Lexipedia

Entscheid

LE180028

Eheschutz

20. Dezember 2018Deutsch128 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geb. am tt.mm.2011. Seit dem 25. Januar 2017 standen sie sich vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 239 E. I.1 = Urk. 250 E. I.1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 17. Mai 2018 (Urk. 250).

2. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 249). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 255). Die mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (Urk. 256) eingeholte Berufungsantwort der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) datiert vom 13. August 2018 (Urk. 257). Mit Beschluss vom 24. August 2018 wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt und zugleich die Anhörung des Kindes C._____, die Einholung eines schriftlichen Berichts der Beiständin sowie die Edition diverser Unterlagen des Gesuchsgegners sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl angeordnet (Urk. 260). Die Anhörung von C._____ fand am 26. September 2018 durch eine Delegation des Gerichts statt (vgl. Prot. II. S. 8 f.). Mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 wurde über die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden. Ausserdem wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den gemäss Beschluss vom 24. August 2018 edierten Unterlagen, dem Bericht der Beiständin E._____, -- 8 of 84 -dem Bericht von Dr. med. F._____ und dem Protokoll der Kinderanhörung vom 26. September 2018 Stellung zu nehmen, und eine Anhörung der Parteien gemäss Art. 297 ZPO angeordnet. Ferner wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zu begründen, inwiefern seine Interessen durch die Herausgabe der Akten aus dem Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG180175 an die Gesuchstellerin verletzt werden (Urk. 282). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners zur Herausgabe der Akten aus dem Strafverfahren an die Gesuchstellerin wurde innert Frist am 10. Oktober 2018 eingereicht (Urk. 283). Am 12. Oktober 2018 wurde die Zustellung der aus dem Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG180175 beigezogenen Akten an die Gesuchstellerin beschlossen (Urk. 284). Die mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 einverlangten Stellungnahmen der Parteien zu den diversen Urkunden datieren vom 29. Oktober 2018 (Urk. 289; Urk. 293). Mit Beschluss vom 1. November 2018 wurde sowohl auf den Antrag des Gesuchsgegners auf Auswechslung der Beiständin gemäss seiner Eingabe vom 29. Oktober 2018 als auch auf die prozessualen Anträge der Gesuchstellerin gemäss ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2018 nicht eingetreten. Zudem wurden die Stellungnahmen vom 29. Oktober 2018 samt Beilagen der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 298). Nach der Anhörung der Parteien im Sinne von Art. 297 ZPO erstatteten die Parteien im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 12. November 2018 ihre Stellungnahmen zu den Rechtsschriften vom 29. Oktober 2018 sowie zur Anhörung der Parteien (Prot. II S. 16 ff.). Im Anschluss an die Parteivorträge wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren nun in die Phase der Urteilsberatung gehe (vgl. Prot. II S. 36).

Erwägungen

II.

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind das Getrenntleben, die Obhutszuteilung, die Regelung des Besuchsrechts, die Beistandschaft, die Herausgabe von diversen Gegenständen, die Unterhaltsbeiträge sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieb unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Gegen -- 9 of 84 -die von der Vorinstanz angeordnete Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziffer 9) wurden zwar keine Einwände erhoben, diese hängt jedoch unmittelbar mit den angefochtenen Unterhaltsbeiträgen zusammen, weshalb sie ebenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind das Getrenntleben, die Obhutszuteilung, die Regelung des Besuchsrechts, die Beistandschaft, die Herausgabe von diversen Gegenständen, die Unterhaltsbeiträge sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieb unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Gegen -- 9 of 84 -die von der Vorinstanz angeordnete Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziffer 9) wurden zwar keine Einwände erhoben, diese hängt jedoch unmittelbar mit den angefochtenen Unterhaltsbeiträgen zusammen, weshalb sie ebenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.;

-- 10 of 84 --

BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien im Berufungsverfahren (teilweise) neu eingereichten Urkunden (insbesondere Urk. 253/2-24; Urk. 259/1-16; Urk. 292/38-48; Urk. 295/17-28; Urk. 297/27-29; Urk. 299/49-52) sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

4. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die Anordnung einer Vertretung des Kindes ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn – wie vorliegend – die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut oder wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen oder das Gericht den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt (Art. 299 Abs. 2 lit. a und c ZPO). Die Anordnung einer Vertretung ist überdies dann zu prüfen, wenn ein Elternteil eine Vertretung beantragt (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO). Vorliegend hat der Gesuchsgegner – wenn auch erst im Berufungsverfahren – sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren um Bestellung einer Kindsvertretung, vorzugsweise in der Person von Rechtsanwältin D._____, … [Adresse], ersucht (Urk. 249 S. 4). Allerdings begründet er diesen Antrag lediglich rudimentär und primär mit der fehlenden Anhörung von C._____ (vgl. Urk. 249 S. 49), welche aber ohnehin nunmehr durchgeführt wurde (vgl. Prot. II S. 8 f.). Im Übrigen ist das Bundesgericht in einem Grundsatzentscheid zum Schluss gekommen, dass Verfahrensbeistände im Sinne von Art. 299 ZPO nur in Ausnahmefällen Rechtsanwälte sein sollen, weil es bei der Kindsvertretung funktionell nicht um anwaltliche -- 11 of 84 -Tätigkeit geht. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Schwergewicht der Kindesvertretung, wie hier, auf der Ermittlung von Fakten beruht. Dort, wo bereits eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB besteht, bedarf es nach Auffassung des Bundesgerichts "keiner Verdoppelung der Informationsquelle", indem eine weitere Person einzusetzen wäre (BGE 142 III 153 E. 5.1.2). Mit Verfügung vom 28. März 2017 hat die Vorinstanz für C._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (Urk. 54). Die Beiständin E._____ wurde wiederholt ins vorliegende Eheschutzverfahren involviert. Neben diversen ausführlichen Telefonaten mit dem Vorderrichter bzw. Angehörigen des Gerichts am 11. Juli 2017, am 10. November 2017, am 15. Februar 2018 und am 4. April 2018 (vgl. Urk. 77/2; Urk. 146; Urk. 183; Urk. 218) verfasste die Beiständin auch zwei schriftliche Berichte zuhanden der Vorinstanz (Urk. 111; Urk. 181), in welchen sie ein umfassendes Bild von der konkreten Situation von C._____ vermittelte, die Vorinstanz über laufende Entwicklungen unterrichtete und Anträge stellte. Zudem wurde auch im Berufungsverfahren ein aktueller Bericht der Beiständin eingeholt, in welchem sie sich wiederum eingehend zur Verfassung von C._____, zum Verhältnis von C._____ zu seinen Eltern, zur Umsetzung des Besuchsrechts, zur Kommunikationsfähigkeit der Eltern untereinander und zu ihrer Zusammenarbeit mit den Parteien äusserte (Urk. 273). Die Beiständin konnte sich insofern hinlänglich ins Verfahren einbringen, weshalb es sich nicht aufdrängt, sie auch noch formell im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO für C._____ als Prozessbeiständin einzusetzen, denn es liegt im Kindswohl, dieses Verfahren zum Abschluss zu bringen.

5. Die Gesuchstellerin wiederholt im Berufungsverfahren ihren Antrag betreffend Einholung eines Abklärungsberichtes zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner (Urk. 300 S. 1 f.; Prot. II S. 30). Dazu ist primär festzuhalten, dass die Gesuchstellerin in ihren Ausführungen keinen erkennbaren (geschweige denn näheren) Bezug zu den diesbezüglichen ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 250 E. III.5) herstellt, womit sie ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht genügt. Die Vorinstanz hat insbesondere zutreffenderweise erläutert, dass es im Eheschutzverfahren darum geht, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen (Urk. 250 E. III.5.2). Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollen -- 12 of 84 -auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände (z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä.) vorliegen, aufgrund welcher das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (BGer 5A_529/2014 vom 18.02.2015, E. 2.3; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 90). Im Recht liegen bereits mehrere – für die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ aussagekräftige – Berichte von Fachpersonen, so diverse Berichte der Beiständin (Urk. 111; Urk. 181; Urk. 273) und des Therapeuten von C._____, Dr. F._____ (Urk. 274), und es wurde durch eine Delegation der Kammer eine Kinderanhörung von C._____ (vgl. Prot. II S. 8 f.) sowie eine Anhörung der Parteien (vgl. Prot. II S. 16 ff.) durchgeführt. Damit besteht für die Kammer eine genügende Entscheidungsgrundlage. Weiterungen sind – auch aufgrund des vorliegenden summarischen Verfahrens – nicht angezeigt. Namentlich sind keine besonderen Umstände im obgenannten Sinne ersichtlich. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Einholung eines Abklärungsberichtes, wie der persönliche Verkehr von C._____ mit dem Gesuchsgegner auszugestalten sei, ist somit abzuweisen. Allfällig verbleibenden Bedenken wird im Übrigen auch durch die von der Vorinstanz angeordnete flankierende Massnahme, nämlich die Beistandschaft, welche bereits in Kraft ist, begegnet.

III.

A. Getrenntleben

1. Die Vorinstanz hielt zum Getrenntleben der Parteien fest, die Parteien hätten dieses bereits aufgenommen. Der Gesuchsgegner sei am 13. Februar 2017 in sein Büro, welches in derselben Liegenschaft wie die eheliche Wohnung gemietet worden sei, gezogen. Da er aber dennoch, unter anderem mangels sanitärer Anlagen, in der gemeinsamen Wohnung Zeit verbracht habe, sei vom Datum des effektiven Auszugs des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft auszugehen, dem 1. April 2017. Gemäss Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnah-- 13 of 84 -men vom 16. März 2017 habe sich der Gesuchsgegner sodann verpflichtet, der Gesuchstellerin die Schlüssel der ehelichen Wohnung zu übergeben sowie sein dazu gemietetes Büro ab dem 1. April 2017 nicht mehr zu nutzen. Zudem habe die Gesuchstellerin den Mietvertrag der ehemals ehelichen Wohnung per 1. April 2017 alleine übernommen. Es sei demnach davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. April 2017 getrennt lebten (Urk. 250 E. 2.3).

2. Der Gesuchsgegner bringt vor, das Trennungsdatum sei zu berichtigen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 14. April 2016 getrennt lebten. Er sei bereits an diesem Datum nach Zürich an die G._____Strasse … gezogen. Lediglich wegen C._____ habe er sich oft auch noch in der damaligen Familienwohnung, zum Teil auch über Nacht, aufgehalten. Die Parteien hätten aber bereits zum Zeitpunkt seines Auszugs klar getrennt gelebt. Natürlich habe die Hoffnung bestanden, dass die Parteien sich wieder finden würden, doch unter den gegebenen Umständen habe er nicht mehr mit der Gesuchstellerin zusammenleben können. Im Winter 2016 sei definitiv klar gewesen, dass die Parteien nicht mehr zusammenfinden würden. Um sich während der Betreuungszeit von C._____ nicht mehr in der ehelichen Wohnung aufhalten zu müssen, habe er die Betreuung dann ins Büro verlegt. Lediglich wenn es spät geworden sei, habe er auch dort geschlafen. Ansonsten aber habe er seine Unterkunft in Zürich gehabt. Die örtliche Trennung sowie der Trennungswille hätten damit bereits am 14. April 2016 bestanden. Auch wenn er sich – lediglich wegen C._____ – öfters auch in der ehelichen Wohnung aufgehalten habe, hätten die Parteien klar getrennt gelebt. Ein Familienleben habe zwischen den Parteien sicherlich nicht mehr stattgefunden (Urk. 249 S. 6 f.).

3.1. Gemäss der Praxis der Kammer haben die Parteien im Rahmen eines Eheschutzverfahrens dann kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem sie getrennt leben, wenn dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Das Scheidungsgericht wäre denn auch im Hinblick darauf, ob die zweijährige Trennungszeit nach Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (vgl. ZR -- 14 of 84 -102/2003 Nr. 13; OGer ZH LE150076 vom 25.04.2016, E. II.4; OGer ZH LE170019 vom 13.07.2017, E. III.B.3; Six, Eheschutz, 2. Aufl., Rn 2.03).

3.2. Vorliegend haben die Parteien kein Interesse an der Feststellung des genauen Trennungszeitpunktes, zeitigt doch dieses Datum insbesondere für die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen, konkret für den Beginn der Unterhaltsverpflichtung, keine Wirkungen. Die Parteien beantragten mit Vereinbarung vom 16. März 2017, dass C._____ für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen sein, was vom Vorderrichter mit Verfügung vom 28. März 2017 genehmigt wurde (Urk. 54). Im angefochtenen Entscheid wurden sodann Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'749.80 ab 1. Juli 2018 festgesetzt und festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, während der Phase vom 1. April 2017 bis am 30. Juni 2018 den Barunterhalt von C._____ zu leisten (Urk. 250, Dispositiv-Ziffern 7 und 8). Weitergehende rückwirkende Unterhaltsbeiträge wurden insofern nicht festgesetzt. Der Beginn des Getrenntlebens ist daher nicht festzulegen und es ist einzig den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. B. Obhut

1.1. Der Sohn C._____ wurde mit vorinstanzlichem Urteil für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt (Urk. 250, Dispositiv-Ziffer 3). Der Gesuchsgegner verlangt berufungsweise im Hauptantrag die Zuteilung der Obhut über C._____ an sich und im Eventualantrag die alternierende Obhut (Urk. 249 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin beantragt in der Berufungsantwort die Abweisung des Berufungsantrages des Gesuchsgegners und somit die Bestätigung der vorinstanzlichen Obhutszuteilung an sie (Urk. 257 S. 2).

1.2. Hinsichtlich der beim Entscheid über die Obhutszuteilung beziehungsweise über die Anordnung einer alternierenden Obhut relevanten Beurteilungskriterien kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 250 E. III.4.2 f. und E. III.4.5.1). Auf die diversen Vorbringen der Parteien ist im Folgenden im Zusammenhang mit den einzelnen Kriterien für die Obhutszuteilung einzugehen.

-- 15 of 84 --

2. Erziehungsfähigkeit

2.1. Die Vorinstanz führte aus, das Verhältnis zwischen den Parteien sei angespannt und schwierig. Sie beschuldigten sich gegenseitig, nicht in der Lage zu sein, sich dem Kindeswohl entsprechend um C._____ zu kümmern, und erhöben gegenseitige massive Anschuldigungen. Beide Parteien zweifelten an der Erziehungsfähigkeit der Gegenpartei. Beide Parteien gerieten regelmässig aneinander und hegten ein grosses Misstrauen gegeneinander. Allerdings ergäbe sich aus den eingereichten Urkunden und den Untersuchungen durch das Gericht, dass zahlreiche behauptete Vorwürfe der Parteien nicht hätten glaubhaft gemacht werden können. So sei es dem Gesuchsgegner nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Gesuchstellerin C._____ zu Freiern mitnehme. Dass die Gesuchstellerin mit ihrer beruflichen Tätigkeit das Kindeswohl beeinträchtige, stelle somit lediglich eine Behauptung dar. Die Polizei wie auch Dr. F._____ bestätigten sodann, dass die Parteien nicht im Stande gewesen seien, ihre Streitigkeiten von C._____ fernzuhalten. Zudem habe der Gesuchsgegner versucht, die Gesuchstellerin vor C._____ schlecht zu machen, was die entsprechende Aussage der Gesuchstellerin untermauere. Dass Dr. F._____ ein Gespräch mit dem Gesuchsgegner habe abbrechen müssen, da sich dieser vor C._____ negativ gegenüber der Gesuchstellerin geäussert habe, liege klar nicht im Interesse von C._____ und zeige, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten nicht ausschliesslich am Kindeswohl orientiere, was seine Erziehungsfähigkeit in Frage stelle. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit dem Katzenbaby und dem angeblich ausgeübten Psychoterror sei sodann zu betonen, dass die Gesuchstellerin angegeben habe, den Vorfall mit dem Katzenbaby mit Dr. F._____ besprochen zu haben. Dieser habe allerdings auf entsprechende Nachfrage nichts davon gewusst. Der Gesuchstellerin sei es somit nicht gelungen, den von ihr behaupteten Psychoterror glaubhaft zu machen. Hervorzuheben sei allerdings auch, dass im Polizeibericht vom 7. März 2017 geschrieben werde, die Parteien würden liebevoll mit C._____ umgehen. Dr. F._____ bringe überdies vor, dass die Gesuchstellerin einen adäquaten und fürsorglichen Umgang mit C._____ pflege und es zudem stets sie oder ihre Schwester sei, die C._____ an die Sitzungen bringe. Die Gesuchstellerin gebe an, dass C._____ den Gesuchsgegner gerne habe. Zudem werde im Bericht des -- 16 of 84 -Frauenhauses geschrieben, dass C._____ angegeben habe, dass er gerne mit dem Gesuchsgegner spiele. Es scheine somit, dass beide Parteien die grundlegende Kompetenz hätten, um C._____ zu betreuen. Ein akutes Alkoholproblem des Gesuchsgegners sei nicht glaubhaft gemacht worden und es lägen auch sonst keine konkreten Vorwürfe vor, welche das Kindeswohl beeinträchtigen würden. Auch die gegenseitig vorgeworfenen Gewaltvorfälle stellten für sich keinen Grund dar, die Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen. Keine der von den Parteien vorgebrachten Behauptungen sei geeignet, die Erziehungsfähigkeit einer der Parteien ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Beide Parteien seien somit als grundsätzlich fähig und in der Lage zu betrachten, C._____ zu betreuen. Somit sei von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien auszugehen (Urk. 250 E. III.4.6).

2.2.1. Soweit der Gesuchsgegner auf Seite 7 f. seiner Berufungsschrift (Urk. 249) Ausführungen in Bezug auf das seines Erachtens von der Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassene Ergebnis der Haaruntersuchung vom 9. März 2018 sowie die seines Erachtens unzutreffenden Gewaltvorwürfe der Gesuchstellerin macht, bleibt unklar, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. So hat die Vorinstanz festgehalten, ein akutes Alkoholproblem des Gesuchsgegners sei nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 250 E. III.4.6.3.6), was von dem nun im Berufungsverfahren vom Gesuchsgegner ins Recht gelegten aktuellen Bericht zur Haaranalyse vom 14. September 2018 (Urk. 278/37) bestätigt wird. Weiter erkannte die Vorinstanz, dass die gegenseitig vorgeworfenen Gewaltvorfälle der Parteien für sich keinen Grund darstellten, die Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen (Urk. 250 E. III.4.6.3.6), weshalb auf diese Vorfälle ohnehin nicht weiter einzugehen ist.

2.2.2. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Vorinstanz halte fest, dass er sich nicht ausschliesslich am Kindswohl orientiere, weil er sich vor C._____ schlecht über die Gesuchstellerin geäussert habe. Dies werde bestritten. Er sei von Dr. F._____ aufgefordert worden, ihm die Geschichte der Trennung und der häuslichen Gewalt zu erklären. Dass hierbei die Gesuchstellerin nicht allzu gut dastehe, erkläre sich von selbst. Es wäre an Dr. F._____ gewesen, dieses Gespräch in Abwesenheit von C._____ zu führen. Dass die Beantwortung der Fra-- 17 of 84 -gen von Dr. F._____ nun ihm zum Verhängnis gemacht werde, sei nicht rechtens (Urk. 249 S. 8 f.). Der Gesuchsgegner wiederholt damit praktisch wörtlich, was er bereits vor Vorinstanz an der Hauptverhandlung vom 16. November 2017 vortragen liess (vgl. Prot. I. S. 51), weshalb den entsprechenden Ausführungen keine selbständige Bedeutung zukommt (vgl. E. II.2). Lediglich der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Gesuchsgegner die Verantwortung für die von ihm in Anwesenheit von C._____ gemachten Äusserungen selber trägt und diese nicht auf Dr. F._____ schieben kann. Dass er selber darum gebeten habe, das Gespräch mit Dr. F._____ in Abwesenheit von C._____ zu führen, macht der Gesuchsgegner denn auch nicht geltend.

2.2.3. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner bereits eine Tochter gross gezogen haben soll, wie er im Rahmen der Berufung weiter geltend macht (Urk. 249 S. 9), sagt nichts über seine Erziehungsfähigkeit aus. Dass es bei der Erziehung seiner Tochter nie irgendwelche Probleme gegeben haben soll, wie der Gesuchsgegner zudem vorbringt, erscheint darüber hinaus wenig realistisch.

2.2.4. In das Kapitel blosse Wiederholungen (vgl. Urk. 115 S. 10 und 13; Urk. 152 S. 5) fallen auch die Ausführungen des Gesuchsgegners in der Berufung, dass die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin durch ihre berufliche Tätigkeit in Frage gestellt werde, dass die Gesuchstellerin C._____ mehrmals zu H._____, einem Freier, mitgenommen habe und dass davon ausgegangen werden müsse, sie werde C._____ auch zu anderen Freiern mitnehmen, wenn es nicht anders gehe (Urk. 249 S. 9 und 20). So hielt die Vorinstanz diesbezüglich bereits zutreffend fest, dass die entsprechenden Vorbringen des Gesuchsgegners nicht über blosse Behauptungen hinausgehen (Urk. 250 E. III.4.6.3.2). Die Gesuchstellerin hat die Tätigkeit als Domina sodann nicht erst nach der Trennung der Parteien aufgenommen, vielmehr übte sie diese auch nach der Geburt von C._____ bereits während des Zusammenlebens der Parteien aus, weshalb der Gesuchsgegner ihr diese Tätigkeit nun nicht negativ anlasten kann.

