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Entscheid

LE180052

Eheschutz

20. Juni 2019Deutsch35 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2000, hervor (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Prot. I S. 9).

2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren rechtshängig (Urk. 1). Im Verlaufe dessen stellte die Gesuchstellerin das eingangs genannte Rechtsbegehren (Urk. 1, 33 und 39). Der detaillierte Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Entscheid entnommen werden (vgl. Urk. 146 S. 6 ff., E. I.).

3. Mit – zunächst unbegründetem – Urteil vom 3. Januar 2018 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 136). Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 verlangte der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) fristgerecht die Begründung dieses Entscheides (vgl. Urk. 137 f.). Die begründete Fassung des Urteils (Urk. 143 = Urk. 146) wurde von der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners am 29. August 2018 und von der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin am 5. September 2018 in Empfang genommen (vgl. Urk. 144).

4. Der Gesuchsgegner erhob mit Eingabe vom 7. September 2018 (Datum Poststempel gleichentags) und damit innert Frist Berufung gegen das genannte Urteil der Vorinstanz mit den voranstehenden Anträgen (Urk. 145). Den mit Verfügung vom 21. September 2018 auferlegten Kostenvorschuss für das vorliegende

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Rechtsmittelverfahren in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 151) leistete der Gesuchsgegner mit Valutadatum vom 17. Oktober 2018 vor Ansetzung einer Nachfrist (vgl. Urk. 152 f.).

5. Die fristgerechte Berufungsantwort datiert vom 15. November 2018 (vgl. Urk. 154 f.). Darin schloss die Gesuchstellerin auf kostenfällige Abweisung der Berufung (Urk. 155 S. 2).

6. Der Gesuchsgegner liess sich mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 zur ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 zugestellten Berufungsantwort vernehmen (Urk. 158 f.). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.

7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

II.

1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorliegend mit Berufung angefochten wurde lediglich Dispositiv-Ziffer 4 lit. a, lit. c und lit. d des vorinstanzlichen Urteils vom 3. Januar 2018. Im übrigen Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid mit Ausnahme der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositiv-Ziffern 8 bis 10 (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO) in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorliegend mit Berufung angefochten wurde lediglich Dispositiv-Ziffer 4 lit. a, lit. c und lit. d des vorinstanzlichen Urteils vom 3. Januar 2018. Im übrigen Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid mit Ausnahme der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositiv-Ziffern 8 bis 10 (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO) in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III

374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor-

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derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

3.1 Der Gesuchsgegner beanstandet die ihn nach Dispositiv-Ziffer 4 im angefochtenen Entscheid (Urk. 146 S. 35 f.) treffende Editionspflicht hinsichtlich eines vollständigen Inventars sowie einer Dokumentation des Lagerbestandes der F._____ AG (lit. a), aller Einlieferer-Bestätigungen von den …-Auktionen des Auktionshauses G._____, lautend auf den Namen B._____ alleine und B._____ und A._____ gemeinsam (lit. c), und diverser Einlieferer-Verträge und Abrechnungen der G._____ Auktionen AG bzw. G._____ AG, lautend auf den Namen B._____ alleine und B._____ und A._____ gemeinsam (lit. d; vgl. Urk. 145 S. 2 ff.).

3.2 Betreffend die Editionspflicht einer Partei allgemein kann bereits an dieser Stelle auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden, namentlich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB und dessen Abgrenzung zum prozessualen Auskunfts- und Editionsbegehren nach Art. 150 ff. ZPO (Urk. 146 S. 19 f., E. 4.1). Diese und ferner auch die ebenfalls in den Grundsätzen richtigen Vorbemerkungen zu den Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin im Einzelnen (Urk. 146 S. 20 f., E. 4.2.1) werden denn auch seitens des Gesuchsgegners zu Recht nicht beanstandet.

4.1 Der Gesuchsgegner verneint zunächst einen Herausgabeanspruch der Gesuchstellerin hinsichtlich eines vollständigen Inventars sowie einer Dokumentation des Lagerbestandes der F._____ AG gemäss Dispositiv-Ziffer 4 lit. a des angefochtenen Entscheids (Urk. 145 S. 3 ff.).

