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Entscheid

LE180047

Eheschutz

22. August 2018Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von einstweilen Fr. 5'000.– wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

5.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 28, 30 und 31/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: bz -- 4 of 4 --

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