2.2.5. Der Gesuchsgegner moniert schliesslich, es sei nicht thematisiert worden, dass die Gesuchstellerin sehr wenig Deutsch spreche und eine schlechte Schulbildung habe (Urk. 249 S. 10). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass weder man-

-- 18 of 84 --

gelhafte Deutschkenntnisse noch eine mangelhafte Schulbildung, welche im Übrigen von der Gesuchstellerin bestritten wurde (Urk. 257 S. 14 f.), die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin in Frage zu stellen vermöchten. Dass die Gesuchstellerin nur sehr wenig Deutsch spricht, wird bereits dadurch widerlegt, dass sie auf Deutsch mit der Beiständin E._____ sowie Dr. F._____ kommuniziert (vgl. Urk. 111; Urk. 142 S. 1 f.; Urk. 273 S. 3) und ihre Befragung anlässlich der Verhandlung vom 12. November 2018 ohne die beigezogene Übersetzerin durchgeführt werden konnte (Prot. II S. 26).

2.2.6. Entgegen der vom Gesuchsgegner auf Seite 10 seiner Berufungsschrift (Urk. 249) vertretenen Auffassung ist er nach dem Gesagten nicht als erziehungsfähiger als die Gesuchstellerin anzusehen.

3. Persönliche Betreuung

3.1. Die Vorinstanz führte aus, die persönliche Verfügbarkeit könne hinter das Kriterium der Stabilität und Kontinuität zurücktreten. Es entspreche dem bisherigen Familienmodell, dass C._____ mehrheitlich fremdbetreut werde. Somit sei die persönliche Verfügbarkeit der Parteien vorliegend nicht massgeblich ausschlaggebend. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner bereits während des laufenden Verfahrens mehrmals umgezogen sei. Darüber hinaus scheine er auf der Suche nach einer Anstellung zu sein, weshalb er den zwischen den Parteien vereinbarten Besuchsrechtsnachmittag habe abändern wollen. Nachdem von der Beiständin die entsprechenden Änderungen in die Wege geleitet worden seien, habe der Gesuchsgegner indessen erneut seinen Wunsch geändert und um eine erneute Anpassung gebeten. Diese Vorfälle deuteten zumindest darauf hin, dass sich die Gesuchstellerin in einer stabileren Lebenssituation befinde und damit insgesamt die besseren Voraussetzungen für die persönliche Betreuung von C._____ mit sich bringe. Dies werde sodann durch die Wohnsituation des Gesuchsgegners belegt. Nachdem er bei Einleitung des Verfahrens noch in der ehelichen Wohnung bzw. im dazu gemieteten Büro gewohnt habe, habe er ab dem 1. Mai 2017 eine Wohnung in I._____ bezogen, wobei der Untermietvertrag bis 30. September 2017 befristet gewesen sei. Ende Jahr sei er dann von I._____ nach Zürich gezogen, wo er für eine Wohnung einen bis zum 30. Juni 2018 befris-- 19 of 84 -teten Mietvertrag habe. Wo er nach dem 30. Juni 2018 wohnen werde, sei nicht klar (Urk. 250 E. III.4.7).

3.2.1. Der Gesuchsgegner moniert, die Gesuchstellerin könne sich weder an den Wochentagen noch am Samstag um C._____ kümmern, sei es aufgrund ihrer Berufsausübung oder aufgrund des Besuchs der...-Schule. Er hingegen gehe zurzeit keiner Arbeit nach und hätte damit genügend Zeit für die Betreuung von C._____. Bis anhin sei C._____ fünf volle Tage im Hort betreut worden. Entgegen der Vorinstanz sei die persönliche Verfügbarkeit der Parteien dennoch sehr ausschlaggebend. Da er sich bereit erklärt habe, einen Teilzeitjob anzunehmen, wäre es ihm möglich, C._____ auch selbst zu betreuen. Zudem wäre er flexibel, wenn C._____ einmal krank wäre oder sonstige Termine wahrnehmen müsste. Demgegenüber sei die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Arbeitszeiten und der Nähkurse unflexibel. Dass er denn auch flexibler gewesen sei, zeige sich darin, dass er C._____ öfter in die Krippe gebracht und abgeholt habe. Die Vorinstanz werfe ihm vor, seine Arbeitszeit nicht an die Betreuung von C._____ angepasst zu haben. Dem sei zu widersprechen. Er habe klar geäussert, dass er den Freitagnachmittag oder auch Freitag ganztags für C._____ freimachen möchte. So bleibe er auch betreffend die Jobsuche flexibel. Er habe sich für seinen Job bei der J._____ GmbH mindestens von Montag bis Donnerstag für kurzfristige Abrufe bereithalten müssen. Ihm werde nun zum Vorwurf gemacht, dass er sich an seine Arbeitsvorlagen halte und sich wirtschaftlich wieder integrieren wolle. Hätte er die Absicht gezeigt, die ganze Zeit für die Betreuung von C._____ zur Verfügung zu stehen, würde ihm vorgeworfen werden, dass er sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühe. Es sei die Gesuchstellerin gewesen, die sich vehement und ohne einen handfesten Grund gegen eine Betreuung am Freitagnachmittag gewehrt habe. Betreffend die Änderung der Betreuungsnachmittage sei auch festzuhalten, dass diese Änderungswünsche auf einem Missverständnis zwischen ihm und seiner vorherigen Rechtsvertreterin beruhten, was gegenüber der Beiständin und dem Gericht mehrfach erklärt worden sei. Die Vorinstanz habe diesem Umstand aber keine Rechnung getragen. Sobald einmal Klarheit herrsche, wie die Betreuung von C._____ gehandhabt werde, könne er sich entsprechend einrichten. Dies insbesondere, wenn er die Gewissheit habe, dass ihm aufgrund der Kinderbetreuung -- 20 of 84 -kein Einkommen von 100% angerechnet werde und er sich somit diese Tage auch nicht für die Arbeit reservieren müsse. Es dürfe nicht vergessen werden, dass vorsorglich vereinbart worden sei, dass die Obhut über C._____ für die Zeit des Eheschutzverfahrens bei der Gesuchstellerin sei und er sich dementsprechend habe organisieren müssen. Wie die Vorinstanz dazu komme, die Flexibilität betreffend die Betreuung von C._____ eher bei der Gesuchstellerin, welche feste Nähkurse zu besuchen habe, als bei ihm, der zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, zu sehen, sei schlichtweg nicht verständlich. Solange unklar sei, wer die Obhut über C._____ erhalten werde, und damit zusammenhängend, wie sich seine Jobsituation auszugestalten habe, sei die gesamte Situation nachvollziehbar ungewiss und damit auch nicht derart stabil. Die Gesuchstellerin habe diesbezüglich viel die bessere Situation gehabt. Sie habe in der Wohnung bleiben und sich nicht wie er nach einer neuen Bleibe umsehen müssen. Er habe nicht im Büro ohne sanitäre Anlagen und an der G._____-Strasse … in Zürich, wo sich die beruflichen Räumlichkeiten der Gesuchstellerin befänden und er sich seit April 2016 eingenistet habe, bleiben können. Des Weiteren sei unklar gewesen, ob er nun eine Wohnung in Zürich oder wegen C._____ in I._____ mieten sollte. Er werde sodann vom Sozialamt unterstützt und müsse nehmen, wofür das Geld reiche. Es könne ihm deshalb nicht vorgehalten werden, dass er nicht sofort eine Wohnung auf Dauer gefunden habe, welche auch den Bedürfnissen von C._____ entspreche. Er habe sich unterdessen entschieden, eine Bleibe in I._____ zu suchen, weil gemäss Dr. F._____ Stabilität wichtig sei, und damit der Schuleintritt von C._____ ohne Probleme gewährleistet werden könne (Urk. 249 S. 10 ff.).

3.2.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, obschon der Gesuchsgegner auch in der Vergangenheit keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei – sein Einkommen 2013 habe sich auf Fr. 12'000.–, sein Einkommen 2014 auf Fr. 8'437.– und sein Einkommen 2015 auf Fr. 13'500.– belaufen – sei C._____ während ihrer Arbeitszeit nicht etwa durch den Gesuchsgegner, sondern an fünf ganzen Tagen pro Woche fremdbetreut worden. Beide Elternteile hätten sich somit von Beginn an für das Prinzip der ergänzenden Fremdbetreuung entschieden und C._____ sei so aufgewachsen. Seit der Trennung der Parteien lebe C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin. Am Freitag arbeite sie in aller Regel nicht -- 21 of 84 -mehr und verbringe den ganzen Tag mit ihrem Sohn. Ab August 2018 werde C._____ die erste Primarschulklasse besuchen und zwei freie Nachmittage haben, nämlich Montag und Mittwoch. Sie sei in der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit, abgesehen von der...-Schule, die Montag bis Donnerstag je am Vormittag stattfinde, flexibel und werde ihre Arbeitstätigkeiten gänzlich dem Stundenplan von C._____ anpassen. C._____ werde neu ab Schulbeginn am Montag- und Mittwochnachmittag durch sie betreut. Am Montagnachmittag seien ab Schulbeginn wieder Therapiesitzungen bei Dr. F._____ geplant und um 17:15 Uhr die …Schule. Am Freitag habe C._____ neu Schule und anschliessend finde um 16:00 Uhr weiterhin der …-Kurs statt. Die Fremdbetreuung werde also geringer sein als in der Vergangenheit und dank ihrer flexiblen Arbeitszeiten könne sie die Betreuung mit Hilfe des Mittagstisches ansonsten mehrheitlich selber abdecken. Nicht so der Gesuchsgegner, dessen berufliche Zukunft absolut ungewiss sei. Insbesondere als Schauspieler (Theater), aber auch im Eventbereich seien sowohl der Einsatzort wie auch die Arbeitszeiten unregelmässig. Drehzeiten beim Fernsehen, aber auch Proben und Aufführungen im Theater seien festgesetzt, meistens abends und ohne fest definierte Endzeiten. Auch in der Gastronomie seien die Arbeitszeiten unregelmässig und regelmässig auch Einsätze am Abend, in der Nacht und an Wochenenden gefordert. Wie unflexibel der Gesuchsgegner sei, habe sich schon in der Vergangenheit gezeigt. Obwohl er nur einen Einsatz von einer Stunde gehabt und Fr. 50.– verdient habe, sei es ihm gemäss eigenen Angaben nicht möglich gewesen, einen anderen als den Freitagnachmittag abzudecken (Urk. 257 S. 8 f.).

3.3.1. Die Gesuchstellerin besucht nach eigenen Angaben jeweils am Montag-, Dienstag-, Mittwoch- und Donnerstagmorgen die...-Schule. Die...-Schule der Gesuchstellerin fällt somit – wie sich aus dem Stundenplan von C._____ ergibt (Urk. 259/1) – mit der Schulzeit von C._____ zusammen und schränkt die persönliche Betreuung von C._____ durch die Gesuchstellerin nicht ein. Daneben ist sie als Domina tätig. Angesichts dessen, dass die Gesuchstellerin diese Tätigkeit als Selbständigerwerbende ausübt, ist glaubhaft, dass sie ihre Arbeitszeiten flexibel ausgestalten und sie diese insbesondere auch nach C._____ ausrichten kann. Der Gesuchsgegner wird inskünftig einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen -- 22 of 84 -müssen (vgl. hierzu E. III.G.1). Angesichts dessen, dass seine berufliche Zukunft – wie die Gesuchstellerin zutreffenderweise ausführt – nach wie vor noch völlig unklar ist und damit insbesondere sowohl sein künftiger Arbeitsort als auch seine künftigen Arbeitszeiten nicht feststehen, lässt sich keine Prognose über seine zukünftige Flexibilität in der Kinderbetreuung machen. In Anbetracht der von ihm zu bestreitenden hundertprozentigen Erwerbstätigkeit steht jedoch fest, dass er C._____ keineswegs überwiegend wird persönlich betreuen können und massgeblich auf Fremdbetreuung angewiesen sein wird.

3.3.2. Was die Anpassung seiner Arbeitszeit an die Betreuung von C._____ in der Vergangenheit anbelangt, setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit dem zutreffenden Argument der Vorinstanz auseinander, wonach es aufgrund der gesuchsgegnerischen Angabe, dass er bis anhin lediglich wenige Stunden pro Woche arbeite, nicht nachvollziehbar sei, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit C._____ sowohl am Montag- als auch am Mittwochnachmittag nicht betreuen könne (Urk. 250 E. III.6.6). Er beschränkt sich vielmehr darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene mehrheitlich wörtlich zu wiederholen (vgl. Urk. 152 S. 8 f.; Prot. I. S. 71). Damit genügt er der Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht.

3.3.3. Obschon der Gesuchsgegner bereits im Rahmen seiner Berufungsschrift vom 1. Juni 2018 ausführen liess, er sehe sich nach einer Wohnung in I._____ um (Urk. 249 S. 13 und 21), und in der Eingabe vom 14. September 2018 bestätigte, er suche intensiv nach einer Wohnung in I._____ (Urk. 270 S. 6), befindet sich sein Wohnsitz auch im heutigen Zeitpunkt, rund sieben Monate später, noch in Zürich. Zur Begründung, weshalb er sein Vorhaben noch nicht umsetzen konnte, brachte er anlässlich der Verhandlung vom 12. November 2018 lediglich pauschal vor, wer die Marktlage in I._____ kenne, wisse, dass es mit einem geringen Budget nicht einfach sei, eine Wohnung zu finden (Prot. II S. 29). Mit den eingereichten Unterlagen gelingt es dem Gesuchsgegner aber nicht, glaubhaft zu machen, dass er ernsthaft nach einer Wohnung in I._____ sucht. So legte er lediglich zwei Anmeldeformulare für Wohnungen ins Recht (Urk. 272/30; Urk. 292/39), wobei eines davon eine Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 2'200.– (zuzüglich -- 23 of 84 -Fr. 100.– Parkplatz) betrifft (Urk. 272/30-31), welche somit offensichtlich ausserhalb des Budgets eines Sozialhilfebezügers liegt, wie der Gesuchsgegner auch selber einräumt (vgl. Prot. II S. 19). Bei den übrigen in Bezug auf die Wohnungssuche des Gesuchsgegners in K._____ eingereichten Belegen handelt es sich weder um Anmeldeformulare noch um Absagen für Wohnungen, sondern um E-Mails betreffend Besichtigungstermine (Urk. 272/32; Urk. 299/50) sowie um blosse Wohnungsinserate (Urk. 299/50). Ein Blick in das Immobilienportal Homegate ergibt zudem, dass es in I._____ diverse freie 2 ½ - bzw. 3- Zimmerwohnungen mit einem Mietzins im vom Gesuchsgegner genannten Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 1'600.– gibt (www.homegate.ch; besucht am 13. Dezember 2018). Im Übrigen wäre die Nähe zu C._____ auch bei einem Umzug in eine der Nachbargemeinden von I._____ garantiert. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Ausweisungsverfahren gegen den Gesuchsgegner hinsichtlich seiner aktuellen Wohnung an der L._____-Strassse in Zürich noch pendent ist (vgl. Prot. II S. 17; Urk. 272/28-29). Seine künftige Wohnsituation ist insofern nach wie vor unklar.

3.3.4. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich die Gesuchstellerin in einer stabileren Lebenssituation befindet und damit insgesamt die besseren Voraussetzungen für die persönliche Betreuung von C._____ mit sich bringt.

4. Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft

4.1. Entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners auf Seite 13 der Berufungsschrift (Urk. 249) hat die Vorinstanz die mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien bei der Obhutszuteilung berücksichtigt (vgl. Urk. 250 E. III.4.5.2) und sich – im Rahmen der Beurteilung des Antrags auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Gesuchstellerin (Urk. 250 E. III.3.4.1 ff.) – ausführlich mit dieser befasst. So führte sie insbesondere aus, es sei unbestritten und stehe aufgrund der Akten fest, dass die Kommunikation zwischen den Parteien nicht funktioniere. Seit der Trennung kommunizierten die Parteien, abgesehen von drei Mal, grundsätzlich über die Beiständin. Die Parteien würden diese Konfliktsituation nicht bestreiten, sondern sich vielmehr gegenseitig die Schuld dafür -- 24 of 84 -zuweisen. Auch die Beiständin gebe an, dass die Parteien nicht im Stande seien, sich betreffend wesentliche Dinge wie beispielsweise medizinische und schulische Angelegenheiten auszusprechen. Allerdings funktioniere der Kontakt zwischen ihr und den Parteien. Es scheine, als würde der Gesuchsgegner zumindest versuchen, mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen. Die Gesuchstellerin erkläre, dass sie lediglich über die Beiständin kommuniziere. Sie bestätige zudem, dass sie bewusst nicht mit dem Gesuchsgegner kommuniziere und auch zukünftig nicht mit ihm direkt kommunizieren wolle. Sie begründe dies damit, dass der Gesuchsgegner versuche, ihr Befehle zu erteilen. Auf entsprechende Nachfrage habe sie diesen Vorwurf aber nicht konkretisieren können. Wie der Gesuchsgegner richtig ausgeführt habe, dürfe die Verweigerungshaltung einer Partei nicht zur Einschränkung der Elternrechte der anderen Partei führen. Dass diese Blockade aber einzig einseitig auf das Verhalten einer Partei, vorliegend insbesondere der Gesuchstellerin, zurückzuführen sei, sei in der Praxis selten, zumal ein Konflikt naturgemäss auf dem Verhalten beider Parteien beruhe. Dass dies auch im Verhältnis der Parteien gelte, würden diverse Ereignisse wie der Konflikt der Parteien betreffend die Sommerferien 2017, die Thematik der Arztwahl, der Konflikt betreffend die Krankenkassenkarte von C._____ sowie die zwischenzeitlich gelöste Kindergartenthematik zeigen (Urk. 250 E. III.3.4.1 ff.). So habe trotz diverser Versuche der Beiständin zwischen den Parteien keine Einigung betreffend die Sommerferien 2017 gefunden werden können. Obwohl spätestens ab dem 5. Mai 2017 der Ferienwunsch des Gesuchsgegners bekannt gewesen sei, habe die Gesuchstellerin am 17. Mai 2017 Flugtickets für ihre Ferien mit C._____ gebucht. Zwar sei nachvollziehbar, dass sie an den Daten die Ferienwochen beanspruche, an denen ihre...-Schule geschlossen sei, indes sei sie offensichtlich ohne Rücksprache mit den Beteiligten zur Buchung ihrer Ferien geschritten, was in keiner Weise der Konfliktlösung diene. Zu betonen sei allerdings, dass sich auch der Gesuchsgegner in dieser Situation nicht kooperativ gezeigt habe, da er, ohne konkrete und nachvollziehbare Gründe nennen zu können, die gleichen Ferienwochen beansprucht habe wie die Gesuchstellerin. Dieses Verhalten spreche nicht für die Kooperationsbereitschaft beider Parteien (Urk. 250 E. III.3.4.4). Der Gesuchsgegner geht darauf nicht im Ansatz ein, sondern führt auf den Seiten 13 -- 25 of 84 -und 20 seiner Berufungsschrift (Urk. 249) einzig aus, aus den Akten ergebe sich klar, dass er mehrfach den Kontakt mit der Gesuchstellerin gesucht habe, sie diesen jedoch verweigert habe, und darüber hinaus habe die Vorinstanz das Vorgehen der Gesuchstellerin hinsichtlich der Sommerferien 2017 unbeachtet gelassen. Genau damit hat sich die Vorinstanz aber auseinandergesetzt. Inwiefern die diesbezüglichen überzeugenden Überlegungen der Vorinstanz falsch sein sollten, zeigt der Gesuchsgegner nicht auf. Er kommt damit seiner Begründungspflicht nicht nach (vgl. E. II.2), weshalb nicht weiter auf seine diesbezügliche Kritik einzugehen ist.

4.2. Soweit der Gesuchsgegner im Rahmen der Berufung weiter ausführt, die Gesuchstellerin habe sich ins Frauenhaus abgemeldet und ihn mehrere Monate darüber im Ungewissen gelassen, wo sie sich mit C._____ befinde (Urk. 249 S. 15), wiederholt er ebenfalls lediglich seine vorinstanzlichen Behauptungen (vgl. Urk. 24 S. 5 f.). Diese wurden von der Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz – unter Hinweis darauf, dass sie alle involvierten Stellen darüber informiert habe, dass sich C._____ mit ihr in einer entsprechenden Institution befinde – bestritten (Urk. 34 S. 3). Den Ausführungen des Gesuchsgegners kommt insofern keine selbständige Bedeutung zu. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass, selbst wenn diesbezüglich keine Mitteilung an den Gesuchsgegner erfolgt wäre, was zweifelsohne äusserst unglücklich wäre, die unzureichende Unterrichtung des anderen Elternteils über aktuelle Entwicklungen ebenso auf Seiten des Gesuchsgegners auszumachen ist. So orientierte er aktenkundig weder die Gesuchstellerin noch die Beiständin über seinen Umzug von I._____ nach Zürich (vgl. Urk. 249 S. 16; Urk. 273 S. 3).