4.2 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang unter dem Titel "Vorbemerkungen zu den Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin im Einzelnen" namentlich, dass sich die Frage stelle, inwiefern ein Ehegatte auch Auskunft darüber verlangen könne, welche Vermögenswerte eine von ihm gehaltene Aktiengesellschaft halte. Diese Frage sei grundsätzlich zu verneinen, gehe es im Rahmen von -- 12 of 25 -Art. 170 ZGB doch insbesondere um Vermögenswerte der Ehegatten selber und nicht von Dritten. Eine Ausnahme hiervon müsse es im Einzelfall aber dann geben, wenn Umstände glaubhaft gemacht würden, die darauf hindeuteten, dass sich die Vermögensmassen der Ehegatten mit jener eines Dritten, beispielsweise einer von einem Ehegatten beherrschten Aktiengesellschaft, vermischt hätten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der auskunftsberechtigte Ehegatte die Auskunft für die Berechnung seiner güterrechtlichen Ansprüche benötige. Würde einem Ehegatten in diesem Fall verwehrt, über Vermögenswerte der vom anderen Ehegatten beherrschten Aktiengesellschaft Auskunft verlangen zu dürfen, würde es ihm verunmöglicht, die Vermischung der Massen und damit die Verschiebung von Vermögenswerten nachvollziehen und die güterrechtlichen Ansprüche berechnen zu können. Dieses Ergebnis werde auch durch die Ratio von Art. 170 Abs. 2 ZGB gestützt, wonach der auskunftsberechtigte Ehegatte auch von Dritten Auskunft darüber verlangen könne, inwiefern der andere Ehegatte bspw. Schulden oder Forderungen gegenüber diesem Dritten habe oder inwiefern Vermögen dieses anderen Ehegatten zum Dritten verschoben worden sei. Der auskunftsberechtigte Ehegatte könnte daher gar von der beherrschten Aktiengesellschaft (also von einer Dritten) entsprechende Auskünfte verlangen, doch sei dies dort entbehrlich, wo feststehe, dass die Aktiengesellschaft vom verpflichteten Ehegatten vollständig beherrscht bzw. kontrolliert werde. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Aktienmehrheit halte und als Geschäftsführer auftrete, mithin sowohl strategisch als auch operativ die massgebenden Entscheidungen in der Aktiengesellschaft treffe (Urk. 146 S. 23 f., E. 4.2.4). Weiter stellte die Vorinstanz zum geltend gemachten Herausgabeanspruch der Gesuchstellerin (gemäss Ziff. 4.2.2 erster Spiegelstrich) fest, es sei offensichtlich, dass sich das Inventar und der Lagerbestand auf Vermögenswerte der F._____ AG bezögen. Die Gesuchstellerin bringe jedoch vor, dass die Parteien immer wieder Kunstgegenstände, die sich in ihrem Privatbesitz befunden hätten, verkauft hätten. Ein Privatinventar solle sie offenbar nicht (mehr) haben. Noch im Dezember 2015 solle in der F._____ AG eine Auktion stattgefunden haben. Die Gesuchstellerin sei sich sicher, dass dabei wieder Objekte aus der Privatsammlung der Parteien versteigert worden seien. Dass der Gesuchsgegner beherr-- 13 of 25 -schender Aktionär der F._____ AG sei, könne nicht ernsthaft bestritten werden. Er sei auch Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer. Hinzu komme, dass der Gesuchsgegner selber nicht vorbringe, er könnte über das Inventar nicht verfügen, weil dieses der F._____ AG gehöre, sondern lediglich das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin bestreite. Mit anderen Worten mache auch der Gesuchsgegner nicht geltend, zwischen ihm und der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft sei klar zu unterscheiden. Im Gegenteil scheine auch er der Auffassung zu sein, er sei mit Bezug auf Dokumente der F._____ AG die richtige Ansprechperson, wenn er festhalte, er (persönlich) hätte beispielsweise Bilanzen und Erfolgsrechnungen oder Steuererklärungen der F._____ AG zu edieren (Urk.

