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Entscheid

LE180033

Eheschutz

19. September 2018Deutsch16 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2001 verheiratet (Urk. 19/1) und leben seit dem 29. November 2017 getrennt (Urk. 7/2; Urk. 17 S. 2; Urk. 20 S. 3). Sie haben keine gemeinsamen Kinder (Urk. 1 S. 1; Urk. 7/2 S. 1). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 38 S. 4 f.). Am 12. April 2018 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 33 = Urk. 38).

1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2001 verheiratet (Urk. 19/1) und leben seit dem 29. November 2017 getrennt (Urk. 7/2; Urk. 17 S. 2; Urk. 20 S. 3). Sie haben keine gemeinsamen Kinder (Urk. 1 S. 1; Urk. 7/2 S. 1). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 38 S. 4 f.). Am 12. April 2018 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 33 = Urk. 38).

1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 28. Juni 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 34) Beschwerde mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 37 S. 2), wobei sie ausführte, der vorinstanzliche Entscheid werde nur in Bezug auf ihren Antrag Ziff. 4 und deshalb mit Beschwerde angefochten, da der Streitwert dieses Antrags die Grenze von Fr. 10'000.– nicht erreiche (Urk. 37 S. 3).

1.3. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist allein der Umfang der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner). Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. Fam-Komm Scheidung/Vetterli, Art. 271 N 22 mit Verweis auf BGE 116 II 493 E. 2b). Es gilt daher das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO zu beachten. Dafür nicht massgebend sind der erstinstanzliche Entscheid selbst, die Rechtsmittelanträge oder die Parteierklärungen im Rechtsmittelverfahren. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Anträgen der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 308 N 40 m.w.H.). Angesichts der von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz geltend gemachten Unterhaltsbeiträge ist die erwähnte Streitwertgrenze ohne Weiteres erreicht, weshalb deren Beschwerde als Berufung entgegenzunehmen ist (ZR 110/2011 Nr. 109).

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1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2.1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

2.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III

374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

3.1. Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz verlangt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'259.90 zur Begleichung der vom Sozialdienst D._____ vorgeschossenen Nichterwerbstätigen-Beiträge an die AHV für das Jahr 2017 zu bezahlen (Urk. 17 S. 1 Ziff. 4 und S. 12). Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, im Eheschutzverfahren finde keine vorgezogene güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Ein Grossteil der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Beiträge an die AHV für das Jahr 2017 fielen in einen Zeitraum, als die Parteien noch zusammengelebt hätten. Damit komme das Begehren der Gesuchstellerin einer vorgezogenen güterrechtlichen Auseinandersetzung gleich, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 38 S. 30).

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3.2. Die Gesuchstellerin rügt, AHV-Nichterwerbstätigen-Beiträge gehörten zum notwendigen Lebensunterhalt und stellten keine güterrechtlichen Forderungen dar, weshalb die Beiträge auch vom Sozialamt vorgeschossen worden seien. Dementsprechend habe sie ihre Ausführungen zum Antrag Ziff. 4 in die Ausführungen zu ihrem Unterhalt und Bedarf eingebettet. Zudem sei der (unbestritten gebliebene) Antrag unmittelbar nach den Anträgen zu den periodischen Unterhaltsbeiträgen gestellt worden. Es sei somit klar ersichtlich gewesen, dass der geforderte Betrag im Rahmen von Unterhalt und nicht als Güterrechtsforderung oder vorgezogene güterrechtliche Auseinandersetzung geltend gemacht worden sei. Die Beiträge seien von der SVA Zürich am 1. Dezember 2017 rückwirkend für das Jahr 2017 in Rechnung gestellt worden. Sie hätten daher während des Zusammenlebens noch gar nicht beglichen werden können. Nach Art. 173 Abs. 3 ZGB könnten aber auch für die Zeit des Zusammenlebens rückwirkend Unterhaltsbeiträge verlangt werden. Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht auf ihren Antrag betreffend die Beiträge für Januar bis November 2017 nicht eingetreten. Sie habe ein schützenswertes Interesse an der Behandlung dieses Antrags, da sie die gesamten Unterhaltsansprüche an das Sozialamt habe abtreten müssen und daher nicht auf die geschuldeten AHV-Nichterwerbstätigen-Beiträge verzichten könne (Urk. 37 S. 3 ff.). Mit separater Eingabe vom 28. Juni 2018 ergänzte die Gesuchstellerin, aus der beigelegten Verfügung des Sozialdienstes D._____ vom 9. Januar 2018 (Urk. 43/6) gehe hervor, dass sie die bezogenen Sozialhilfeleistungen nach Erhalt des Ehegattenunterhalts zurückerstatten müsse. Eine formelle Abtretung liege nicht vor (Urk. 42).