4.3. Aktenkundig hat sich die Kommunikation der Parteien auch während der Dauer des Berufungsverfahrens nicht verbessert. Dass zwischen den Parteien gelegentlich ein Austausch von E-Mails stattfindet, wie aus den Akten hervorgeht (vgl. insbesondere Urk. 253/10; Urk. 259/3/1,3,5; Urk. 259/4 und 10; Urk. 292/38/1-2, 4, 7 und 10), vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass nach wie vor – wie von beiden Parteien anlässlich der Verhandlung vom 12. November 2018 bestätigt wurde (vgl. Prot. II S. 19 f. und 23 f.) – keine direkten Ge-- 26 of 84 -spräche zwischen ihnen stattfinden. Die Parteien sind denn auch, wie die aktuellen Konflikte betreffend das Haareschneiden von C._____ sowie die Kinderarztpraxis und die Impfungen von C._____ zeigen, nicht in der Lage, sich miteinander abzusprechen und gemeinsam eine im Interesse ihres Kindes liegende Lösung zu finden. Offenbleiben kann vorliegend – trotz der umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 289 S. 3 f.; Urk. 293 S. 5 ff.; Prot. II S. 27, 30 f. und 33) – sowohl, ob C._____ in der Schule wegen seiner langen Haare gehänselt wurde als auch, ob er selber seine Haare schneiden wollte bzw. ob er sich anschliessend wegen seiner kurzen Haare geschämt hat oder nicht. Entscheidend im vorliegenden Zusammenhang ist einzig, dass der Gesuchsgegner an einem Besuchsrechtswochenende die langen Haare von C._____ schneiden liess, unbestrittenermassen ohne zuvor – sei es direkt oder über die Beiständin – Rücksprache mit der Gesuchstellerin zu nehmen, obschon es sich auch nach Darstellung des Gesuchsgegners um einen gemeinsamen Entscheid der Parteien handelte, dass C._____ lange Haare trug (vgl. Prot. II S. 17 f.). Dies spricht nicht für die Kommunikationsfähigkeit des Gesuchsgegners. Ausdruck mangelnder Kooperationsfähigkeit beider Parteien ist denn auch, wie aus den diversen im Recht liegenden E-Mails hervorgeht, dass sie sich weder auf die Impfungen noch auf einen neuen Kinderarzt für C._____ einigen konnten. Dies mit dem Ergebnis, dass beide Elternteile C._____ nunmehr durch unterschiedliche Kinderärzte behandeln lassen, nämlich die Gesuchstellerin durch die Kinderarztpraxis … in I._____ und der Gesuchsgegner durch Dr. M._____ in Zürich (vgl. Urk. 259/3/5; Urk. 259/4-5; Urk. 292/38/1-10). Auch der vom Gesuchsgegner eingerichtete elektronische Impfausweis, auf welche beide Praxen Zugriff haben, löst – entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 289 S. 13; Prot. II S. 34) – die Problematik nicht. So wäre es zur Wahrung des Kindeswohls dringend geboten, dass sich die Parteien auf einen Kinderarzt einigen können, zumal C._____ auch die Möglichkeit gegeben werden muss, zum ihn behandelnden Kinderarzt ein Vertrauensverhältnis aufbauen zu können. Nur am Rande ist zu bemerken, dass es eindeutig Sinn macht, wie dies die Gesuchstellerin vortragen lässt (Urk. 300 S. 6; Prot. II S. 34), wenn sich die Kinderarztpraxis in der Nähe des Wohnsitzes der C._____ – auch inskünftig (vgl. dazu E. III.B.6.2) – überwie-- 27 of 84 -gend betreuenden Gesuchstellerin befindet, zumal es nicht zumutbar ist, dass C._____, wenn er krank ist, jedes Mal noch zu einem Kinderarzt nach Zürich reisen muss. Die auch von der Beiständin in ihrem Bericht vom 17. September 2018 gemachte Feststellung, dass sich die Parteien bei wichtigen Angelegenheiten bezüglich C._____ nicht zielführend absprechen und sich über medizinische und schulische Angelegenheiten nicht konfliktfrei austauschen können (Urk. 273 S. 3), wird durch diese Vorkommnisse deutlich untermauert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich nicht von der Hand weisen lässt, dass zwischen den Parteien nach wie vor erhebliche Spannungen bestehen und bei beiden Parteien in Bezug auf ihre Fähigkeit, mit dem jeweils anderen Elternteil in Kinderbelangen zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten, ein eindeutiger Verbesserungsbedarf besteht. Die Parteien sind denn auch dringend gehalten, ihren Paarkonflikt im Interesse von C._____ in den Hintergrund zu stellen.

4.4. Ferner ist zu bemerken, dass der Gesuchsgegner fehl geht in der Annahme, er könne aus seinen eigenen Anträgen im Berufungsverfahren in Bezug auf das Besuchsrecht der Gesuchstellerin etwas zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 249 S. 15), können diese Anträge nämlich auch einfach prozesstaktisch motiviert sein. Entsprechend sagen diese nichts über seine tatsächliche Bereitschaft aus, mit der Gesuchstellerin zu kooperieren.

5. Stabilität und Kontinuität bzw. Weiteres

5.1.1. Die Vorinstanz führte aus, aus den Akten und den Ausführungen der Parteien lasse sich entnehmen, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Gesuchsgegner teilweise als schwierig erweise. Dies untermauere beispielsweise der Vorfall mit "Frau N._____" (Erziehungsberaterin N._____) vom kjz O._____ eindrücklich. Das Gericht habe das kjz O._____ beauftragt, eine Interaktionsbeobachtung sowie eine Kindesanhörung im vorliegenden Fall durchzuführen. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners habe N._____ jedoch kein Vertrauensverhältnis aufbauen sowie auch keine objektive Berichterstattung machen können. Angesprochen auf diesen Vorfall habe der Gesuchsgegner insbesondere ausgeführt, dass er aufgrund der Vorfälle beim kjz O._____ – der Gesuchsgegner beziehe sich in der Folge ausdrücklich auf seine gegen die Beiständin eingereichte Be-- 28 of 84 -schwerde –N._____ gesagt habe, dass er ihre Arbeit gerne dokumentieren würde. Er habe ihr gegenüber diese Transparenz schaffen wollen, da er aufgrund der vorgefallenen Willkür und Missstände seinen Fall habe öffentlich machen wollen. Ein ähnlicher Vorfall habe sich sodann im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel des Gesuchsgegners von I._____ nach Zürich ereignet. Nicht nur habe die Beiständin von diesem Wohnungswechsel nicht direkt vom Gesuchsgegner, sondern über die Sozialhilfe Zürich erfahren. Hinzu komme, dass bei dem von der Beiständin geplanten Wohnungsbesuch der Gesuchsgegner der Beiständin erneut Filmaufnahmen ankündigt habe. Selbst wenn die Vorwürfe des Gesuchsgegners gegenüber der Beiständin berechtigt wären, was nicht in diesem Verfahren zu beurteilen sei, rechtfertige dies die Reaktion des Gesuchsgegners nicht. Gerade weil die Parteien nur sehr schwer kommunizieren könnten, insbesondere auch was die Ausgestaltung der Besuche von C._____ beim anderen Elternteil betreffe, beantragten denn auch beide Parteien, die errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beizubehalten. Dass der Gesuchsgegner sich gegen die Art und Weise, wie die Beiständin ihre Aufgabe wahrnehme, wehre, wenn er der Meinung sei, dass diese unkorrekt sei, sei nicht zu beanstanden. Behördenvertreter bei der Ausübung ihrer Aufgaben, zumal sie hierzu gerichtlich beauftragt worden seien, zu filmen, sei indessen keine angemessene Reaktion (Urk. 250 E. III.4.8.5.3).

5.1.2. Der Gesuchsgegner geht fehl in seiner auf Seite 16 der Berufungsschrift geäusserten Annahme (Urk. 249), die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf verwiesen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen ihm und den Behörden teilweise als schwierig erweise, da dies keinesfalls ein Kriterium für die Obhutszuteilung sein dürfe. Die Kooperationsbereitschaft eines Elternteils mit Behörden und insbesondere auch mit der Beiständin ist im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung durchaus mitentscheidend, fliesst sie nämlich auch in die Erziehungsfähigkeit dieser Person ein. Der Gesuchsgegner wiederholt sodann auf Seite 16 seiner Berufungsschrift (Urk. 249) in Bezug auf den Vorfall mit N._____, welche eine Interaktionsbeobachtung sowie die Kinderanhörung von C._____ hätte durchführen sollen, im -- 29 of 84 -Wesentlichen seinen bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, er habe ihr nicht gedroht, sie zu filmen, sondern es habe sich lediglich um eine Ankündigung gehandelt, dass er ihre Arbeit aufgrund der bisherigen Vorfälle gerne dokumentieren wolle (vgl. Prot. I S. 70 f.). Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Ohnehin können die Details des Vorfalles mit N._____ dahingestellt bleiben. Fakt ist, dass die gerichtlich angeordnete Interaktionsbeobachtung (vgl. Urk. 62) aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners bzw. der von ihm daran gestellten Bedingungen nicht stattfinden konnte, was nicht haltbar ist. Vielmehr wäre es dem Gesuchsgegner oblegen, sich an der im Interesse des Kindeswohl liegenden Abklärung uneingeschränkt zu beteiligen. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, es werde ihm zur Last gelegt, dass er niemanden über den Wegzug nach Zürich informiert habe. Dies sei bedauerlich, doch könne dies in der Hitze des Gefechts passieren. Zudem sei er davon ausgegangen, dass die Beiständin aufgrund ihres ihm bekannten Kontakts mit den Sozialbehörden Zürich, insbesondere mit Herrn P._____, über seinen Wohnsitzwechsel Bescheid gewusst habe (Urk. 249 S. 16). Dem Gesuchsgegner ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er nicht auf Dritte vertrauen durfte, sondern es vielmehr seine Aufgabe als Kindsvater gewesen wäre, die Beiständin selber über seinen Umzug zu informieren. So ist doch der Informationsaustausch zwischen den Kindseltern und der Beiständin für eine gute Zusammenarbeit unerlässlich. Ausdruck mangelnder Kommunikationsfähigkeit des Gesuchgegners ist ebenso, dass er mit der Beiständin phasenweise gar nicht direkt, sondern über seinen Vertreter Q._____ kommunizierte (vgl. Urk. 220/5; Urk. 238/4; Urk. 273 S. 3 f.; Prot. II S. 20). Der Gesuchsgegner belastete die Zusammenarbeit mit der Beiständin denn auch dadurch, dass er wiederholt versuchte, Filmaufnahmen zu machen oder solche ankündigte, was zu einer Verwarnung des Gesuchsgegners durch das kjz O._____ führte (vgl. Urk. 91; Urk. 181; Urk. 183 S. 2). Die Beiständin berichtete zudem mehrfach, dass der Gesuchsgegner ein bedrohliches und auffälliges Verhalten gezeigt habe (Urk. 218; Urk. 273 S. 3). Obschon die KESB Bezirk Horgen mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 (Urk. 272/34) den Antrag des Gesuchsgegners auf einen Beistandswechsel abwies und – nach unbestrittener Darstellung der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 293 S. 5) – auch eine Aufsichtsbeschwerde -- 30 of 84 -gegen die Beiständin von der KESB abgewiesen wurde, stellte er des Weiteren im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erneut einen Antrag auf einen Beistandswechsel (Urk. 289 S. 6), auf welchen mit Beschluss der Kammer vom 1. November 2018 (Urk. 298) nicht eingetreten wurde. Augenfällig ist, dass der Gesuchsgegner in seinem diesbezüglichen Antrag gegenüber der Beiständin im Wesentlichen genau dieselben Vorwürfe erhob (Beibehaltung der Übergaben mittels Bahnhofhilfe sowie Parteinahme der Beiständin zugunsten der Gesuchstellerin betreffend …-Kurs sowie betreffend Prüfung der Wohnverhältnisse der Parteien; vgl. Urk. 289 S. 5 f.; Urk. 270 S. 2 f.; Urk. 249 S. 27 f.), über welche bereits die KESB zu befinden hatte und zum Schluss kam, dass sich diese nicht bestätigen würden (Urk. 272/34 Rz. 17 ff.). Der Gesuchsgegner kam sodann auch der Aufforderung der Beiständin vom 23. August 2018, der Gesuchstellerin als faktische Obhutsinhaberin die Impfkarte von C._____ auszuhändigen, nicht nach und teilte der Beiständin mit E-Mail vom 23. August 2018 mit, die Impfkarte befände sich bei Dr. M._____ und sei dort auch am besten aufgehoben (Urk. 292/38/6). Diese Umstände lassen den Eindruck entstehen, dass der Gesuchsgegner Mühe bekundet, mit der Beiständin im Interesse von C._____ zu kooperieren und ihre Vorgehensweisen und Entscheidungen zu akzeptieren, wenn sie von seinen eigenen Vorstellungen divergieren.

5.2. Die Vorinstanz hat zum Kriterium der Stabilität und Kontinuität weiter ausgeführt, zwei Vorfälle wirkten irritierend. So habe der Gesuchsgegner beabsichtigt, die J._____ LLC (J._____ GmbH) zu gründen und dabei C._____ als Gesellschafter eintragen zu lassen. Er sei mit diesem Versuch offenbar auch durchgedrungen, sei der entsprechende Beschluss denn auch beurkundet worden. Angesprochen auf diesen Fall habe der Gesuchsgegner keine überzeugende Erklärung für sein Vorgehen vorzubringen vermocht. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er diese GmbH für C._____ und seine Tochter habe gründen wollen, erschliesse sich nicht, wie er auf die Idee komme, seinen minderjährigen, sieben Jahre alten Sohn als Gesellschafter ins Handelsregister einzutragen. Daneben versuche der Gesuchsgegner, insbesondere ohne Rücksprache mit der Gesuchstellerin, eine Namensänderung von C._____ vorzunehmen. Die vom Gesuchsgegner im Namensänderungsverfahren vorgebrachte Begründung, man kenne ihn und C._____ -- 31 of 84 -weitgehend unter dem Namen "R._____", sei wenig plausibel und nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Auch in diesem Verfahren habe er etwas Derartiges nicht ansatzweise thematisiert. Hinzu komme, dass er sich hiermit so verhalte, wie er es selber der Gesuchstellerin vorwerfe: Er handle ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil. Ihm müsse ohne Weiteres bewusst sein, dass ein Namenswechsel eines minderjährigen Kindes die Mitwirkung beider Elternteile bedinge, zumal die elterliche Sorge von beiden Elternteilen ausgeübt werde (Urk. 250 E. III.4.8.6). Mit dieser Begründung setzt sich der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Berufungsschrift nicht auseinander. Er belässt es vielmehr dabei, seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen (vgl. Urk. 226 S. 1 f.; Prot. I. S. 21 f. und 28), er habe mit der Eintragung von C._____ im Handelsregister lediglich verhindern wollen, dass das Gesellschaftsvermögen an die Gesuchstellerin vererbt werde; die Kindsmutter habe eine direkte bzw. indirekte Kommunikation strikt verweigert, weshalb es keinen Sinn gemacht hätte, sie hinsichtlich der Namensänderung zu kontaktieren (Urk. 249 S. 17 f.). Damit kommt der Gesuchsgegner seiner Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO erneut nicht nach. Er kann überdies auch aus seinen Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 12. November 2018, wonach er Frau S._____ vom Zivilstandsamt gefragt habe, wie er die Gesuchstellerin einbeziehen könne, und diese ihm gesagt habe, sie müsse die Gesuchstellerin betreffend die Namensänderung ohnehin anschreiben und könne dies übernehmen (Prot. I. S. 20), nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ändert dieser Umstand nämlich nichts daran, dass der Gesuchsgegner eigenmächtig und ohne vorherige Rücksprache mit der Gesuchstellerin gehandelt hat. Selbst wenn die Kontaktaufnahme mit der Gesuchstellerin überdies – wie der Gesuchsgegner vorbringt – ohnehin erfolglos gewesen wäre, so wäre ihm zumindest die diesbezügliche Kontaktaufnahme mit der Beiständin offengestanden. Mit der Vorinstanz wirken diese Vorfälle insofern befremdlich, als sie den Eindruck entstehen lassen, der Gesuchsgegner habe seine eigenen Interessen über diejenigen seines Sohnes C._____ gestellt.

5.3. Die Vorinstanz erwog sodann, Dr. F._____ gebe an, dass die Gesuchstellerin einen adäquaten und fürsorglichen Umgang mit C._____ habe und sich auch zurücknehme, sodass C._____ gewisse Besprechungen nicht mitbekomme. Dies

-- 32 of 84 --

zeige, dass sich die Gesuchstellerin am Kindeswohl orientiere und C._____ angemessen betreue (Urk. 250 E. III.4.8.5.6.). Der Gesuchsgegner erörtert auf Seite 19 seiner Berufungsschrift (Urk. 249) in allgemeiner Weise, weshalb die Ausführungen von Dr. F._____ nicht massgeblich seien, weitgehend ohne einen erkennbaren bzw. näheren Bezug zu dieser vorinstanzlichen Erwägung herzustellen, was keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit ihr darstellt. Bei Dr. F._____ handelt es sich überdies um einen Oberarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (vgl. Urk. 274), weshalb entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners durchaus davon auszugehen ist, dass er nicht einzig aus dem Umstand, wer C._____ zu seinen Therapiesitzungen begleitet, ableitet, welcher Elternteil dessen Hauptbezugsperson ist. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass er sich als Fachperson von der – C._____ an die Sitzungen begleitenden – Gesuchstellerin beeinflussen lassen würde, zumal der Gesuchsgegner auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorbringen konnte, welche eine solche Schlussfolgerung zulassen würden (vgl. dazu auch E. III.E.2.2). Dass Dr. F._____ keine Ausführungen in Bezug auf die Beziehung zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner machen konnte, hat der Gesuchsgegner überdies in erster Linie seiner fehlenden Eigeninitiative zuzuschreiben, hat Dr. F._____ den Gesuchsgegner doch aktenkundig darauf aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 222 S. 1 f.; Urk. 227/2), dass er sich von sich aus aktiv bei ihm zu melden und in seine Therapiebemühungen einzubringen habe.

5.4. Der Gesuchsgegner bringt schliesslich in seiner Berufungsschrift vor, es habe sich neu ergeben, dass die Schwester der Gesuchstellerin seit seinem Auszug bei der Gesuchstellerin und C._____ wohne und C._____ bei der Gesuchstellerin im Zimmer schlafe. Dies sei für einen siebeneinhalb Jahre alten Jungen nicht kindgerecht (Urk. 249 S. 20). Die Gesuchstellerin bestreitet nicht nur, dass ihre Schwester bei ihr wohnen, sondern auch dass C._____ kein eigenes Zimmer haben soll. Ergänzend führt sie aus, wenn C._____ sich in seinem grossen Bett einsam fühle, schlüpfe er schon mal zu ihr ins Zimmer und belege das zweite Bett des Doppelbetts, was normal sei (Urk. 257 S. 31). Diese Darstellung deckt sich mit den Ausführungen von -- 33 of 84 -C._____ anlässlich der Kinderanhörung (Prot. II S. 8). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl gefährdet sein sollte, wenn ein Kind in C._____s Alter gelegentlich im Bett eines Elternteils schläft.

5.5. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Gesuchstellerin die C._____ näherstehende und primäre Bezugsperson sei, erscheint insbesondere auch in Anbetracht der auf eine enge Bindung zur Gesuchstellerin schliessenden Ausführungen von C._____ anlässlich der Kinderanhörung (vgl. Prot. II S. 8 f.) sowie dem Umstand, dass C._____ bereits seit der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 16. März 2017 (vgl. Urk. 38), mithin seit bald zwei Jahren, bei der Gesuchstellerin wohnt, zutreffend.

6. Fazit

6.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt die alternierende Obhut nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Beide Parteien erscheinen vorliegend grundsätzlich erziehungsfähig. Eine alternierende Obhut erfordert aber organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer solchen Obhut voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, betreffend Kinderbelange miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Ausgeschlossen ist eine alternierende Obhut, wenn die Eltern infolge ihres Konflikts in Bezug auf Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können und damit ihr Kind dem Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft (BGE 142 III 612 E. 4.3; OGer ZH LE170058 vom 08.12.2017, E. III.B.4.4; OGer ZH LE160079 vom 05.04.2017, E. II.2.2). Dies ist in casu angesichts der vorstehend thematisierten mangelhaften Kommunikations- bzw. Kooperationsfähigkeit der Parteien der Fall. Dr. F._____ erklärte gegenüber dem Vorderrichter, dass jeder Wechsel für C._____ schwierig sei (Urk. 142 S. 3), was in Anbetracht dessen, dass die Parteien aktenkundig nach wie vor nicht in der Lage sind, ihren Elternkonflikt in den Hintergrund zu rücken und das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen, überzeugt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Beiständin nach wie vor Übergaben durch die Beistandshilfe für angezeigt erachtet, um diese für C._____ stressfreier zu gestalten (Urk. 273 S. 2). Zu berücksichtigen ist darüber hinaus auch die -- 34 of 84 -Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern von rund 24 Kilometern beziehungsweise rund 40 Minuten Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. www.googlemaps.ch, besucht am 14. Dezember 2018), welche es – wie bereits die Vorinstanz festhielt (vgl. Urk. 250 E. III.4.5.2) – umso notwendiger machen würde, dass die Parteien sich über alltägliche Kinderbelange verständigen können, zumal C._____ erst knapp acht Jahre alt ist. Die vom Gesuchsgegner beantragte alternierende wochenweise Betreuung (Berufungsantrag 7, Urk. 249) scheitert darüber hinaus auch daran, dass es C._____ nicht zumutbar ist, zwei Mal täglich die Strecke Zürich-I._____ bewältigen zu müssen, um die Schule in I._____ besuchen zu können. Eine alternierende Obhut liegt somit vorliegend nicht im Kindeswohl und es ist darüber zu entscheiden, welchem Elternteil die Obhut über C._____ zuzuteilen ist.