146 S. 23 f., E. 4.2.4).

4.3 Der Gesuchsgegner hält diesbezüglich dagegen, dass gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen könne. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung könne das Gericht nicht nur den Ehegatten selber, sondern auch Dritte verpflich-ten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Informationen vorzulegen. Demgegenüber sehe Art. 170 ZGB nicht vor, dass ein Dritter dem Ehegatten über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft zu erteilen habe. Die Vorinstanz habe seine persönliche Verpflichtung sinngemäss mit einem "Durchgriff" begründet. Sie werfe ihm vor, dass er nicht geltend gemacht habe, es sei zwischen ihm und der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft zu unterscheiden. Ob er dies geltend gemacht habe oder nicht, sei jedoch irrelevant. Eine Aktiengesellschaft sei von Gesetzes wegen drittorganschaftlich organisiert, d.h. es finde eine Trennung von Mitgliedschaft (Aktionariat) und Geschäftsführung (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) statt. Er habe daher nicht explizit geltend machen müssen, dass zwischen ihm als Verwaltungsratspräsident der F._____ AG und der Gesellschaft zu unterscheiden sei. Das von der Gesuchstellerin zur Herausgabe verlangte Inventar stelle Eigentum der F._____ AG dar. Unabhängig von seiner Stellung bei der Gesellschaft wäre das Herausgabebegehren daher – wenn überhaupt – nicht an ihn, sondern an die Aktiengesellschaft zu richten gewesen. Die Gesellschaft habe gestützt auf Art.

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170 Abs. 2 ZGB indessen nicht verpflichtet werden können, der Gesuchstellerin über ihr Eigentum Auskunft zu erteilen. Der von der Vorinstanz konstruierte "Durchgriff" zur Begründung seiner persönlichen Verpflichtung sei ebenso unzulässig. Er könne gestützt auf Art. 170 Abs. 1 ZGB genau so wenig verpflichtet werden, über Dritteigentum Auskunft zu erteilen, wie der Gesellschaft gegenüber der Gesuchstellerin keine Informationspflicht über ihr Eigentum zukommen könne. Die Begründung der Vorinstanz, wonach er aufgrund seiner besonderen Stellung bei der Aktiengesellschaft gestützt auf Art. 170 ZGB zur Herausgabe der von der Gesuchstellerin verlangten Informationen verpflichtet werden könne, sei daher haltlos. Dabei sei es vor allem auch unzutreffend, dass der Gesuchstellerin gegenüber der F._____ AG ohnehin ein solcher Anspruch zukäme, weshalb ein solcher auch gegenüber ihm bestehen müsse. Art. 170 ZGB biete keine Rechtsgrundlage für den von der Vorinstanz konstruierten "Durchgriff" (vgl. Urk. 145 S. 2).

4.4 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Unstrittig ist, dass sich die von der Gesuchstellerin beantragte Herausgabe des Inventars und der Dokumentation des Lagerbestands auf Vermögenswerte der F._____ AG und mithin einer Dritten beziehen, wie auch, dass ein Ehegatte grundsätzlich keine Auskunft darüber verlangen kann, welche Vermögenswerte eine von anderen gehaltene Aktiengesellschaft hält, da es im Rahmen von Art. 170 ZGB um Vermögenswerte der Ehegatten selber und nicht von Dritten geht. Nach Art. 170 Abs. 2 ZGB kann der auskunftsberechtigte Ehegatte allerdings auch von Dritten Auskunft darüber verlangen, inwiefern der andere Ehegatte bspw. Schulden oder Forderungen gegenüber diesem Dritten hat oder inwiefern Vermögen dieses anderen Ehegatten zum Dritten verschoben worden ist. Der Gesuchsgegner stellt sich vorliegend denn auch auf den Standpunkt, dass das Herausgabebegehren – wenn überhaupt – nicht an ihn, sondern an die F._____ AG zu richten gewesen wäre. Die Vorinstanz begründete die Entbehrlichkeit eines solchen Vorgehens mit dem sogenannten – von der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten – Durch-- 15 of 25 -griff. Beim Durchgriff wird die rechtliche Selbstständigkeit einer juristischen Person nicht beachtet. Dazu bedarf es eines eigentlichen Rechtsmissbrauchs, einer offenbar zweckwidrigen, missbräuchlichen Verwendung der juristischen Person durch die beherrschende Person. Diesfalls kann es sich im konkreten Einzelfall rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen" (BGE 121 III 319 E. 5a S. 321; BGE 128 II 329 E. 2.4 S. 333). Fehl geht die Argumentation des Gesuchsgegners, dass er nicht explizit habe geltend machen müssen und irrelevant sei, dass zwischen ihm als Verwaltungsratspräsident der F._____ AG und der Gesellschaft zu unterscheiden sei. Ob zwischen dem Gesuchsgegner und der Gesellschaft zu unterscheiden ist, ist Rechtsfrage, worüber von Amtes wegen zu entscheiden ist (Art. 57 ZPO); dazu bedarf es aber eines Tatsachenfundaments. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang unter diversen weiteren Aspekten eine fehlende Geltendmachung bemerkt, was nicht zu bemängeln ist. Nachdem der Gesuchsgegner sich nicht gegen die Herausgabe von Bilanzen und Steuererklärungen der F._____ AG gewehrt hat, sondern sich persönlich als zuständig für die Herausgabe dieser Dokumente betrachtet und diese offenbar auch ediert hat (vgl. Urk. 155 S. 4), wäre vom anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner der Hinweis zu erwarten gewesen, dass dennoch und weshalb zwischen ihm und der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft klar zu unterscheiden sei. So aber erscheint seine nunmehrige Berufung auf die Selbstständigkeit der Gesellschaft als vorgeschoben, um sich persönlichen Verpflichtungen zu entziehen. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung eines Durchgriffs nicht zu beanstanden, insoweit sich auch die übrigen Voraussetzungen für die von der Gesuchstellerin anbegehrte Herausgabe als erfüllt erweisen.

