Lexipedia

Entscheid

LE170061

Eheschutz

13. März 2018Deutsch63 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

IV.

Erwägungen

1.

Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

1.1

Die Vorinstanz erwog, mit Bezug auf die Kinderbelange (Obhutszuteilung und Besuchsrecht) seien die Kosten des Verfahrens gemäss ständiger Recht-

-- 39 of 43 --

sprechung – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzugeschlagen. Darüber hinaus hätten vor allem die Unterhaltsbeiträge geregelt werden müssen. Dort sei von einem grösseren Unterliegen des Gesuchstellers auszugehen. Insgesamt erscheine es angemessen, die Kosten zu zwei Dritteln dem Gesuchsteller und zu einem Drittel der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.

1.2 Der Gesuchsteller focht im Rahmen seiner Berufung auch die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an und beantragte die Kostenauferlegung zulasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 30 S. 3). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Infolge des vorliegenden Entscheids betreffend das Motorboot sowie die höheren Unterhaltsbeiträge zulasten der Gesuchsgegnerin kann nicht mehr von einem "grösseren Unterliegen des Gesuchstellers" gesprochen werden. Obsiegen und Unterliegen halten sich nach der vorliegenden Korrektur – was das erstinstanzliche Verfahren anbelangt – in etwa die Waage, weshalb die vorinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien ausgangsgemäss hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind.

1.2 Der Gesuchsteller focht im Rahmen seiner Berufung auch die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an und beantragte die Kostenauferlegung zulasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 30 S. 3). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Infolge des vorliegenden Entscheids betreffend das Motorboot sowie die höheren Unterhaltsbeiträge zulasten der Gesuchsgegnerin kann nicht mehr von einem "grösseren Unterliegen des Gesuchstellers" gesprochen werden. Obsiegen und Unterliegen halten sich nach der vorliegenden Korrektur – was das erstinstanzliche Verfahren anbelangt – in etwa die Waage, weshalb die vorinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien ausgangsgemäss hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

2.1 Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Für das Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen.

2.2 Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren neben der Zuteilung des Motorbootes und der Betreuungsregelung hauptsächlich die Unterhaltsbeiträge. Berufungsweise beantragt der Gesuchsteller die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen durch die Gesuchsgegnerin von insgesamt Fr. 2'966.– pro Monat (Urk. 30 Rz 56 f.). Die Gesuchsgegnerin beantragt ihrerseits die Abweisung der Berufung (Urk. 37 S. 2) und somit die Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Unterhaltsbeiträge von aktuell Fr. 528.– (vgl. Urk 31 S. 26 und Dispositivziffer 10). Gemäss vorliegendem Entscheid beträgt der Unterhaltsanspruch des Gesuchstellers zusam-- 40 of 43 -men mit den Kindern in der jetzigen Phase Fr. 1'505.– (vgl. vorstehende E. III.7.2), was näher beim Antrag der Gesuchsgegnerin liegt. Dafür erhält der Gesuchsteller zusätzlich einen Anteil am Bonus der Gesuchsgegnerin. Darüber hinaus unterliegt der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung der Kinder (Berufungsantrag Ziff. 2), obsiegt jedoch betreffend die Zuteilung des Motorbootes (Berufungsantrag Ziff. 1). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, rechtfertigt es sich, auch die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 4, 6, 8, 11 und 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. September 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Der Berufungsantrag Ziffer 2 des Gesuchstellers betreffend die Kinderbetreuungsregelung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. September 2017 wird bestätigt.

2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in D._____ wird dem Gesuchsteller – samt Hausrat und Mobiliar, inkl. Motorboot – für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller persönlich vom 10. März 2017 bis zum 31. Dezember 2017 rückwirkend einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 127.– zu bezahlen.

-- 41 of 43 --

4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Barunterhalt der beiden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge, wie folgt zu bezahlen (jeweils zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats): − Fr. 440.– pro Kind vom 10. März 2017 bis zum 30. September 2017; − Fr. 690.– pro Kind vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017; − Fr. 753.– pro Kind ab dem 1. Januar 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Gesuchsgegnerin schuldet dem Gesuchsteller darüber hinaus keinen Betreuungsunterhalt.

5. a) Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für sich und die beiden Kinder von der ihr im Jahr 2017 ausbezahlten Leistungskomponente den Betrag von netto Fr. 5'000.– innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. Dabei entfällt die Hälfte dieses Betrages auf den persönlichen Unterhalt für den Gesuchsteller (Fr. 2'500.–) und die andere Hälfte auf den Barunterhalt für die Kinder (Fr. 1'250.– pro Kind). b) Mit Wirkung ab dem Jahr 2018 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird die Gesuchsgegnerin ferner verpflichtet, dem Gesuchsteller für sich und die beiden Kinder innert 30 Tagen ab Zahlungseingang sowie gegen Vorlage der entsprechenden Belege einen Drittel der ihr jährlich ausbezahlten Leistungskomponente (netto) zu überweisen. Dabei entfällt die Hälfte auf den persönlichen Unterhalt für den Gesuchsteller und die andere Hälfte auf den Barunterhalt für die Kinder.

6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 6'000.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil des Gesuchstellers wird aus dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

-- 42 of 43 --

7. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'750.– zu ersetzen.

10. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: mc -- 43 of 43 --

Eheschutz | Lexipedia