6.2. Die bisherige, insbesondere die seit der Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen vom 16. März 2017 hauptsächliche Betreuung durch die Gesuchstellerin und vor allem auch die inskünftig über weite Teile mögliche persönliche Betreuung durch die Gesuchstellerin sprechen klar für eine Zuteilung der Obhut über C._____ an die Gesuchstellerin. Sodann ist im Sinne des Kindeswohls die Kontinuität der Verhältnisse hoch zu gewichten. C._____ fühlt sich bei der Gesuchstellerin und auch in der Primarschule in I._____ wohl, hat dort einen guten Freund gefunden und steht auch der Schwester der Gesuchstellerin, welche regelmässig bei der Gesuchstellerin zu Besuch ist, nahe, wie seine Ausführungen anlässlich der Kinderanhörung deutlich machen (vgl. Prot. II S. 8). Er soll nicht ohne Not aus dem ihm vertrauten Umfeld gerissen werden. Eine Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner wäre aktuell angesichts seines Wohnsitzes in Zürich zwangsläufig mit einem Wegzug aus I._____ und somit mit einem Schulwechsel verbunden. Unter dem Aspekt der Stabilität der Verhältnisse gilt es zudem zu berücksichtigen, dass sowohl die künftige Wohn- als auch Arbeitssituation des Gesuchsgegners völlig ungewiss sind und daher auch kein Betreuungskonzept für C._____ vorliegt. Die Obhut über C._____ ist daher in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuteilen. C. Besuchsrecht -- 35 of 84 --

1.1. Die Vorinstanz erklärte den Gesuchsgegner für berechtigt, C._____ an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:30 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Überdies räumte sie dem Gesuchsgegner ein Ferienbesuchsrecht von vier Wochen ein und sah eine Feiertagsregelung vor (Urk. 250, Dispositiv-Ziffer 4).

1.2. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, es lägen keine Anzeichen einer Kindswohlgefährdung vor und auch die Gesuchstellerin gebe an, dass es wichtig sei, dass C._____ einen guten Kontakt mit dem Gesuchsgegner habe, weshalb dem Gesuchsgegner ein Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen sei. Da bereits Übernachtungen von C._____ beim Gesuchsgegner stattfänden und keine konkreten Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung beim Gesuchsgegner vorlägen und überdies auch die Gesuchstellerin, wenn auch bloss vergleichsweise, mit Übernachtungen von C._____ beim Gesuchsgegner einverstanden sei, lägen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übernachtung von C._____ beim Gesuchsgegner entgegenstünden. Auch die Beiständin gebe an, dass die Besuchsrechtswochenenden grundsätzlich gut funktionierten. Zwar führe sie in ihrer Eingabe vom 6. Februar 2018 aus, es sei ihr nicht möglich einzuschätzen, wie C._____ die aktuelle Betreuung beim Gesuchsgegner sowie dessen Wohnsituation erlebe. Sodann berichte die Beiständin davon, dass C._____, auf dieses Thema angesprochen, ängstlich und abweichend reagiere. Dass dieses Verhalten darauf zurückzuführen wäre, dass die Besuche von C._____ beim Gesuchsgegner für seine Entwicklung schädlich seien, könne daraus nicht abgeleitet werden, zumal Dr. F._____ nichts Derartiges habe beobachten können. Da die Gesuchstellerin jeweils am Samstagmorgen arbeitstätig sei, erscheine es angemessen, das Besuchsrechtswochenende bereits am Freitagabend, 18:30 Uhr, zu beginnen. C._____ sei es dabei insbesondere zu ermöglichen, nach dem Kindergarten- bzw. Schulschluss nach Hause zu gehen, um nicht bereits am Freitagmorgen mit dem Gepäck für das Besuchswochenende in den Kindergarten bzw. die Schule gehen zu müssen. Dies sei bereits seit dem Abschluss der Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen vom 16. März 2017 so gelebt worden und funktioniere gemäss Beistandschaft auch gut. Zudem liege es mit Blick auf die Stabilität und Kontinuität der Beziehung zwischen Vater und Kind auch im Interesse von C._____, dass -- 36 of 84 -er pro Besuchsrechtswochenende jeweils zwei Übernachtungen beim Gesuchsgegner verbringen könne. Im Hinblick darauf, dass C._____ am Montagmorgen wieder in den Kindergarten müsse, rechtfertige es sich, das Besuchswochenende jeweils am Sonntag um 18:00 Uhr abzuschliessen. Aus Sicht von C._____ sei es am besten, wenn er nicht jeweils am Freitagabend mit sämtlichen Utensilien und Kleidern ausgerüstet in das Besuchswochenende starten müsse, damit er am Montagmorgen in den Kindergarten starten könne. Hinzu komme, dass der Gesuchsgegner nicht mehr in I._____, sondern in Zürich wohne. Das Besuchsrechtswochenende bis Montagmorgen laufen zu lassen würde bedeuten, dass C._____ am Montagmorgen von Zürich nach I._____ reisen müsste. Zwischen den Parteien sei es sodann wiederholt zu Auseinandersetzungen und Streitpunkten hinsichtlich der Kleidung und/oder der Znünibox gekommen. Es liege somit im Interesse des Kindeswohls, dass C._____ die Woche mit der Gesuchstellerin als Obhutsinhaberin beginne, da so die nötige Stabilität und Kontinuität gewahrt werden könne. In der Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen hätten sich die Parteien sodann auf einen Besuchsrechtsnachmittag des Gesuchsgegners geeinigt. Bei dessen Umsetzung seien jedoch wiederholt Schwierigkeiten aufgetreten. So gebe die Beiständin an, dass sich der Gesuchsgegner nicht immer an diese Vereinbarung gehalten und manchmal den Besuchsrechtsnachmittag abgesagt habe. Sodann habe der Gesuchsgegner gebeten, dass ein anderer Nachmittag als Besuchsrechtsnachmittag festgesetzt werde, da der Mittwochnachmittag mit seiner Arbeitstätigkeit längerfristig nicht mehr vereinbar sei. Daraufhin habe die Beiständin auf Vorschlag des Gesuchsgegners den Montag als neuen Besuchsrechtsnachmittag bestimmt und mit allen Beteiligten abgesprochen. In der Folge habe allerdings der Gesuchsgegner angegeben, dass er C._____ am Montagnachmittag aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht betreuen könne und es bezüglich der Wochentage ein Missverständnis mit seiner Vertreterin gegeben habe. Da der Gesuchsgegner angebe, dass er bis anhin nur wenige Stunden pro Woche gearbeitet habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit C._____ sowohl am Montag- als auch am Mittwochnachmittag nicht betreuen könne. Den Besuchsrechtsnachmittag flexibel zu handhaben, möge ein Wunsch -- 37 of 84 -des Gesuchsgegners darstellen. Insbesondere da die Parteien zumindest derzeit nur schwer miteinander kommunizieren könnten, sei eine solche Flexibilität indessen einer stabilen und kontinuierlichen Besuchsrechtsregelung abträglich. Stabilität und Kontinuität spielten eine zentrale Rolle für das Wohl von C._____ und jeder Wechsel sei schwierig. Hinzu komme, dass zwischen den Parteien auch immer wieder Schwierigkeiten betreffend Kleidung bestünden. Solche Schwierigkeiten würden sich verstärken, wenn C._____ neben den Besuchswochenenden zusätzlich während eines Nachmittags beim Gesuchsgegner zu Besuch wäre. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass eine Übergabe von C._____ bislang nur über die Bahnhofhilfe in Zürich möglich gewesen sei. Da sich diesbezüglich während rund eines Jahres keine Besserung eingestellt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Übergabe von C._____ auch für den Besuchsrechtsnachmittag in Zürich stattfinden müsste. Daher sei zukünftig auf einen Besuchsrechtsnachmittag des Gesuchsgegners zu verzichten. Der Gesuchsgegner beantrage, sechseinhalb Wochen Ferien pro Jahr mit C._____ verbringen zu dürfen. Die Gesuchstellerin beantrage, dass dem Gesuchsgegner nur zwei Mal eine Ferienwoche zugesprochen werde. Da keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass es dem Kindeswohl nicht entspreche, wenn der Gesuchsgegner mit C._____ in die Ferien verreise, zumal dies bereits so gelebt worden sei, spreche nichts gegen die gerichtsübliche Regelung von vier Ferienwochen. Weder bestünden Gründe, dem Gesuchsgegner bloss ein Ferienbesuchsrecht von zwei Mal einer Woche einzuräumen, noch rechtfertige es sich, dem Gesuchsgegner die Hälfte der Schulferien als Ferienbesuchsrecht einzuräumen. Insbesondere müsse die Ferienbesuchsregelung den Parteien eine gewisse Vorhersehbarkeit geben, zumal individuelle Absprachen zwischen ihnen schwierig seien. Zwar könnte der Gesuchsgegner aufgrund seiner Arbeitssituation aktuell sechseinhalb Wochen pro Jahr Ferien mit C._____ verbringen, indessen sei er gehalten, eine Arbeitsstelle zu finden. Dass der Gesuchsgegner bei einer Anstellung sechseinhalb Wochen Ferien beziehen könne, sei höchst unsicher (Urk. 250 E. III.6).

-- 38 of 84 --

2.1. Der Gesuchsgegner beantragt für den Fall der Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin berufungsweise, er sei berechtigt zu erklären, C._____ von Freitagmittag, nach dem morgendlichen Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis Samstagmittag, 12:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagmittag, nach dem morgendlichen Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis am Montagmorgen, Kindergarten- oder Schulbeginn, zu sich zu Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner führt zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe übersehen, dass es an der Gesuchstellerin und nicht an ihm gelegen habe, dass die Besuchsrechtsnachmittage nur unregelmässig respektive gar nicht stattgefunden hätten. Wieso das Besuchsrecht auf 18:30 Uhr festgesetzt und damit einschneidender gehandhabt werde als bisher (18:00 Uhr) sei schleierhaft. Es werde argumentiert, C._____ sei zu ermöglichen, nach dem Kindergarten- bzw. Schulschluss nach Hause zu gehen, um nicht bereits am Freitagmorgen mit Gepäck für das Besuchswochenende in den Kindergarten bzw. die Schule gehen zu müssen. Dies, obwohl C._____ bisher bei den Übergaben gar nie mit Gepäck bestückt gewesen sei. Er habe bei sich selber Kleider und einige Spielsachen und C._____ habe nie etwas mitbringen müssen. Eine Übergabe um 18:00 Uhr sei bisher überhaupt kein Problem gewesen. Zudem gebe die Gesuchstellerin an, dass sie C._____ jeweils spätestens um circa 17:00 Uhr vom Hort abhole. Damit hätte sie sogar noch Zeit, um nach Hause zu gehen und allfälliges Gepäck zu holen. Der Hort sei zudem nicht bis 18:30 Uhr offen. Eine Übergabe direkt vor dem Hort biete sich aber unbedingt an. Die Übergabe über die Bahnhofshilfe sei keine längerfristige Möglichkeit. So oder so werde eventualiter ein Besuchsrecht ab Freitagmittag beantragt, und zwar bis Samstagmittag. Da er sich um eine Wohnung in I._____ bemühe, sei es möglich, dass C._____ bereits zum Mittagessen zu ihm komme. Die Gesuchstellerin arbeite jeden Samstagmorgen. Es mache daher keinen Sinn, wenn er C._____ bereits am Freitagabend zurückbringe. Wenn es sich nicht sowieso um ein Besuchswochenende handle, werde er C._____ am Samstagmittag, 12:00 Uhr, zurückbringen. Er sei auf der Suche nach einer Wohnung in I._____, womit der lange Hinweg am Montagmorgen wegfalle. Damit bestünden keine Gründe mehr, das Besuchsrecht nicht bis am Montagmorgen auszuüben. Für die ungerechte Zuteilung der Ferien zugunsten der Gesuchstellerin werde einzig vorgebracht, dass es höchst unsicher -- 39 of 84 -sei, dass er eine Stelle mit sechseinhalb Wochen Ferien finde. Dabei habe die Vorinstanz unbeachtet gelassen, dass sich mittels unbezahlten Urlauben und Überstunden Ferien von sechseinhalb Wochen sehr gut organisieren liessen (Urk. 249 S. 26 ff.).

2.2. Die Gesuchstellerin beantragt, um den Besuchen das Anstrengende zu nehmen, seien diese auf Samstagmorgen, 9:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu reduzieren (Urk. 293 S. 4).

3.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB hat der nicht obhutsberechtigte Elternteil Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kinde. Hinsichtlich der rechtlichen Kriterien zum persönlichen Verkehr kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 250 E. III.6.1).

3.2. Anlässlich der Anhörung von C._____ durch eine Delegation des Gerichts wurde deutlich, dass es sich bei C._____ um einen eher scheuen und fragilen siebenjährigen Jungen handelt, an welchem der andauernde Konflikt zwischen seinen Eltern nicht spurlos vorbeigeht. Aus seinen Äusserungen ging zwar eindeutig hervor, dass er den Besuchen beim Gesuchsgegner grundsätzlich positiv gegenübersteht und die gemeinsame Zeit mit seinem Vater schätzt. Gleichzeitig brachte er aber auch vor, dass ihm die aktuellen Besuche beim Gesuchsgegner manchmal zu anstrengend seien (vgl. Prot. II S. 8 f.). Es lässt sich denn auch nicht von der Hand weisen, dass C._____ einem erheblichen Loyalitätskonflikt ausgesetzt war bzw. ist, wie dies auch die Beiständin in ihren Berichten ausmacht (Urk. 111; Urk. 273 S. 2). Diesen Umständen gilt es bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners Rechnung zu tragen.

3.3. Schon alleine aufgrund dessen, dass C._____ nun am Freitagnachmittag die Schule besucht (vgl. Urk. 259/1), kommt der vom Gesuchsgegner berufungsweise beantragte Besuchsrechtsnachmittag am Freitag nicht in Frage. Weil der Gesuchsgegner nach wie vor in Zürich und nicht in I._____ wohnt, ist auch eine Betreuung von C._____ durch den Gesuchsgegner während dessen Mittagspause am Freitag ausgeschlossen. Dazu kommt, dass der Gesuchsgegner – wie nachstehend darzulegen sein wird (vgl. E. III.G.1) – eine Erwerbstätigkeit mit einem -- 40 of 84 -100%-Pensum wird aufnehmen müssen, weshalb fraglich ist, ob er inskünftig in der Lage sein wird, C._____ am Freitag vor 18:30 Uhr zu betreuen. Eine solche Ausdehnung des Besuchsrechts erscheint aber derzeit ohnehin deswegen nicht im Kindeswohl zu sein, als bereits die aktuellen Besuchsrechtswochenenden ab Freitagabend von C._____ als teilweise anstrengend empfunden werden (Prot. II S. 9). Eine Erweiterung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners wird gegebenenfalls in einem späteren Zeitpunkt, wenn sich der Elternkonflikt beruhigt hat und die für C._____ aktuell – aufgrund der Spannungen zwischen den Parteien – schwierigen Wechsel von einem Elternteil zum anderen für ihn weniger belastend werden, zu prüfen sein. Die Gründe, weshalb die Umsetzung eines zusätzlichen Besuchsrechtsnachmittags in der Vergangenheit nicht klappte, können daher dahingestellt bleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners auf den Seiten 26 f. der Berufungsschrift (Urk. 249) die vorinstanzliche Feststellung nicht umzustossen vermögen, wonach es auf Grund seiner Angabe, dass er bis anhin lediglich wenige Stunden pro Woche arbeite, nicht nachvollziehbar sei, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit C._____ weder am Montag- noch am Mittwochnachmittag betreuen könne. Ein wöchentliches Besuchsrecht des Gesuchsgegners am Samstagmorgen steht des Weiteren ohnehin auch deswegen nicht zur Diskussion, da der berufstätigen Gesuchstellerin ebenfalls die Möglichkeit einzuräumen ist, anlässlich ihrer arbeitsfreien Samstage regelmässig ein ganzes Wochenende gemeinsam mit C._____ verbringen zu können.

3.4. Die von der Vorinstanz für den Beginn und das Ende der Besuchsrechtswochenenden vorgesehen Zeiten, nämlich Freitag, 18:30 Uhr, und Sonntag, 18:00 Uhr, erscheinen mit Blick auf das Kindeswohl angemessen. Entgegen dem Gesuchsgegner ist es unabhängig davon, ob C._____ für die Besuchsrechtswochenenden Gepäck benötigt, sinnvoll, wenn er nach dem Schulschluss am Freitag zunächst noch nach Hause gehen, sich gegebenenfalls auch umziehen bzw. etwas essen und – falls er dies möchte – seine Sachen packen kann, bevor er die Reise zum Gesuchsgegner nach Zürich antritt. Dies trägt dazu bei, dass die Ausübung des Besuchsrechts für C._____ so entspannt wie möglich gestaltet wird. Demselben Zweck dient es, insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen, -- 41 of 84 -dass der Gesuchsgegner in Zürich und die Gesuchstellerin in I._____ wohnt, wenn das Besuchsrechtswochenende am Sonntagabend um 18:00 Uhr endet. So wird C._____ nämlich die Möglichkeit geboten, sich wieder bei der Gesuchstellerin zu akklimatisieren und sich auf die neue Woche vorzubereiten. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass ein derart ausgestaltetes Besuchsrecht C._____ genügend Erholungs- bzw. Umstellungsphasen einräumt, weshalb entgegen der Gesuchstellerin eine weitergehende Verkürzung des Wochenendbesuchsrechts des Gesuchsgegners nicht angezeigt ist.

3.5. Als illusorisch und somit nicht zielführend muss schliesslich das Vorbringen des Gesuchsgegners gewertet werden, mittels unbezahlten Urlauben und Überstunden liessen sich Ferien von sechseinhalb Wochen sehr gut organisieren. Gerade im Rahmen einer neuen Anstellung dürften solche Forderungen eines Arbeitnehmers nicht ohne Weiteres umsetzbar sein. Von einer Ausdehnung des Ferienbesuchsrechts des Gesuchsgegners auf sechseinhalb Wochen ist somit abzusehen.

3.6. Damit ist der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, C._____ jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:30 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Weiter ist der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, C._____ für vier Wochen jährlich auf eigenen Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Gegen die von der Vorinstanz festgelegte Feiertagsbesuchsrechte sowie die Vorankündigung und die Konfliktregelung hinsichtlich des Ferienbesuchsrechts (vgl. Urk. 250 E. III.6.8.1 f.) wurden keine Einwände erhoben, weshalb es bei der sachgerechten Regelung der Vorinstanz bleibt. D. Beistandschaft Die Vorinstanz erwog, die Beibehaltung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erscheine angesichts der konfliktgeladenen Situation, der nur schwerlich funktionierenden Kommunikation zwischen den Parteien und der Tatsache, dass die Parteien ausserstande seien, von sich aus für Abhilfe zu sorgen, sinnvoll und im Hinblick auf das Kindeswohl angebracht. Zudem sei der Beiständin, aufgrund des Konflikts nur schon betreffend Kleidung und Übergabeort, eine zusätz-- 42 of 84 -liche Aufgabe zu erteilen, namentlich die Modalitäten des persönlichen Verkehrs wie Übergabeort und/oder Übergabezeit, Kleiderwünsche etc. mit den Parteien abzusprechen beziehungsweise wenn keine Einigung entstehe, diese festzulegen (Urk. 250 E. III.7.3). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsgegner nicht hinreichend auseinander, wenn er auf Seite 28 seiner Berufungsschrift (Urk. 249) lediglich Ausführungen in Bezug auf die von ihm unerwünschte Bahnhofshilfe macht. Mit überzeugender Begründung hat die Vorinstanz insbesondere die Regelung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs, wozu auch die Bestimmung des Übergabeortes sowie der dabei anwesenden Personen gehört, der Beiständin übertragen. Weshalb die Übertragung dieser Kompetenz auf die Beiständin im vorliegenden Fall unzweckmässig sein soll, legt der Gesuchsgegner nicht substantiiert dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist somit mit dem von der Vorinstanz definierten Aufgabenkatalog beizubehalten und der Antrag des Gesuchsgegners, auf die Übergabe durch die Bahnhofshilfe sei zu verzichten, abzuweisen. E. Weitere Kindesschutzmassnahmen

1. Das Gericht kann Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen (vgl. Art. 273 ZGB; Art. 307 Abs. 3 ZGB).

2.1. Die Beiständin spricht sich in ihrem Bericht vom 17. September 2018 dafür aus, dass der Gesuchsgegner ermahnt und ihm die Weisung erteilt werde, dass C._____ die Therapie bei Dr. med. F._____, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie O._____, weiterzuführen habe. C._____ gehe auf ihre Empfehlung seit einiger Zeit in die Therapie bei Dr. F._____, welche der Kindsvater aktuell absetzen möchte, was nicht ihren Empfehlungen und denjenigen des Therapeuten entspreche (Urk. 273 S. 3).