4.5 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei unbestritten, dass die Parteien nicht sämtliche ihrer Kunstgegenstände bei sich zuhause hätten, sondern dass sich diese – mehrheitlich – in einem Lager befänden und dass die Gesuchstellerin weder auf die Dokumentationen Zugriff noch Zugang zu irgendwelchen Räumlich-keiten der F._____ AG habe. Angesichts der Tatsache, dass damit glaubhaft erscheine, dass jedenfalls die Gefahr einer Vermischung der Vermögensmassen -- 16 of 25 -bestehe und eine genaue Analyse, wo sich die Kunstgegenstände befänden, nicht möglich sei, ohne zu wissen, was sich bei der F._____ AG befinde, sei die Herausgabe eines vollständigen Inventars und eines Lagerbestands der F._____ AG sicherlich erforderlich, um güterrechtliche Ansprüche zu sichern. Die Gesuchstellerin beschränke diese Auskunft sodann auf den 31. Dezember 2014 und den 11. Juni 2015 (im Sinne von zwei Stichtagen), weshalb die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibe. Das Gesagte gelte umso mehr für die Abrechnungen über die in der Zeit seit 1. Januar 2015 bis heute aus der Privatsammlung verkauften Kunstwerke. Beide Auskünfte würden sodann auch von Art. 208 ZGB gedeckt. Hingegen sei es dem Gesuchsgegner zu überlassen, wie er die Auskunft technisch erteilen wolle. Ein Rechtsschutzinteresse für die "elektronische Form auf Filemaker pro mit Suchfunktionen" sei zu verneinen. Das Herausgabebegehren der Gesuchstellerin hinsichtlich eines vollständigen Inventars sowie einer Dokumentation des Lagerbestandes der F._____ AG sei im Sinne dieser Erwägungen somit grundsätzlich gutzuheissen (Urk. 146 S. 25 f., E. 4.3.2 m.H.).