3.3. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass im Eheschutzverfahren keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen kann (vgl. FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 N 50). Ebenso trifft zu, dass Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB erst ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zuzusprechen sind (so die Vorinstanz, Urk. 38 S. 29 E. 6.1). Zu beachten ist allerdings auch Art. 173 ZGB, wonach auf Begehren eines Ehegatten auch für die Dauer des Zusammenlebens festzusetzen ist, wer welche Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie zu zahlen hat. Zu diesem Unterhalt gehören unter anderem AHV-Nichterwerbstätigen-Beiträge (vgl. BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 163 N 13). Da -- 8 of 12 -solche Unterhaltsbeiträge rückwirkend bis ein Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden können (Art. 173 Abs. 3 ZGB), kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Gesuchstellerin auf eine vorgezogene güterrechtliche Auseinandersetzung hinausliefe.

3.4.1. Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin stellt sich allerdings die Frage nach deren Aktivlegitimation. Diese ist als materiellrechtliche Voraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012, E. 4.2; BGE 130 III 550 E. 2 = Pra 94 [2005] Nr. 61; BGE 126 III 59 E. 1a = Pra 89 [2000] Nr. 117; BGE 118 Ia 129 E. 1).

3.4.2. Nach Art. 176a ZGB in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, soweit dieses für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt. Ein solcher Übergang hat den Charakter einer Legalzession gemäss Art. 166 OR. Vorliegend steht ausser Frage, dass der Sozialdienst der Stadt D._____ die Rechnung der SVA Zürich für die AHV-Nichterwerbstätigen-Beiträge der Gesuchstellerin für das Jahr 2017 vollumfänglich bezahlte (Urk. 17 S. 12; Urk. 19/15a-c; Urk. 37 S. 5 f.). Insoweit ist ein allfälliger Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner einschliesslich des Rechts zur klageweisen Geltendmachung auf das Gemeinwesen übergegangen (Botschaft Revision Kindesunterhalt vom 29. November 2013, BBl 2014, 529 ff., S. 584 mit Verweis auf BGE 123 III 161 E. 4b = Pra 86 [1997] Nr. 105; vgl. auch BGE 143 III 177 E. 6.3.3; BGer 8D_4/2013 vom 19. März 2014, E. 5.3; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1; BGE 138 III 145 E. 3.3.1; BGE 137 III 193 E. 3.8; BK-Hegnauer, Art. 289 ZGB N 87 ff.). Da der Klägerin somit hinsichtlich ihres vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehrens Ziff. 4 die Aktivlegitimation fehlt, ist dieses abzuweisen. Bei diesem Ausgang besteht kein Anlass, die unangefochten gebliebene Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 38 S. 40 Dispositiv-Ziff. 6 bis 8) abzuändern, weshalb diese zu bestätigen ist.

4.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr

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von Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der in der Sache unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

4.2. Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'200.– zuzüglich der Beträge von allfälligen von ihr zu tragenden Prozesskosten zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich einer unentgeltlichen Rechtsvertretung) zu gewähren (Urk. 37 S. 2). Sowohl die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags des anderen Ehegatten als auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit der ansprechenden Partei die fehlende Aussichtslosigkeit des Begehrens bzw. des Rechtsmittels voraus. Da sich die vorliegende Berufung als aussichtslos erweist (vgl. die vorstehenden Erwägungen), sind beide Anträge abzuweisen.

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.

3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

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1. Das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

2. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 6, 7 und

8 des vorinstanzlichen Urteils) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 37, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'069.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 19. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc

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