2.2. C._____ führte anlässlich der Kinderanhörung aus, er gehe gerne zu Dr. F._____. Anfangs habe er nur mit seiner Mutter sprechen wollen, aber mittlerweile gehe er gerne zu Dr. F._____ und spreche mit ihm (Prot. II S. 9). Neben der Beiständin befürwortet auch die Gesuchstellerin die Therapie bei Dr. F._____ (Urk. 293 S. 11 f.; Prot. II S. 24). Aus den Ausführungen des Gesuchsgegners an-- 43 of 84 -lässlich der Verhandlung vom 12. November 2018 geht die ablehnende Haltung des Gesuchsgegners gegenüber einer Therapie von C._____ bei Dr. F._____ deutlich hervor (vgl. Prot. II S. 22 und 29). Die Befürchtung der Beiständin, der Gesuchsgegner werde die entsprechenden Therapiebemühungen nicht unterstützen bzw. unterbinden, erscheint daher glaubhaft. In Anbetracht der Empfehlung von Dr. F._____ und der Befürwortung der Therapie durch C._____ selbst sowie durch die Gesuchstellerin scheint es angezeigt, dass C._____ die Therapie weiterführt. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei C._____ um einen eher scheuen und zurückhaltenden Jungen handelt, der lange Zeit brauchte, bis er zu seinem aktuellen Therapeuten Vertrauen fassen konnte (vgl. Urk. 142 S. 1; Urk. 222 S. 1), erscheint es zudem auch sinnvoll, wenn die Therapie durch Dr. F._____ erfolgt, den C._____ bereits kennt und nach eigenen Angaben schätzt. Der Gesuchsgegner vermochte denn auch keine konkreten Anhaltspunkte zu nennen, die darauf schliessen lassen würden, dass es sich bei Dr. F._____, einem Oberarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, nicht um einen für C._____ geeigneten Therapeuten handelt. So gibt es keine Anhaltspunkte für seinen Einwand, Dr. F._____ stelle nur auf die Aussagen der Gesuchstellerin ab und involviere ihn nicht (Prot. II S. 22; Urk. 289 S. 8 f.). Aus der Aktennotiz betreffend das Telefongespräch des Vorderrichters mit Dr. F._____ vom 9. November 2017 (Urk. 142 S. 2) geht hervor, dass Dr. F._____ C._____ auch im Kindergarten besucht hat. Die Aktennotizen betreffend die Gespräche des Vorderrichters mit Dr. F._____ vom 9. Dezember 2017 sowie vom 17. April 2018 ergeben sodann, dass Dr. F._____ diverse Male mit dem Gesuchsgegner in Kontakt stand (Urk. 142; Urk. 222). Sodann führte Dr. F._____ am 17. April 2018 aus, er informiere den Gesuchsgegner nicht von sich aus über den Verlauf der Sitzungen mit C._____, selbstverständlich könne sich der Gesuchsgegner jedoch jederzeit bei ihm erkundigen. So handhabe er dies auch mit der Gesuchstellerin (Urk. 222 S. 1). Die Aktennotiz betreffend dieses Gespräch wurde dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz am 27. April 2018 (vgl. Urk. 224) zugestellt, weshalb dem Gesuchsgegner auch deshalb bewusst sein musste, dass er sich gegebenenfalls von sich aus bei Dr. F._____ melden und in dessen Therapiebemühungen einbringen kann. Dr. F._____ wies den Gesuchsgegner in seinem E-Mail vom 2. Mai 2018 -- 44 of 84 -auf diesen Umstand auch ausdrücklich hin (vgl. Urk. 227/2). Auch geht aus dem im Recht liegenden E-Mail von Dr. F._____ vom 4. September 2018 (Urk. 292/41) hervor, dass er den Gesuchsgegner informiert und involviert. Dieser ist somit zu ermahnen und es ist ihm die Weisung zu erteilen, die Therapie von C._____ bei Dr. med. F._____, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie O._____, zu dulden.

3.1. Zu prüfen bleibt weiter, ob die Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zu einer Mediation zu verpflichten sind, wie dies vom Gesuchsgegner im Rahmen der Berufungsschrift verlangt wird (Urk. 249 S. 22 f.).

3.2. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der Konflikt der Parteien mit der definitiven gerichtlichen Regelung der Trennungsfolgen entschärft wird, und der Gesuchsgegner nichts ausführt, was diese Erwartung in Frage stellte, sondern dies im Gegenteil – wie aus seinen Ausführungen auf Seite 22 der Berufungsschrift (Urk. 249) hervorgeht – selbst annimmt. Zudem werden die Parteien bereits von einer Kinderbeiständin unter anderem bei der Umsetzung und Einhaltung der Besuchsrechtsregelung, bei der Absprache der Modalitäten der Besuchsrechtsregelung und durch die Vermittlung bei Konflikten unterstützt (vgl. den Aufgabenkatalog der Beiständin in Erwägung E. III.D vorstehend). Darüber hinausgehende Massnahmen zur Wahrung des Kindeswohls erscheinen daher einstweilen nicht notwendig, zumal durch die installierte Beistandschaft hinreichend gewährleistet ist, dass allfällige Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf das Kindeswohl nicht unbemerkt bleiben, sondern die zu dessen Wahrung erforderlichen Massnahmen veranlasst werden können (vgl. auch OGer ZH LE180032 vom 24.07.2018, E. III.A.3.3). Im Übrigen steht es den Parteien jederzeit frei, auf freiwilliger Basis eine Mediation zu besuchen. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Anordnung einer Mediation ist abzuweisen. F. Herausgabe von Gegenständen -- 45 of 84 -Für den Fall der Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegner keinen Eventualantrag betreffend die Zuteilung des Tablets (Apple), sämtlicher Kleider, Schuhe etc. von C._____ und der Krankenkassenkarte von C._____ gestellt. Es bleibt deshalb bei der – sachgerechten – Regelung der Vorinstanz (vgl. Urk. 250, Dispositiv-Ziffer 6), wonach der Gesuchsgegner diese Gegenstände der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen, längstens aber innert einem Monat ab Zustellung dieses Entscheids, herauszugeben hat. G. Unterhalt

1. Einkommen des Gesuchsgegners

1.1. Die Vorinstanz erwog, die bisherige und momentane Einkommenssituation des Gesuchsgegners erwecke Zweifel, da er die dafür benötigten Unterlagen nicht vollständig eingereicht habe. Trotz entsprechender Nachfrage durch das Gericht sei es ihm bis zuletzt nicht gelungen, dem Gericht sein Einkommen nachvollziehbar und dokumentiert darzutun bzw. die ihm aufgezeigten Ungereimtheiten zu erklären. Dem Gericht sei es anhand der aufgestellten Behauptungen und eingereichten Unterlagen somit nicht möglich, sich ein schlüssiges Bild von der Arbeitssituation und vom Einkommen des Gesuchsgegners zu machen. Es bestünden verschiedene Widersprüche in seinen Behauptungen. Exemplarisch sei zu erwähnen, dass auf dem Kontoauszug der Migrosbank ersichtlich sei, dass jeweils vergleichsweise hohe Beträge von Fr. 700.– bis Fr. 800.– abgehoben worden seien. Sowohl die vom Gesuchsgegner in Aussicht gestellte Stelle bei T._____ als auch die im Abklärungsbericht des …s erwähnte Anstellung ab dem 1. Januar 2018 seien sodann aufgrund nicht genauer erörterter Umstände nicht zustande gekommen. Weiter sei der Arbeitsvertrag mit der J._____ GmbH für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 1. August 2018 geschlossen worden. Der Gesuchsgegner arbeite jeden Mittwoch zu einem Stundenlohn von Fr. 25.–. Anlässlich der gerichtlichen Befragung vom 16. November 2017 habe der Gesuchsgegner erklärt, dass er nur eine Stunde pro Woche arbeite und bisher Fr. 50.– verdient habe. Gleichzeitig habe er aber angegeben, dass er aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkeit die Besuchsrechtsnachmittage am Mittwoch sowie am Montag nicht einhalten könne. Somit sei nicht glaubhaft, dass er lediglich eine Stunde pro Woche ar-- 46 of 84 -beite, zumal er trotz Ankündigung auch keine Lohnabrechnung vom Oktober 2017 eingereicht habe. Der Gesuchsgegner gebe sodann an, dass er auf Stellensuche sei, jedoch ohne Erfolg zu haben. Allerdings habe er erst mit Eingabe vom 22. November 2017 einige Unterlagen zu seinen Suchbemühungen eingereicht. Er habe jedoch lediglich Motivationsschreiben bzw. Antworten via E-Mail und eigenhändig geführte Listen eingereicht. Es scheine aufgrund der Antwort-E-Mails, dass sich der Gesuchsgegner von August 2017 bis Oktober 2017 in einem Bewerbungsprozess befunden habe. Er zeige aber nicht auf, für welche Stelle er sich beworben habe. Zudem sei auch aus den eingereichten Motivationsschreiben nicht ersichtlich, ob diese tatsächlich versendet worden seien oder für welche Stellen sich der Gesuchsgegner beworben habe. Auch die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen von August 2017 bis November 2017 könnten die behaupteten Suchbemühungen nicht nachvollziehbar darlegen. Es seien somit weder vollständige noch nachvollziehbare Belege eingereicht worden, um genügende Suchbemühungen des Gesuchsgegners glaubhaft darzulegen. Hervorzuheben sei zudem, dass der Gesuchsgegner, ein 46-jähriger Schweizer, gemäss dem Abklärungsbericht des …s einen Master of Business besitze und verschiedene Führungspositionen in der Wirtschaft innegehabt habe. Seine persönlichen Merkmale wie sein Alter, seine Herkunft und seine Qualifikation sprächen somit dafür, dass es ihm zumutbar sei, eine angemessene Arbeitsstelle zu finden. Auch die gemäss Gesuchsgegner zumindest während einer gewissen Zeit in Aussicht gestellte Arbeitsstelle bei T._____ zeige, dass es ihm möglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Es lägen somit keine Anzeichen dafür vor, dass ihm die Wiederaufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht möglich wäre. Da es ihm somit zumutbar sei, eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden, sei ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Für die Ermittlung der Höhe des hypothetischen Einkommens des Gesuchsgegners sei dasjenige Einkommen als Anknüpfungspunkt herbeizuziehen, welches ihm bei seiner letzten Anstellung vertraglich zugesichert worden sei. Die Gesuchstellerin bringe vor, dass der Gesuchsgegner die U._____ LLC und die V._____ Ltd gegründet habe. Weiter habe er die J._____ LLC gegründet. In den Steuererklärungen 2014 bzw. 2015 werde ein monatliches Einkommen von Fr. 703.– bzw.

-- 47 of 84 --

1'087.50 ausgewiesen. Der Gesuchsgegner gebe an, er sei seit dem 1. Oktober 2017 bei der J._____ LLC für eine Stunde pro Woche tätig. Das von ihm behauptete Ausmass seiner Arbeitstätigkeit habe er nicht glaubhaft gemacht. Zudem sei die frühere Wohnung des Gesuchsgegners von der J._____ LLC gemietet worden, welche sodann mit der V._____ Ltd einen Untermietvertrag abgeschlossen habe. Die V._____ Ltd ihrerseits habe dann mit dem Gesuchsgegner einen weiteren Untermietvertrag abgeschlossen. Der Gesuchsgegner gebe an, seit Mai 2016 keine Verbindung mehr mit der V._____ Ltd zu haben. Es werde jedoch der Eindruck erweckt, dass er weitere Einkünfte von seinen ehemaligen Gesellschaften bzw. Arbeitgebern erhalten habe bzw. erhalte, sei dies in bar oder in Naturalien, dies deshalb, weil er gemäss Untermietvertrag einen Mietzins von Fr. 1'400.– zu entrichten habe, gemäss seinen Ausführungen jedoch Fr. 1'250.– von der Sozialhilfe für die Miete erhalte. Zudem sei nicht ersichtlich, wie er nur mithilfe des monatlichen Betrages von Fr. 800.– von der Sozialhilfe diese Mehrkosten – neben seinen Aufwendungen für den Lebensunterhalt – finanziere. Da die bisherige sowie die momentane Einkommenssituation des Gesuchsgegners nicht glaubhaft habe dargelegt werden können und auch sonst keine (objektiven) Hinweise bestünden, gestützt auf welche die Höhe des hypothetischen Einkommens bemessen werden könnte, werde auf die statistischen Daten wie die Lohnberechnungsplattform des Bundes zurückgegriffen. Der Gesuchsgegner habe angegeben, dass er sich in verschiedenen Branchen um eine Anstellung bemühe, insbesondere im Schauspielbereich und Marketing, bei allem was mit Eventpromotion und Merchandising zu tun habe. Aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen sei nicht immer ersichtlich, für welche Position er sich beworben habe. Diese deuteten indessen darauf hin, dass er sich breit bewerbe. Die Lohnberechnungsplattform des Bundesamtes für Statistik ermittle für einen 46-jährigen Arbeitnehmer, welcher im Raum Zürich im Bereich Werbung und Marktforschung während 42 Stunden pro Woche eine allgemeine Bürotätigkeit ohne Kaderfunktion ausübe, je nach Grösse des Unternehmens ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'962.– bis Fr. 6'659.–, was unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge etc. von 12% einem monatlichen Nettoeinkommen zwischen Fr. 5'246.55 und Fr. 5'859.90 entspreche. Der Gesuchsgegner habe zudem an-- 48 of 84 -gegeben, im Bereich Filmherstellung eine Arbeit zu suchen. Die Lohnberechnungsplattform des Bundesamtes für Statistik ermittle unter den gleichen Rahmenbedingungen wie den zuvor erwähnten, aber im Bereich Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, Kinos, Verlegen von Musik, je nach Grösse des Unternehmens ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'398.– bis Fr. 7'549.–, was unter Abzug der 12% für die Sozialversicherungsbeiträge einem monatlichen Nettoeinkommen zwischen Fr. 5'630.25 und Fr. 6'643.10 entspreche. Ausserdem ergebe sich gestützt auf die Lohnberechnungsplattform des Bundesamtes für Statistik für nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte ohne Kaderfunktion bei sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, je nach Grösse des Unternehmens, ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'774.– bis Fr. 6'449.–, was unter Abzug der 12% für die Sozialversicherungsbeiträge einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'081.10 bzw. Fr. 5'675.10 entspreche. Es sei dem Gesuchsgegner somit bei einer Erwerbstätigkeit von 100% möglich und zumutbar, ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 5'700.– zu erzielen. Der Gesuchsgegner habe spätestens seit dem Abschluss der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 16. März 2017 davon ausgehen müssen, dass er sich um eine entsprechende Stelle zu bemühen habe. Ausserdem habe er sich selber bereits mit der Eingabe vom 16. März 2017 ein – wenn auch sehr geringes – hypothetisches Einkommen angerechnet. Zudem sei es ihm, aufgrund der nicht glaubhaft gemachten ausreichenden Suchbemühungen sowie der bis zuletzt unklar gebliebenen Gründe, weshalb es nicht zu einem Stellenantritt gekommen sei, selbst zuzuschreiben, dass er bis jetzt noch keine Stelle gefunden habe. Es erscheine somit angemessen, dem Gesuchsgegner ab dem 1. Juli 2018 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'700.– anzurechnen (Urk. 250 E. III.9.3.3 ff.)

1.2. Der Gesuchsgegner bringt mit der Berufung vor, die Vorinstanz halte ihm vor, seine Suchbemühungen um Arbeitsstellen nicht genügend belegt zu haben. Dabei habe er jegliche Suchbemühungen genauestens dargelegt. Er habe auch Antwortschreiben der betreffenden Arbeitgeber per E-Mail und seine dem RAV -- 49 of 84 -monatlich abzugebende Liste mit seinen Arbeitsbemühungen ins Recht gelegt. Das RAV mache Stichkontrollen, um die Bewerbungen zu prüfen. Der Vollständigkeit halber reiche er noch die Suchbemühungen seit November 2017 bis heute ein. Unverständlich sei auch, wie die Vorinstanz dazu komme, dass nicht ersichtlich sei, auf welche Stellen er sich beworben habe. Aus dem Betreff der jeweiligen E-Mails und aus dem Beilagenverzeichnis ergebe sich, für welche Stellen er sich beworben habe. Die Vorinstanz argumentiere, er habe vergleichsweise hohe Beträge von Fr. 700.– bis Fr. 800.– bezogen, und nehme den Bezug dieser Geldbeträge zum Anlass, davon auszugehen, dass er noch weiteres Einkommen haben müsse. Dabei übersehe die Vorinstanz, dass es sich bei diesen Bezügen um die Geldbeträge handle, welche ihm vom Sozialamt überwiesen worden seien. Sie seien auch immer am gleichen Tag abgehoben worden, an denen er die Leistungen des Sozialamtes erhalten habe. Er bezahle seine Ausgaben mit wenigen kleinen Ausnahmen bar. Inwiefern diese Bezüge auf ein weiteres Einkommen hinweisen sollten, sei mehr als fraglich. Der Vollständigkeit halber reiche er die Kontoauszüge vom 1. Mai 2016 bis 1. Mai 2018 ins Recht, woraus ersichtlich sei, dass die einzige Gutschrift diejenige des Sozialamtes sei. Einzig am 4. Juli 2017 habe er einen Lohn vom Zweckverband W._____ erhalten. Damals habe er beim … als Integrationsprogramm gearbeitet. Betreffend seine Arbeitsstelle bei der J._____ GmbH werde ihm vorgehalten, dass er erst jeden Mittwoch gearbeitet, dann aber angegeben habe, er habe lediglich eine Stunde gearbeitet. Zudem gebe er an, er müsse sich Montag bis Donnerstag für diese Arbeitsstelle freihalten. Die Erklärung dazu sei, dass zunächst vorgesehen gewesen sei, dass er immer am Mittwoch einen ganzen Tag arbeite. Da jedoch die Kunden ausgeblieben seien, weil keine Arbeit habe generiert werden können, habe die Arbeit auf lediglich eine Stunde für administrative Kleinarbeiten reduziert werden müssen. Diese Arbeiten seien unterdessen auch eingestellt worden. Er habe aus dieser Tätigkeit ein minimes Einkommen generiert und seit längerem verdiene er gar nichts mehr. Aufgrund des minimen Betrages für die wenigen Stunden, die er dort gearbeitet habe, seien ihm keine Lohnabrechnungen und kein Lohnausweis ausgestellt worden. Es werde ihm auch vorgehalten, dass er irgendwie seinen erhöhten Mietzins zahlen müsse, da ihm vom Sozialamt nur Fr. 1'250.– für die Wohnung gewährt -- 50 of 84 -worden sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass bezüglich des von der Sozialhilfe gewährten Mietzinses ein Einspracheverfahren hängig sei. Die Sozialen Dienste rechneten ihm einen zu tiefen Mietzins an, obwohl C._____ ja auch ein Zimmer benötige. Es sei richtig, dass ihm mit dem zu tief angerechneten Mietzins nur ganz wenig zum Leben bleibe. Er habe daher auch viele Schulden. Es werde ihm zudem von der Vorinstanz vorgeworfen, dass der Arbeitsvertrag mit T._____ nicht zustande gekommen sei. Tatsächlich habe es zunächst sehr gut ausgesehen, doch dann habe er eine Absage erhalten. Er könne diese nicht genauer erläutern, da er selbst keine Erklärung dafür erhalten habe. Im Übrigen sei betreffend diese Arbeitsstelle seine Befragung angeboten worden. Die Vorinstanz habe jedoch nicht weiter nachgefragt, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Er sei im RAV eingebunden und diese würden dafür sorgen, dass er schnellstmöglich wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden könne. Wie gesehen scheine dies ein längerer Prozess zu sein. Es sei für ihn vollkommen unmöglich, auf den 1. Juli 2018 eine Arbeitsstelle zu finden. Ein hypothetisches Einkommen könne nur angerechnet werden, wenn die Generierung eines Einkommens möglich und zumutbar sei. Der Umstand, dass ein Ehegatte über eine längere Zeit arbeitslos sei und alle Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern erfüllt seien, sei ohne gegenteilige Anhaltspunkte (z.B. Leistungskürzungen, Ermahnungen, offensichtlich untaugliche Bewerbungen) ein Indiz dafür, dass er alles unternommen habe, was man vernünftigerweise von ihm habe verlangen können, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. zu verkürzen. Er habe seine Suchbemühungen glaubhaft dargelegt. Er sei bisher immer selbständig gewesen, ein Lebenskünstler, und habe sich – mit Hilfe seiner Frau – über die Runden gebracht. Nach dem Studium sei er lange Zeit als Schauspieler tätig gewesen, bis er sich dann im Jahr 2007 selbständig gemacht und die Firmen U._____ LLC und V._____ Ltd. gegründet habe. Dort sei er als Promoter tätig gewesen, wobei er nie mehr als ein Einkommen zwischen Fr. 700.– und Fr. 1'000.– habe generieren können. Die herbeigezogene Lohnstatistik spucke einen Range an möglichen Einkommen aus. Es handle sich hier aber um Durchschnittswerte. Es dürfe nicht vergessen werden, dass er 47-jährig sei, bis anhin mehr schlecht als recht irgendwie durchs Leben gekommen und noch nie richtig -- 51 of 84 -angestellt gewesen sei. Zudem habe er ein Kind, um welches er sich kümmern müsse. Es stünden tausend jüngere Personen zur Verfügung, welche vor ihm kämen. Die von der Vorinstanz zur Berechnung des hypothetischen Einkommens eingegebenen Berufsbranchen seien zwar gut gemeint, jedoch nicht brauchbar. Seine vielen Bewerbungen beim RAV hätten gezeigt, dass Bewerbungen auf solche Stellen nicht fruchteten. Realistisch betrachtet werde er kein Einkommen erzielen können. Es fehle an der Möglichkeit, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Vorinstanz habe ihm lediglich einen Monat Übergangsfrist gewährt, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Dies sei unmöglich. Er sei 47 Jahre alt und noch nie richtig angestellt gewesen. Kaum ein Arbeitgeber werde bei Vorliegen von anderen Bewerbern ihn vorziehen. Es sei ihm eine realistischere Frist von mindestens sechs Monaten für das Finden einer neuen Stelle zu setzen. Lediglich eventualiter, falls ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, seien Angaben zu einem hypothetisch anzurechnenden Nettoeinkommen zu machen. Es sei höchstens von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– auszugehen. Es sei von einer Stelle im Service auszugehen, wobei er als Ungelernter ohne Berufserfahrung einzustufen sei. Die Berechnung beruhe auf dem Bruttolohnrechner Salarium und gehe von einem Abzug von 12% für den Erhalt des Nettoeinkommens aus (Urk. 249 S. 31 ff.).