4.6 Der Gesuchsgegner entgegnet diesen Ausführungen, die Vorinstanz wolle das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Herausgabe der von ihr verlangten Informationen damit begründen, dass sich möglicherweise private Kunstwerke der Parteien in den Räumlichkeiten der F._____ AG befänden und daher eine Gefahr der "Vermischung" der Vermögensmassen bestehe. Die Vorinstanz übersehe, dass die Herausgabe des Inventars sowie der Dokumentation des Lagerbestandes der F._____ AG grundsätzlich nicht geeignet seien, um die güterrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin zu sichern. Im Inventar und dem Lagerbestand der Galerie würden nur solche Vermögenswerte aufgeführt, welche in deren Eigentum stünden. Kunstgegenstände, welche im Privatbesitz der Parteien seien, seien darin nicht enthalten. Von daher sei eine Überprüfung, ob sich Vermögenswerte der Parteien allenfalls in der Galerie befänden oder nicht, nicht möglich. Hinzu komme, dass er (der Gesuchsgegner) gemäss (unangefochtener) Dispositiv-Ziffer 4 lit. b. des angefochtenen Entscheides verpflichtet sei, der Gesuchstellerin ein vollständiges Inventar mit Ortsangabe zur Aufbewahrung der jeweiligen -- 17 of 25 -Objekte zu edieren, welche sich in seinem Privatbesitz und/oder der Gesuchstellerin befänden. Dieser Verpflichtung sei er (mit Verweis auf Urk. 148/2) bereits nachgekommen, indem er ein solches Inventar mit der Scheidungsklage vom 25. Oktober 2017 als Beilage 9 bis 12, 16, 17, 23 und 24 dem Bezirksgericht Uster eingereicht habe. Die Stichworte unter den Abbildungen der einzelnen Vermögenswerte "E._____", "A._____" und "F._____", würden auf den jeweiligen Standort der Gegenstände verweisen, d.h. ob sie sich bei der Gesuchstellerin (in E._____) oder in seinem Verfügungsbereich befänden ("A._____" und "F._____"). Dabei sei zu präzisieren, dass Gegenstände, welche sich einmal in der F._____ befunden hätten, zwischenzeitlich in einem eigens dafür angemieteten Lagerraum in Basel-Stadt eingelagert seien. Private Gegenstände der Parteien befänden sich somit nicht mehr in der Galerie. Gegenstand des von der Gesuchstellerin verlangten Inventars, in deren Besitz sie bereits sei, wären somit auch solche Vermögenswerte, welche sich in den Räumlichkeiten der F._____ AG befänden und dabei Privatbesitz der Parteien darstellten. Wie bereits erwähnt, sei dies jedoch nicht der Fall. Mit dem bereits edierten Inventar würden die Interessen der Gesuchstellerin an Information über Bestand und Standort der privaten Kunstgegenstände, welche Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung bildeten, vollumfänglich gewahrt. Deshalb bestehe entgegen der Begründung der Vorinstanz kein Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Kenntnisnahme von Vermögenswerten, welche von der Galerie gehalten würden. Damit sei ein Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Herausgabe der von ihr verlangten Informationen betreffend die F._____ AG zu verneinen (vgl. Urk. 145 S. 4 f.).

4.7 Auch diese Argumentation des Gesuchsgegners verfängt nicht. Mit seinen Vorbringen bestreitet er sinngemäss, dass die F._____ AG im Besitz von Vermögenswerten sei, die den güterrechtlichen Anspruch der Gesuchstellerin tangierten. Dies bleibt jedoch blosse Behauptung.

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Dieser Behauptung steht die zutreffende vorinstanzliche Auffassung gegenüber, dass seitens der Gesuchstellerin glaubhaft dargetan worden sei, es bestehe mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien die Gefahr einer Vermischung der Vermögensmassen. Dies, indem nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich möglicherweise private Kunstwerke der Parteien in den Räumlichkeiten der F._____ AG befänden. Der Gesuchsgegner übersieht, dass die beantragte Herausgabe eines vollständigen Inventars und eines Lagerbestands der F._____ AG eine Überprüfung durch die Gesuchstellerin ermöglichen soll, ob allenfalls eine Vermischung der Vermögensmassen stattgefunden haben könnte. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners erscheint ein vollständiges Inventar und die Dokumentation des Lagerbestands der F._____ AG hierfür geeignet. Sodann ist auch den übrigen und hier nicht kritisierten Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten. Da ferner seitens des Gesuchsgegners weder höherwertige Interessen gegenüber denjenigen der Gesuchstellerin geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, ist die vorinstanzliche Verpflichtung des Gesuchsgegners gemäss Dispositiv-Ziffer 4 lit. a des angefochtenen Entscheides (Urk. 146 S. 35) zu bestätigen.

5.1 Weiter stellt der Gesuchsgegner einen Herausgabeanspruch der Gesuchstellerin hinsichtlich aller Einlieferer-Bestätigungen von den …-Auktionen des Auktionshauses G._____, lautend auf den Namen B._____ alleine sowie B._____ und A._____ gemeinsam sowie diverser Einlieferer-Verträge und Abrechnungen der G._____ Auktionen AG bzw. G._____ AG, lautend auf den Namen B._____ alleine sowie B._____ und A._____ gemeinsam, gemäss Dispositiv-Ziffer 4 lit. c und d des angefochtenen Entscheids in Abrede (Urk. 145 S. 5 f.).

5.2 Die Vorinstanz bejahte einen entsprechenden Herausgabeanspruch der Gesuchstellerin. Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass für die diesbezüglichen Auskunftsbegehren ("…-Auktionen") im Wesentlichen auf ihre Ausführungen zu den übrigen von ihr bejahten Herausgabeansprüchen verwiesen werden könne, insbesondere auf ein vom Gesuchsgegner zu erstellendes, vollständiges Inventar der im Privatbesitz von B._____ und/oder A._____ befindlichen Kunstgegenstände (Urk. 146 S. 26 f., E. 4.3.4).

