 3'705.– ab 1. Februar 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter C._____; - Fr. 4'200.– nach dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter C._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

10. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Dieser Berechnung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchstellerin: Fr. 2'307.– Gesuchsgegner: Fr. 10'418.– (bis zum 30. September 2017) Fr. 10'040.– (ab 1. Oktober 2017) Tochter: Fr. 250.– Familienzulagen Fr. 200.– Anteil Lehrlingslohn (bis zum 30. September 2017) Fr. 300.– Anteil Lehrlingslohn (ab 1. Oktober 2017)

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Vermögen: Gesuchstellerin: Fr. 0.– (ohne Berücksichtigung der Liegenschaft) Gesuchsgegner: Fr. 0.– (ohne Berücksichtigung der Liegenschaft) Tochter: Fr. 0.–

11. Die Parteien übernehmen sowohl in Bezug auf das erst- als auch auf das zweitinstanzliche Verfahren die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

12. Die Parteien beantragen, das Berufungsverfahren als durch diesen Vergleich erledigt abzuschreiben."

3. Das Stadtammannamt E._____ wird gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO angewiesen, die Räumung der ehelichen Liegenschaft durch die Gesuchstellerin ab Donnerstag, 1. Februar 2018, auf erstes Ersuchen des Gesuchsgegners durchzuführen.

4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 5'212.50 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 337.50. Die Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 2'337.50 festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und hinsichtlich des Anteils der Gesuchstellerin mit dem im vorliegenden Verfahren von ihr geleisteten Kostenvorschuss und hinsichtlich des Anteils des Gesuchsgegners mit dem im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170060 von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

7. Für beide Instanzen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien,

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− das Stadtammannamt E._____, … [Adresse] (im Dispositivauszug [Ziffer 3]), − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: mc -- 22 of 22 --