1.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder die Bargeldbezüge des Gesuchsgegners von Fr. 700.– bis Fr. 800.–, seine Arbeitseinsätze bei der J._____ GmbH noch die Diskrepanz zwischen seinem Mietzins von Fr. 1'400.– und dem ihm vom Sozialamt ausbezahlten Betrag für die Miete von Fr. 1'250.– für die Bestimmung des Einkommens des Gesuchsgegners berücksichtigt hat, sondern ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet und diese Tatsachen nur exemplarisch zur Untermauerung ihrer Schlussfolgerung, anhand der aufgestellten Behauptungen und der eingereichten Unterlagen des Gesuchsgegners sei es ihr nicht möglich, sich ein schlüssiges Bild von seiner Arbeitssituation und seinem Einkommen zu machen, angeführt hat. Angesichts dessen erübrigen sich weitere Bemerkungen zu den diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Berufungsschrift.

-- 52 of 84 --

1.3.2. Im Zusammenhang mit seinen Stellensuchbemühungen hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz diverse Unterlagen eingereicht (Urk. 157/1-20). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass der Gesuchsgegner lediglich Motivationsschreiben (Urk. 157/1-4) bzw. Antworten per E-Mail (Urk. 157/516) sowie eigenhändig geführte Listen (Urk. 157/17-20) eingereicht hat. Aufgrund der Antwort-E-Mails scheint, dass sich der Gesuchsgegner von August 2017 bis Oktober 2017 in einem Bewerbungsprozess befunden hat. Allerdings zeigt er nicht auf, für welche Stelle er sich beworben hat. Aus den eingereichten Motivationsschreiben ist auch nicht ersichtlich, ob diese tatsächlich versendet worden sind oder für welche Stellen er sich tatsächlich beworben hat. Hervorzuheben ist, dass der Gesuchsgegner – obschon er bereits anlässlich der Verhandlung vom 16. März 2017 angab, auf Stellensuche zu sein (vgl. Prot. I. S. 18 f.) – mit Eingabe vom 22. November 2017 (Urk. 156) lediglich vier Bewerbungsschreiben ins Recht legte (Urk. 157/1-4). Sodann wurden für die Periode von März 2017 bis November 2017 auch nur 12 Stellenabsagen eingereicht (Urk. 157/5-16), was noch nicht einmal zwei Absagen pro Monat entspricht. Fehl geht im Übrigen der gegen die vorinstanzliche Auffassung, wonach nicht ersichtlich sei, auf welche Stellen der Gesuchsgegner sich beworben habe, erhobene Einwand des Gesuchsgegners, dies ergebe sich aus dem Betreff der Absage-E-Mails und seinem Beilagenverzeichnis. So können weder der Betreff eines E-Mails noch ein Beilagenverzeichnis im Eheschutzverfahren Stelleninserate ersetzen. Die Stelleninserate und auch die Bewerbungsschreiben zu den Absage-E-Mails wurden jedoch vom Gesuchsgegner nicht eingereicht. Nicht zu beanstanden ist denn auch die vorinstanzliche Auffassung, auch die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen vom August 2017 bis November 2017 könnten die behaupteten Suchbemühungen nicht nachvollziehbar darlegen (Urk. 250 E. 9.3.8). Dazu kommt, dass für die Periode von März 2017 bis Juli 2017 gar keine Belege für Suchbemühungen des Gesuchsgegners eingereicht wurden. Im Berufungsverfahren hat der Gesuchsgegner einige weitere Unterlagen zur Untermauerung seiner erfolglosen Suchbemühungen eingereicht. Aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen für das RAV von August 2016 bis Januar 2018 (Urk. 253/15) ergibt sich, dass er nur unwesentlich mehr als die für die -- 53 of 84 -Arbeitslosenkasse erforderliche Anzahl von mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat tätigte. Ohnehin ist diesbezüglich festzuhalten, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft stellt. Das gilt vorab in jenen Fällen, wo – wie hier – wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen. So hält das Bundesgericht dafür, dass die im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien nicht unbesehen übernommen werden. Namentlich sei die Tatsache, dass ein Unterhaltsverpflichteter arbeitslos und trotz entsprechender Bemühungen keine Stelle gefunden habe, kein Beweis dafür, dass es ihm tatsächlich nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BGE 137 III 118 E. 3.1; vgl. auch OGer ZH LE120041 vom 08.03.2013, E. III.A.1.3.2). Der Gesuchsgegner möchte seine Suchbemühungen weiter mit dem "aktualisierten Stapel an Bewerbungsabsagen seit November 2017 bis Mai 2018" (Urk. 253/14) untermauern. Nach Durchsicht dieser Dokumente ergibt sich, dass für diesen Zeitraum von sieben Monaten nur sechs Stellenabsagen vorliegen. In drei weiteren E-Mails wird dem Gesuchsgegner in Aussicht gestellt, man werde auf ihn zurückkommen, weshalb unklar bleibt, wieso es nicht zu einer Anstellung kam. Für den Zeitraum seit dem angefochtenen Entscheid wurden für den Monat Mai 2018 keine Bewerbungsunterlagen, für Monat Juni 2018 eine Stellenabsage (Urk. 292/45/20), für den Monat Juli 2018 eine Stellenabsage (Urk. 292/45/18), für den Monat August 2018 eine Stellenabsage (Urk. 292/45/15) und eine Eingangsbestätigung für eine Bewerbung (Urk. 292/45/17), für den Monat September 2018 zwei Stellenabsagen (Urk. 292/45/13-14) und für den Monat Oktober 2018 dreizehn Stellenabsagen (Urk. 292/45/1-9 und 12; Urk. 299/49 S. 1, 5 und 7) und eine Eingangsbestätigung (Urk. 292/45/11) eingereicht. Angesichts dessen ist festzustellen, dass der Gesuchsgegner in dieser Periode bei Weitem nicht einmal die für die Arbeitslosenkasse erforderliche Anzahl von monatlichen Arbeitsbemühungen tätigte. Im Übrigen entsteht der Eindruck, dass er seine Stellensuche im Oktober 2018 wohl unter dem Druck des bevorstehenden Abschlusses des vorliegenden Verfahrens intensiviert hat. Nicht nur wurden weiter lediglich fünf als Bewerbung bezeichnete Emails ins Recht gelegt (vgl. Urk. 292/45/19; Urk. 292/45/21; Urk. 292/45/24 = 25 = 26; Urk. 292/45/27; Urk. 299/49 S. 6). Diese wecken auch -- 54 of 84 -Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Suchbemühungen des Gesuchsgegners. Obschon er nämlich im vorliegenden Verfahren unter Vorlage eines entsprechenden Diploms (Urk. 37/9) vorbrachte, er sei von Beruf Schauspieler und derzeit arbeitslos (Urk. 152 S. 8), gab er in diesen Bewerbungsemails als aktuellen Beruf Immobilienbewirtschafter an (vgl. Urk. 292/45/19; Urk. 292/45/21; Urk. 292/45/24 = 25 = 26; Urk. 292/45/27). In seinem Bewerbungsemail vom 5. Juli 2018 bewarb er sich zudem als Mitarbeiterin Empfang (vgl. Urk. 292/45/19). Obwohl bereits die Vorinstanz zum Schluss kam, es seien weder vollständige noch nachvollziehbare Belege eingereicht worden, um genügende Suchbemühungen des Gesuchsgegners darzulegen (Urk. 250 E. III.9.3.8), reichte der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren kein einziges Bewerbungsschreiben samt dazugehörigem Stelleninserat ein. Demzufolge lassen sich auch die im Recht liegenden Stellenabsagen nicht zuordnen. Unter diesen Umständen lässt sich weder über den tatsächlichen Umfang noch über die Geeignetheit der Suchbemühungen des Gesuchsgegners ein klarer Schluss ziehen. Die Vorinstanz ging somit zu Recht von unzureichenden Suchbemühungen des Gesuchsgegners aus, zumal es sich um Kinderunterhaltsbeiträge handelt und ein zu Kinderunterhalt Verpflichteter die Pflicht hat, alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um für den Bedarf seines Kindes aufzukommen.

1.3.3. Die Vorinstanz hat die Angaben des Gesuchsgegners, wonach er sich in verschiedenen Branchen um eine Anstellung bemühe, insbesondere im Bereich Schauspielerei, Marketing, Eventpromotion und Merchandising aufgegriffen, und mit Hilfe der Lohnberechnungsplattform des Bundesamtes für Statistik Löhne im Bereich Werbung und Marktforschung, Filmherstellung sowie von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen ermittelt und dem Gesuchsgegner gestützt darauf sehr sorgfältig ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'700.– angerechnet (Urk. 250, E. III.9.3.12). Auf diese Erwägungen der Vorinstanz zur Höhe des ihm angerechneten hypothetischen Einkommens geht der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift nicht im Ansatz ein. Er begnügt sich damit, das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von Fr. 5'700.– – mit der Behauptung, die von der Vorinstanz eingegebenen Berufs-- 55 of 84 -branchen seien zwar gut gemeint, aber nicht brauchbar – pauschal in Abrede zu stellen und diesem Einkommen ein solches in der Höhe von Fr. 3'000.– für eine Stelle im Service entgegenzusetzen. Mit diesen Vorbringen vermag er den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht zu genügen (vgl. E. II.2.2.), weshalb auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

1.3.4. Die Vorinstanz hat erläutert, weshalb dem Gesuchsgegner nur eine kurze Übergangsfrist ab Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides für die Stellensuche einzuräumen ist. Sie hat diesbezüglich festgehalten, dass der Gesuchsgegner spätestens seit dem Abschluss der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 16. März 2017 habe davon ausgehen müssen, dass er sich um eine entsprechende Stelle zu bemühen habe, und er sich selber bereits mit Eingabe vom 16. März 2017 ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe. Zudem sei es ihm, aufgrund der nicht glaubhaft gemachten ausreichenden Suchbemühungen sowie der bis zuletzt unklar gebliebenen Gründe, weshalb es nicht zu einem Stellenantritt gekommen sei, selbst zuzuschreiben, dass er bis jetzt noch keine Anstellung gefunden habe (Urk. 250 E. III.9.3.14). Mit dieser Begründung setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander, wenn er lediglich unsubstantiiert vortragen lässt, es sei für ihn vollkommen unmöglich, auf den 1. Juli 2018 eine Stelle zu finden, da er 47 Jahre alt sei, ein Kind habe, um das er sich kümmern müsse und tausend jüngere Personen zur Verfügung stünden. Er kommt insoweit erneut seiner Begründungspflicht im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach. Es ist denn im Übrigen auch nicht ersichtlich, wie die – sich seit März 2017 auf Wochenendbesuchsrechte beschränkende – Betreuung von C._____ die Stellensuche des Gesuchsgegners hätte einschränken können. Mit

47 Jahren befindet er sich überdies noch nicht in einem für die Stellensuche gänzlich kritischen Alter. Dies trifft insbesondere in Anbetracht dessen zu, dass er keine gesundheitliche Beeinträchtigungen vorbringt, die es ihm verunmöglichen würden, seine Arbeitskraft auszuschöpfen. Im Gegenteil lässt der Gesuchsgegner vortragen, dass er arbeiten wolle, es leid sei, arbeitslos zu sein und er wieder Teil einer Leistungsgesellschaft sein wolle (Urk. 289 S. 20).

-- 56 of 84 --

Ein rückwirkendes Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen ist problematisch, da einerseits die Anrechnung eines solchen ausser Betracht bleiben muss, wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 117 II 17), und es andererseits unter Umständen unzulässige Eingriffe in das Existenzminimum nach sich ziehen könnte. Vom Grundsatz der Nichtrückwirkung kann aber insbesondere dann abgewichen werden, wenn es für den Unterhaltsverpflichteten voraussehbar war, dass er seine Lebensumstände anpassen muss, oder wenn er sich gar unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10.06.2004, E. 4.3; BGer 5A_317/2011 vom 22.11.2011, E. 6.2; OGer ZH LY150002 vom 19.06.2015, E. II.2.2.1d). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wies der Gesuchsgegner, spätestens auch ab dem Zeitpunkt des Erhalts des begründeten erstinstanzlichen Urteils vom 17. Mai 2018, ab welchem er gehalten war, umgehend intensive Bemühungen zur Stellensuche zu treffen, keine hinreichenden Suchbemühungen nach und vermochte auch nicht substantiiert zu begründen, weshalb es ihm nicht möglich war, sich per Juli 2018 um eine entsprechende Anstellung zu bemühen. Er hat es allein zu verantworten, dass er heute nicht über das ihm angerechnete hypothetische Einkommen verfügt. Dies darf sich nicht zulasten des Sohnes C._____ auswirken. Es ist deshalb der von der Vorinstanz festgelegte Zeitpunkt zu bestätigen, auch wenn er mittlerweile in der Vergangenheit liegt (vgl. OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2; OGer ZH LE170024 vom 12.12.2017, E. III.B.5.5). Mithin ist dem Gesuchsgegner ab 1. Juli 2018 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'700.– netto im Monat anzurechnen.

2. Einkommen der Gesuchstellerin

2.1. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, die Gesuchstellerin gebe an, monatlich Fr. 3'500.– netto zu verdienen. Neben ihrer Arbeitstätigkeit gehe sie an vier Vormittagen in die...-Schule und seit Mai 2017 zusätzlich montags und mittwochs in die Nachmittagslektionen. Ihr Einkommen belege sie mit Steuererklärungen und diversen Abrechnungen. In den von ihr eingereichten Einnahmenauflistungen sei ein Durchschnittslohn der Jahre 2015 und 2016 von Fr. 2'697.– ersichtlich. Aufgrund der weiteren zwei Nachmittage pro Woche und der einher-- 57 of 84 -gehenden Reduktion sei das monatliche Einkommen von Fr. 2'500.– glaubhaft gemacht. Auch Vermögenserträge aus Immobilien seien grundsätzlich als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen, womit der Gesuchstellerin die geltend gemachten Mieteinnahmen von Fr. 750.– anzurechnen seien. Es sei somit glaubhaft, dass die Gesuchstellerin monatlich netto Fr. 3'500.– verdiene (Urk. 250 E. III.9.4.3).

2.2.1. Der Gesuchsgegner bringt zum Einkommen der Gesuchstellerin zunächst vor, sie habe keine Unterlagen in Bezug auf die von ihr besuchte...-Schule eingereicht. Diese Ausbildung könne nur angerechnet werden, wenn sie innert angemessener Frist und mit dem Ziel einer Einkommenssteigerung erfolge. Letzteres könne wohl ausgeschlossen werden, da sie als Domina weit mehr Einkommen erzielen könne als als Näherin. Die Vorinstanz habe ihr die komplette Ausbildungszeit angerechnet, ohne irgendwelche Antworten betreffend deren Ende oder deren wirtschaftlichen Vorteile zu erhalten. Die Nähkurse seien der Gesuchstellerin nicht zu gewähren respektive sei ihr ein Arbeitspensum von 100% anzurechnen (Urk. 249 S. 37). Diese Ausführungen des Gesuchsgegners stellen keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar (vgl. E. II.2). So hat die Vorinstanz nämlich hinsichtlich der...-Schule der Gesuchstellerin zutreffend festgehalten, die Gesuchstellerin habe diese schon am 2. März 2015, also während des Zusammenlebens begonnen, womit davon ausgegangen werden könne, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass sie diese Ausbildung absolviere, weshalb es ihr nicht zumutbar sei, die bereits begonnene Ausbildung zugunsten des Erzielens eines höheren Einkommens abzubrechen (Urk. 250 E. III.9.4.3). Dass für die Ausbildung zur Schneiderin, wenn sie in einem Teilzeitpensum absolviert wird, mehr als die bei einem Vollzeitpensum anzunehmenden vier Jahre benötigt werden und die Ausbildung der Gesuchstellerin insofern noch drei Jahre andauert, wie die Gesuchstellerin vorbringt (Urk. 257 S. 52; Urk. 300 S. 8), erscheint im Übrigen glaubhaft.

2.2.2. Der Gesuchsgegner kann auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er weiter rügt, die Gesuchstellerin habe eigenmächtig seit Mai 2017, also bereits nach der Trennung, die...-Schule um zwei zusätzliche Nachmittagslektionen auf-

-- 58 of 84 --

gestockt, was definitiv nicht zu dulden sei, zumal sie vorher an diesen Tagen gearbeitet habe (Urk. 249 S. 37). Die Vorinstanz erachtete aufgrund des sich aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Einnahmenauflistungen ergebenden Durchschnittslohns der Jahre 2015 und 2016 (Urk. 31/4-5) von Fr. 2'697.– und der – sich infolge des zusätzlichen Besuchs der...-Schule an zwei Nachmittagen pro Woche ergebenden – Einkommensreduktion das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Einkommen von Fr. 2'500.– als glaubhaft (Urk. 250 E. III.9.4.3). Der Besuch der...-Schule an zwei zusätzlichen Nachmittagen pro Woche durch die Gesuchstellerin wurde insofern nur im Rahmen einer minimen Reduktion des Einkommens von knapp Fr. 200.– berücksichtigt. Dieses Nettoeinkommen von Fr. 2'500.– lässt sich die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren anrechnen (vgl. Urk. 257 S. 51 ff.), obschon sich aus der Steuererklärung 2017 (Urk. 259/8) ergibt, dass sie im Jahre 2017 lediglich ein monatliches Durchschnittseinkommen von Fr. 2'059.90 erzielte. Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Einnahmenauflistungen 2013-2015 (Urk. 31/ 2-4) und den Steuererklärungen 2014 und 2015 (Urk. 32/6-7) ergibt sich überdies, dass die Gesuchstellerin auch während der letzten drei Jahre des Zusammenlebens der Parteien nie ein höheres monatliches Durchschnittsnettoeinkommen erzielte (so im Jahr 2013: Fr. 1'390.– [Urk. 31/2]; im Jahr 2014: Fr. 2'203.– [Urk. 31/3; Urk. 3/6]; im Jahr 2015: Fr. 2'297.– [Urk. 31/4; Urk. 3/7]). Die Annahme eines höheren Einkommens der Gesuchstellerin rechtfertigt sich somit auch aus diesem Grund nicht. Nicht zu beanstanden ist – entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 249 S. 41) –, dass die Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens auf das sich aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Einnahmenauflistungen ergebende und das damit übereinstimmende, gegenüber den Steuerbehörden deklarierte Einkommen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 250 E. III.9.4.3) und nicht auf die lediglich theoretischen Ausführungen des Gesuchsgegners zum Einkommen einer Prostituierten im Raum Zürich abgestellt hat. Im Übrigen handelt es sich bei den entsprechenden Ausführungen auf Seite 38 der Berufungsschrift des Gesuchsgegners (Urk. 249) um eine wörtliche Wiederholung seiner eigenen Vorbringen vor Vorinstanz (Urk. 36 S. 8), weshalb ihnen keine selbständige Bedeutung zukommt (vgl. E. II.2).

-- 59 of 84 --

2.2.3. Fehl geht sodann der Einwand des Gesuchsgegners, die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf seinen Hinweis, die Gesuchstellerin sei im Besitz mehrerer Konten im Ausland, eingegangen und habe sein Editionsbegehren nicht behandelt (Urk. 249 S. 38 und 40). Genau damit hat sich die Vorinstanz nämlich auseinandergesetzt und ist korrekterweise zum Ergebnis gelangt, es bestünden keine objektiven Hinweise, dass die Gesuchstellerin das vom Gesuchsgegner behauptete Einkommen von Fr. 8'000.– verdiene. Insbesondere sei ein solches vom Gesuchsgegner lediglich behauptet worden, ohne dass er in der Lage gewesen wäre, irgendwelche Urkunden oder andere Beweismittel vorzubringen, welche seine Behauptung als glaubhaft erschienen liessen (Urk. 250 E. III.9.4.4). Zu einem anderen Resultat führen im Übrigen auch die diesbezüglich vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren geltend gemachten neuen Vorbringen nicht. Soweit er unter Hinweis auf die von der Gesuchstellerin eingereichten Beilagen zu ihren Steuererklärungen ausführt, bei den Ausgaben seien keine Mietzinsen für ihr Studio an der G._____-Strasse in Zürich ersichtlich, was ein klarer Hinweis sei, dass hier geschummelt werde (Urk. 249 S. 39), ist zunächst zu bemerken, dass der Abzug der Mietzinse gerade zu einem tieferen Einkommen der Gesuchstellerin in den vergangenen Jahren führen würde. In der Beilage zur Steuererklärung 2017 der Gesuchstellerin (Urk. 259/8) ist der von der Gesuchstellerin – neben ihrer Schwester – zu tragende hälftige Mietzinsanteil denn auch abgezogen worden. Der Gesuchsgegner bringt überdies vor, es werde vermutet, dass die Gesuchstellerin dieses Studio weitervermiete (Urk. 249 S. 39 f.), und räumt damit selber ein, dass es sich lediglich um eine Vermutung handelt. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob eine Weitervermietung des Studios der Gesuchstellerin unter mietrechtlichen Aspekten überhaupt zulässig wäre, erscheint eine solche – entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 249 S. 39) – bereits aufgrund der flexiblen Arbeitszeiten der Gesuchstellerin ausgeschlossen. Auch aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin Eigentümerin diverser Liegenschaften im Ausland ist, kann – entgegen dem Gesuchsgegner – nicht automatisch auf ein aktuell höheres Einkommen der Gesuchstellerin geschlossen werden (Urk. 249 S. 39). Einerseits können diese Liegenschaften durchaus durch andere finanzielle Mittel als durch das Einkommen der Gesuchstellerin finanziert worden sein, andererseits -- 60 of 84 -hat die Gesuchstellerin vorgebracht, diese Liegenschaften bereits in den Jahren 2001, 2007 und 2010 erworben zu haben (Urk. 257 S. 54), was vom Gesuchsgegner nicht bestritten wurde. Um eine blosse – von der Gesuchstellerin bestrittene (Urk. 257 S. 55) – Behauptung handelt es sich sodann beim Vorbringen des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin unterhalte ihre Verwandten in Kolumbien (Urk. 249 S. 39). Eine blosse Behauptung genügt zur Glaubhaftmachung aber nicht. Auch aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin mit C._____ Sommerferien in Malaga verbracht haben soll, kann nicht einfach auf ein höheres Einkommen der Gesuchstellerin geschlossen werden (Urk. 289 S. 20). Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Flüge in Europa je nach dem Zeitpunkt der Buchung und bei Hinnahme von Zwischenstopps sehr kostengünstig erhältlich sind. Ohnehin nicht zielführend ist das Argument des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin wolle mit C._____ nach Kolumbien fliegen und ihre Mutter besuchen, was mindestens Fr. 2'000.– zu zweit koste (Urk. 289 S. 20), zumal er dies selber als blossen Wunsch der Gesuchstellerin deklariert.

