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Entscheid

LE190005

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

4. März 2019Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Am 9. Juli 2018 ging das Begehren des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) um Anordnung von Eheschutzmassnahmen bei der Vorinstanz ein (Urk. 7/1-Urk. 7/4). Die Hauptverhandlung wurde aufgrund gesundheitlicher Probleme des Gesuchstellers auf den 18. März 2019 angesetzt (Urk. 7/5-7).

1.2

Mit Schreiben vom 30. November 2018 (Datum Poststempel: 3. Dezember 2018) stellte die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) das eingangs aufgeführte Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 7/8 S. 2; Urk. 9/1-41). Diesem Begehren kam die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Dezember 2018, berichtigt am 7. Dezember 2018, nach. Sie verpflichtete den Gesuchsteller superprovisorisch zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von einstweilen Fr. 1'500.–, zahlbar erstmals per 1. Dezember 2018. Sodann verpflichtete sie den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin ab 1. Dezember 2018 weiterhin die Krankenkassenprämie bei der C._____ in der jeweiligen Höhe, derzeit von Fr. 622.90, zu bezahlen. Im Übrigen wies sie das Begehren (Übernahme des Selbstbehalts und der Franchise bei der C._____ ab dem 1. Januar 2018) einstweilen ab (Urk. 7/10 S. 5 f.; Urk. 7/11 S. 5 f.). Gleichzei-- 4 of 8 -tig setzte sie dem Gesuchsteller Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (Urk. 7/11 S. 6). Diese ging am 18. Dezember 2018 mit vorgenannten Begehren bei der Vorinstanz ein (Urk. 7/15-16). Gemäss handschriftlicher Notiz auf der Eingabe des Gesuchstellers sandte die Vorinstanz diese Stellungnahme samt Beilage der Gesuchsgegnerin mit Kurzbrief vom 18. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zu (Urk. 7/15). Die Gesuchsgegnerin reichte mit Eingabe vom 27. und 31. Dezember 2018 sowie vom 11. Januar 2019 Ergänzungen zu ihrem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (Urk. 7/17-25/50). Diese Eingaben wurden dem Gesuchsteller gemäss handschriftlicher Notiz mit Kurzbrief vom 3. Januar 2019 bzw. mit Stempelverfügung vom 25. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7/17; Urk. 7/20; Urk. 7/23). In der Folge erging am 21. Januar 2019 eingangs aufgeführte Verfügung (Urk. 2 S. 6 = Urk. 7/26 S. 6).

1.3

Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 7. Februar 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 8. Februar 2019) innert Frist Berufung mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.).

2.1

Die Vorinstanz war im Wesentlichen zum Schluss gekommen, dass die Gesuchsgegnerin entgegen ihren Darlegungen nicht bedürftig sei. Sie verfüge durch die vom Gesuchsteller behaupteten und von ihr nicht bestrittenen Kapitalzahlungen und Schenkungen über genügend Vermögen, um ihren Unterhalt selbständig zu finanzieren. Zudem sei einstweilen davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin selber leistungsfähig sei. Hinzu komme der Umstand, dass die Hauptverhandlung in der Hauptsache bereits am 18. März 2019 stattfinden werde. Die Gesuchsgegnerin habe nicht genügend glaubhaft gemacht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt sei und ihr aus der Verletzung bis zur Tagsatzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe (Urk. 2 S. 5).

2.2 Die Gesuchsgegnerin lässt ausführen, dass sie die Stellungnahme des Gesuchstellers vom 17. Dezember 2018 entgegen der Feststellung der Vorinstanz bis dato nicht erhalten habe. Entsprechend habe sie auch nicht von ihrem Replikrecht Gebrauch machen können. Damit sei ihr Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzu-- 5 of 8 -heben sei. Sodann führt die Gesuchsgegnerin aus, warum aus ihrer Sicht die Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge geboten sei (Urk. 1 S. 4 ff.).

2.2 Die Gesuchsgegnerin lässt ausführen, dass sie die Stellungnahme des Gesuchstellers vom 17. Dezember 2018 entgegen der Feststellung der Vorinstanz bis dato nicht erhalten habe. Entsprechend habe sie auch nicht von ihrem Replikrecht Gebrauch machen können. Damit sei ihr Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzu-- 5 of 8 -heben sei. Sodann führt die Gesuchsgegnerin aus, warum aus ihrer Sicht die Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge geboten sei (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.1 Vorliegend kann offenbleiben, ob eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs vorliegt, da auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen unabhängig davon nicht einzutreten ist. So ist hinsichtlich der anbegehrten Unterhaltsbeiträge auf die notorische, ständige Praxis der erkennenden Kammer hinzuweisen, wonach im Eheschutzverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keine vorsorglichen Geldzahlungen angeordnet werden können (Art. 271 ff. ZPO i.V.m. Art. 262 lit. e ZPO; OGer ZH LE110069 vom 08.02 2012, E. 2.4.2, S. 6; OGer ZH LE130035 vom 24.05.2013, E. 5, S. 8-9; OGer ZH LE160049, E. 2.3.1, S. 5-6; OGer ZH LE170002 vom 23. Mai 2017, E. III. B.2, S. 12). Damit aber wäre auf das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erlass vorsorglicher Unterhaltsbeiträge bereits erstinstanzlich nicht einzutreten gewesen. Entsprechend rechtfertigt es sich, von einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung wegen Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs abzusehen. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist nicht einzutreten.

3.2 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Mit dem Erlass des Endentscheids erübrigt es sich, über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu befinden.

4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG, § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Die Gesuchsgegnerin stellte für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. das soeben Ausgeführte, Art. 117 lit. b ZPO).

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4.3 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5/3-6, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 4. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am

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