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Bezüglich Letzterem erwog die Vorinstanz mit Bezug auf Vermögensgegenstände, die im Eigentum der Gesuchstellerin stünden, sich aber beim Gesuchsgegner bzw. der F._____ AG befänden, sei eine differenzierte Betrachtung notwendig, da eine Auskunftserteilung für eigenes Vermögen, das vom anderen Ehegatten verwaltet werde, im Rahmen von Art. 170 ZGB nicht möglich sei. Inwiefern hier von einer Verwaltung von Vermögenswerten ausgegangen werden könne, sei allerdings fraglich. Letztlich müsse diese Frage aber nicht beantwortet werden, da die Gesuchstellerin auch gestützt auf Art. 195 Abs. 1 ZGB einen entsprechenden Auskunftsanspruch hätte (vgl. Urk. 146 S. 26 f., E. 4.3.4 m.H.). Auch die Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin bezüglich "…-Auktionen" zielten darauf ab, das Schicksal gewisser Vermögenswerte beider oder einer der Parteien und damit auch den damit verbundenen Geldfluss nach zu verfolgen. Dies diene offensichtlich der Formulierung von allfälligen güterrechtlichen Ansprüchen, was von Art. 170 ZGB erfasst werde. Ein Rechtsschutzinteresse könne diesbezüglich ohne Weiteres bejaht werden (vgl. Urk. 146 S. 28, E. 4.3.8).

5.3 Gegen die Verpflichtung zur Aus- und Zustellung der Einlieferer-Bestätigungen von den …-Auktionen des Auktionshauses G._____, lautend auf den Namen B._____ alleine sowie B._____ und A._____ gemeinsam, wendet der Gesuchsgegner ein, dass solche von ihr selber beigebracht werden könnten, lauteten diese doch gemäss deren Ausführungen auf ihren Namen. Deshalb könne sie kein Rechtsschutzinteresse an der Herausgabe durch ihn (den Gesuchsgegner) geltend machen. Mit der Bestimmung von Art. 170 ZGB solle gewährleistet werden, dass der eine Ehegatte zu Informationen gelange, welche im Besitze des anderen Ehegatten seien und ihm daher nicht vorlägen, welche er zwecks Wahrung seiner Interessen gegenüber dem anderen Ehegatten aber benötige. Der Ehegatte könne vom anderen Ehegatten nur über solches Auskunft verlangen, was notwendig sei, um die finanziellen Verhältnisse des anderen zu beurteilen. Sinn und Zweck von Art. 170 ZGB bestehe demgegenüber nicht darin, dass der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten Auskunft über dessen eigene finanziellen Belange erteile. Dazu könne er gestützt auf diese Bestimmung nicht verpflichtet werden, zumal dann nicht, wenn er nicht im Besitze der entsprechenden Unterla-- 20 of 25 -gen sei. Vielmehr habe jeder Ehegatte diejenigen Belege und Informationen zu beschaffen, welche auf seinen eigenen Namen lauteten und/oder sein eigenes Vermögen beträfen. Im Übrigen und unabhängig davon wäre er (der Gesuchsgegner) auch nicht in der Lage, bei der G._____ Auktionen AG Einlieferer-Belege erhältlich zu machen, welche auf den alleinigen Namen der Gesuchstellerin lauteten. Die Gesuchstellerin habe sich daher direkt an die G._____ Auktionen AG zu wenden, mit welcher sie vertragliche Beziehungen gepflegt habe. Im Übrigen taugten die Einlieferer-Bestätigungen auch nicht dazu, die güterrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin zu sichern, da diesen Bestätigungen nicht zu entnehmen sei, ob Kunstwerke verkauft worden seien und falls ja, zu welchem Preis. Das betreffend eine Auktion für alle Zwecke geeignete Dokument sei die Einlieferer-Abrechnung. Dieses Dokument liste alle eingelieferten Objekte auf und gebe zusätzlich Auskunft über Katalognummern, das erzielte Verkaufsresultat und die angefallenen Spesen. Falls private Kunstwerke der Parteien eingeliefert, nicht aber verkauft worden bzw. heute noch vorhanden wären, wären diese ausserdem in der erwähnten Inventarliste aufgeführt. Der Gesuchstellerin fehle aus den dargelegten Gründen daher auch das Rechtsschutzinteresse an den von ihr verlangten Unterlagen. Gleiches gelte auch für die von der Gesuchstellerin gewünschten diversen Einlieferer-Verträge und Abrechnungen der G._____ Auktionen AG bzw. G._____ AG, lautend auf den Namen B._____ alleine sowie B._____ und A._____ gemeinsam. Es komme ihr auch diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse zu, verlange sie doch damit eigene Unterlagen und damit Offenlegung ihrer eigenen finanziellen Verhältnisse ein. Aus den dargelegten Gründen hätten die Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit den "…-Auktionen" abgewiesen werden müssen (vgl. Urk. 145 S. 5 f.).