2.2.4. Für ihre in der Berufungsantwort erhobene Behauptung, sie erhalte keinen Mietzins mehr für das Land in Spanien (Urk. 257 S. 14), reichte die Gesuchstellerin – trotz der Bestreitung dieser Tatsache durch den Gesuchsgegner (Urk. 289 S. 21) – keinerlei Belege, wie beispielsweise eine Kündigung, ein. Es bleibt demnach bei den von der Vorinstanz berücksichtigen Mieteinnahmen der Gesuchstellerin aus der Liegenschaft von Fr. 750.– (Urk. 250 E. III.9.4.3). Gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach sie zusätzlich Fr. 250.– aus ihrer Arbeitstätigkeit als Kosmetikerin bzw. Näherin erziele, rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin schliesslich insgesamt ein Einkommen von Fr. 3'500.– an (Urk. 250 E. III.9.4.3). Soweit der Gesuchsgegner unsubstantiiert vorbringt, für ihre Tätigkeit als Kosmetikerin sei der Gesuchstellerin mindestens ein Betrag von Fr. 800.– anzurechnen, zielen seine Ausführungen ins Leere (Urk. 249 S. 38). Einerseits ist völlig unklar, wie der Gesuchsgegner auf diesen Betrag kommt. Andererseits sind auch seine Ausführungen zu den Preisen für Maniküre bzw. Pediküre bei AA._____ bzw. in der AB._____ nicht zielführend, können die Preise in grösseren und auch luxuriösen Kosmetikstudios an bester Lage ohnehin nicht mit den Preisen einer einzelnen selbständigen Kosmetikerin -- 61 of 84 -ohne entsprechende Räumlichkeiten verglichen werden. Die Gesuchstellerin liess in der Berufungsantwort ausführen, dass sie neu sogar beim AC._____ (Fachstelle für …) eine Anstellung für 10 Stunden pro Monat als Peer-Mitarbeiterin habe, wofür sie Fr. 300.– netto erhalte (Urk. 257 S. 13 f.). In Anbetracht dessen, dass dieses Einkommen durch den von der Gesuchstellerin eingereichten Arbeitsvertrag (Urk. 259/2) glaubhaft gemacht wurde und die vom Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 29. Oktober 2018 vertretene Auffassung, dass die Gesuchstellerin dieses Einkommen zusätzlich erziele (Urk. 289 S. 20 f.), unbestritten blieb, ist von einem um Fr. 300.– erhöhten Gesamteinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'800.– netto auszugehen.

3. Bedarf des Gesuchsgegners a) Grundbetrag Da die Obhut über den Sohn C._____ der Gesuchstellerin zugeteilt wird, bleibt es im Bedarf des Gesuchsgegners beim Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne eine Haushaltgemeinschaft mit anderen erwachsenen Personen von Fr. 1'200.– (vgl. Ziff. II.1.2 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [Kreisschreiben]). b) Wohnkosten Der Gesuchsgegner macht geltend, es seien in seinem Bedarf Fr. 1'600.– für die Wohnkosten zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe nur Fr. 1'400.– hierfür berücksichtigt und argumentiere damit, dass es sich bei seiner Wohnung um eine Vierzimmerwohnung handle. Es sei darauf zu verweisen, dass in Zürich unter Fr. 1'600.– kaum eine angemessene Wohnung, in welcher auch ein Kind ein Zimmer habe, gefunden werden könne. Es sei lediglich zu prüfen, ob der Mietzins angemessen sei oder nicht, nicht die Zimmerzahl. Der Gesuchstellerin sei hingegen der volle Betrag von Fr. 2'300.– für eine Dreizimmerwohnung in I._____ angerechnet worden, obwohl dieser Betrag viel zu hoch sei (Urk. 249 S. 41).

-- 62 of 84 --

Ein Blick auf das Immobilienportal www.homegate.ch (besucht am 19. November 2018) ergibt, dass sich sowohl in der Stadt Zürich als auch in der Gegend von I._____, wohin der Gesuchsgegner nach eigener Darstellung ziehen möchte (vgl. Urk. 249 S. 13 und 42; Prot. II S. 18), für einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'400.– durchaus Wohnungen finden lassen, welche genügend Raum für die Ausübung eines Wochenendbesuchsrechts eines Kindes aufweisen. Der Gesuchsgegner geht im Übrigen auch nicht auf das einschlägige Argument der Vorinstanz ein, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb der Gesuchsgegner seine bisherige Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'400.– verlassen und in Zürich eine neue teurere Wohnung bezogen habe (vgl. Urk. 250 E. III.9.11.2). Es bleibt somit bei dem von der Vorinstanz berücksichtigten und angesichts der persönlichen Verhältnisse der Parteien angemessenen Betrag von Fr. 1'400.– für die Wohnkosten des Gesuchsgegners. c) Mobilitätskosten Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsgegner beantrage Mobilitätskosten von monatlich Fr. 135.– für einen Zonenpass und reiche ein Monatsabonnement über Fr. 134.– ins Recht. Die Gesuchstellerin beantrage, dem Gesuchsgegner seien Fr. 80.– anzurechnen. Da dem Gesuchsgegner ab dem 1. Juli 2018 die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100% zugemutet werde und er anlässlich der Verhandlung angegeben habe, dass sein wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt Zürich sein werde, würden ihm die Mobilitätskosten im Umfang eines Abonnements für den öffentlichen Nahverkehr von I._____ nach Zürich angerechnet, weshalb der ausgewiesene Betrag von Fr. 134.– zu berücksichtigen sei. Zwar wohne der Gesuchsgegner mittlerweile in Zürich. Allerdings seien ihm trotzdem nicht nur die Mobilitätskosten für die Stadt Zürich zuzusprechen, insbesondere da nicht ohne Weiteres feststehe, dass der Gesuchsgegner die ihm zuzumutende Arbeitsstelle in der Stadt Zürich finden werde (Urk. 250 E. III.9.11.6). Mit diesen Erwägungen befasst sich die Gesuchstellerin nicht näher, sondern macht im Rahmen der Berufungsantwort lediglich pauschal geltend, es seien nur Mobilitätskosten von Fr. 84.– zu berücksichtigen, da der Gesuchsgegner nicht in I._____ wohne. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen für die Beru-- 63 of 84 -fungsantwort, welche denjenigen für die Berufung entsprechen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO), nicht (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36 und Art. 312 N 7; BGer 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008, E. 2). d) Auswärtige Verpflegungskosten Der Gesuchsgegner macht geltend, wenn ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, müssten ihm zwingend auch hypothetische Verpflegungskosten angerechnet werden, wobei von den gerichtsüblichen Fr. 210.– pro Monat bei einem 100% Pensum auszugehen sei (Urk. 249 S. 42). Die Gesuchstellerin anerkennt dies (Urk. 257 S. 57), weshalb diese Position im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen ist. e) Steuern Der Gesuchsgegner moniert, dass der Steuerbetrag von Fr. 150.– viel zu tief und folglich anzupassen sei, wenn ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 5'700.– angerechnet werde. Es seien in seinem Bedarf Fr. 350.– für die Steuern zu berücksichtigen (Urk. 249 S. 42). Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ist die inskünftig anfallende steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen (ZK-Bräm, Art. 163 N 118 A II Ziffer 12, mit weiteren Hinweisen). Der Gesuchsgegner stellt der Schätzung der steuerlichen Belastung der Vorinstanz lediglich seine eigene gegenüber, ohne substantiiert darzulegen, weshalb diese zutreffender sein sollte. Im Übrigen setzt er sich nicht mit dem Argument der Vorinstanz auseinander, dass auch der – infolge des ihm angerechneten hypothetischen Einkommens entstehende – Überschuss zur Begleichung der Steuern herangezogen werden kann (Urk. 250 E. III.9.11.8). Es ist somit weiterhin der von der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners für die Steuern berücksichtigte Betrag von Fr. 150.– anzunehmen, zumal dieser angesichts der Abzugsfähigkeit der vom Gesuchsgegner zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge nicht offensichtlich unangemessen ist. f) Unterhalt AD._____ -- 64 of 84 -Der Gesuchsgegner bringt vor, es seien neu Euro 250 für die Unterhaltszahlungen an AD._____ in seinem Bedarf aufzunehmen. Da er bis zum Strafverfahren davon ausgegangen sei, dass er diese nicht schulde, sei dieser Betrag im Vorverfahren auch nicht geltend gemacht worden. Es handle sich um ein Novum, welches zu berücksichtigen sei (Urk. 289 S. 23). Anlässlich der Verhandlung vom 12. November 2018 liess der Gesuchsgegner diesbezüglich vortragen, dass er seit Juni 2018 versuche, die Unterhaltsbeiträge für AD._____ zu bezahlen. Er könne sich nicht leisten, Euro 250 zu bezahlen, aber er bezahle Euro 30 bis Euro 50 (Prot. II S. 35). Diese blosse Behauptung, welche von der Gesuchstellerin bestritten wurde (vgl. Urk. 300 S. 8 f.), blieb im Berufungsverfahren unbelegt. Gegen den Gesuchsgegner läuft im Übrigen ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gegenüber AD._____ beziehungsweise dessen Mutter AE._____ (vgl. Urk. 269/1). Dem Gesuchsgegner gelingt es angesichts dessen nicht, diese Unterhaltszahlungen glaubhaft zu machen. g) Fazit Es resultieren folgende Bedarfszahlen des Gesuchsgegners: Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'400.– KVG Fr. 345.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 26.– Telekommunikation inkl. Billag bzw. Serafe Fr. 84.– Mobilitätskosten Fr. 134.– auswärtige Verpflegung Fr. 210.– Steuern Fr. 150.– Unterhaltszahlung AD._____ Fr. 0.– Total Bedarf Fr. 3'549.–

4. Bedarf der Gesuchstellerin a) Grundbetrag

-- 65 of 84 --

Der Gesuchsgegner macht geltend, die Schwester der Gesuchstellerin wohne offiziell an der AF._____-Strasse … in Zürich, wenn sie aber in der Schweiz sei, dann wohne sie mit der Gesuchstellerin zusammen, weshalb sich der Grundbetrag der Gesuchstellerin auf Fr. 1'250.– verringere (Urk. 249 S. 42 f.). Für diese blosse Behauptung des Gesuchsgegners, welche von der Gesuchstellerin bestritten wurde (vgl. Urk. 257 S. 57), gibt es keine Anhaltspunkte. Die Gesuchstellerin führte anlässlich der Verhandlung vom 12. November 2018 aus, sie bewohne die Wohnung mit C._____ alleine. Ihre Schwester besuche sie oft, wohne aber in Zürich. C._____ frage ihre Schwester öfters, ob sie bei ihnen übernachten wolle, was kein Problem darstelle (Prot. II S. 24). Diese Darstellung erscheint plausibel und deckt sich damit, dass C._____ anlässlich der Anhörung ausführte, die Schwester der Gesuchstellerin sei öfters bei ihnen zu Besuch (Prot. II S. 8). Etwas anderes lässt sich – entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 289 S. 18) – auch nicht aus den Ausführungen von Dr. F._____ im Bericht vom 11. September 2018 ableiten (Urk. 292/40). Im Bedarf der Gesuchstellerin ist somit der Grundbetrag für eine alleinerziehende Person ohne eine Haushaltgemeinschaft mit weiteren erwachsenen Personen von Fr. 1'350.– zu berücksichtigen (Ziff. II.2.2 Kreisschreiben). b) Wohnkosten Der Gesuchsgegner macht geltend, mit dem Einzug der Schwester verringere sich der Mietzins der Gesuchstellerin um die Hälfte, d.h. auf Fr. 1'150.–. Davon abzuziehen seien, sofern die Obhut der Gesuchstellerin zugeteilt werde, Fr. 383.– für C._____, womit der Gesuchstellerin Fr. 766.– als Mietzins anzurechnen seien. Auch wenn es nicht als erwiesen erachtet werden sollte, dass die Schwester eingezogen sei, sei der angerechnete Mietzins von Fr. 2'300.– (zusammen mit C._____) dennoch definitiv zu hoch. Es seien der Gesuchstellerin für eine Dreizimmerwohnung in I._____ höchstens Fr. 1'800.– (zusammen mit C._____) anzurechnen (Urk. 249 S. 43). Da nach dem Gesagten (vgl. E. III.G.4a) nicht davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Schwester zusammen wohnt, steht eine Halbierung des Mietzinses ausser Frage. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die Gesuchstellerin -- 66 of 84 -einen Mietzins in der Höhe von Fr. 2'300.– geltend mache, welchen der Gesuchsgegner anerkenne. Aufgrund der zentralen Rolle, welche die Stabilität und Kontinuität für C._____ spiele, erscheine dieser Betrag, wenn auch etwas hoch, als angemessen (Urk. 250 E. III.9.9.2). Mit dieser Erwägung setzt sich der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Berufungsschrift nicht auseinander, sondern beschränkt sich vielmehr darauf, wie bereits vor Vorinstanz vorzutragen, die Wohnung der Gesuchstellerin sei zu teuer (vgl. Urk. 115 S. 15). Damit genügt er der Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht. Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren unter Hinweis auf ihren neuen Mietvertrag vom 5. Mai 2017 (Urk. 259/12) einen um Fr. 200.– reduzierten Mietzins von Fr. 2'100.– geltend (Urk. 257 S. 57). Gerichtsüblich sind die Wohnkosten einer alleinerziehenden Person mit einem Kind im Bedarf der betreuenden Person im Umfang von zwei Dritteln zu berücksichtigen. Demnach sind Wohnkosten von Fr. 1'400.– im Bedarf der Gesuchstellerin und von Fr. 700.– im Bedarf von C._____ aufzunehmen. c) Hausrat- und Haftpflichtversicherung Soweit der Gesuchsgegner ausführt, der von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigte Betrag von Fr. 20.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sei zu streichen, da die Gesuchstellerin hierfür keine Belege eingereicht habe (Urk. 249 S. 43 f.), wiederholt er lediglich sein vorinstanzliches Vorbringen (vgl. Urk. 115 S. 15) und genügt damit der Begründungspflicht nicht (vgl. E. II.2). Die Vorinstanz hat diese sich in einer gerichtsüblichen Höhe bewegenden Kosten zutreffenderweise als angemessen erachtet, weshalb es damit sein Bewenden hat. d) Telekommunikation inkl. Billag bzw. Serafe Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz argumentiere betreffend die Telekommunikationskosten der Gesuchstellerin in interessanter Weise. Sie führe aus, dass bei der "Milchbuchrechnung" zur Bestimmung des Reineinkommens der Gesuchstellerin für die Jahre 2012 bis 2016 (Urk. 31/1-5) Telefonspesen von monatlich Fr. 104.– abgebucht worden seien, weshalb ihr ein Betrag von Fr. 100.– anzurechnen sei. Wenn aber die Telefonkosten bereits als Spesen vom Einkom-- 67 of 84 -men abgezogen worden seien, dann seien diese im Bedarf der Gesuchstellerin nicht mehr zu berücksichtigen (Urk. 249 S. 44). Die Gesuchstellerin setzt dem entgegen, die in ihren Auflistungen über ihre Einnahmen 2015 und 2016 aufgeführten Telefonspesen von monatlich Fr. 140.– [recte Fr. 104.–] würden lediglich die Kosten für das Geschäftstelefon decken (Urk. 257 S. 58), was glaubhaft erscheint. Die der vorinstanzlichen Berechnung der Kommunikationskosten der Gesuchstellerin zugrunde liegende Auffassung, dass im Bedarf der Gesuchstellerin ein Betrag von Fr. 100.– für ihre privaten Telefon- und Internetkosten sowie die Billag zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 250 E. III.9.9.5), ist insofern nicht zu beanstanden. e) Mobilitätskosten Der Gesuchsgegner beanstandet, die Mobilitätskosten der Gesuchstellerin seien in der sogenannten "Milchbuchrechnung" zur Bestimmung des Reineinkommens der Gesuchstellerin für die Jahre 2012 bis 2016 als Ausgaben deklariert und vom Einkommen abgezogen worden. Sie seien deshalb in ihrem Bedarf nicht mehr zu berücksichtigen (Urk. 249 S. 44). Die Gesuchstellerin wohnt in I._____ und arbeitet in Zürich. Ein Jahresabonnement des Zürcher Verkehrsverbundes für fünf Zonen kostet Fr. 1858.– (vgl. https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/abos/netzpass, besucht am 19. November 2018). Der Einwand des Gesuchsgegners, dass die bereits vom Einkommen der Gesuchstellerin als Auslagen in Abzug gebrachten Mobilitätskosten einzuberechnen sind, ist berechtigt. Aus den Auflistungen der Gesuchstellerin über ihre Einnahmen der Jahre 2015 und 2016 (Urk. 31/4-5), welche wie auch bei der Bestimmung des Einkommens der Gesuchstellerin heranzuziehen sind, ergeben sich durchschnittliche jährliche Abzüge für die Mobilität von Fr. 684.50 ([Fr. 985.– + Fr. 384.–: 2]). Es resultieren somit (verbleibende) monatliche Mobilitätskosten der Gesuchstellerin von gerundet Fr. 98.– ([Fr. 1'858.– - Fr. 684.50]: 12), welche in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sind. f) Auswärtige Verpflegung -- 68 of 84 -Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie im Bedarf der Gesuchstellerin keinen Betrag für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt hat. Sie hielt diesbezüglich fest, die Gesuchstellerin bringe vor, dass sie sich fünf Tage über den Mittag in Zürich verpflegen müsse, wofür ein Betrag von Fr. 220.– zu berücksichtigen sei. Gemäss Ziff. III.3.2 des Kreisschreibens könnten für die auswärtige Verpflegung Fr. 5.– bis Fr. 15.– pro Hauptmahlzeit im Bedarf berücksichtigt werden. Da die Gesuchstellerin allerdings in ihrem Studio in Zürich über eine Küche verfüge, wo sie sich verpflegen könne, und sie zudem auch in ihrer Einnahmenauflistung (Urk. 31/1-5) bereits einen Abzug für die Verpflegung tätige, sei ihr kein zusätzlicher Betrag für die auswärtige Verpflegung anzurechnen (Urk. 250 E. III.9.9.7). Mit dieser Begründung setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander. Sie weist im Rahmen ihrer Berufungsantwort einzig darauf hin, dass sie Schule, Arbeit und Kinderbetreuung unter einen Hut bringen müsse und ihr zumindest an vier Tagen pro Woche Auslagen für die auswärtige Verpflegung anzurechnen seien, mithin Fr. 165.– (Urk. 257 S. 58). Genau damit hat sich die Vorinstanz aber auseinandergesetzt. Inwiefern die nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz unzutreffend sein soll, zeigt die Gesuchstellerin nicht auf. Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht, welche wie bereits erwähnt (vgl. E. III.G.3c) auch für die Berufungsantwort gilt, nicht nach. g) Lebenshaltungskosten Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB diene der Kinderunterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Der betreuende Elternteil sei grundsätzlich darauf angewiesen, dass er trotz Betreuung des Kindes seinen eigenen Lebensunterhalt decken könne. Der Betreuungsunterhalt umfasse damit grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen könne. Die Lebenshaltungskosten setzten sich zusammen aus dem Grundbetrag, den konkreten Wohnkosten inklusive Nebenkosten, den Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung, den konkreten Krankenkassenkosten nach KVG, wobei bei guten finanziellen Verhältnissen auch die Versicherungsprämien nach VVG zu berücksichtigen seien, den berufsbedingten Auslagen sowie den -- 69 of 84 -Steuern, welche gerichtsüblich mit einem Pauschalbetrag von Fr. 100.– pro Monat zu berücksichtigen seien. Auf Grund der vorliegend gegebenen engen finanziellen Verhältnisse der Parteien sei der Notbedarf der Gesuchstellerin zur Errechnung ihrer Lebenshaltungskosten lediglich um den Pauschalbetrag für die Steuern zu erweitern. Bezüglich des Wohnkostenanteils sei festzuhalten, dass dieser nicht dem Betrag entsprechen müsse, welcher im familienrechtlichen Notbedarf eingesetzt worden sei. Das Gericht gehe bei den Wohnkosten im Rahmen der Lebenshaltungskosten üblicherweise von einer maximalen Pauschale von Fr. 1'200.– aus. Dementsprechend seien der Gesuchstellerin für die Wohnkosten Fr. 1'200.– einzusetzen (Urk. 250 E. III.9.10). Hiergegen wurden von den Parteien keine substantiierten Einwendungen erhoben, weshalb es damit sein Bewenden hat. h) Fazit Es resultieren somit folgender Bedarf bzw. folgende Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin: Bedarf der Gesuchstellerin Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'400.– Fr. 1'200.– KVG Fr. 368.– Fr. 368.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 20.– Fr. 20.– Telekommunikation inkl. Billag Fr. 100.– Fr. 100.– Mobilitätskosten Fr. 98.– Fr. 98.– Auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 0.– Steuern (pauschal) Fr. 0.– Fr. 100.– Total Bedarf Fr. 3'336.– Fr. 3'236.–

5. Bedarf von C._____ a) Wohnkosten Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. III.G.4b), beläuft sich der Wohnkostenanteil von einem Drittel von C._____ auf Fr. 700.–.

-- 70 of 84 --

b) Hobbies Die Gesuchstellerin macht geltend, C._____ komme nun in die 1. Klasse und werde nebst einem …-Kurs (Kosten Fr. 450.– pro Semester) auch einen …-Kurs (Fr. 300.– pro Semester) besuchen. Beabsichtigt sei auch ein Schwimmkurs (Urk. 257 S. 58). Zunächst ist festzuhalten, dass einzig die Kosten für den … Kurs belegt wurden (Urk. 259/13), hingegen fehlt eine Rechnung bzw. ein Zahlungsnachweis für den …- und den Schwimmkurs von C._____. Ohnehin sind angesichts der vorliegenden finanziellen Verhältnisse der Parteien die im Zusammenhang mit einem Hobby des Kindes anfallenden Kosten aus dem Grundbetrag bzw. dem Überschussanteil zu bezahlen (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.72 und Rz. 2.125) c) Betreuungskosten Der Gesuchsgegner bringt vor, aus den Beilagen der Steuererklärung sei ersichtlich, dass die Krippenkosten im Jahr 2017 weitaus tiefer ausgefallen seien. Dies sei auf das Alter von C._____ zurückzuführen. Anstatt Fr. 470.– sei hierfür neu ein Betrag von Fr. 295.80 pro Monat (Fr. 3'520.60 plus Fr. 29.– / 12) im Bedarf von C._____ einzusetzen (Urk. 289 S. 23). Diese Vorbringen blieben seitens der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren unbestritten (vgl. Prot. II S. 30 ff. sowie Urk. 300) und erscheinen im Übrigen aufgrund der Beilage der Steuererklärung 2017 bildenden Bestätigungen der Primarschule I._____ vom 5. Februar 2018 glaubhaft (Urk. 259/8). Es ist somit von Betreuungskosten für C._____ von gerundet Fr. 296.– pro Monat auszugehen.

-- 71 of 84 --

d) Fazit Es ergibt sich somit folgender Bedarf von C._____: Grundbetrag Fr. 400.– Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 700.– Krankenkassenprämie Fr. 160.– Hobbies Fr. 0.– Fremdbetreuungskosten Fr. 296.– Total Bedarf Fr. 1'556.–

6. Unterhaltsberechnung

6.1. Bei einem Einkommen von Fr. 5'700.– und einem Bedarf von Fr. 3'549.– resultiert eine Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners von Fr. 2'151.–.

6.2. Der Barbedarf von C._____ beträgt pro Monat Fr. 1'356.– (Fr. 1'556.– abzüglich der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von Fr. 200.– [vgl. Urk. 250 E. III. E. 9.5.2].)

6.3. Die Gesuchstellerin vermag ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 3'236.– mit ihrem eigenen Einkommen von Fr. 3'800.– vollumfänglich zu decken, weshalb vorliegend kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

6.4. Die Gesuchstellerin verlangt, wie von der Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten (Urk. 250 E. III.9.13.2), keine persönlichen Unterhaltsbeiträge. Der Gesuchsgegner beantragt mit seinem Berufungsantrag Ziffer 12 erstmals, es sei ihm ein Ehegattenunterhalt von mindestens Fr. 2'257.– bzw. Fr. 2'546.– zuzusprechen (Urk. 249 S. 3; Urk. 289 S. 24). Vor Vorinstanz verlangte er nämlich lediglich, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihm für C._____ Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 36 S. 1). Ein neuer Antrag ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Die Voraussetzungen von Art. 227 ZPO (sachlicher Zusammenhang zum bisherigen Anspruch; gleiche sachliche Zu-- 72 of 84 -ständigkeit) sind vorliegend erfüllt. Hingegen legt der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Berufungsschrift mit keinem Wort dar, inwiefern dieser neue Antrag auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist.

6.5. Wenn sämtliche Ansprüche (Bar- und Betreuungsunterhalt, allfälliger ehelicher Unterhalt) befriedigt sind, bleibt Raum für die Verteilung eines allfälligen Überschusses auf die Parteien und die gemeinsamen Kinder (als Teil des Barunterhaltes). Dem Gesamteinkommen der Parteien sowie von C._____ von Fr. 9'700.–steht ein Gesamtbedarf von Fr. 8'441.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1'259.–. Die Vorinstanz hat festgehalten, es rechtfertige sich, den resultierenden Überschuss im Verhältnis je 40% für die Parteien und 20% für C._____ zu verteilen (Urk. 250 E. III. 9.13.4). Der Gesuchsgegner hat im Rahmen seiner Unterhaltsberechnung in der Berufungsschrift eine Überschussverteilung im Verhältnis je 1/3 für die Parteien und 1/3 für C._____ vorgenommen, ohne darzulegen, weshalb diese zutreffender sein soll (Urk. 249 S. 47). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigt sich daher eine Überschussaufteilung von je 40% für die Parteien (Fr. 503.60) und 20% für C._____ (Fr. 251.80). Die Gesuchstellerin vermag mit ihren Eigenmitteln noch nicht einmal ihren eigenen Anteil am Überschuss von Fr. 503.60 zu decken (Fr. 3'800.– [Einkommen] - Fr. 3'336.– [Bedarf] = Fr. 464.–). Dem Gesuchsgegner hingegen verbleiben auch nach Abzug des Barbedarfs von C._____ und seines eigenen Überschussanteils noch Fr. 291.40.– (Fr. 5'700.– [Einkommen] - Fr. 3'549.- [Bedarf Gesuchsgegner] - Fr. 1'356.– [Barbedarf C._____] - Fr. 503.60 [Überschussanteil Gesuchsgegner]). In Anbetracht dessen rechtfertigt sich, dass der Gesuchsgegner den Überschussanspruch von C._____ von Fr. 251.80 zu decken hat. Eine Deckung des fehlenden Überschussanteils der Gesuchstellerin durch den Gesuchsgegner ist mangels Antrages ausgeschlossen (vgl. oben E. III.G.6.4).

-- 73 of 84 --

6.6. Damit hat der Gesuchsgegner für C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Anspruch Barbedarf Fr. 1'356.– Überschussanspruch Fr. 251.80 Unterhaltsverpflichtung Fr. 1'607.80 Unterhaltsverpflichtung gerundet Fr. 1'608.–

6.7. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zu Kinderunterhaltsbeiträgen ab 1. Juli 2018 und stellte fest, dass er mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, vom 1. April 2017 bis am 30. Juni 2018 einen Barunterhalt für C._____ zu leisten, weshalb für diese Phase bloss in Anwendung von Art. 286a Abs. 1 ZGB das Manko festzustellen sei (Urk. 250 E. III.9.3.15; Dispositiv-Ziffern 7 und 8). Hierzu, insbesondere auch zum Beginn der Unterhaltsverpflichtung, äussert sich der Gesuchsgegner im Rahmen der Berufung nicht. In Anbetracht dessen, dass es bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Gesuchsgegners ab 1. Juli 2018 bleibt (vgl. E. III.G.1.3.4), ist der Gesuchsgegner somit zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Juli 2018 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'608.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) für C._____ zu bezahlen. Sodann ist festzustellen, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, während der Phase vom 1. April 2017 bis am 30. Juni 2018 einen Barunterhalt für C._____ zu leisten und sich das Manko auf Fr. 1'356.– beläuft.

7. Indexierung Nach ständiger Praxis der Kammer sind die Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren nicht zu indexieren (vgl. ZR 101 [2002], Nr. 60), weshalb die entsprechende Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Entscheides ersatzlos aufzuheben ist. H. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3

-- 74 of 84 --

ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 8'500.– zuzüglich Fr. 1'387.50 Dolmetscherkosten, damit auf total Fr. 9'887.50 festgesetzt (Urk. 250, Dispositiv-Ziffer 10). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 250, Dispositiv-Ziffern 11 und 12). Das nunmehrige – lediglich äusserst geringfügige – höhere Obsiegen des Gesuchsgegners in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge rechtfertigt keine andere Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 250 E. 11.2 f.).

IV.

A. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege

1. Der Gesuchsgegner lässt im Rahmen der Berufungsschrift für das Berufungsverfahren die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages im Umfang von einstweilen Fr. 8'000.– beantragen. Eventualiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 249 S. 50). Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin besitze ein Mehrfamilienhaus in Kolumbien im Wert von Fr. 150'000.–, zwei Liegenschaften in Spanien im Wert von ca. Fr. 40'000.– und Fr. 60'000.– sowie ein Terrain in Spanien für Fr. 75'000.– und zwei weitere Terrains in Malaga von unbekanntem Wert. Zudem sei sie im Besitz mehrerer Konten im Ausland. Sie habe somit genügend finanzielle Mittel, um ihm für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Er sei finanziell nicht in der Lage, für seine Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Er lebe vom Sozialamt und habe kein Einkommen und kein Vermögen (Urk. 249 S. 39 f. und 50). Die Gesuchstellerin widersetzt sich diesem Antrag (Urk. 257 S. 63 f.).

2.1. Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach,

-- 75 of 84 --

dass die ersuchende Partei mittellos und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zusätzlich muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2 m.w.H.; OGer ZH LE130066 vom 05.05.2014, E. 6.2; OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II.C.4.4).

2.2. Der Gesuchsgegner erhält Unterstützung von der Sozialhilfe und verfügt über kein Vermögen (Urk. 253/16). In Anbetracht dessen, dass die Berücksichtigung von hypothetischem Einkommen ausgeschlossen ist (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 5; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 26), ist seine Mittellosigkeit somit zu bejahen. Die Gesuchstellerin stellte nicht in Abrede, Eigentümerin diverser Liegenschaften im Ausland zu sein, machte aber bezüglich ihrer Wohnung in Spanien (Steuerwert Euro 27'000), ihrem Stück Land mit Unterstand (Kaufpreis Euro 6'000), ihrem weiteren Stück Land (Kaufpreis Euro 18'000) und ihrer Liegenschaft in Kolumbien (Kaufpreis Euro 28'000) pauschal geltend, diese seien unverkäuflich (Urk. 257 S. 54 und 63). Die Gesuchstellerin machte weder detaillierte Ausführungen in Bezug auf die Lage dieser Liegenschaften noch in Bezug auf die Ursachen für deren Unverkäuflichkeit. Ebenso wenig brachte sie vor, dass die Liegenschaften bereits maximal belehnt seien und deshalb eine hypothekarische Belastung nicht in Frage komme. Sie reichte im Übrigen auch keinerlei Belege (Kaufverträge, Hypothekarverträge, Grundbuchauszüge etc.) zu diesen Liegenschaften ein. Dies, obschon die Gesuchstellerin bereits den Erwägungen im Beschluss vom 5. Oktober 2018 entnehmen konnte, dass die pauschale Behauptung der Unverkäuflichkeit nicht genügt, um die Wertlosigkeit der Liegenschaften glaubhaft zu machen (vgl. Urk. 282 E. 1.2.4), und der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 29. Oktober 2018 die von ihr geltend gemachten Liegenschaftswerte bestritt und geltend machte, es sei von viel höheren Werten auszugehen (vgl. Urk. 289 S. 22). Es ist somit davon auszugehen, dass es der Gesuchstellerin möglich ist, aus den in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften die erforderliche Liquidität zu generieren, um den verhältnismässig geringen Betrag von Fr. 8'000.– für den vom Gesuchsgegner beantragten Prozesskostenbeitrag aufzubringen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob seitens der Gesuchstel-- 76 of 84 -lerin darüber hinaus Guthaben auf in- bzw. ausländischen Konti vorhanden sind, aus denen sie den Prozesskostenbeitrag bezahlen könnte, weshalb sich auch die vom Gesuchsgegner beantragte Edition der Kontoauszüge der ausländischen Konti der Gesuchstellerin erübrigt (vgl. Urk. 249 S. 40). Nach den vorstehenden Erwägungen können die Anträge des Gesuchsgegners zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Der Gesuchsgegner war sodann auf eine Rechtsvertreterin angewiesen und die Gesuchstellerin ist ebenfalls anwaltlich vertreten (Art. 117 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages gestützt auf die eheliche Beistands- und Unterstützungspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB sind daher zu bejahen.

2.3. Auf den Gesuchsgegner entfallen im Berufungsverfahren Gerichtskosten von Fr. 5'190.– und er hat an die Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'900.– zu bezahlen (vgl. hiernach E. IV.B.3). Hinzu kommen noch die eigenen Anwaltskosten des Gesuchsgegners. Angesichts von § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 ist der beantragte Prozesskostenbeitrag somit ohne Weiteres ausgewiesen. Da insofern die von Rechtsanwältin X._____ eingereichte Honorarrechnung (vgl. Urk. 302 f.) nicht massgebend ist, rechtfertigt es sich, diese der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Endentscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. Mit Blick auf die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) kann dem Gesuchsgegner insgesamt allerdings höchstens der beantragte Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 8'000.– zugesprochen werden, welchen sich der Gesuchsgegner dereinst im Rahmen der scheidungs- und güterrechtlichen Auseinandersetzung anrechnen lassen muss (Six, a.a.O., Rz 1.77).

2.4. Die dem Gesuchsgegner mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 – unter dem Vorbehalt, dass ihm mit dem Endentscheid kein Prozesskostenbeitrag zugesprochen wird – für das Berufungsverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Urk. 282, Dispositiv-Ziffer 1) ist ihm daher mit Wirkung ex tunc zu entziehen.

-- 77 of 84 --

B. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren zu befinden.

2. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Verfahren als verhältnismässig aufwändig. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 8'500.– festzusetzen.

3.1. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Obhutszuteilung, die Regelung des Besuchsrechts, die Beistandschaft, die Kinderunterhaltsbeiträge sowie der Prozesskostenbeitrag. Die Kinderbelange (Obhutszuteilung, Besuchsrecht und Beistandschaft) sind mit 60%, der Unterhaltsstreit mit 35% und der Prozesskostenbeitrag mit 5% zu gewichten. Bei den übrigen Anträgen handelt es sich um Nebenpunkte, welche aufwandmässig kaum ins Gewicht fallen. Gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. ZR 84 Nr. 41). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge richten sich demgegenüber nach Obsiegen und Unterliegen.

3.2. Nach dem Gesagten sind die Parteien mit Bezug auf die Obhutszuteilung, die Regelung des Besuchsrechts und die Beistandschaft je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten. Der Gesuchsgegner beantragt, er sei zu keinen Kinderunterhaltsbeiträgen zu verpflichten (Urk. 249 S. 3). Die Gesuchstellerin hingegen beantragt in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 257 S. 2). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von drei Jahren verlangt die Gesuchstellerin damit die Festsetzung eines Unterhaltsanspruches von insgesamt -- 78 of 84 -Fr. 36'745.80 (17 x Fr. 0.– + 21 x Fr. 1'749.80). Im Ergebnis beträgt die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von drei Jahren insgesamt Fr. 33'768.– (17 x Fr. 0.– + 21 x Fr. 1'608.–). Damit obsiegt die Gesuchstellerin in Bezug auf die Unterhaltsfrage zu rund 90%. In Bezug auf den Prozesskostenbeitrag unterliegt die Gesuchstellerin vollumfänglich.

3.3. Gesamthaft betrachtet obsiegt die Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungsverfahren zu rund 3/5. Es rechtfertigt sich daher, der Gesuchstellerin 2/5 und dem Gesuchsgegner 3/5 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

4. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 9'500.– festzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'900.– zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt (vgl. Urk. 257 S. 2).

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Antrag des Gesuchsgegners, es sei für C._____ eine Kindsvertretung zu bestellen, wird abgewiesen.

3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Einholung eines Abklärungsberichtes, betreffend den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner, wird abgewiesen.

-- 79 of 84 --

4. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit der Gesuchsgegner damit die Zusprechung eines Ehegattenunterhaltsbeitrags von mindestens Fr. 2'257.– bzw. Fr. 2'546.– beantragt.

5. Die dem Gesuchsgegner mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 für das Berufungsverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird mit Wirkung ex tunc entzogen.

6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.

2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2011, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.30 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; - in Jahren mit ungerader Jahreszahl, - über die Pfingstfeiertage, vom Freitag vor Pfingsten, 18.30 Uhr, bis Pfingstmontag, 12.00 Uhr, - am 25. Dezember, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, - über die Neujahrstage, vom 31. Dezember, 18.30 Uhr, bis am 1. Januar, 18.00 Uhr; - in Jahren mit gerader Jahreszahl, - über die Osterfeiertage, von Karfreitag, 18.30 Uhr, bis Ostermontag, 12.00 Uhr, - am 26. Dezember, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, -- 80 of 84 -- über die Neujahrstage, vom 1. Januar, 18.30 Uhr, bis am 2. Januar, 12.00 Uhr. Zudem ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, C._____ auf eigene Kosten für die Dauer von vier Ferienwochen pro Jahr zu sich beziehungsweise mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn schriftlich anzumelden und mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Die gemeinsame Entscheidung der Parteien muss bis spätestens acht Wochen vor Ferienbeginn gefällt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, kommt die folgende Ferienbetreuungsregelung zum Zuge, bei welcher der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet ist, C._____ jedes Jahr wie folgt auf eigene Kosten zu sich beziehungsweise mit sich in die Ferien zu nehmen: - In Jahren mit ungerader Jahreszahl; - in der zweiten Woche der Sportferien, vom Freitagabend,

18.30 Uhr, bis Sonntag, 12:00 Uhr; - in den zwei letzten Sommerferienwochen, vom Freitagabend,

18.30 Uhr, bis Sonntag, 12:00 Uhr; - in der zweiten Woche der Herbstferien, vom Freitagabend,

18.30 Uhr, bis Sonntag, 12:00 Uhr; - in Jahren mit gerader Jahreszahl; - in der ersten Woche der Sportferien, vom Freitagabend,

18.30 Uhr, bis Sonntag, 12:00 Uhr; - in der ersten Woche der Frühlingsferien, vom Freitagabend,

18.30 Uhr, bis Sonntag, 12:00 Uhr; - in den ersten zwei Sommerferienwochen, vom Freitagabend,

18.30 Uhr, bis Sonntag, 12:00 Uhr.

4. a) Die für das Kind C._____, geboren tt.mm.2011, bereits im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtete Beistandschaft wird beibehalten. Dem Beistand bzw. der Beiständin wird der Auftrag

-- 81 of 84 --

erteilt, die Parteien bei der Umsetzung der Besuchsregelung gemäss Ziffer 3 vorstehend zu unterstützen, die Einhaltung der Besuchsregelung gemäss Ziffer 3 vorstehend zu überwachen, die Modalitäten des persönlichen Verkehrs, wie Übergabeort und/oder Übergabezeit, Kleiderwünsche etc. mit den Parteien abzusprechen beziehungsweise, wenn keine Einigung erreicht werden kann, diese festzulegen. Hinsichtlich der übrigen Kinderbelange wird der Beistand bzw. die Beiständin beauftragt, die Parteien zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln. b) Der Antrag des Gesuchsgegners, auf die durch die Beiständin installierte Übergabe durch die Bahnhofshilfe sei zu verzichten, wird abgewiesen.

5. a) Der Gesuchsgegner wird ermahnt und es wird ihm die Weisung erteilt, die Therapie von C._____ bei Dr. med. F._____, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie O._____, zu dulden. b) Der Antrag des Gesuchsgegners auf Anordnung einer Mediation wird abgewiesen.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende Gegenstände auf erstes Verlangen, längstens aber innert einem Monat ab Zustellung dieses Entscheids, herauszugeben; - ein Tablet (Apple); - sämtliche Kleider, Schuhe etc. von C._____; - die Krankenkassenkarte von C._____.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'608.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) für C._____ zu bezahlen, im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Juli 2018.

8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, während der Phase vom 1. April 2017 bis am 30. Juni

-- 82 of 84 --

2018 den Barunterhalt von C._____ zu leisten. Das verbleibende Manko beträgt für diese Phase monatlich Fr. 1'356.–.

9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'000.– zu bezahlen.

10. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 9'887.50 (inkl. Fr. 1'387.50 Kosten der Übersetzung) festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Gesuchsgegners werden jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

11. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'500.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 150.– Kosten der Übersetzung

13. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 2/5 und dem Gesuchsgegner zu 3/5 auferlegt.

14. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'900.– zu bezahlen.

15. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin, unter Beilage der Kopien von Urk. 302 und 303, − den Gesuchsgegner, − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen, Dammstr. 12, 8810 Horgen, − die Beiständin E._____, kjz O._____, … [Adresse], − Dr. med. F._____, … [Adresse] (im Dispositivauszug Ziff. 5 des Urteils), − das Migrationsamt des Kantons Zürich, -- 83 of 84 -− die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc -- 84 of 84 --