5.4 Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Gesuchsgegner wendet sich gegen die beiden Herausgabebegehren, ohne jede Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil und führt Tatsachenbehauptungen ein – bspw. er sei nicht im Besitz der entsprechenden Unterlagen (Urk. 145 Rz. 17 und 20) – ohne darzutun, an welcher Stelle er bereits vor Vorinstanz diesen Standpunkt einnahm -- 21 of 25 -oder aufzuzeigen, inwiefern Noven zulässig wären. Das Bundesgericht hielt zu den Anforderungen an eine Begründung der Berufung Folgendes fest: "Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique" (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. E. II.2 hiervor). Die Kritik des Gesuchsgegners ist also aus sich selbst heraus zu würdigen; insbesondere hat das Obergericht nicht in den Akten nach weiteren Anhaltspunkten und Argumenten zu forschen, welche seinen Standpunkt zusätzlich stützen. Ohne eine Bezugnahme ist also nicht erkennbar, wie die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Insbesondere befasst sich der Gesuchsgegner nicht mit der von der Vorinstanz durch Verweis als anwendbar erklärten Rechtsgrundlage in Art. 195 ZGB. Unbehelflich ist auch das Vorbringen des Gesuchsgegners, dass aus den Einlieferer-Bestätigungen allein nicht ersichtlich sei, ob die Objekte verkauft worden seien oder nicht, weshalb die Gesuchstellerin kein Rechtsschutzinteresse daran habe. Wie die Gesuchstellerin diesbezüglich zu Recht bemerkt, erscheint als glaubhaft, dass nur zusammen mit den vollständigen Einlieferer-Bestätigungen geprüft werden kann, ob die ebenfalls zu edierenden Einlieferer-Verträge und Abrechnungen vollständig sind (vgl. Urk. 155 S. 8). Damit vermag der Gesuchsgegner auch mit seinen Einwendungen gegen seine vorinstanzliche Verpflichtung hinsichtlich der "…-Auktionen" gemäss Dispositiv-Ziffer 4 lit. c und d des angefochtenen Entscheides (Urk. 146 S. 35 f.) nicht durchzudringen.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung im Ergebnis als unbegründet. Sie ist daher vollumfänglich abzuweisen und es ist der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten zu bestätigen.

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III.

1.1 Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG, eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden jedoch zufolge der dem Gesuchsgegner gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

1.2 Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs.

1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]) ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Zusätzlich zur Parteientschädigung ist ein Mehrwertsteuerzusatz von 7.7%, Fr. 231.–, geschuldet.

2.1 Im Berufungsverfahren ersucht die Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Beitrags an ihre Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer bzw. eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 155 S. 2).

2.2 Wie soeben ausgeführt, sind der Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen und ist ihr eine volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'231.– zuzusprechen. Im Umfang der ihr zugesprochenen Parteientschädigung ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Beitrags an ihre Anwaltskosten gegenstandslos. Eine darüber hinaus gehende Parteientschädigung rechtfertigt sich nach dem Gesagten nicht, weshalb ihr Gesuch im Fr. 3'231.– übersteigenden Umfang abzuweisen ist. Aus nämlichen Gründen ist auch ihr Eventualgesuch um -- 23 of 25 -Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. Januar 2018 abgesehen von Dispositiv-Ziffer 4 lit. a, lit. c und lit. d sowie den Dispositiv-Ziffern 8 bis 10 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Beitrags an ihre Anwaltskosten für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

3. Das Eventualgesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. Januar 2018 – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'231.– zu bezahlen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc -- 25 of 25 --

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